26.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1884 DES RATES

vom 18. Oktober 2016

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates.

(3)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; am 18. Dezember 2015 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII GATT 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union paraphiert.

(4)

Das Abkommen wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses (EU) 2016/581 des Rates (2) am 16. Juni 2016 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die im Abkommen vorgesehene Notifizierung vorzunehmen, mit der die Union ihrer Zustimmung zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck verleiht (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Das Europäische Parlament hat dem Abschluss des Abkommens am 13. September 2016 zugestimmt.

(2)  Beschluss (EU) 2016/581 des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 1).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.