20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1861 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6477)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 129 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (2), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2012 und die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben für die nach diesen Programmen durchgeführten Vorhaben übermittelt.

(2)

Die Kommission hat mit ihrem Durchführungsbeschluss 2012/830/EU (3) die Höchstbeträge für die einzelnen Vorhaben und den Satz der finanziellen Beteiligung der Union innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festgesetzt und die Bedingungen festgelegt, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(3)

Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU sind alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, von dem betreffenden Mitgliedstaat bis 30. Juni 2016 zu leisten, und Zahlungen, die nach dieser Frist geleistet werden, sind nicht erstattungsfähig.

(4)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission im ersten Halbjahr des Jahres 2016 mitgeteilt, dass sie insbesondere aufgrund der Finanzkrise und technischer Probleme Schwierigkeiten haben, die genannte Frist einzuhalten.

(5)

Damit die Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Vorhaben fortfahren können und diese nicht infolge der Unterbrechung der Zahlungen durch die Kommission ab dem zweiten Halbjahr 2016 aufgeben, sollte die in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU gesetzte Frist rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2017 verlängert werden.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2012/830/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 31. März 2017 geleistet werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/830/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 78).