13.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1811 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2016

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung der Provinz Brindisi in der italienischen Region Apulien als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6290)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/68/EWG regelt tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten als amtlich brucellosefrei anerkannt werden können.

(2)

In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (2) sind die Gebiete von Mitgliedstaaten aufgeführt, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind. In Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 91/68/EWG ist der Begriff „Gebiet“ in Bezug auf Italien als ein Teil des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats definiert, der unter anderem mindestens eine Provinz umfasst.

(3)

Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, die belegen, dass die in der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung der Provinz Brindisi in der Region Apulien als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) erfüllt sind. Aus der Bewertung der von Italien übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass die Provinz Brindisi in der Region Apulien als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden sollte.

(4)

Der Eintrag für Italien in Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).


ANHANG

In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

„In Italien:

Region Abruzzen: Provinz Pescara,

Provinz Bozen,

Region Emilia-Romagna,

Region Friaul-Julisch-Venetien,

Region Latium,

Region Ligurien,

Region Lombardei,

Region Marken,

Region Molise,

Region Piemont,

Region Apulien: Provinz Brindisi,

Region Sardinien,

Region Toskana,

Provinz Trient,

Region Umbrien,

Region Aostatal,

Region Venetien.“