12.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1804 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2016

über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6351)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Fristen ist festzulegen, dass die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 Angaben enthalten müssen, die für die Prüfung des Antrags nützlich und relevant sind. Zu diesem Zweck sollte eine Liste mit allen Angaben, die der Antrag enthalten muss, sowie mit weiteren praktischen Modalitäten für diese Anträge erstellt werden.

(2)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und aus Gründen der Transparenz sollten die Bekanntmachungen über den Eingang oder die Rücknahme von Anträgen auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU, die Bekanntmachungen über die Verlängerung oder Unterbrechung der Frist für den Erlass diese Anträge betreffender Durchführungsrechtsakte durch die Kommission sowie Bekanntmachungen über die Anwendbarkeit des Artikels 34, wenn kein Durchführungsrechtsakt innerhalb der Frist erlassen wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Zudem ist es auch erforderlich, die in solchen Bekanntmachungen aufzuführenden Angaben festzulegen.

(3)

Dieser Beschluss baut insbesondere im Hinblick auf die anzufordernden Informationen und den Wortlaut der Bekanntmachungen auf den Erfahrungen auf, die bei der Anwendung der Entscheidung 2005/15/EG der Kommission (2) gewonnen wurden, in der die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurden, da die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung von Tätigkeiten von den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG im Wesentlichen mit den Voraussetzungen nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU identisch sind.

(4)

Es sei daran erinnert, dass die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt bleibt.

(5)

Dieser Beschluss sollte die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/17/EG erlassene Entscheidung 2005/15/EG ersetzen. Die Entscheidung 2005/15/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU, die im Einklang mit Artikel 35 dieser Richtlinie eingereicht werden („Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34“), enthalten zumindest die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Angaben. Sie orientieren sich an der Struktur von Anhang I dieses Beschlusses.

(2)   Hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU abgegeben, so wird diese Stellungnahme dem Antrag beigefügt.

(3)   Mit Ausnahme der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 4 erwähnten besonderen Umstände und soweit die generelle Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU aufgeschoben wurde, werden die Anträge gemäß Absatz 1 und die Stellungnahmen gemäß Absatz 2 an das zu diesem Zweck eingerichtete elektronische Postfach auf der Website der Kommission übermittelt und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(4)   Wird ein Antrag gemäß Absatz 1 oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 auf einem anderen Weg als auf elektronischem Weg gemäß Artikel 40 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU übermittelt, so wird dieser auf dem Postweg oder einem anderen geeigneten Weg an die auf ihrer Website veröffentlichte Adresse der Kommission in dreifacher Ausfertigung übermittelt und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Artikel 2

(1)   Erhält die Kommission einen Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 und gilt der Zugang zum Markt als nicht beschränkt im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung mit den in Anhang II Teil A dieses Beschlusses genannten Angaben.

Erhält die Kommission einen Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 und kann der freie Zugang zum Markt im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU nicht als gegeben angesehen werden, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung mit den in Anhang II Teil B dieses Beschlusses genannten Angaben.

(2)   Wird die Frist für den Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU im Einklang mit Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie verlängert, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil A dieses Beschlusses genannten Angaben.

(3)   Wird die Frist für den Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU im Einklang mit Anhang IV Absatz 2 dieser Richtlinie unterbrochen, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil B dieses Beschlusses genannten Angaben. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil C dieses Beschlusses genannten Angaben, wenn die Fristunterbrechung endet.

(4)   Wird der Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU vom Antragssteller zurückgenommen, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil D dieses Beschlusses genannten Angaben.

(5)   Unterliegen Aufträge, mit denen die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, nicht mehr der Richtlinie 2014/25/EU, weil die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht innerhalb der Frist nach Anhang IV dieser Richtlinie erlassen hat, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Angaben.

(6)   Die in den Bekanntmachungen nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Angaben können, falls dies angebracht ist, geändert oder hinzugefügt werden, beispielsweise in den Fällen, in denen ein bereits eingereichter Antrag im Einklang mit Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU wesentlich geändert wird.

(7)   Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Die Entscheidung 2005/15/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Entscheidung 2005/15/EG vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7).

(3)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

ANGABEN IN DEN ANTRÄGEN AUF FESTSTELLUNG DER ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 34 DER RICHTLINIE 2014/25/EU

1.   Abschnitt 1 — Angaben zum Antragsteller

Nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU werden die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 von den Mitgliedstaaten oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats dies vorsehen, von den Auftraggebern gestellt. Je nach Fall bezieht sich die Bezeichnung „Antragsteller“ also auf den Mitgliedstaat oder auf die Auftraggeber. Sie wird lediglich im Sinne einer Vereinfachung des Textes verwendet.

1.1.   Name und vollständige Anschrift des Antragstellers:

In den Fällen, in denen mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen (1) die in dem Antrag genannte Tätigkeit ausüben, bezeichnet der Begriff „Antragsteller“ sowohl die unter Nummer 1.1 genannte Stelle als auch die entsprechenden mit ihr verbundenen Unternehmen. Daher sind vor allem die in den Abschnitten 5 und 6 geforderten Angaben über den „Antragsteller“ wie vorgegeben zu machen.

1.2.   Rechtsstatus des Antragstellers: öffentlicher Auftraggeber (2), öffentliches Unternehmen (3) oder privates Unternehmen?

1.3.   Bei öffentlichen Auftraggebern: Stellen Sie den Antrag im Namen und auf Rechnung Ihres Mitgliedstaats?

Wenn ja, beantworten Sie bitte alle Fragen in den Abschnitten 2 bis 6. Bitte machen Sie für jede Stelle, die die Tätigkeit ausübt, auf die sich dieser Antrag bezieht, insbesondere alle in den Abschnitten 5 und 6 geforderten Angaben. Bei einer großen Zahl dieser Stellen können Sie die Angaben auf diejenigen Stellen beschränken, die mindestens 10 % des geografisch relevanten Marktes halten (4). Wenn die Angaben für mehr als eine Stelle identisch oder ähnlich sind, können Sie diese in entsprechend gekennzeichneten Gruppen zusammenfassen.

1.4.   Für Auftraggeber (öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen und private Unternehmen, die eine der in der Richtlinie 2014/25/EU genannten Tätigkeiten ausüben) (5): Bitte geben Sie an, auf welche nationale Rechtsvorschrift sich Ihr Antrag gemäß Artikel 35 stützt.

2.   Abschnitt 2 — Beschreibung der Tätigkeit, auf die sich der Antrag bezieht

2.1.   Beschreiben Sie die Tätigkeit, auf die die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 (6) Ihrer Meinung nach zutreffen. Die betreffende Tätigkeit kann Teil eines größeren Sektors (7) sein oder nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden.

2.2.   Falls die Tätigkeit, die Gegenstand dieses Antrags ist, nicht im gesamten Hoheitsgebiet Ihres Mitgliedstaats ausgeübt wird, geben Sie bitte an, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Geben Sie bitte lediglich das Gebiet an, auf dem Ihrer Ansicht nach die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 gegeben sind.

3.   Abschnitt 3 — Der relevante Markt

Der relevante Produktmarkt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks für austauschbar oder substituierbar gehalten werden (8).

Folgende Faktoren gelten gewöhnlich als erheblich für die Bestimmung des relevanten Produktmarkts und sind bei der Analyse zu berücksichtigen (9):

Eigen- und Kreuzpreiselastizität der Nachfrage nach den betreffenden Produkten und/oder Dienstleistungen,

Unterschiede in der für die Produkte vorgesehenen Endverwendung,

die Preisdifferenz zwischen zwei Produkten,

Umstellungskosten zwischen zwei potenziell konkurrierenden Produkten,

überlieferte oder verfestigte Verbraucherpräferenzen für eine Produktart oder -gruppe,

Produktklassifikationen (Systematiken der Berufsverbände usw.).

Der geografisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Unternehmen an Angebot und Nachfrage der Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in jenen Gebieten deutlich andere sind (10).

Zu den für die Definition des geografisch relevanten Marktes maßgeblichen Faktoren zählen (11):

die Art und die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen,

die Existenz von Markteintrittsschranken,

Verbraucherpräferenzen,

deutlich unterschiedliche Marktanteile oder wesentliche Preisabweichungen in den angrenzenden Gebieten,

die Transportkosten.

3.1.   Erläutern Sie bitte anhand des Vorstehenden die Definition des (der) relevanten Produktmarkts (Produktmärkte), auf die sich die Kommission Ihrer Meinung nach bei ihrer Analyse stützen sollte.

Begründen Sie bitte Ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen anhand geeigneter empirischer Nachweise (12) und erklären Sie, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt wurden. Bitte nennen Sie insbesondere die spezifischen Waren und Dienstleistungen, die von diesem Antrag unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, und kennzeichnen Sie die Gruppen von Produkten, die gemäß Ihrer Marktdefinition als substituierbar anzusehen sind.

In den folgenden Fragen wird (werden) diese Definition(en) dem Ausdruck „der (die) relevante(n) Produktmarkt (Produktmärkte)“ zugrunde gelegt.

3.2.   Erläutern Sie bitte Ihre Definition des (der) geografisch relevanten Marktes (Märkte), auf die die Kommission Ihrer Ansicht nach ihre Analyse stützen sollte. Begründen Sie bitte Ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen anhand geeigneter empirischer Nachweise (13) und erklären Sie, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt wurden. Beschreiben Sie insbesondere das geografische Gebiet, in dem die von diesem Antrag betroffene(n) Stelle(n) auf dem (den) relevanten Produktmarkt (Produktmärkten) tätig ist (sind), und wenn Ihrer Ansicht nach der geografisch relevante Markt größer ist als ein Mitgliedstaat, begründen Sie bitte Ihre Auffassung.

In den folgenden Fragen wird (werden) diese Definition(en) dem Ausdruck „der (die) geografisch relevante(n) Markt (Märkte)“ zugrunde gelegt.

4.   Abschnitt 4 — Anwendbarkeit von in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU genannten Rechtsakten

4.1.   Unterliegt die von dieser Anfrage betroffene Tätigkeit einem der in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU genannten Rechtsakte (14)? Wenn ja, nennen Sie bitte die nationale(n) Rechtsvorschrift(en) zur Umsetzung des entsprechenden Rechtsakts der Union.

5.   Abschnitt 5 — Angaben zum relevanten Markt und zum Markteintritt

Die folgenden Fragen sind unabhängig von der Antwort zu Nummer 4.1 zu beantworten.

Bestimmte Punkte sind möglicherweise für bestimmte Tätigkeiten oder für die Sachlage des betreffenden Antragstellers nicht relevant, machen Sie bitte entsprechende Angaben zum jeweiligen Punkt.

Der Antragsteller kann sich auf genaue, alle Punkte umfassende Verweise auf den (die) einschlägigen Abschnitt(e) einer gemäß Artikel 35 der Verordnung 2014/25/EU mit Gründen und Belegen versehenen Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beschränken, in dem (denen) der betreffende Punkt analysiert wird.

5.1.   Bitte erläutern Sie, warum Ihrer Ansicht nach der Zugang zu dem relevanten Markt nicht beschränkt ist.

5.2.   Bitte machen Sie Angaben für jeden relevanten Markt, für jedes der letzten drei Geschäftsjahre (15) und für jedes der nachstehenden Gebiete:

a)

den EWR,

b)

die EU insgesamt,

c)

das Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt,

d)

jeden Mitgliedstaat und jeden EFTA-Staat, in dem der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, und

e)

den geografisch relevanten Markt (16), sofern es sich nach Ansicht des Antragstellers um einen anderen Markt handelt.

Bitte machen Sie die folgenden in den Nummern 5.2.1 bis 5.2.9 genannten Angaben:

5.2.1.

Beurteilen Sie die Bedeutung des Marktes gemessen an den getätigten Verkäufen in Werten (Euro) und Mengen (Einheiten) (17); dabei sind die Berechnungsgrundlagen und die zu diesem Zweck verwendeten Quellen anzugeben und, sofern verfügbar, die Unterlagen mitzuliefern, die die Berechnung bestätigen.

5.2.2.

Geben Sie die getätigten Verkäufe in Werten und Mengen an und schätzen Sie die vom Antragsteller gehaltenen Marktanteile.

5.2.3.

Schätzen Sie, nach Werten (und gegebenenfalls nach Mengen), den Marktanteil aller Konkurrenten (einschließlich Importeure), die mindestens 10 % des geografisch relevanten Marktes halten. Bitte fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die die Berechnung der Marktanteile bestätigen, und nennen Sie bitte Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern der Konkurrenten sowie Name oder Funktion des zuständigen Ansprechpartners bei diesen Konkurrenzunternehmen.

5.2.4.

Schätzen Sie den Gesamtwert und das Gesamtvolumen der Einfuhren in das EWR-Gebiet und geben Sie die Herkunft dieser Einfuhren an. Erläutern Sie dabei:

a)

den Anteil dieser Einfuhren, der dem Antragsteller zuzurechnen ist;

b)

in welchem Umfang Ihrer Ansicht nach Kontingente, Zölle und andere Handelsschranken diese Einfuhren behindern und

c)

in welchem Umfang Ihrer Ansicht nach die Transport- und anderen Kosten diese Einfuhren beeinträchtigen.

5.2.5.

Beschreiben Sie die Behinderungen des Handels zwischen den Mitgliedsländern des EWR, verursacht durch

a)

Transport- und andere Kosten und

b)

andere nichttarifäre Handelshemmnisse.

5.2.6.

Erläutern Sie die Art und Weise, in der der Antragsteller die Waren oder Dienstleistungen herstellt beziehungsweise erbringt und verkauft, beispielsweise, ob vor Ort produziert wird oder ob die Vermarktung über örtliche Vertriebsnetze erfolgt.

5.2.7.

Vergleichen Sie die Preise des Antragstellers und der Konkurrenten in den einzelnen Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten sowie die Preisniveaus in der EU, den EFTA-Ländern und den anderen Gebieten, in denen diese Produkte hergestellt werden (beispielsweise in den Ländern Osteuropas, den Vereinigten Staaten, Japan oder anderen relevanten Regionen).

5.2.8.

Beschreiben Sie die Art und den Grad der vertikalen Integration des Antragstellers im Verhältnis zu seinen wichtigsten Konkurrenten.

5.2.9.

Legen Sie Informationen zur Kostenstruktur des Antragstellers vor (18). Bitte geben Sie auch etwa vorhandene Vermögenswerte oder Infrastrukturen an, die gemeinsam mit anderen Stellen oder für mehr als eine der in der Richtlinie 2014/25/EU genannten Tätigkeiten benutzt werden. Unterliegt die Benutzung dieser Vermögenswerte oder Infrastrukturen bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise Universaldienstverpflichtungen oder Sonderrechten, geben Sie diese bitte an.

5.3.   Bitte machen Sie folgende Angaben:

5.3.1.   Ist in den vergangenen fünf Jahren ein bedeutender Konkurrent in den (die) geografisch relevanten Markt (Märkte) für die betreffenden Produkte eingetreten (19)? Wenn ja, nennen Sie bitte, sofern möglich, Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens sowie Namen oder Funktion eines dort zuständigen Ansprechpartners und schätzen Sie bitte den Marktanteil, den das Unternehmen derzeit hält.

5.3.2.   Gibt es nach Auffassung des Antragstellers Unternehmen (einschließlich solcher, die zurzeit lediglich auf Märkten außerhalb der EU oder des EWR tätig sind), die in den Markt eintreten könnten? Wenn ja, begründen Sie bitte Ihre Auffassung, nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern dieser Unternehmen sowie Namen und Funktion eines dort zuständigen Ansprechpartners und bezeichnen Sie den ungefähren Zeitpunkt, an dem diese Unternehmen Ihrer Auffassung nach in den Markt eintreten werden.

5.3.3.   Bitte beschreiben Sie die einzelnen Faktoren, die in diesem Fall den Eintritt in die relevanten Märkte beeinflussen, und zwar sowohl unter geografischen als auch unter produktbezogenen Gesichtspunkten. Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls folgende Aspekte:

a)

die Gesamtkosten für den Markteintritt (Forschung und Entwicklung, notwendige Vertriebssysteme, Verkaufsförderung, Werbung, Kundendienst usw.), verglichen mit denjenigen eines konkurrenzfähigen Wettbewerbers, unter Angabe seines Marktanteils;

b)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Markteintritt behindern, wie Genehmigungen und Zulassungen durch Behörden oder die Existenz etwaiger Normen;

c)

Beschränkungen aufgrund von Patenten, Know-how und anderen Rechten des geistigen Eigentums auf diesen Märkten und Beschränkungen aufgrund von Lizenzen für diese Rechte;

d)

das Ausmaß, in dem der Antragsteller Lizenzen für Patente, Know-how und andere Schutzrechte auf den relevanten Märkten vergibt oder nimmt;

e)

die Bedeutung der Größenvorteile für die Produktion auf den relevanten Märkten;

f)

den Zugang zu den Versorgungsquellen, wie z. B. die Verfügbarkeit von Rohstoffen.

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

5.3.4.   Bitte erläutern Sie die Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf den relevanten Märkten tätigen Unternehmens, langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Bitte erläutern Sie die Art der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die der Antragsteller auf den relevanten Märkten durchführt.

Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls folgende Aspekte:

a)

die Entwicklung und Intensität von Forschung und Entwicklung (20) auf diesen Märkten und für den Antragsteller;

b)

die technologische Entwicklung auf diesen Märkten während eines aussagekräftigen Zeitraums (insbesondere die Weiterentwicklung von Waren und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.);

c)

die wichtigsten Innovationen auf diesen Märkten und die Unternehmen, die deren Urheber sind;

d)

den Innovationszyklus auf diesen Märkten und die Zyklusphase, in der sich der Antragsteller befindet.

KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN

5.3.5.   In welchem Umfang gibt es auf den relevanten Märkten (horizontale oder vertikale) Kooperationsvereinbarungen?

5.3.6.   Bitte erläutern Sie die wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die der Antragsteller auf den relevanten Märkten geschlossen hat, wie beispielsweise Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzvereinbarungen, Vereinbarungen über gemeinsame Fabrikation, über Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Versorgung und über den Austausch von Informationen.

6.   Abschnitt 6 — Wettbewerb

Bestimmte Punkte sind möglicherweise für bestimmte Tätigkeiten oder für die Sachlage des betreffenden Antragstellers nicht relevant, machen Sie bitte entsprechende Angaben zum jeweiligen Punkt.

Der Antragsteller kann sich auf genaue, alle Punkte umfassende Verweise auf den (die) einschlägigen Abschnitt(e) einer gemäß Artikel 35 der Verordnung 2014/25/EU mit Gründen und Belegen versehenen Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beschränken, in dem (denen) der betreffende Punkt analysiert wird.

Ob eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist auf der Grundlage von Kriterien zu entscheiden, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des AEUV in Einklang stehen, wie beispielsweise die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das Angebot alternativer Waren und Dienstleistungen, die Preise und die tatsächliche oder mögliche Präsenz mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.

6.1.   Bitte erläutern Sie, warum Ihrer Ansicht nach die in diesem Antrag genannte Tätigkeit auf dem (den) relevanten Produktmarkt (Produktmärkten) und dem (den) geografisch relevanten Markt (Märkten) vollständig dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Bitte machen Sie vor allem Angaben zu folgenden Aspekten:

DIE ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN AUF DEM RELEVANTEN MARKT

6.1.1.   Nennen Sie die fünf wichtigsten unabhängigen Lieferanten (21) des Antragstellers und den Anteil, den jeder von ihnen an den Beschaffungen (Rohstoffe oder Güter, die der Herstellung der betroffenen Produkte dienen) des Antragstellers hat. Nennen Sie bitte Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern dieser Lieferanten sowie Namen oder Funktion des dort zuständigen Ansprechpartners.

Nennen Sie bitte außerdem die mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen und den Anteil, den jedes von ihnen an den Beschaffungen (Rohstoffe oder Güter, die der Herstellung der betroffenen Produkte dienen) des Antragstellers hat. Nennen Sie bitte Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern der verbundenen Unternehmen sowie Namen oder Funktion eines dort zuständigen Ansprechpartners.

ANGEBOTSSTRUKTUR AUF DEN RELEVANTEN MÄRKTEN

6.1.2.   Bitte beschreiben Sie die Vertriebswege und die Kundendienstnetze, die es auf den relevanten Märkten gibt. Berücksichtigen Sie dabei bitte gegebenenfalls folgende Aspekte:

a)

die bestehenden Vertriebssysteme und ihre Bedeutung auf diesen Märkten. Inwieweit wird der Vertrieb von Dritten oder von mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen durchgeführt?

b)

die bestehenden Kundendienstnetze (beispielsweise Wartung und Reparatur) und ihre Bedeutung auf diesen Märkten. Inwieweit werden diese Dienstleistungen von Dritten oder von mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen erbracht?

6.1.3.   Schätzen Sie, wenn dies angebracht ist, die Gesamtkapazität der letzten drei Jahre in der gesamten EU und der gesamten EFTA. Wie hoch war in diesem Zeitraum die Kapazität des Antragstellers und wie hoch war seine Kapazitätsauslastung?

6.1.4.   Bitte geben Sie alle weiteren Informationen zur Angebotsstruktur an, die Ihrer Meinung nach relevant sind.

NACHFRAGESTRUKTUR AUF DEN RELEVANTEN MÄRKTEN

6.1.5.   Bitte nennen Sie die fünf wichtigsten unabhängigen Kunden des Antragstellers auf dem betreffenden Markt und den Anteil, den jeder von ihnen am Gesamtabsatz der betreffenden Produkte durch den Antragsteller hat. Nennen Sie bitte Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern dieser Kunden sowie Namen oder Funktion eines dort zuständigen Ansprechpartners.

6.1.6.   Bitte beschreiben Sie die Nachfragestruktur anhand

a)

der einzelnen Phasen, die die Märkte durchlaufen, beispielsweise Aufschwung, Ausweitung, Sättigung und Abschwung sowie die voraussichtliche Zuwachsrate der Nachfrage;

b)

der Bedeutung der Kundenpräferenzen, gemessen an Markentreue, Produktdifferenzierung und Angebot einer kompletten Produktpalette;

c)

des Konzentrations- oder Fragmentierungsgrades des Marktes auf der Nachfrageseite;

d)

der Unterteilung des Kundenstocks in einzelne Segmente, Beschreibung des „typischen Kunden“ jedes Segments;

e)

der Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und anderer Formen langfristiger Verträge;

f)

der Bedeutung des Anteils öffentlicher Auftraggeber, öffentlicher Unternehmen und ähnlicher Einrichtungen an der Nachfrage.

6.1.7.   Schätzen Sie bitte die Aktivität der Verbraucher, gemessen an Lieferantenwechseln oder Neuverhandlungen von Verträgen im Laufe der letzten fünf Jahre ein. Bitte nennen Sie die von Ihnen zu diesem Zweck verwendeten Quellen und legen Sie, sofern möglich, die Unterlagen bei, die die Einschätzung bestätigen können.


(1)  Im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU ist ein „verbundenes Unternehmen jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)] mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden“. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 gilt zusätzlich Folgendes: „Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet ‚verbundenes Unternehmen‘ jedes Unternehmen, das

a)

mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann,

b)

einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder

c)

gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.“

(2)  Im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Auftraggeber“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Der Ausdruck „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ bezeichnet Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a)

Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen oder verfügen über ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

(3)  Im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Es wird vermutet, dass der öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.

(4)  Siehe Abschnitt 3.

(5)  Die betreffenden Tätigkeiten oder Bereiche können wie folgt zusammengefasst werden:

Elektrizität (Erzeugung, Fortleitung, Abgabe), Gas (Erzeugung, Fortleitung, Abgabe), Wärme (Erzeugung, Fortleitung, Abgabe), Kohlenwasserstoffe (Gewinnung), Kohle und andere feste Brennstoffe (Exploration und Gewinnung), Trinkwasser (Gewinnung, Fortleitung, Abgabe), städtischer Verkehr (Bus, U-Bahn und Ähnliches), Eisenbahn (Beförderung von Personen und Waren, Bereitstellung von Infrastruktur und Verwaltung/Betrieb der eigentlichen Verkehrsleistungen), Häfen (Seehäfen und Binnenhäfen, Bereitstellung von Infrastruktur und Verwaltung/Betrieb der Infrastruktur), Flughäfen (Bereitstellung von Infrastruktur und Verwaltung/Betrieb der Infrastruktur) und Postdienste. Für eine genaue Definition der genannten Tätigkeiten wird auf die Artikel 7 bis 14 der Richtlinie 2014/25/EU verwiesen.

(6)  „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Vergabestellen, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht. …“

(7)  Ein Beispiel wäre die Erzeugung von Elektrizität auf ausschließlich konventionellem Wege, die Teil des umfassenderen Elektrizitätssektors ist.

(8)  Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um leicht zu ersetzende Produkte handelt, um hundertprozentige Substitutionsprodukte, um weniger gut substituierbare Produkte oder um nur teilweise ersetzbare Produkte.

Für jedes Produkt (für die Zwecke dieser Definition umfasst der Begriff „Produkt“ Waren und Dienstleistungen) gibt es eine ganze Bandbreite von Substitutionsprodukten. Hierzu gehören alle Substitutionsprodukte, die anstelle des betreffenden Produktes vorstellbar sind, d. h. alle Produkte, die mehr oder weniger die Bedürfnisse des Verbrauchers erfüllen. Die Bandbreite dieser Produkte umfasst alle sehr ähnlichen (oder hundertprozentigen) Substitutionsprodukte (Produkte, auf die der Verbraucher beispielsweise bei einer geringfügigen Preiserhöhung für das betreffende Produkt sofort zurückgreifen würde), aber auch sehr unähnliche (oder ungenügende) Substitutionsprodukte (Produkte, auf die der Verbraucher nur bei einer erheblichen Preiserhöhung für das betreffende Produkt zurückgreifen würde).

Bei der Definition des relevanten Marktes berücksichtigt die Kommission lediglich Produkte, die die betreffenden Produkte leicht ersetzen können. Dabei handelt es sich um Produkte, auf die der Verbraucher bei einer maßvollen, aber spürbaren Preiserhöhung des betreffenden Produktes (z. B. 5 %) zurückgreifen würde. Auf diese Weise kommt die Kommission zu einer Einschätzung der Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt, der aus Produkten besteht, auf die der Verbraucher der betreffenden Produkte leicht zurückgreifen würde.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission nicht den Zwängen Rechnung trägt, denen die betreffenden Stellen in ihrem Wettbewerbsverhalten unterliegen und die sich daraus ergeben, dass es auch ungenügende Substitutionsprodukte gibt (Produkte, auf die der Verbraucher bei einer maßvollen, aber spürbaren Preiserhöhung (z. B. 5 %) des betreffenden Produkts nicht zurückgreifen würde). Sobald der Markt definiert und die Marktanteile bestimmt sind, werden diese Effekte berücksichtigt.

Daher ist es für die Kommission wichtig, dass sie Informationen sowohl über die Produkte erhält, die die betreffenden Produkte leicht ersetzen können, als auch über die weniger guten Substitutionsprodukte. [Beispiel für ein hundertprozentiges nachfrageseitiges Substitutionsprodukt: Strom, der aus Kohle gewonnen wird, wird ersetzt durch Strom, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wird].

Als nur teilweise austauschbare Produkte und Dienstleistungen gelten solche, die sich gegenseitig nur innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets, während einer bestimmten Zeit im Jahr oder nur für bestimmte Verwendungszwecke ersetzen können. [Beispiel: Bei der Personenbeförderung wären Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn und Bus auf nationaler Ebene nur teilweise austauschbar, da diese Verkehrsmittel nur innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets koexistieren. Innerhalb dieses Gebiets könnten sie dagegen als hundertprozentige Substitutionsprodukte betrachtet werden].

(9)  Diese Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, der Antragsteller kann auch andere Faktoren berücksichtigen.

(10)  Siehe Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU.

(11)  Diese Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, der Antragsteller kann auch andere Faktoren berücksichtigen.

(12)  Gemeint sind Sachverhalte und Nachweise, die sich unabhängig voneinander verifizieren lassen. Alle durchgeführten Analysen müssen in einer unabhängigen Art und Weise reproduzierbar sein. Insbesondere sind vom Antragsteller bei der Vorlage unterstützender, aus empirischen Analysen stammender Nachweise die Quellen, die Rohdaten und alle Einzelheiten zu den spezifischen technischen Schritten bereitzustellen, die zu der endgültigen Schlussfolgerung geführt haben.

(13)  Gemeint sind Sachverhalte und Nachweise, die sich unabhängig voneinander verifizieren lassen. Alle durchgeführten Analysen müssen in einer unabhängigen Art und Weise reproduzierbar sein. Insbesondere sind vom Antragsteller bei der Vorlage unterstützender, aus empirischen Analysen stammender Nachweise die Quellen, die Rohdaten und alle Einzelheiten zu den spezifischen technischen Schritten bereitzustellen, die zu der endgültigen Schlussfolgerung geführt haben.

(14)  Anhang III lautet wie folgt:

A.

Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme

Richtlinie 2009/73/EG

B.

Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität

Richtlinie 2009/72/EG

C.

Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser

[Kein Eintrag]

D.

Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste

Schienengüterverkehr

Richtlinie 2012/34/EU

Grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr Richtlinie

2012/34/EU

Nationaler Schienenpersonenverkehr

[Kein Eintrag]

E.

Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

[Kein Eintrag]

F.

Auftraggeber im Bereich der Postdienste

Richtlinie 97/67/EG

G.

Gewinnung von Öl oder Gas

Richtlinie 94/22/EG

H.

Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

[Kein Eintrag]

I.

Auftraggeber im Bereich der Seehafen-, Binnenhafen- oder sonstigen Terminalausrüstungen

[Kein Eintrag]

J.

Auftraggeber im Bereich der Flughafenanlagen

[Kein Eintrag]

(15)  Die unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 geforderten Angaben müssen für alle unter den Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gebiete gemacht werden.

(16)  Siehe Abschnitt 3.

(17)  Ein Markt sollte wert- und mengenmäßig der Produktion für die betrachteten geografischen Gebiete zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren entsprechen.

(18)  Wenn dies angebracht ist, werden dabei etwaige Synergien (beispielsweise im Falle einer gemeinsam ausgeführten Produktion verschiedener Produkte oder einer Wiederverwendung von Nebenprodukten) berücksichtigt; dabei wird deren Ausmaß quantifiziert. Darüber hinaus sollte möglichst eingeschätzt werden, wie der Antragsteller bezüglich der Kosteneffizienz aufgestellt ist (beispielsweise durch einen Vergleich der Kostenstruktur des Antragstellers mit derjenigen enger Konkurrenten und/oder von im gleichen Industriezweig oder Sektor tätigen Konkurrenten).

(19)  Siehe Abschnitt 3.

(20)  Die Intensität von Forschung und Entwicklung ist definiert durch das Verhältnis der Ausgaben für Forschung und Entwicklung zum Umsatz.

(21)  Unabhängige Lieferanten gehören nicht zu den mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen. Für die Definition des verbundenen Unternehmens wird auf Fußnote 1 in Nummer 1.1 verwiesen.


ANHANG II

ANGABEN IN DEN ANTRÄGEN AUF FESTSTELLUNG DER ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 34 DER RICHTLINIE 2014/25/EU

A.   Der Zugang zum Markt gilt als nicht beschränkt im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag [eines Mitgliedstaats/eines öffentlichen Auftraggebers] (1)

Mit Datum vom […] hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der […]

Der Antrag, der von (vom) [Name des betreffenden Mitgliedstaats/Name des jeweiligen Auftraggebers] (3) gestellt wurde, betrifft [kurze Beschreibung des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [diesem Land/dem betreffenden Mitgliedstaat]. Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Vergabestellen, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.

Die Kommission entscheidet binnen [90 (4)/105 (5)] (6) Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft am […] ab.

Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden Anträge bezüglich [kurze Angabe des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [betreffender Mitgliedstaat], die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.

B.   Der freie Zugang zum Markt kann nicht auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden

Antrag [eines Mitgliedstaats/eines öffentlichen Auftraggebers] (7)

Mit Datum vom […] hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der […].

Der Antrag, der von (vom) [Name des betreffenden Mitgliedstaats/Name des jeweiligen Auftraggebers] (9) gestellt wurde, betrifft [kurze Beschreibung des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [diesem Land/dem betreffenden Mitgliedstaat]. Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Vergabestellen, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.

Die Kommission entscheidet binnen [130 (10)/145 (11)] (12) Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft am […] ab.

Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden Anträge bezüglich [kurze Angabe des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [betreffender Mitgliedstaat], die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Im Einklang mit Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU.

(5)  Im Einklang mit Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU kombiniert mit Nummer 1 Unterabsatz 2.

(6)  Nichtzutreffendes streichen: Die Frist von 105 Arbeitstagen gilt, wenn dem Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt ist, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gründlich geprüft werden.

(7)  Nichtzutreffendes streichen.

(8)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(9)  Nichtzutreffendes streichen.

(10)  Im Einklang mit Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU.

(11)  Im Einklang mit Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU kombiniert mit Nummer 1 Unterabsatz 2.

(12)  Nichtzutreffendes streichen: Die Frist von 145 Arbeitstagen gilt, wenn dem Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt ist, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gründlich geprüft werden.


ANHANG III

ANGABEN IN DEN BEKANNTMACHUNGEN VON ANTRÄGEN AUF FESTSTELLUNG DER ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 34 DER RICHTLINIE 2014/25/EU — VERLÄNGERUNG ODER UNTERBRECHUNG DER FRISTEN FÜR DEN ERLASS VON DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTEN ODER FÜR DIE RÜCKNAHME VON ANTRÄGEN

A.   Verlängerung der Frist für den Erlass von Durchführungsrechtsakten

Antrag [eines Mitgliedstaats/eines öffentlichen Auftraggebers] (1) — Verlängerung einer Frist

Mit Datum vom […] hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erhalten.

Der Antrag, der von (vom) [Name des betreffenden Mitgliedstaats/Name des jeweiligen Auftraggebers] (3) gestellt wurde, betrifft [kurze Beschreibung des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [diesem Land/dem betreffenden Mitgliedstaat]. Die einschlägige Bekanntmachung wurde auf Seite […] des Amtsblatts C […] vom […] veröffentlicht. Die [ursprüngliche/verlängerte] (4) Frist endete am […].

Gemäß Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Frist von der Kommission mit Zustimmung derjenigen, die den Antrag auf Ausnahme gestellt haben, verlängert werden. Angesichts [kurze Begründung der Verlängerung] und im Einvernehmen mit [Name des betreffenden Mitgliedstaats/Name des jeweiligen Auftraggebers] (5) wird die Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, um […] Arbeitstage verlängert.

Die endgültige Frist läuft somit am […] ab.

B.   Unterbrechung der Frist für die Annahme von Durchführungsrechtsakten

Mit Datum vom […] hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der […], und die ursprüngliche Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, betrug [90/105/130/145] (7) Arbeitstage.

Der Antrag, der von (vom) [Name des betreffenden Mitgliedstaats/Name des jeweiligen Auftraggebers] (8) gestellt wurde, betrifft [kurze Beschreibung des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [diesem Land/dem betreffenden Mitgliedstaat]. Die einschlägige Bekanntmachung wurde auf Seite […] des Amtsblatts C […] vom […] veröffentlicht. Die [ursprüngliche/verlängerte] (9) Frist endete am […].

Gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Kommission verlangen, dass der Mitgliedstaat oder der Auftraggeber oder die unabhängige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Am […] ersuchte die Kommission […] darum, spätestens bis zum […] zusätzliche Informationen bereitzustellen.

Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten (10) wird die ursprüngliche Frist für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen.

Die endgültige Frist läuft daher […] (11) Arbeitstage nach Eingang der vollständigen und korrekten Informationen endgültig ab.

C.   Ende der Unterbrechung der Frist für die Annahme von Durchführungsrechtsakten

Mit Datum vom […] hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) erhalten.

Der Antrag, der von (vom) [Name des jeweiligen Mitgliedstaats/Name des jeweiligen Auftraggebers] (13) gestellt wurde, betrifft [kurze Beschreibung des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [diesem Land/dem betreffenden Mitgliedstaat]. Die einschlägige Bekanntmachung wurde auf Seite […] des Amtsblatts C […] vom […] veröffentlicht.

Am […] ersuchte die Kommission […] darum, bis spätestens […] zusätzliche Informationen bereitzustellen. Wie in der auf Seite […] des Amtsblatts C […] vom […] veröffentlichten Bekanntmachung angekündigt, wurde die endgültige Frist nach Eingang der vollständigen und korrekten Informationen um […] Arbeitstage verlängert. Vollständige und korrekte Informationen sind am […] eingegangen.

Die endgültige Frist läuft somit am […] ab.

D.   Rücknahme des Antrages auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU

Mit Datum vom […] hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erhalten.

Der Antrag, der von (vom) [Name des jeweiligen Mitgliedstaats/Name des jeweiligen Auftraggebers] (15) gestellt wurde, betrifft [kurze Beschreibung des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [diesem Land/dem betreffenden Mitgliedstaat]. Die einschlägige Bekanntmachung wurde auf Seite […] des Amtsblatts C […] vom […] veröffentlicht. Die [ursprüngliche/verlängerte] (16) Frist lief am […] ab.

Der Antrag wurde am […] vom Antragsteller zurückgezogen und ist daher als nichtig zu betrachten. Folglich erübrigt sich der Erlass eines Beschlusses über die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU auf [kurze Angabe des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [diesem Land/dem betreffenden Mitgliedstaat]. Dementsprechend fallen von Auftraggebern vergebene Aufträge, die die Ausübung der Tätigkeit [kurze Angabe des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [betreffender Mitgliedstaat] betreffen, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, weiterhin unter die Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.

(5)  Nichtzutreffendes streichen.

(6)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(7)  Nichtzutreffendes streichen.

(8)  Nichtzutreffendes streichen.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.

(10)  Siehe Anhang IV Nummer 2 Satz 2.

(11)  Ursprüngliche Anzahl der verfügbaren Arbeitstage abzüglich der Anzahl der Arbeitstage zwischen dem ersten Arbeitstag nach Eingang des Antrags auf Ausnahme und dem Ablaufen der Frist für die Bereitstellung zusätzlicher Informationen.

(12)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(13)  Nichtzutreffendes streichen.

(14)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(15)  Nichtzutreffendes streichen.

(16)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG IV

ANGABEN IN DEN BEKANNTMACHUNGEN VON ANTRÄGEN AUF FESTSTELLUNG DER ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 34 DER RICHTLINIE 2014/25/EU — ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 34 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE, WENN INNERHALB DER FRIST KEIN DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKT ERLASSEN WURDE

Antrag [eines Mitgliedstaats/eines Auftraggebers] (1)

Mit Datum vom […] hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erhalten.

Der Antrag, der von (vom) [Name des jeweiligen Mitgliedstaats/Name des jeweiligen Auftraggebers] (3) gestellt wurde, betrifft [kurze Beschreibung des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [diesem Land/dem betreffenden Mitgliedstaat]. Die einschlägige Bekanntmachung wurde auf Seite […] des Amtsblatts C […] vom […] veröffentlicht. Die [ursprüngliche/verlängerte] (4) Frist endete am […].

Da die Frist für den Erlass eines Beschlusses am […] abgelaufen ist, ohne dass ein Beschluss erlassen wurde, ist Artikel 34 Absatz 1 dieser Richtlinie anwendbar. Dementsprechend fallen Aufträge, die die Ausübung der Tätigkeit [kurze Angabe des jeweiligen Sektors oder der jeweiligen Tätigkeit] in [betreffender Mitgliedstaat] betreffen, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, nicht unter die Richtlinie 2014/25/EU.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.