7.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/72


BESCHLUSS (EU) 2016/1780 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Erteilung von Visa (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der insbesondere mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut wurde.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt.

(3)

Gemeinsame Leitlinien sind notwendig, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den fortgeltenden gesetzlichen Vorschriften der Parteien des Abkommens über die Visaangelegenheiten, die nicht unter das Abkommen fallen, zu klären.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Staatsbürger Georgiens, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)   ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 34.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG

vom …

zur Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. März 2011 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Europäische Union

Für Georgien


(1)   ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 34.

ANHANG

GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG

Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. März 2011 in Kraft trat, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger Georgiens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Auf dieser Grundlage werden in dem Abkommen rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung der Verfahren für die Ausstellung von Visa für Staatsbürger Georgiens festgelegt.

Diese Leitlinien, die von dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet werden, sollen eine einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) gewährleisten. Diese Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und sind daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.

Es ist beabsichtigt, dass diese Leitlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses aktualisiert werden.

Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sicherzustellen, einigten sich die Parteien darauf, zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu behandeln. Ausführliche Berichte über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte werden im Rahmen der folgenden Tagung des Gemischten Ausschusses vorgelegt.

I.   ALLGEMEINES

1.1.   Zweck und Geltungsbereich

In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.“

Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Staatsbürger Georgiens, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von Georgien ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Vorschriften des Visa-Besitzstandes der Union.

In Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens heißt es:

„(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsbürger aller Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger.“

Seit dem 1. Juni 2006 sind alle Unionsbürger und Staatenlose, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit.

Um zu vermeiden, dass die Staatsbürger eines oder mehrere Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern durch Georgien in diskriminierender Weise behandelt werden, hat die Union in einer dem Abkommen beigefügten Erklärung ihre Absicht bekundet, die Anwendung des Abkommens auszusetzen, falls Georgien die Visumpflicht für die Staatsbürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern wieder einführt.

1.2.   Geltungsbereich des Abkommens

In Artikel 2 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Georgiens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die nationalen Vorschriften Georgiens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“

,Unbeschadet des Artikels 10 berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften über die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (1) des Rates unter anderen Personengruppen ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien. Seit Inkrafttreten der Assoziierung der Schweiz und Liechtensteins am Schengen-Raum am 13. Dezember 2008 bzw. am 7. März 2011 werden von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse als den Schengen-Visa für eine Durchreise oder einen kurzfristigen Aufenthalt gleichwertig anerkannt.

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Visakodex“) findet bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Ablehnung eines Visumantrags und dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung und dem Grundsatz eines persönlichen Gesprächs mit dem Visaantragsteller. Des Weiteren gelten für nicht im Abkommen geregelte Aspekte, wie der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen, nach wie vor auch die Schengen-Bestimmungen und gegebenenfalls die nationalen Vorschriften. Daher werden präzise Angaben zu diesen Aspekten benötigt. (3)

Auch wenn die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend der in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt.

Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die in Artikel 24 des Visakodexes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann

1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien

Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.“

Die in dem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, als auch für Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit, die zum Zweck der Durchreise oder für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt wurden.

1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und insbesondere Bestimmung des Sechsmonatszeitraums

Durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde der Begriff des Kurzaufenthalts neu definiert. Die derzeitige Definition von Kurzaufenthalt lautet wie folgt: „bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.“ Die neue Definition gilt seit dem 18. Oktober 2013 und ist im Schengener Grenzkodex enthalten.

Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Dabei wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen zugrunde gelegt, wobei für jeden Tag auf den Zeitraum der 180 vorangegangenen Tage rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der aktuellen Definition:

Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2010-18.4.2011) ist, reist am 19.4.2010 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2010 erfolgt eine erneute Einreise der Person, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?

Am 11.9.2010 stellt sich die Lage wie folgt dar: In den letzten 180 Tagen (16.3.2010-11.9.2010) hat sich die Person drei Tage (19.4.2010 -21.4.2010) plus 86 Tage (18.6.2010-11.9.2010) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.

Ab dem 16.10.2010: Die Person ist zu einem Aufenthalt von drei zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2010 wird der Aufenthalt vom 19.4.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2010 wird der Aufenthalt vom 20.4.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.).

Ab dem 15.12.2010: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2010 wird der Aufenthalt vom 18.6.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2010 wird der Aufenthalt vom 19.6.2010 hinfällig usw.).

1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die der Union 2004 bzw. 2007 beitraten und noch nicht vollständig in den Schengen-Raum einbezogen sind, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der Union beteiligen, und der assoziierten Länder

Nur Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen anwenden.

Die nationalen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen und/oder die nationalen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind.

Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien sind berechtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen (6).

Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (7) müssen alle Schengen-Mitgliedstaaten die von den anderen Schengenstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte in ihrem jeweiligen Gebiet anerkennen. Die Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Georgien schließen.

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar mit dem Schengen-Besitzstand assoziiert, fallen aber nicht unter das Abkommen.

1.6.   Das Abkommen und bilaterale Abkommen

In Artikel 13 des Abkommens heißt es:

„Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind“.

Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Georgien zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Nach Maßgabe des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beseitigen.

Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit Georgien zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, geschlossen haben, die beispielsweise vorsehen, Inhaber eines Dienstpasses von der Visumpflicht zu befreien, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Abkommens weiter gelten.

Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit Georgien geschlossen, das die Befreiung von Inhabern eines Dienstpasses von der Visumpflicht vorsieht: Bulgarien, Zypern, Lettland, Ungarn, Rumänien und die Slowakische Republik.

Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten.

1.7.   Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen

In einer dem Abkommen beigefügten Erklärung wird auf die Verpflichtung der Parteien verwiesen, den Staatsbürgern Georgiens kohärente und einheitliche Informationen über den Zugang zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, die Antragsverfahren und -bedingungen sowie über die Gültigkeit der ausgestellten Visa zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind über die Website der Delegation der Europäischen Union in Georgien abrufbar: http://www.eeas.europa.eu/delegations/georgia/travel_eu/visa/index_en.htm.

Gemäß Artikel 47 des Visakodexes sind die zentralen Behörden und Konsulate der Mitgliedstaaten verpflichtet, alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt zu geben.

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten werden ersucht, diese Informationen möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln der Konsulate, in Broschüren, auf Websites usw.) sowie genaue Informationen über die Bedingungen für die Ausstellung von Visa, die Vertretung der Mitgliedstaaten in Georgien und deren Liste der benötigten Unterlagen zu verbreiten.

1.8.   Gemeinsame Leitlinien für die Durchführung des Abkommens

Um die Bürger Georgiens ordnungsgemäß über die Vorteile des Abkommens und über die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zu informieren, bei denen Visumanträge eingereicht werden können, hat das Außenministerium Georgiens folgenden Link eingerichtet, über den diese Informationen abgerufen werden können:

http://mfa.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id=95&info_id=13448

II.   BESONDERE BESTIMMUNGEN.

2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten

Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Visumgebühr, die Antragsbearbeitungszeit und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle Visumantragsteller, einschließlich Touristen.

2.1.1.   Visumgebühr

In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens heißt es:

„(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge georgischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.“

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Staatsbürgern Georgiens, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen) verlangt und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es:

„(2)   Arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.“

Im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern enthält Artikel 43 des Visakodexes ausführliche Informationen über deren Aufgaben.

In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es:

„(3)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

Rentner oder Pensionäre;“ (Hinweis: Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen.)

„b)

Kinder unter zwölf Jahren;“ (Hinweis: Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen.)

„c)

Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Gebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen von den georgischen Behörden ausgestellten Nachweis über ihre Position vorlegen.)

„d)

Behinderte und, soweit erforderlich, ihre Begleitpersonen;“ (Hinweis: Um von der Gebühr befreit werden zu können, muss nachgewiesen werden, dass beide Antragsteller in diese Kategorie fallen.)

Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller ein georgisches Zertifikat über eine Behinderung (ersten oder zweiten Grades) des georgischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales oder eine von öffentlichen oder privaten Kliniken oder Krankenhäusern ausgestellte Bescheinigung vorlegen. Ist die Behinderung offensichtlich (blinde Personen, Beinamputation), reicht die visuelle Feststellung durch den Konsularbeamten aus. Grundsätzlich sind keine zusätzlichen Dokumente der Begleitpersonen erforderlich.

In begründeten Fällen kann der Antrag durch einen Vertreter oder den Vormund der behinderten Person gestellt werden.

„e)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;“

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e regelt die Situation von engen Verwandten mit georgischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um Staatsbürger Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu besuchen.

„f)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

h)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Gebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen Nachweis für die Mitgliedschaft in einem Journalisten- oder Medienverband vorlegen;

„i)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;“ (Hinweis: Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen.)

„j)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

k)

an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

l)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.“

Die oben genannten Personengruppen sind von der Gebühr befreit. Darüber hinaus wird die Gebühr gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes erlassen.

In Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes heißt es: „Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“

Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Unzuständigkeit des Konsulats — nicht erstattet.

Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als in Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dafür, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben.

Um Diskrepanzen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Georgien dafür sorgen, dass für alle georgischen Antragsteller Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden, wenn diese in ausländischen Währungen berechnet werden.

Visumsantragsteller aus Georgien erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes eine Quittung über die gezahlte Gebühr.

2.1.2.   Antragsbearbeitungszeit

In Artikel 7 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“

Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Antrags über den Visumantrag entschieden.

Diese Frist kann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung — beispielsweise die Konsultation der Zentralbehörden — erforderlich ist.

Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente.

Haben diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit. Die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 9 des Visakodexes gelten sowohl diesbezüglich als auch in Bezug auf andere praktische Modalitäten für das Einreichen eines Antrags. Falls insbesondere für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde.

Bei der Terminvergabe sollte eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit berücksichtigt werden. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens entscheidet der Konsularbeamte.

Gemäß dem Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung bereits erteilter Visa (Teil 2 Ziffer 3.2.2) sollten die Kapazitäten der Konsulate der Mitgliedstaaten in Georgien für die Bearbeitung von Visumanträgen so angepasst werden, dass die im Visakodex festgelegte Frist von zwei Wochen auch in Stoßzeiten eingehalten werden kann.

In begründeten dringlichen Fällen (wenn das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher beantragt werden konnte.) sollte umgehend ein Termin (gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Visakodexes) gewährt werden, oder es sollte unmittelbarer Zugang zur Einreichung des Antrags gewährt werden.

Darüber hinaus dürfen Konsulate beschleunigte Antragsverfahren für bestimmte Gruppen von Antragstellern anbieten.

2.1.3.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

In Artikel 9 des Abkommens heißt es:

„Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsbürger Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unentgeltlich.“

Auf die mögliche Visumverlängerung aus persönlichen Gründen, in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Gemäß dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe gebührenfrei verlängert.

2.2.   Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten

2.2.1.   Nachweis des Reisezwecks

Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personenkategorien sind lediglich die angegebenen Unterlagen zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht die Aufgabe des Grundsatzes, wonach der Antragsteller persönlich erscheinen muss, um den Visumantrag und die nötigen Unterlagen zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzureichen.

Bestehen in Einzelfällen noch Zweifel an der Echtheit der Unterlagen zum Nachweis des Reisezwecks, so wird der Antragsteller gegebenenfalls aufgefordert, sich zu einem weiteren eingehenden Gespräch in der Botschaft/dem Konsulat einzufinden, wo der Antragsteller zu dem tatsächlichen Zweck des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann (gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes). In einem solchen Fall können vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder von dem Konsularbeamten ausnahmsweise angefordert werden. Der Gemischte Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig beobachten.

Auf die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens nicht genannten Personenkategorien (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren.

Die Schengen-Bestimmungen und die nationalen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Grundsätzlich ist das Original der/des in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens verlangten Einladung/Aufforderung, Bescheinigung/Bestätigung oder Schreibens mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien der Einladung/Aufforderung, der Bescheinigung/Bestätigung oder des Schreibens mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags kann das Konsulat jedoch das Originaldokument verlangen und in Einzelfällen, in denen Zweifel bestehen, wird es das Originaldokument verlangen.

In Artikel 4 Absatz 1 heißt es:

„(1)   Bei folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens reichen die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei aus:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern, Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers.“

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens regelt die Situation von engen Verwandten mit georgischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um Staatsbürger Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu besuchen. Diese Erleichterung gilt nicht für in der Union lebende Unionsbürger, die Verwandte aus Georgien einladen.

Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen.

Außerdem müssen der rechtmäßige Aufenthalt der einladenden Person und die verwandtschaftliche Beziehung nachgewiesen werden; z. B. sind mit der schriftlichen Einladung des Gastgebers Kopien der Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Status hervorgeht, zum Beispiel eine Kopie des Aufenthaltstitels und eines Dokuments, das die verwandtschaftliche Beziehung bestätigt.

Diese Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reisen; in diesen Fällen müssender rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden.

„b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer georgischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller einer Delegation angehört, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“

Der Name des Antragstellers ist in dem Schreiben der zuständigen Behörde anzugeben, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist. Der Name des Visaantragstellers muss nicht unbedingt in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; das könnte jedoch notwendig sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist.

Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass).

„c)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;“

Ein Studentenausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gastuniversität, dem Gastinstitut oder der Gastschule ausgestellt worden ist, an der bzw. dem die Ausbildung stattfinden wird.

„d)

Personen, die zum Zweck medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.“

Vorzulegen ist das Dokument der medizinischen Einrichtung, in dem diese drei Punkte bestätigt werden (die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten).

„e)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.“

Freie Journalisten und ihre Assistenten fallen nicht in diese Kategorie.

Vorzulegen ist eine Bescheinigung oder ein Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass der Visaantragsteller ein professioneller Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie das Original der Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.

Derzeit gibt es in Georgien keine professionellen Medienverbände, -zentren, -einrichtungen, -gewerkschaften oder ähnliche Organisationen, die die Interessen von Journalisten oder akkreditierten Begleitpersonen in beruflicher Funktion vertreten und Bescheinigungen ausstellen könnten, dass die Person ein professioneller Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion für einen bestimmten Bereich ist. Bis diese Organisationen eingerichtet sind, können die Konsulate eine Bescheinigung des Arbeitgebers und eine Presseakkreditierung einer Organisation der Mitgliedstaaten akzeptieren.

„f)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten.“

Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler aus beruflichen Gründen begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden somit nicht als Begleitpersonal angesehen.

„g)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.“

Die nationale öffentliche Meldestelle wird ein Dokument ausstellen, das die Existenz der Unternehmensverbände bestätigt.

„h)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

i)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer Behörde nach georgischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register.“

Vorzulegen ist ein Dokument einer zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Visumsantragsteller diese Organisation vertritt.

Die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eintragung einer zivilgesellschaftlichen Organisation zuständige georgische staatliche Behörde ist die nationale öffentliche Meldestelle.

Die Bescheinigungen über die Eintragung zivilgesellschaftlicher Organisationen werden im Register der nationalen öffentlichen Meldestelle erfasst. Das Justizministerium und die nationale öffentliche Meldestelle arbeiten mit den lokalen Behörden an einer elektronischen Datenbank über NRO, die — sobald sie fertiggestellt ist — über die Website des Justizministeriums konsultiert werden kann: https://enreg.reestri.gov.ge/main.php.

Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen nicht unter dieses Abkommen.

„j)

an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

k)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Unternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands Georgiens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten.“

Gegenwärtig sind zwei nationale georgische Verkehrsunternehmensverbände für die Ausstellung schriftlicher Aufforderungen an Berufskraftfahrer in Georgien zuständig: die georgische Assoziation der Internationalen Autotransportmittel (GIRCA) und die georgische Assoziation von Kraftfahrzeugunternehmen (GACPR). Beförderungsunternehmen, die diesen Verbänden nicht angehören, können eine von der Straßenverkehrsagentur des georgischen Ministeriums für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung ausgestellte Aufforderung vorlegen. Wenn es sich um bekannte Beförderungsunternehmen handelt, können die Konsulate eine schriftliche Aufforderung des georgischen Beförderungs-/Transportunternehmens, das den Fahrer beschäftigt, akzeptieren. In der Aufforderung sind der Zweck, die Dauer und die Häufigkeit der Fahrten anzugeben.

„l)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte oder Gemeinden.“

Der für die Ausstellung der schriftlichen Einladung zuständige Verwaltungsleiter/Bürgermeister einer zuständigen Stadt oder Gemeinde ist derjenige der gastgebenden Stadt oder der Gemeinde, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften.

„m)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.“

Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das o. g. genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind.

Vorzulegen ist das o. g. amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden.

Das Abkommen enthält keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen bzw. Aufforderungen ausstellen. Im Falle einer falschen Ausstellung solcher Einladungen bzw. Aufforderungen gelten die einschlägigen Unions- und/oder nationalen Vorschriften.

2.2.2.   Ausstellung von Mehrfachvisa

Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats reisen muss, wird ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

In Artikel 5 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, oder Eltern, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit;

b)

Mitgliedern nationaler und regionaler Regierungen sowie Mitgliedern von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

c)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.“

Für diese Kategorien von Personen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen mit einem georgischen Staatsbürger mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren oder mit einer auf deren Amtszeit begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt.

Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen.

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen.

Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind.

Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer offiziellen Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen.

„(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Mitgliedstaats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden

b)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

d)

an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

e)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

f)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden;

g)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

h)

Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitenden akkreditierten Personen;

i)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen;

j)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

k)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastmitgliedstaats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.“

Den oben genannten Personengruppen werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. der bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist, wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken, wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.

Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Personengruppen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im/in den Hoheitsgebiet/en des/r bereisten Mitgliedstaats/en verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils mindestens einem Jahr erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im/in den Hoheitsgebieten des/r bereisten Mitgliedstaats/en genutzt hat. Die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten werden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer der Visa, d. h. von zwei bis fünf Jahren, entscheiden.

Bei der Festlegung der Kriterien in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens: „falls … Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen“, und Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: „vorausgesetzt, … es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor“, finden die Kriterien des Visakodexes für die Erteilung eines Mehrfachvisums Anwendung. Folglich muss der Antragsteller nachweisen, dass er beispielsweise aus beruflichen Gründen häufig in ein oder mehrere Mitgliedstaaten reisen muss.

Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller ein vorher ausgestelltes Visum nicht verwendet hat.

2.2.3.   Inhaber von Diplomatenpässen.

In Artikel 10 des Abkommens heißt es:

„(1)   Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren.

III.   ZUSAMMENARBEIT BEI DER DOKUMENTENSICHERHEIT

Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten sollte. Daher haben die Vertragsparteien vereinbart, einander regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, indem sie die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterentwickeln, sowie über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten.

IV.   STATISTIKEN

Damit der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam kontrollieren kann, übermitteln die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben, die — soweit möglich — nach Monaten aufzuschlüsseln sind und insbesondere Folgendes betreffen:

die Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa;

die Anzahl der gebührenfrei ausgestellten Visa.

V.   ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Obgleich in dem Abkommen keine rechtsverbindlichen Ansprüche und Pflichten zur Reiseerleichterung für einen erweiterten Kreis von Staatsbürgern Georgiens, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind, festgelegt werden, nimmt die Union Kenntnis von dem Vorschlag Georgiens, den Begriff „Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die Georgien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Zur Erleichterung der Mobilität eines erweiterten Kreises von Personen, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), werden die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in einer dem Abkommen beigefügten Erklärung aufgefordert, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001), letztmals geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 (ABl. L 339 vom 22.12.2010).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(3)  Siehe auch Nummer 1.7.

(4)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(6)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).

(7)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.