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6.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/7 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1774 DER KOMMISSION
vom 4. Oktober 2016
zur Änderung des Beschlusses 2010/381/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6280)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. |
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(2) |
Die Richtlinie 96/23/EG des Rates (2) sieht vor, dass das Verfahren zur Erzeugung von Tieren und Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs zu überwachen ist, damit bestimmte Rückstände und Stoffe bei lebenden Tieren, in deren Exkrementen und Körperflüssigkeiten sowie in Gewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser ermittelt werden. |
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(3) |
In dem Beschluss 2010/381/EU der Kommission (3) ist festgelegt, dass mindestens 10 % der Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen aus Indien zum Nachweis pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu untersuchen sind, insbesondere auf Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin und Chlortetracyclin sowie auf Metaboliten von Nitrofuranen. |
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(4) |
Die Ergebnisse der von amtlichen Kontrolllaboratorien durchgeführten Analysen zeigen, dass die für den menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnisse aus Indien die Vorschriften in Bezug auf Rückstände von Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin, Chlortetracyclin und Metaboliten von Nitrofuranen in ungenügendem Maße einhalten. |
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(5) |
Die Ergebnisse eines Audits durch die dafür zuständigen Kommissionsdienststellen im März 2014 in Indien haben bestätigt, dass die indischen Garantien hinsichtlich des Rückstandsstatus von Aquakulturerzeugnissen in hohem Maße auf den zusätzlichen Programmen zur Untersuchung vor der Ernte und vor der Ausfuhr beruhen und dass diese die seit Langem bestehenden Mängel bei den amtlichen Kontrollen in den Haltungsbetrieben und insbesondere die äußerst unbefriedigenden amtlichen Kontrollen der Verwendung von Tierarzneimitteln zu einem gewissen Grad ausgleichen. Dennoch beeinträchtigt die relativ schmale Bandbreite von Stoffen, auf die in diesen zusätzlichen Programmen getestet wird, die Zuverlässigkeit dieser Garantien. Bislang wurden die Empfehlungen aus dem Auditbericht hinsichtlich der amtlichen Überwachung von Aquakulturanlagen nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt. |
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(6) |
Die Maßnahmen des Beschlusses 2010/381/EU sollten in Bezug auf alle aus Indien eingeführten und für den menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnisse angepasst werden. Die Verpflichtung zur obligatorischen Untersuchung sollte verstärkt werden, um Erzeuger in Indien von der missbräuchlichen Verwendung der betreffenden Stoffe abzuhalten und die Risiken für die menschliche Gesundheit in der Europäischen Union zu minimieren. |
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(7) |
Aufgrund der Einführung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen („TRACES“) gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (5) und der effizienteren Nutzung des Einfuhr-Moduls in TRACES im Hinblick auf Informationen über die Ergebnisse der Laboruntersuchungen sollten die Mitgliedstaaten von der vierteljährlichen Berichtspflicht befreit werden, die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2010/381/EU festgelegt ist. |
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(8) |
Der Beschluss 2010/381/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/381/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne sicher, dass bei mindestens 50 % der Sendungen, die an den Grenzkontrollstellen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Einfuhr gestellt werden, amtliche Proben entnommen werden. Enthält eine Sendung Aquakulturerzeugnisse aus mehr als einem Ursprungsbetrieb, so sind für jeden einzelnen Betrieb Proben zu entnehmen.“ |
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2. |
Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Oktober 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
(3) Beschluss 2010/381/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen (ABl. L 174 vom 9.7.2010, S. 51).
(4) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(5) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).