5.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1770 DER KOMMISSION

vom 30. September 2016

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1406 und (EU) 2016/1452

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6102)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden in der Union anzuwendende Mindestvorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

(4)

Polen hat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewendet werden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die gemäß der Richtlinie 2002/60/EG als Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest festgelegten Gebiete in Polen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Im August 2016 ereignete sich ein Ausbruch bei Hausschweinen im powiat moniecki in Polen. Angesichts der Tatsache, dass dieser Ausbruch gemäß den vorläufigen Nachweisen aus Polen mit menschlichen Aktivitäten in Zusammenhang steht und dass die Afrikanische Schweinepest anderen Hinweisen zufolge nicht innerhalb der Wildschweinpopulation in den betroffenen Gebieten grassiert, sind zusätzlich zu den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) festgelegten Maßnahmen spezifische Maßnahmen erforderlich, die auch der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich hierbei um den fünfzehnten Ausbruch dieser Krankheit bei Schweinen in diesem Jahr handelt und dass die Ausbrüche in verschiedenen Gebieten Polens auftraten, die bereits Einschränkungen unterlagen.

(7)

Um angemessen, vorsorglich und effizient auf diese Lage zu reagieren, ist es wichtig, genau definierte Maßnahmen zur Einschränkung der Verbringung von Tieren und deren Erzeugnissen in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten festzulegen. Diese Maßnahmen sind aufgrund des Typs der bei Hausschweinen gemeldeten Ausbrüche und deren Ursachen gerechtfertigt.

(8)

Aufgrund der relativ großen Entfernungen zwischen den Orten der jüngsten Ausbrüche, die von Polen vorläufig dem menschlichen Faktor zugerechnet werden, sowie aufgrund der neuesten epidemiologischen Daten ist es nun notwendig und verhältnismäßig, erheblich größere Gebiete abzudecken, um weitere Ausbrüche zu vermeiden.

(9)

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten die Anwendung der in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassen, insbesondere im Hinblick auf die strikten Beschränkungen der Verbringung und des Transports von Schweinen gemäß den Artikeln 10 und 11 der genannten Richtlinie in den im Anhang des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Gebieten.

(10)

Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Polen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(11)

Mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/1406 (5) und (EU) 2016/1452 (6) der Kommission wurden bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen festgelegt. Seit ihrer Annahme hat sich die Lage in Bezug auf diese Seuche verändert, und die Maßnahmen müssen angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollten die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1406 und (EU) 2016/1452 daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 7. Oktober 2016.

Artikel 3

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1406 und (EU) 2016/1452 werden aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1406 der Kommission vom 22. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1367 (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 46).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1452 der Kommission vom 2. September 2016 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. L 237 vom 3.9.2016, S. 12).


ANHANG

Polen

Gebiete gemäß Artikel 1

Gültig bis

Schutzzone

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: vom nördlichen Rand des Dorfes Sanie-Dąb nach Süden auf der Straße zwischen den Dörfern Sanie-Dąb und Kołaki Kościelne zum Schnittpunkt mit dem Fluss Dąb, dann entlang des Flusses Dąb nach Südosten, dann entlang des Waldrandes zum westlichen Rand des Dorfes Tybory-Olszewo, dann entlang der Straße zwischen den Dörfern Tybory-Olszewo und Tybory-Kamianka, dann am westlichen Rand des Dorfes Tybory-Kamianka zur Straße zwischen den Dörfern Tybory-Kamianka und Jabłonka Kościelna, dann südlich zum Wasserlauf zwischen dem Weiher Kamianka und dem Fluss Jabłonka, dann zur Mündung des Wasserlaufs in den Fluss Jabłonka, dann in gerader Linie südlich zur Kreuzung der Straße Nr. 66 mit der Straße zwischen den Dörfern Jabłonka Kościelna und Miodusy-Litwa;

b)

von Süden: entlang der Straße Nr. 66 in westlicher Richtung zum Schnittpunkt des Flusses Jabłonka mit der Straße Nr. 66, dann entlang des südlichen Randes des Dorfes Faszcze zum Fluss Jabłonka, dann westlich entlang des Flusses Jabłonka zur Grenze zwischen den Dörfern Wdziękoń Pierwszy und Wdziękoń Drugi, dann in gerader Linie nach Norden zur Straße Nr. 66, dann entlang der Straße Nr. 66 westlich zum Schnittpunkt des Wasserlaufs mit der Straße Nr. 66 auf der Höhe des Dorfes Wdziękoń Pierwszy;

c)

von Westen: nach Norden entlang des Wasserlaufs zum Waldrand, dann entlang des östlichen Randes des Reservats Grabówka, dann entlang des östlichen Waldrandes zur Straße zwischen den Dörfern Grabówka und Wróble-Arciszewo;

d)

von Norden: in gerader Linie nach Osten zum Fluss Dąb unterhalb des Dorfes Czarnowo Dąb, dann in gerader Linie nach Osten entlang des nördlichen Randes des Dorfes Sanie-Dąb zur Straße zwischen den Dörfern Sanie-Dąb und Kołaki Kościelne.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Norden: vom Dorf Konowały entlang der Stadtstraße zur Kreuzung mit der Szosa Kruszewska, dann die Szosa Kruszewska entlang des südlichen Waldrandes zur Ausfahrt zum Dorf Kruszewo;

b)

von Westen: durch das Dorf Kruszewo entlang des Ostufers des Flusses Narew auf der Höhe des Dorfes Waniewo zur Grenze mit dem powiat wysokomazowiecki;

c)

von Süden: von der Grenze mit dem powiat wysokomazowiecki entlang des Westufers des Flusses Narew;

d)

von Osten: vom Westufer des Flusses Narew in gerader Linie nach Topilec-Kolonia, dann in gerader Linie zum Dorf Konowały.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Norden: von der Kreuzung der Straße Nr. 63 mit der Straße, die zum Gefängnis in Czerwony Bór führt, in einer Kurve in Richtung des Dorfes Polki-Teklin, dann oberhalb dieses Dorfes zum Schnittpunkt mit dem Fluss Gać zum östlichen Rand der Fischteiche beim Dorf Poryte-Jabłoń;

b)

von Osten: entlang des östlichen Randes der Fischteiche beim Dorf Poryte-Jabłoń in Richtung der Straße zwischen dem Dorf Poryte-Jabłoń und der Straße Nr. 66, dann entlang des westlichen Randes dieses Dorfes in Richtung der Straße Nr. 63;

c)

von Süden: von der Straße Nr. 63 oberhalb des Dorfes Stare Zakrzewo entlang der Straße zwischen diesem Dorf und dem Dorf Tabędz, dann entlang des westlichen und des nördlichen Randes dieses Dorfes;

d)

von Westen: in gerader Linie nach Norden zum westlichen Rand des Dorfes Bacze Mokre, dann vom westlichen Rand des Dorfes Bacze Mokre in gerader Linie nach Nordosten zur Straße, die zum Gefängnis in Czerwony Bór führt, dann entlang dieser Straße zur Straße Nr. 63.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Norden: von der Grenze des powiat wysokomazowiecki entlang des Wasserlaufs Brok Mały zum Dorf Miodusy-Litwa entlang seines südwestlichen Randes; dann von der Grenze des powiat zambrowski in Richtung des Dorfes Krajewo Białe, entlang des südlichen Dorfrandes, dann entlang der Straße in Richtung des Dorfes Stary Skarżyn;

b)

von Westen: entlang des westlichen Randes des Dorfes Stary Skarżyn zum Schnittpunkt mit dem Wasserlauf Brok Mały, dann in südöstlicher Richtung unterhalb des Dorfes Zaręby-Krztęki zur Grenze des powiat zambrowski;

c)

von Süden: von der Grenze des powiat zambrowski entlang des Wasserlaufs, der zum Dorf Kaczyn-Herbasy fließt;

d)

von Osten: entlang der Straße zwischen den Dörfern Miodusy-Litwa und Święck-Nowiny.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Norden: vom südlichen Rand des Dorfes Kierzki in östlicher Richtung zur Straße Nr. 671 oberhalb des nördlichen Randes des Dorfes Czajki;

b)

von Osten: von der Straße Nr. 671 zum Dorf Jabłonowo-Kąty, dann in südlicher Richtung entlang des westlichen Ufers des Flusses Awissa; dann zur Straße zwischen Idźki Średnie und Kruszewo-Brodowo vom westlichen Rand des Dorfes Kruszewo-Brodowo;

c)

von Süden: von der Straße Nr. 671 auf der Höhe des Dorfes Idźki-Wykno entlang der Straße zwischen den Dörfern Sokoły und Jamiołki-Godzieby;

d)

von Westen: vom Dorf Jamiołki-Godzieby entlang des Ostufers des Flusses Ślina zum Dorf Jamiołki-Kowale, dann nach Norden durch das Dorf Stypułki-Borki zur Straße zwischen Kierzki und Czajki am östlichen Rand des Dorfes Kierzki.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: vom Stadtrand von Bielsk Podlaski, Adam-Mickiewicz-Straße, entlang des östlichen Stadtrandes von Bielsk Podlaski;

b)

von Süden: entlang des östlichen Stadtrandes von Bielsk Podlaski zum Dorf Piliki, einschließlich des Dorfes Piliki, und weiter in gerader Linie zur Straße Nr. 66;

c)

von Westen: von der Straße Nr. 66 in Richtung des westlichen Randes des Dorfes Augustowo, einschließlich des Dorfes Augustowo, dann vom Dorf Augustowo in gerader Linie zum Schnittpunkt der Eisenbahnstrecke mit der lokalen Straße Nr. 1575B;

d)

von Norden: vom Schnittpunkt der Eisenbahnstrecke mit der lokalen Straße Nr. 1575B entlang des nördlichen Stadtrandes von Bielsk Podlaski zur Stadtgrenze von Bielsk Podlaski, Adam-Mickiewicz-Straße.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: vom Fluss Bug entlang der Grenze des województwo lubelskie bis zur Bezirksstraße Nr. 2007W;

b)

von Süden: entlang der Bezirksstraße Nr. 2007W mit dem gesamten Dorf Borsuki und dem Waldgebiet in der Schleife des Flusses Bug;

c)

von Norden und Westen: der Fluss Bug.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: entlang der Staatsgrenze zu Weißrussland vom Fluss Bug bis zur Höhe des Waldgebiets;

b)

von Norden: entlang einer Linie vom Waldgebiet ab der Staatsgrenze bis zur Straße zwischen den Dörfern Sutno und Niemirów, dann entlang dieser Straße bis zur Kreuzung mit der lokalen Straße, die nach Süden führt;

c)

von Westen: entlang der lokalen Straße, die ab der Kreuzung mit der Straße zwischen den Dörfern Sutno und Niemirów nach Süden führt, bis zur Höhe des Flusses Bug;

d)

von Süden: entlang des Flussverlaufs des Bug vom Ende der lokalen Straße, die an der Kreuzung mit der Straße zwischen Sutno und Niemirów beginnt, bis zur Staatsgrenze.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: von der Mündung des Flusses Czyżówka in einer geraden Linien bis zum Fluss Bug in nördlicher Richtung;

b)

von Norden: entlang des Flusses Bug bis zur Grenze mit dem województwo mazowieckie;

c)

von Westen: vom Fluss Bug in südlicher Richtung entlang des Feldwegs bis zum nördlichen Rand des Waldes Las Konstantynowski, dann weiter bis zur Straße zwischen Gnojno und Konstantynów und entlang dieser Straße in südlicher Richtung bis zum südlichen Waldrand, dann entlang des Feldweges in östlicher Richtung bis zum Dorf Witoldów und dann bis zur Straße zwischen Konstantynów und Janów Podlaski;

d)

von Süden: entlang der Straße zwischen Konstantynów und Janów Podlaski in östlicher Richtung bis zum Fluss Czyżówka.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: vom Dorf Stara Bordziłówka entlang der in nördlicher Richtung verlaufenden lokalen Straße bis zur Kreuzung der Bezirksstraßen Nr. 1022 und Nr. 1025, dann entlang der Straße Nr. 1025 bis zum Dorf Nosów;

b)

von Norden: vom Dorf Nosów entlang der Bezirksstraße Nr. 1024 in westlicher Richtung bis zur Grenze mit dem województwo mazowieckie;

c)

von Westen: entlang der Grenze mit dem województwo mazowieckie bis zur lokalen Straße auf Höhe des Dorfes Wygnanki;

d)

von Süden: von der Grenze mit dem województwo mazowieckie auf Höhe des Dorfes Wygnanki bis zu der zum westlichen Waldrand verlaufenden lokalen Straße, dann entlang der lokalen Straße am nördlichen Waldrand bis zu der in Richtung des Dorfes Stara Bordziłówka verlaufenden lokalen Straße.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten und Süden: von der Grenze zum województwo lubelskie ab der lokalen Straße zwischen den Dörfern Makarówka und Cełujki, entlang der Grenze zum województwo lubelskie bis zur Bezirksstraße Nr. 2020W und dann entlang der Straße Nr. 2020W bis zur Kreuzung mit der Regionalstraße Nr. 698 im Dorf Wólka Nosowska, einschließlich des gesamten Dorfes Wólka Nosowska;

b)

von Westen: von der Grenze zum województwo lubelskie entlang der lokalen Straße zwischen den Dörfern Cełujki und Makarówka bis zum Dorf Makarówka, einschließlich des gesamten Dorfes Makarówka, dann weiter in nordwestlicher Richtung entlang der Bezirksstraße Nr. 2037W bis zum Dorf Huszlew, einschließlich des gesamten Dorfes Huszlew, dann vom Dorf Huszlew entlang der Bezirksstraße Nr. 2034W bis zum Ende des Waldes, dann in östlicher Richtung entlang des nördlichen Waldrandes bis zur östlichen Grenze der gmina Huszlew, dann in nördlicher Richtung entlang des westlichen Waldrandes bis zur Regionalstraße Nr. 698;

c)

von Norden: entlang der Regionalstraße Nr. 698 durch das Dorf Rudka bis zum Dorf Stara Kornica, einschließlich der Dörfer Rudka, Stara Kornica und Nowa Kornica, dann entlang der Regionalstraße Nr. 698 bis zur Kreuzung mit der Bezirksstraße Nr. 2020W im Dorf Wólka Nosowska.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: entlang der Staatsgrenze: von der Straße Nr. 640 bis zur Höhe des Dorfes Kolonia Klukowicze;

b)

von Norden: von der Staatsgrenze entlang der Straße zwischen Kolonia Klukowicze und Witoszczyzna bis zur Straße zwischen Wilanowo und Werpol;

c)

von Westen: entlang der Straße zwischen Werpol und Wilanowo bis zur Straße Nr. 640 auf Höhe der Kreuzung mit der Straße zwischen Koterka und Tokary;

d)

von Süden: vom Dorf Koterka entlang der Straße Nr. 640 bis zur Staatsgrenze.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: vom Dorf Wólka Nurzecka in einer geraden Linie in Richtung der Grenze des powiat siemiatycki, dann entlang der Grenze des powiat siemiatycki bis zum Fluss Pulwa;

b)

von Süden: entlang des nördlichen Ufers des Flusses Pulwa in Richtung des Dorfes Litwinowicze, dann vom Dorf Litwinowicze entlang der zum Dorf Anusin führenden Straße bis zur Quelle des Flusses Pulwa;

c)

von Westen: von der Straße zwischen Litwinowicze und Anusin (auf Höhe der Quelle des Flusses Pulwa) in gerader Linie in nordwestlicher Richtung bis zum Dorf Siemichocze, dann von der Kreuzung der Straße zwischen Anusin und Siemichocze in nördlicher Richtung bis zur Straße zwischen Tymianka und Nurzec, die die Straße in 1 km Entfernung vom Dorf Nurzec Kolonia quert;

d)

von Norden: von der Straße zwischen Tymianka und Nurzec in gerade Linie bis zum Dorf Wólka Nurzecka.

Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:

a)

von Osten: vom Dorf Kolonia Budy in gerader Linie bis zum Dorf Sokoli Gròd, dann in südlicher Richtung bis zur lokalen Straße zwischen den Dörfern Kulesze und Wilamówka;

b)

von Süden: entlang der lokalen Straße bis zum Dorf Wilamówka, dann in gerader Linie in westlicher Richtung bis zum Dorf Olszowa Droga;

c)

von Westen: entlang des östlichen Ufers des Flusses Biebrza in nördlicher Richtung bis zur südlichen Grenze des Komplexes Osowiec Twierdza;

d)

von Norden: von der südlichen Grenze des Komplexes Osowiec Twierdza entlang der Carska-Droga-Straße, dann in südöstlicher Richtung bis zum Dorf Kolonia Budy.

7. Oktober 2016

Überwachungszone

Die unten angegebenen Gebiete:

 

Im województwo podlaskie:

powiat hajnowski,

powiat białostocki,

powiat bielski,

powiat grajewski,

powiat łomżyński,

powiat M. Białystok,

powiat M. Łomża,

powiat moniecki,

powiat wysokomazowiecki,

powiat zambrowski,

powiat siemiatycki.

 

Im województwo mazowieckie:

im powiat ostrołęcki die gminy Rzekuń, Troszyn, Czerwin und Goworowo,

im powiat siedlecki die gminy Korczew, Przesmyki, Paprotnia, Suchożebry, Mordy, Siedlce und Zbuczyn,

powiat M. Siedlce,

im powiat sokołowski die gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Sterdyń und Repki,

powiat łosicki,

powiat ostrowski.

 

Im województwo lubelskie:

powiat bialski.

7. Oktober 2016