27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/153 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1701 DER KOMMISSION
vom 19. August 2016
mit Vorschriften über das Format für die Vorlage der Arbeitspläne für die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5304)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten erheben. |
(2) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, elektronisch Arbeitspläne für die Datenerhebung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (3) vor. |
(3) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen diese Arbeitspläne von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, genehmigt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne für die Vorlage dieser Arbeitspläne erlassen. |
(5) |
Es empfiehlt sich, den neuesten Datenanforderungen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß dem mehrjährigen Programm der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (4) Rechnung zu tragen und anzugeben, welche Informationen die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen, wenn sie ihre Arbeitspläne vorlegen, damit die Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Unionsprogramm und seine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union gewährleistet wird. |
(6) |
Die Kommission hat die Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) berücksichtigt. Vertreter der Mitgliedstaaten, die in speziellen Expertengruppen zusammenkamen, wurden ebenfalls konsultiert. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Inhalt der Arbeitspläne
(1) Der Inhalt der Arbeitspläne für die Datenerhebung für den Zeitraum 2017-2019 gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird entsprechend dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung dargestellt.
(2) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (6), der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und dem mehrjährigen Unionsprogramm.
(3) Die von den Mitgliedstaaten erstellten Arbeitspläne enthalten eine Beschreibung der folgenden Elemente:
a) |
im Einklang mit dem mehrjährigen Unionsprogramm zu erhebende Daten; |
b) |
die zeitliche und räumliche Verteilung sowie Häufigkeit der Datenerhebung; |
c) |
die Datenquellen sowie die Verfahren und Methoden für die Erhebung der Daten und deren Verarbeitung zu den Datensätzen, die den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden; |
d) |
den Rahmen für die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zur Sicherstellung einer angemessenen Datenqualität; |
e) |
die Form und den Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Endnutzer wissenschaftlicher Gutachten; |
f) |
die internationale und regionale Zusammenarbeit sowie Koordinierungsvereinbarungen, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte und |
g) |
die Form der Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten. |
(4) Der Inhalt und das Format der vorstehenden Beschreibungen entsprechen den Anforderungen gemäß den Artikeln 2 bis 8, die im Anhang dieses Beschlusses weiter ausgeführt werden.
Artikel 2
Im Einklang mit dem mehrjährigen Unionsprogramm zu erhebende Daten
(1) Die Mitgliedstaaten erheben die in Anhang I genannten Daten im Einklang mit dem mehrjährigen Unionsprogramm.
(2) Anhang II enthält die Korrelation zwischen den Tabellen des mehrjährigen Unionsprogramms und den Tabellen sowie dem Text des Arbeitsplans.
Artikel 3
Zeitliche und räumliche Verteilung sowie Häufigkeit der Datenerhebung
(1) Die Spezifikationen für die zeitliche und räumliche Verteilung und Häufigkeit entsprechen den Anforderungen gemäß Kapitel III des mehrjährigen Unionsprogramms. Sollten keine entsprechenden Anforderungen bestehen, legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung historischer Zeitreihen, der Kosteneffizienz, jeglicher relevanter Koordinierung von Meeresgebieten und der Bedürfnisse der Endnutzer Spezifikationen für die zeitliche und räumliche Verteilung und Häufigkeit fest und beschreiben diese.
(2) Die Spezifikationen für die zeitliche und räumliche Verteilung oder die Häufigkeit der Datenerhebung werden übermittelt in:
a) |
Tabelle 4A und Tabelle 4B für durch die Beprobung der gewerblichen Fischerei erhobene Daten; |
b) |
Tabelle 1A und Tabelle 1B für durch wissenschaftliche Forschungsreisen und in der gewerblichen Fischerei erhobene biologische Daten; |
c) |
Tabelle 1D für durch die Beprobung der Freizeitfischerei erhobene Daten; |
d) |
Tabelle 1E für durch die Beprobung einschlägiger anadromer und katadromer Arten erhobene Daten; |
e) |
Tabelle 1G für durch wissenschaftliche Forschungsreisen erhobene Daten; |
f) |
Tabelle 3A für wirtschaftliche und soziale Daten über die Fischerei; |
g) |
Tabelle 3B für wirtschaftliche und soziale Daten über die Aquakultur und |
h) |
Tabelle 3C für wirtschaftliche und soziale Daten über die verarbeitende Industrie. |
Artikel 4
Datenquellen, Verfahren und Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten
(1) Wenn Daten in erster Linie durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung erhoben werden, ist die Datenquelle in folgenden Abschnitten zu beschreiben:
a) |
Tabelle 1C; |
b) |
Tabelle 1D; |
c) |
Tabelle 1E; |
d) |
Tabelle 3A; |
e) |
Textfeld 3A; |
f) |
Tabelle 3B; |
g) |
Textfeld 3B; |
h) |
Tabelle 3C und |
i) |
Textfeld 3C. |
(2) Wenn Daten im Rahmen anderer Rechtsakte als der Verordnung (EG) Nr. 199/2008, wie sie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung aufgeführt sind, erhoben werden, ist die Datenquelle in folgenden Abschnitten zu beschreiben:
a) |
Tabelle 2A; |
b) |
Textfeld 2A; |
c) |
Tabelle 3A — soweit zutreffend — und |
d) |
Textfeld 3A — soweit zutreffend. |
(3) Wird im mehrjährigen Unionsprogramm auf eine Pilotstudie oder ein vereinfachtes Verfahren Bezug genommen, beschreiben die Mitgliedstaaten eine solche Studie, einschließlich des Ziels, der Dauer, des Verfahrens und der erwarteten Ergebnisse in den folgenden Abschnitten:
a) |
Abschnitt 1 Pilotstudie 1; |
b) |
Abschnitt 1 Pilotstudie 2; |
c) |
Abschnitt 3 Pilotstudie 3 und |
d) |
Abschnitt 3 Pilotstudie 4. |
(4) Die vorgesehenen Beprobungskonzepte sind in Tabelle 4A, Textfeld 4A und Tabelle 4B zu beschreiben. Die Referenzpopulation, die für die Auswahl der Population für die Beprobung genutzt wird, ist in Tabelle 4C und Tabelle 4D zu beschreiben. Bei Beprobung durch Beobachter an Bord oder an Land ist der beprobte Fanganteil anzugeben, sodass deutlich gemacht wird, ob alle Arten oder nur bestimmte marktgängige Arten bzw. nur bestimmte Taxa im Fang erfasst wurden.
(5) Die Verfahren für soziale und wirtschaftliche Variablen sowie deren Definition und Berechnung folgen gegebenenfalls den allgemein anerkannten Leitlinien der Sachverständigengremien der Europäischen Kommission. Ist dies nicht der Fall, beschreiben und begründen die Mitgliedstaaten den gewählten Ansatz klar in:
a) |
Textfeld 3A; |
b) |
Textfeld 3B und |
c) |
Textfeld 3C. |
(6) Die Mitgliedstaaten sprechen sich bei der Konzipierung und Anwendung von Verfahren auf EU-weiter oder regionaler Ebene ab, um Daten für die Teile der Beprobungspläne, die nicht oder nicht ausreichend beprobt wurden, zu berichtigen und zu imputieren. Die Imputationsmethoden berücksichtigen die von internationalen Statistikorganisationen verwendeten Leitlinien und Verfahren. Imputierte Daten sind bei der Berichterstattung an die Endnutzer eindeutig zu kennzeichnen.
Artikel 5
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
(1) Der Rahmen für die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle wird gegebenenfalls in in den Arbeitsplänen genannten, öffentlich zugänglichen Unterlagen dargelegt. Darin sind die allgemeinen Grundsätze, Verfahren und Instrumente festgelegt, die Hilfen und Anhaltspunkte für eine wirksame gemeinsame Vorgehensweise auf europäischer und nationaler Ebene liefern.
(2) Qualitätssichernde Verfahren werden in den folgenden Abschnitten beschrieben:
a) |
Tabelle 5A für Pläne für die Beprobung von Fängen, Beprobungspläne für die Freizeitfischerei, Beprobungspläne für anadrome und katadrome Arten sowie Forschungsreisen auf See; |
b) |
Tabelle 5B für Variablen für die Fischereitätigkeit, wirtschaftliche und soziale Daten über die Fischerei, wirtschaftliche und soziale Daten über die Aquakultur sowie wirtschaftliche und soziale Daten über die verarbeitende Industrie; |
c) |
Textfeld 2A; |
d) |
Textfeld 3A; |
e) |
Textfeld 3B und |
f) |
Textfeld 3C. |
(3) Für die Erhebung von Daten mittels Beprobung verwenden die Mitgliedstaaten statistisch solide Konzepte, die den Leitlinien für bewährte Verfahren der Kommission, des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF oder anderer Sachverständigengremien der Europäischen Kommission entsprechen. Die Beschreibung der Beprobungspläne umfasst mindestens die Angabe der Zwecke, das Konzept, erwartete Schwierigkeiten bei der Durchführung (einschließlich Antwortausfälle und Ablehnungen), Datenarchivierung, Qualitätssicherungsverfahren und Analysemethoden. Diese Beschreibung erstreckt sich auch auf die Bestimmung der Stichprobeneinheiten, die Stichprobenrahmen und die erfasste Zielpopulation (einschließlich der Kriterien für die Erfassung), Schichtungspläne und Verfahren zur Stichprobenauswahl für Primär- und Sekundärstichprobeneinheiten sowie Stichprobeneinheiten auf niedrigeren Ebenen. Können hingegen quantitative Ziele festgelegt werden, kann dies entweder direkt in Form von Stichprobengrößen oder Beprobungshäufigkeit oder über die Festlegung von Präzisions- und Vertrauensniveaus erfolgen. Für Zensusdaten geben die Mitgliedstaaten an, ob alle Segmente erfasst sind, welche Teile der Gesamtpopulation nicht berücksichtigt und wie diese Teile geschätzt werden. Die Qualität der Beprobungsdaten wird gegebenenfalls anhand von Qualitätsindikatoren hinsichtlich Genauigkeit und möglicher Verzerrungseffekte nachgewiesen.
Artikel 6
Verfügbarkeit von Daten für Endnutzer
In Tabelle 6A wird dargestellt, wann die Daten Endnutzern zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 7
Regionale und internationale Zusammenarbeit und Koordinierungsvereinbarungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in Tabelle 7A dar, an welchen einschlägigen regionalen und internationalen Sitzungen sie teilgenommen haben; in Tabelle 7B erörtern sie, wie die für die Meeresregion oder die gesamte EU vereinbarten Empfehlungen gegebenenfalls befolgt werden. Werden diese Empfehlungen nicht befolgt, erläutern die Mitgliedstaaten die Gründe im Feld „Anmerkungen“ der Tabelle 7B. Die Auswirkungen dieser Empfehlungen auf ihre Datenerhebung werden angegeben.
(2) In Tabelle 7C vermerken die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Informationen über Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten. Diesen Informationen ist zu entnehmen, welcher Mitgliedstaat welchen Teil der Daten erhebt und für die Vollständigkeit der Datenerhebung sorgt, wie lange die Vereinbarung gilt und welcher Mitgliedstaat für die Übermittlung der Daten an die Endnutzer verantwortlich ist.
(3) Ungeachtet der Forschungsreisen auf See gemäß Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms können die Mitgliedstaaten die Bedürfnisse der Endnutzer beim Erhebungsaufwand oder im Beprobungskonzept berücksichtigen, sofern dadurch die Qualität der Ergebnisse nicht nachteilig beeinflusst wird und dies auf Ebene der Meeresregion abgesprochen wurde. Die Mitgliedstaaten können mit anderen Mitgliedstaaten aus derselben Region vereinbaren, bestimmte Aufgaben und Leistungen umzuverteilen. Wenn über die Verteilung der Aufgaben mit anderen Mitgliedstaaten Einigung erzielt wird, wird die (physische und/oder finanzielle) Beteiligung an jeder einzelnen Forschungsreise sowie an den Berichterstattungs- und Übermittelungspflichten jedes Mitgliedstaats in Textfeld 1G angegeben.
Artikel 8
Internationale Verpflichtungen
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen alle einschlägigen Anforderungen an die Datenerhebung, die sich aus ihren internationalen Verpflichtungen ergeben, in den folgenden Tabellen:
a) |
Tabelle 1A; |
b) |
Tabelle 1B; |
c) |
Tabelle 1C; |
d) |
Tabelle 4A; |
e) |
Tabelle 4B; |
f) |
Tabelle 7B und |
g) |
Tabelle 7C. |
Dies gilt für die regionalen Fischereiorganisationen/regionalen Fischereikommissionen, in denen die Mitgliedstaaten oder die Union Vertragsparteien sind, sowie für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, unter denen ihre Flotten Fischfang betreiben.
Artikel 9
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. August 2016
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017–2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
ANHANG I
INHALT
Abschnitt 1: Biologische Daten
Tabelle 1A: Verzeichnis der erforderlichen Bestände
Tabelle 1B: Beprobungsplanung für biologische Variablen
Tabelle 1C: Beprobungsintensität für biologische Variablen
Tabelle 1D: Freizeitfischerei
Pilotstudie 1: Relativer Anteil der Fänge der Freizeitfischerei gegenüber gewerblicher Fischerei
Tabelle 1E: Erhebung von Daten über anadrome und katadrome Arten in Süßwasser
Textfeld 1E: Erhebung von Daten über anadrome und katadrome Arten in Süßwasser
Tabelle 1F: Ungewollte Beifänge von Vögeln, Säugetieren, Reptilien und Fischen
Pilotstudie 2: Fischereiniveau und Auswirkungen der Fischerei auf biologische Ressourcen und Meeresökosystem
Tabelle 1G: Verzeichnis der Forschungsreisen auf See
Textfeld 1G: Verzeichnis der Forschungsreisen auf See
Tabelle 1H: Erhebung und Verbreitung von Daten im Rahmen von Forschungsreisen
Abschnitt 2: Daten über Fangtätigkeiten
Tabelle 2A: Strategie für die Erhebung von Daten über Variablen für die Fangtätigkeit
Textfeld 2A: Strategie für die Erhebung von Daten über Variablen für die Fangtätigkeit
Abschnitt 3: Wirtschaftliche und soziale Daten
Tabelle 3A: Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Fischerei
Textfeld 3A: Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Fischerei
Pilotstudie 3: Daten über die Beschäftigung nach Bildungsstand und Nationalität
Tabelle 3B: Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Aquakultur
Textfeld 3B: Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Aquakultur
Pilotstudie 4: Umweltdaten über Aquakultur
Tabelle 3C: Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über die verarbeitende Industrie
Textfeld 3C: Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über die verarbeitende Industrie
Abschnitt 4: Beprobungsstrategie für biologische Daten aus der gewerblichen Fischerei
Tabelle 4A: Beschreibung des Beprobungsplans für biologische Daten
Textfeld 4A: Beschreibung des Beprobungsplans für biologische Daten
Tabelle 4B: Beschreibung des Stichprobenrahmens für biologische Daten
Tabelle 4C: Daten über die Fischerei nach Mitgliedstaaten
Tabelle 4D: Anlandeorte
Abschnitt 5: Datenqualität
Tabelle 5A: Qualitätssicherungsrahmen für biologische Daten
Tabelle 5B: Qualitätssicherungsrahmen für sozioökonomische Daten
Abschnitt 6: Datenverfügbarkeit
Tabelle 6A: Datenverfügbarkeit
Abschnitt 7: Koordinierung
Tabelle 7A: Geplante regionale und internationale Koordinierung
Tabelle 7B: Umsetzung von Empfehlungen und Übereinkünften
Tabelle 7C: Bilaterale und multilaterale Übereinkünfte
ABSCHNITT 1
BIOLOGISCHE DATEN
Tabelle 1A
Verzeichnis der erforderlichen Bestände
|
AP |
|
|||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||||||||
MS |
Reference years |
Species |
Region |
RFMO/RFO/IO |
Area/Stock |
Selected for sampling (Y/N) |
Average landings in the reference years (tons) |
EU TAC (if any) (%) |
Share (%) in EU landings |
Threshold (Y/N) |
Comments |
GBR |
2013-2015 |
Gadus morhua |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
IIIa, IV, VIId |
Y |
180 |
8 |
|
|
|
GBR |
2013-2015 |
Solea solea |
Nordatlantik |
ICES |
VIIa |
Y |
515 |
16 |
|
|
|
GBR |
2013-2015 |
Solea solea |
Nordatlantik |
ICES |
VIIe |
N |
75 |
3 |
|
|
|
GBR |
2013-2015 |
Nephrops norvegicus |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
IV, FU 33 |
Y |
150 |
6 |
|
|
|
ITA |
2013-2015 |
Boops boops |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
GSA17 |
N |
240 |
|
7 |
|
|
ESP |
2013-2015 |
Merluccius merluccius |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
GSA06 |
Y |
3 500 |
|
60 |
|
|
ESP |
2013-2015 |
Merluccius merluccius |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
GSA07 |
Y |
3 500 |
|
60 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Geben Sie in dieser Tabelle einen Überblick über die Datenerhebung auf Gebiets-/Bestandsebene. Alle Individuen der Stichprobe sind einer bestimmten Art zuordnen und — soweit möglich — einer Längenmessung zu unterziehen.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
||||||
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
||||||
Reference years (Bezugsjahre) |
Der Mitgliedstaat gibt an, auf welche(s) Jahr(e) sich die Daten tatsächlich beziehen. Der Mitgliedstaat wählt die drei aktuellsten Jahre, für die Daten vorliegen. Geben Sie das/die Bezugsjahr(e) in der Form „2013-2015“ an. |
||||||
Species (Arten) |
Der Mitgliedstaat nennt für alle Gebiete, in denen seine Flotte tätig ist, die wissenschaftlich Bezeichnung der Arten/Bestände (in Latein), für die eine Beprobung auf biologische Variablen gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms erforderlich ist. |
||||||
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
||||||
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
||||||
Area/Stock (Gebiet/Bestand) |
Der Mitgliedstaat gibt das Gebiet der genannten Arten/des genannten Bestandes gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms an (z. B. GSA 16; ICES-Gebiete I und II; ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId usw.). |
||||||
Selected for sampling (Für die Beprobung ausgewählt) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die Art/der Bestand für die Beprobung ausgewählt wurde. Setzen Sie „Y“ (ja) ein, wenn die Art/der Bestand zur Beprobung aus mindestens einer Variable gemäß Tabelle 1B in diesem Anhang ausgewählt wird. |
||||||
Average landings in the reference years (tons) (Durchschnittliche Anlandungen in den Bezugsjahren (in Tonnen)) |
Durchschnittliche Anlandungen für jede Art und jeden Bestand im aktuellsten Dreijahresbezugszeitraum. Bei Angabe der Anlandedaten berücksichtigt der Mitgliedstaat die folgenden Regeln:
|
||||||
EU TAC (if any) (EU-TAC (falls zutreffend)) (%) |
Gilt nur für Bestände, die TAC und Quotenregelungen unterliegen. In dieser Spalte trägt der Mitgliedstaat Folgendes ein:
|
||||||
Share (%) in EU landings (Anteil an den Anlandungen (%)) |
Gilt für i) alle Bestände im Mittelmeer und ii) alle Bestände außerhalb des Mittelmeers, für die bislang noch keine TAC festgelegt wurden. In dieser Spalte trägt der Mitgliedstaat Folgendes ein:
|
||||||
Threshold (Schwellenwert) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob für die genannten Arten/Bestände ein Schwellenwert gemäß Kapitel V des mehrjährigen Unionsprogramms gilt. |
||||||
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Tabelle 1B
Beprobungsplanung für biologische Variablen
|
AP |
|
||||||||||||||||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||||||||||||||||||
MS |
Species |
Region |
RFMO/RFO/IO |
Area/Stock |
Frequency |
Length |
Age |
Weight |
Sex ratio |
Sexual maturity |
Fecundity |
Comments |
||||||||||||
2017 |
2018 |
2019 |
2017 |
2018 |
2019 |
2017 |
2018 |
2019 |
2017 |
2018 |
2019 |
2017 |
2018 |
2019 |
2017 |
2018 |
2019 |
|
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PRT |
Pleuronectes platessa |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
IV |
|
|
|
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|
X |
|
|
X |
|
|
X |
|
|
NA |
|
||
PRT |
Nephrops norvegius |
Nordatlantik |
ICES |
FU 7 |
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
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|
|
|
|
|
|
|
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ESP |
Merluccius merluccius |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
GSA06 |
|
|
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESP |
Merluccius merluccius |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
GSA07 |
|
|
|
|
|
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|
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Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Für die in dieser Tabelle aufgeführten Arten werden biologische Parameter (Länge, Alter, Gewicht, Geschlechterverhältnis, Geschlechtsreife und Fruchtbarkeit) erhoben. Für jeden Parameter und jedes Jahr ist „X“ einzutragen, wenn Daten erhoben wurden oder werden sollen. Aus dieser Tabelle soll sich ablesen lassen, in welchem Jahr/welchen Jahren der Mitgliedstaat Daten erhoben hat oder erheben wird.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Species (Arten) |
Der Mitgliedstaat nennt für alle Gebiete, in denen seine Flotte tätig ist, die wissenschaftliche Bezeichnung der Arten/Bestände (in Latein), für die eine Beprobung auf biologische Variablen gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms erforderlich ist. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Area/Stock (Gebiet/Bestand) |
Der Mitgliedstaat gibt den Fanggrund der genannten Arten/Bestände an (GSA 16; ICES-Gebiete I und II; ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId usw.). |
Frequency (Häufigkeit) |
Der Mitgliedstaat gibt die Häufigkeit an, mit der die Beprobung erfolgen wird („M“ (monatlich), „Q“ (vierteljährlich), „A“ (jährlich), „O“ (sonstiges — nähere Angabe)). |
Length (Länge) |
Der Mitgliedstaat gibt an, in welchem Jahr/welchen Jahren bei der Beprobung eine Längemessung durchgeführt wird. |
Age (Alter) |
Der Mitgliedstaat gibt an, in welchem Jahr/welchen Jahren bei der Beprobung eine Altersbestimmung durchgeführt wird. |
Weight (Gewicht) |
Der Mitgliedstaat gibt an, in welchem Jahr/welchen Jahren bei der Beprobung eine Gewichtsmessung durchgeführt wird. |
Sex ratio (Geschlechterverhältnis) |
Der Mitgliedstaat gibt an, in welchem Jahr/welchen Jahren bei der Beprobung das Geschlechterverhältnis bestimmt wird. |
Sexual maturity (Geschlechtsreife) |
Der Mitgliedstaat gibt an, in welchem Jahr/welchen Jahren bei der Beprobung die Geschlechtsreife bestimmt wird. |
Fecundity (Fruchtbarkeit) |
Der Mitgliedstaat gibt an, in welchem Jahr/welchen Jahren bei der Beprobung die Fruchtbarkeit untersucht wird. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Tabelle 1C
Beprobungsintensität für biologische Variablen
|
AP |
|
|||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||||||||
MS |
MS partcipating in sampling |
Sampling year |
Species |
Region |
RFMO/RFO/IO |
Area/Stock |
Variables |
Data sources |
Planned minimum no of individuals to be measured at the national level |
Planned minimum no of individuals to be measured at the regional level |
Comments |
FRA |
FRA-GBR-BEL |
2017 |
Solea solea |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
IIIa, IV, VIId |
age |
Commercial |
|
|
|
FRA |
FRA-GBR-BEL |
2017 |
Solea solea |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
IIIa, IV, VIId |
sex |
Surveys |
|
|
|
FRA |
FRA-GBR-BEL |
2017 |
Solea solea |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
IIIa, IV, VIId |
maturity |
Commercial |
|
|
|
FRA |
FRA-GBR-BEL |
2017 |
Solea solea |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
IIIa, IV, VIId |
length |
commercial |
|
|
|
FRA |
FRA |
2017 |
Merluccius merluccius |
Nordatlantik |
ICES |
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab |
|
Commercial |
|
|
|
FRA |
FRA |
2017 |
Merluccius merluccius |
Nordatlantik |
ICES |
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab |
|
Surveys |
|
|
|
FRA |
FRA |
2017 |
Merluccius merluccius |
Nordatlantik |
ICES |
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab |
|
Surveys |
|
|
|
FRA |
FRA |
2017 |
Parapenaeus longirostris |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
GSA09 |
|
Commercial |
|
|
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Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii sowie Kapitel IV des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Erläutern Sie die vorgesehene Beprobungsstrategie im Hinblick auf die biologischen Variablen.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
MS participating in sampling (An der Beprobung teilnehmende Mitgliedstaaten) |
Wurde die beprobte Tätigkeit nach einem regional koordinierten Programm ausgeführt, sind alle beteiligten Mitgliedstaaten aufzuführen. Ist dies nicht der Fall, ist der für die Beprobung verantwortliche Mitgliedstaat aufzuführen. Verbindungen mit geplanten regionalen und internationalen Koordinierungsvereinbarungen oder bilateralen und multilateralen Übereinkünften sind unter „Comments“ (Anmerkungen) aufzuführen (falls verfügbar). |
Sampling year (Beprobungsjahr) |
Der Mitgliedstaat macht detaillierte Jahresangaben zu den geplanten Zielen. Unterschiedliche Jahre sind in getrennten Zeilen der Tabelle zu nennen. Alle betreffenden Jahre sind zu erfassen. |
Species (Arten) |
Der Mitgliedstaat nennt für alle Gebiete, in denen seine Flotte tätig ist, die wissenschaftliche Bezeichnung der Arten/Bestände (in Latein), für die eine Beprobung auf biologische Variablen gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C erforderlich ist. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Area/Stock (Gebiet/Bestand) |
Der Mitgliedstaat gibt den Fanggrund der genannten Arten/Bestände an (GSA 16; ICES-Gebiete I und II; ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId usw.). |
Variable (Variablen) |
Der Mitgliedstaat übermittelt die Variablen Länge, Alter, Gewicht, Geschlechterverhältnis, Geschlechtsreife und Fruchtbarkeit entsprechend der Tabelle 1B dieses Anhangs. Die Kombination von Arten und Variablen gemäß Tabelle 1B dieses Anhangs entsprechen diesen Informationen. |
Data sources (Datenquellen) |
Der Mitgliedstaat beschreibt stichwortartig die wichtigsten Datenquellen (z. B. Forschungsreisen, gewerbliche Proben, Marktproben, Beifangproben usw.). Der Mitgliedstaat teilt die vorgesehene Beprobung von „commercial fisheries“ (gewerblicher Fischerei) und „surveys“ (Forschungsreisen) gesondert mit. |
Planned minimum no of individuals to be measured at the national level (Vorgesehene Mindestzahl von auf nationaler Ebene zu vermessenden Individuen) |
Der Mitgliedstaat gibt die vorgesehene Mindestgesamtzahl von auf nationaler Ebene zu vermessenden Fischen an. Definieren Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) kurz das Messverfahren, mit dem die Werte ermittelt wurden (z. B. vorausgehende Beprobung, Simulation usw.). |
Planned minimum no of individuals to be measured at the regional level (Vorgesehene Mindestzahl von auf regionaler Ebene zu vermessenden Individuen) |
Der Mitgliedstaat gibt die vorgesehene Zahl der Fische an, die die Probe im Rahmen eines regional koordinierten Programms — sofern vorhanden — mindestens enthalten muss; andernfalls wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. Definieren Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) kurz das zur Messung dieser Werte angewandte Verfahren (z. B. vorausgehende Beprobung, Simulation usw.). |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Tabelle 1D
Freizeitfischerei
|
AP |
|
||||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||||||
MS |
Sampling year |
Area/EMU |
RFMO/RFO/IO |
Species |
Applicable (Species present in the MS?) |
Reasons for not sampling |
Threshold (Y/N) |
Schätzung der Fänge? (Y/N) |
Annual percentage of released catch? (Y/N) |
Collection of catch composition data? (Y/N) |
Type of Survey |
Comments |
GBR |
2017 |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
Gadus morhua |
Y |
|
|
Y |
Y |
Y |
Nationale Schätzungen der Anzahl der Fangreisen & Vor-Ort-Erhebungen des Fangs je |
|
NLD |
2017 |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
Anguilla anguilla |
Y |
|
|
Y |
Y |
Y |
Nationale Schätzungen der Anzahl der Angler & ihrer Aufzeichnungen |
|
GBR |
2017 |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
Haie |
N |
|
|
Y |
Y |
Y |
Nationale Schätzungen der Anzahl der Fangreisen & Vor-Ort-Erhebungen des Fangs je Einheit Fischereiaufwand |
|
DEU |
2017 |
Ostsee |
ICES |
Knorpelfische |
Y |
Keine Fänge |
|
N |
N |
|
|
|
|
|
Ostsee |
ICES |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ostsee |
ICES |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nordatlantik |
ICES |
|
|
|
|
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|
|
Nordatlantik |
ICES |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nordatlantik |
ICES |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
|
|
|
|
|
|
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|
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|
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Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer iv des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß der Tabelle 3 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten, einschließlich Freizeitfischereifängen von anadromen und katadromen Arten in Meeres- und Süßwasser.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Sampling year (Beprobungsjahr) |
Der Mitgliedstaat gibt das Jahr der vorgesehenen Beprobung an. |
Area/EMU (Gebiet/ABE) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 3 des mehrjährigen Unionsprogramms. Für Aale ist die Aalbewirtschaftungseinheit (ABE) anzugeben. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Species (Arten) |
Der Mitgliedstaat nennt nach Möglichkeit die wissenschaftliche Bezeichnung der Arten (in Latein), für die gemäß Tabelle 3 des mehrjährigen Unionsprogramms eine Probennahme in der Freizeitfischerei erforderlich ist oder die durch Pilotstudien und/oder durch den Bewirtschaftungsbedarf für die Freizeitfischerei (nach Region) bestimmt wurden. Alle Arten sind aufzunehmen, selbst wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorkommen. |
Applicable (Species present in the MS?) (Zutreffend (Art kommt im MS vor)?) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die Art dort vorkommt. |
Reasons for not sampling (Gründe für die Nichtbeprobung) |
Kommt die Art in dem Mitgliedstaat vor, es werden aber keine Daten erhoben, gibt der Mitgliedstaat den Grund/die Gründe für die Nichtbeprobung an (Freitextfeld), ggf. mit konkreten Verweisen (z. B. Art kommt in diesem Gebiet nicht vor, Verordnungen/Gesetzgebung des Landes, vorgegebener Schwellenwert eingehalten usw.). |
Threshold (Schwellenwert) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob für die genannten Arten ein Schwellenwert gemäß Kapitel V des mehrjährigen Unionsprogramms gilt. |
Annual estimate of catch? (Jährliche Schätzung der Fänge?) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob für die genannten Arten eine jährliche Schätzung der Fänge (Gewicht und/oder Anzahl) vorgesehen ist. |
Annual percentage of released catch? (Jährlicher Prozentsatz Fänge zur Freisetzung?) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob für die genannten Arten ein jährlicher Prozentsatz der Fänge für die Freisetzung vorgesehen ist (Quote der freigesetzten Fische). |
Collection of catch composition data? (Erhebung von Daten über die Fangzusammensetzung?) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob für die genannten Arten eine Erhebung von Daten über die Fangzusammensetzung (z. B. Länge) vorgesehen ist. |
Type of Survey (Art der Erhebung) |
Der Mitgliedstaat gibt die Arten der Erhebungen an, die zur Sammlung von Daten über die Freizeitfischerei durchgeführt werden (z. B. Vor-Ort-Erhebungen, telefonische Befragungen, Aufzeichnungen der Angler usw. oder eine Kombination dieser Optionen). |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Pilotstudie 1
Relativer Anteil der Fänge der Freizeitfischerei im Vergleich zur gewerblichen Fischerei
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel V Abschnitt 4 des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses entsprochen.
(maximal 900 Wörter) |
Tabelle 1E
Erhebung von Daten über anadrome und katadrome Arten in Süsswasser
|
AP |
|
||||||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||||||||
MS |
Sampling period |
Area |
RFMO/RFO/IO |
Species |
Applicable (Y/N) |
Reasons for not sampling |
Water Body |
Life stage |
Fishery/Independent data collection |
Method |
Unit |
Planned nos |
Frequency |
Comments |
FIN |
2017-2020 |
Ostsee |
NASCO |
Salmo salar |
|
|
FLUSS AAA |
Sälmling |
I |
Elektrofischerei |
n. Orte |
40 |
|
|
FIN |
2017-2020 |
Ostsee |
NASCO |
Salmo salar |
|
|
FLUSS AAA |
Smolt |
I |
Fischfalle |
n. Smolte |
4 000 |
|
|
FIN |
2017-2020 |
Ostsee |
NASCO |
Salmo salar |
|
|
FLUSS AAA |
Adult |
I |
Zähler |
n. Zähler |
1 |
|
|
FIN |
2017-2020 |
Ostsee |
NASCO |
Salmo salar |
|
|
FLUSS AAA |
Adult |
F |
Beprobung |
n. Proben |
100 |
|
|
FIN |
2017-2020 |
Ostsee |
ICES |
Anguilla anguilla |
|
|
FLUSS EEE |
Glasaal |
I |
Elektrofischerei |
n. Orte |
40 |
|
|
FIN |
2017-2020 |
Ostsee |
ICES |
Anguilla anguilla |
|
|
FLUSS EEE |
Gelbaal |
I |
Fischfalle |
n. Smolte |
4 000 |
|
|
FIN |
2017-2020 |
Ostsee |
ICES |
Anguilla anguilla |
|
|
FLUSS EEE |
Blankaal |
I |
Zähler |
n. Zähler |
1 |
|
|
GBR |
2017-2020 |
UK Nordirland |
ICES |
Anguilla anguilla |
|
|
NA |
Glasaal |
F |
Beprobung |
n. Proben |
100 |
|
|
GBR |
2017-2020 |
UK Nordirland |
ICES |
Anguilla anguilla |
|
|
NA |
Gelbaal |
I |
Fischfalle |
n. Fallen |
1 |
|
|
GBR |
2017-2020 |
UK Nordirland |
ICES |
Anguilla anguilla |
|
|
NA |
Blankaal |
I |
Elektrofischerei |
n. Orte |
20 |
|
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 2 Buchstaben b und c des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß Tabelle 1E des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Geben Sie in dieser Tabelle einen Überblick über die zu erhebenden Daten für die gewerbliche Fischerei in Süßwasser auf anadrome und katadrome Arten.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Sampling period (Beprobungszeitraum) |
Der Mitgliedstaat gibt den Zeitraum der vorgesehenen Beprobung an. |
Area (Gebiet) |
Für Aale ist die Aalbewirtschaftungseinheit (ABE) anzugeben. In allen anderen Fällen ist das Wassereinzugsgebiet anzugeben. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Species (Arten) |
Der Mitgliedstaat nennt die wissenschaftliche Bezeichnung der Arten (in Latein). Alle Arten sind aufzunehmen, selbst wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorkommen. |
Applicable (Zutreffend) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die Art dort vorkommt oder ob die Befischung dieser Art verboten ist. |
Reasons for not sampling (Gründe für die Nichtbeprobung) |
Kommt die Art in dem Mitgliedstaat vor, es werden aber keine Daten erhoben, gibt der Mitgliedstaat den Grund/die Gründe für die Nichtbeprobung an (Freitextfeld) (z. B. Art kommt in diesem Gebiet nicht vor, Verordnungen/Gesetzgebung des Mitgliedstaats, vorgegebener Schwellenwert eingehalten usw.). |
Water body (Gewässer) |
Der Mitgliedstaat gibt den Namen des ausgewählten Flusses/Systems (z. B. Referenzfluss) an. |
Life stage (Entwicklungsstadium) |
Der Mitgliedstaat gibt das Entwicklungsstadium der Art (z. B. adult, Glasaal, Blankaal usw.) an. |
Fishery/Independent data collection (Datenerhebung anhand der Fischerei/unabhängige Datenerhebung) |
Der Mitgliedstaat gibt an, ob Daten anhand von gewerblichen Fängen (Fischerei) oder anderen (unabhängigen) Quellen erhoben werden. |
Method (Methode) |
Der Mitgliedstaat nennt die Datenquelle(n) (z. B. Fischfallen, Fischzählsysteme, Logbücher usw. oder eine Kombination dieser Methoden), aus der/denen die Daten stammen. |
Unit (Einheit) |
Für jede Methode ist die vorgesehene Datenbereitstellungseinheit anzugeben (z. B. Anzahl der Fallen, Anzahl der Fischzählsysteme, Anzahl der Elektrofanggeräte usw.). |
Planned nos (Vorgesehener Umfang) |
Der Mitgliedstaat gibt das vorgesehene quantitative Ziel (in Zahlen) für die gewählte Einheit an. |
Frequency (Häufigkeit) |
Der Mitgliedstaat gibt die Häufigkeit an, mit der die Beprobung erfolgen wird („M“ (monatlich), „Q“ (vierteljährlich), „A“ (jährlich), „O“ (sonstiges — nähere Angabe)). |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Textfeld 1E
Erhebung von Daten über anadrome und katadrome Arten in Süsswasser
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Feld wird Kapitel III Abschnitt 2 Buchstaben b und c des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses entsprochen.
Gewählte Methode zur Erhebung von Daten. (max. 250 Wörter pro Gebiet) |
Tabelle 1F
Ungewollte Beifänge von Vögeln, Säugetieren, Reptilien und Fischen
|
AP |
|
|||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||||||
MS |
Sampling period/year(s) |
Region |
RFMO/RFO/IO |
Sub-area/Fishing ground |
Scheme |
Stratum ID code |
Group of vulnerable species |
Expected occurence of recordings |
Comments |
FRA |
2017-2018 |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
|
Demersal auf See |
SCT SD1-5 |
Vögel |
|
|
FRA |
2017-2018 |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
GFCM |
|
|
|
|
|
|
FRA |
2017-2018 |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES |
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 3 Buchstabe a des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß Tabelle 1D des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Erläutern Sie die vorgesehene Beprobungstrategie.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Sampling period/year(s) (Beprobungszeitraum/-jahr(e)) |
Der Mitgliedstaat gibt den Zeitraum der vorgesehenen Beprobung an. Das/die Beprobungsjahr(e) ist/sind in der Form „2017-2018“ anzugeben. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Sub-area/Fishing ground (Untergebiet/Fanggrund) |
Der Mitgliedstaat gibt den Fanggrund der genannten Arten/Bestände an (GSA 16; ICES-Gebiete I und II; ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId usw.). |
Scheme (Regelung) |
Der Mitgliedstaat teilt den Beprobungsplan mit: „at markets“ (auf Märkten), „at sea“ (auf See), eine Kombination beider Verfahren oder „other“ (sonstiges) mit. Die Werte müssen mit denen in Tabelle 4A und Tabelle 4B dieses Anhangs übereinstimmen, sofern keine spezifischen Schutzprogramme bestehen. |
Stratum ID code (Identifizierungscode der Schichten) |
Der Mitgliedstaat ordnet jeder Schicht im Rahmen des Plans einen eindeutigen Code zur Identifizierung zu. Die Werte müssen mit denen in Tabelle 4A und Tabelle 4B dieses Anhangs übereinstimmen, sofern keine spezifischen Schutzprogramme bestehen. |
Group of vulnerable species (Gruppe besonders gefährdeter Arten) |
Der Mitgliedstaat benennt die Gruppe von Arten gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Buchstabe a des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Expected occurence of recordings (Erwartete Häufigkeit des Vorkommens) |
Der Mitgliedstaat gibt die erwartete Häufigkeit der Erfassung von ungewollte Einzelbeifänge, einschließlich Freisetzungen, gemäß Tabelle 1D des mehrjährigen Unionsprogramms an. Tragen Sie „(+/-) Zahl“ oder „X“ ein. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Pilotstudie 2
Fischereiniveau und Auswirkungen der Fischerei auf biologische Ressourcen und Meeresökosystem
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Textfeld wird Kapitel III Abschnitt 3 Buchstabe c des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses entsprochen.
(maximal 900 Wörter) |
Tabelle 1G
Verzeichnis der Forschungsreisen auf See
|
AP |
|
||||||||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||||||||||
MS |
Name of survey |
Acronym |
Mandatory (Y/N) |
Threshold (Y/N) |
Agreed at RCG level |
MS participation |
Area(s) covered |
Period (Month) |
Frequency |
Days at sea planned |
Type of sampling activities |
Planned target |
Map |
Relevant international planning group - RFMO/RFO/IO |
International database |
Comments |
NLD |
Grundfischnachwuchs-Survey |
|
|
|
|
|
IVc |
Sept.-Okt. |
Annual |
10 |
Fisch-Hols |
33 |
Abb. 7.1 |
ICES PGIPS |
|
|
NLD |
Hydroakustik-Survey Hering Nordsee |
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IIIa, IV |
Juli |
Annual |
15 |
Echo-Nr. |
50 |
Abb. 7.2 |
ICES PGIPS |
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NLD |
Hydroakustik-Survey Hering Nordsee |
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IIIa, IV |
Juli |
X |
15 |
Plankton-Hols |
15 |
Abb. 7.2 |
ICES PGIPS |
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Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel IV und Kapitel V des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 und Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. In dieser Tabelle wird festgelegt, welche Forschungsreisen auf See gemäß Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms und welche zusätzlichen Erhebungen vom Mitgliedstaat durchgeführt werden.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Name of the survey (Bezeichnung der Forschungsreise) |
Der Mitgliedstaat teilt die Bezeichnung der Forschungsreise mit. Bei vorgeschriebenen Forschungsreisen entspricht die Bezeichnung jener in Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Acronym (Kurzbezeichnung) |
Der Mitgliedstaat teilt die Kurzbezeichnung der Forschungsreise mit. Bei vorgeschriebenen Forschungsreisen entspricht die Kurzbezeichnung jener in Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Mandatory (Vorgeschrieben) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die Forschungsreise in Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms aufgeführt ist. |
Threshold (Schwellenwert) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob ein Schwellenwert gemäß Kapitel V Nummer 7 gilt. Falls „Y“ (ja), machen Sie detaillierte Angaben in Textfeld 1G dieses Anhangs. |
Agreed at RCG level (Auf Ebene der regionalen Koordinierungsgruppen vereinbart) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die Forschungsreise auf Ebene der Meeresregion vereinbart ist. |
MS participation (MS-Beteiligung) |
Geben Sie an, ob sich ein anderer Mitgliedstaat/andere Mitgliedstaaten an der Forschungsreise beteiligen und in welcher Form [„F“ (finanziell), „T“ (technisch), „E“ (Aufwand) oder „C“ (Kombination)]. Machen Sie detaillierte Angaben in Textfeld 1G dieses Anhangs. Beteiligt sich kein anderer Mitgliedstaat an der Forschungsreise, tragen Sie „NA“ (nicht zutreffend) in dieses Feld ein. |
Area(s) covered (abgedeckte Gebiete) |
Der Mitgliedstaat nennt die Gebiete, die abgedeckt werden sollen. Bei vorgeschriebenen Forschungsreisen entspricht das Gebiet jenem in Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Period (month) (Zeitraum (Monat)) |
Der Mitgliedstaat nennt den Zeitraum, der abgedeckt werden soll. Bei vorgeschriebenen Forschungsreisen entspricht der Zeitraum jenem in Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Frequency (Häufigkeit) |
Der Mitgliedstaat teilt die Häufigkeit der Forschungsreise mit: „Annual“ (jährlich), „Biennial“ (alle zwei Jahre), „Triennial“ (alle drei Jahre) usw. |
Days at sea planned (Vorgesehene Tage auf See) |
Der Mitgliedstaat gibt die auf nationaler Ebene vorgesehene Zahl der Tage auf See an. |
Type of sampling activities (Art der Beprobungstätigkeiten) |
Der Mitgliedstaat nennt die Art der zentralen Beprobungstätigkeiten. Die zentralen Beprobungstätigkeiten sind diejenigen, die das für die Planung der Forschungsreise verantwortliche Gremium vereinbart hat. Daneben sind zusätzliche Beprobungstätigkeiten möglich. Verwenden Sie eine gesonderte Zeile für jede Art der Beprobungstätigkeit. Der Mitgliedstaat verwendet die folgenden Kategorien: Fisch-Hols, CTD, Plankton-Hols usw. |
Planned target (gestecktes Ziel) |
Der Mitgliedstaat teilt die Anzahl der vorgesehenen Probenahmen mit. |
Map (Karte) |
Der Mitgliedstaat nimmt Bezug auf die Karte, die in Textfeld 1G einzufügen ist. |
Relevant international planning group — RFMO/RFO/IO (Einschlägige internationale Planungsgruppen — RFMO/RFO/IO) |
Der Mitgliedstaat trägt die einschlägige internationale Gruppe, die für die Planung der Forschungsreise zuständig ist, und die entsprechende RFMO/RFO/IO ein. Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
International database (Internationale Datenbank) |
Der Mitgliedstaat gibt den Namen der internationalen Datenbank im Zusammenhang mit den im Rahmen der Forschungsreise erhobenen Daten an oder trägt „no existing database“ (keine Datenbank vorhanden) ein. Dies gilt für das Bestehen einer internationalen Datenbank und nicht die Tatsache, dass Daten hochgeladen werden oder nicht. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Textfeld 1G
Verzeichnis der Forschungsreisen auf See
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Textfeld wird Kapitel IV des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. In dieser Tabelle wird festgelegt, welche Forschungsreisen auf See gemäß Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob die Forschungsreise in Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms enthalten ist oder ob es sich um eine zusätzliche Reise handelt.
(max. 450 Wörter pro Forschungsreise) |
Tabelle 1H
Erhebung und Verbreitung von Daten im Rahmen von Forschungsreisen
|
AP |
|
||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||
MS |
Name of survey |
Acronym |
Type of data collected |
Core/Additional variable |
Used as basis for advice (Y/N) |
Comments |
NLD |
Nordsee IBTS |
IBTS_NS_Q1 |
Biologische Daten für Kabeljau IVa |
C |
Y |
|
NLD |
Nordsee IBTS |
IBTS_NS_Q1 |
Biologische Daten für Sprotte IVa |
C |
Y |
|
NLD |
Nordsee IBTS |
IBTS_NS_Q1 |
Heringslarven |
C |
Y |
|
NLD |
Nordsee IBTS |
IBTS_NS_Q1 |
CTD je Hol |
A |
N |
|
NLD |
Nordsee IBTS |
IBTS_NS_Q1 |
Abfall im Schleppnetz |
A |
N |
|
NLD |
Nordsee IBTS |
IBTS_NS_Q1 |
Benthos im Schleppnetz |
A |
N |
|
NLD |
Internationaler Hydroakustik-Survey Blauer Wittling |
BWAS |
Akustische/biologische Daten über Blaue |
C |
Y |
|
NLD |
Internationaler Blauer-Wittling-Survey |
BWAS |
Beobachtung von Meeressäugern |
A |
N |
|
NLD |
Internationaler Makrelen- und Stöckereier-Survey |
MEGS |
Produktion von Makreleneiern |
C |
Y |
|
NLD |
Internationaler Makrelen- und Stöckereier-Survey |
MEGS |
CTD je Hol |
C |
Y |
|
ITA |
Mittelmeer- Grundschleppnetz-Survey |
MEDITS |
Biologische Daten über Stöcker |
C |
Y |
|
ITA |
Mittelmeer- Grundschleppnetz-Survey |
MEDITS |
Biologische Daten über Streifenbarbe |
C |
Y |
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel IV des mehrjährigen Unionsprogramms entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der Daten, die in Bezug auf die gemäß Tabelle 1G dieses Anhangs beschriebenen Forschungsreisen auf See zu erheben sind.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Name of the survey (Bezeichnung der Forschungsreise) |
Der Mitgliedstaat teilt die Bezeichnung der Forschungsreise mit. Bei vorgeschriebenen Forschungsreisen entspricht die Bezeichnung jener in Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Acronym (Kurzbezeichnung) |
Der Mitgliedstaat teilt die Kurzbezeichnung der Forschungsreise mit. Bei vorgeschriebenen Forschungsreisen entspricht die Kurzbezeichnung jener in Tabelle 10 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Type of data collected (Art der erhobenen Daten) |
Der Mitgliedstaat teilt die Art der erhobenen Daten mit. Verwenden Sie eine gesonderte Zeile für jede Art der erhobenen Daten. Der Mitgliedstaat verwendet die folgenden Kategorien: biologische Daten über einen bestimmten Bestand, Daten über die Larven eines bestimmten Bestands, Daten über die Eierproduktion eines bestimmten Bestands, CTD je Hol, Abfall je Hol, Beobachtungen von Meeressäugern, Schildkröten, Seevögeln, Benthos im Schleppnetz usw. Bei mehrere Arten betreffenden Forschungsreisen dürfen verschiedene Bestände in Gruppen zusammengefasst werden. |
Core/Additional variable (Kern-/Zusatzvariablen) |
Kernvariablen leiten sich aus den zentralen Beprobungstätigkeiten ab, die das Surveykonzept bestimmen. Beim den Übrigen handelt es sich um Zusatzvariablen. Die Berichterstattung über Zusatzvariablen ist nicht zwingend vorgeschrieben. |
Used as basis of advice (Verwendung als Grundlage von Gutachten) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die erhobenen Daten voraussichtlich als Grundlage für Gutachten dienen werden. Der Mitgliedstaat kann die Art des Gutachtens (Bestandsabschätzung, integrierte Ökosystembewertung, nationales Gutachten usw.) unter „Comments“ (Anmerkungen) näher bestimmen. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
ABSCHNITT 2
DATEN ÜBER FANGTÄTIGKEITEN
Tabelle 2A
Strategie für die Erhebung von Daten über Variablen der Fangtätigkeit
|
AP |
|
|||||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||||||||||
MS |
Supra region |
Region |
Variable Group |
Fishing technique |
Length class |
Metiers (level 6) |
Data collected under control regulation appropriate for scientific use (Y/N/I) |
Type of data collected under control regulation used to calculate the estimates |
Expected coverage of data collected under control regulation (% of fishing trips) |
Additional data collection (Y/N) |
Data collection scheme |
Planned coverage of data collected under complementary data collection (% of fishing trips) |
Comments |
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
Aufwand |
Baumkurrenfänger |
18-< 24 m |
Alle Metiers |
I |
Verkaufsbelege |
50 % |
Y |
Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
5 % |
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
Aufwand |
Baumkurrenfänger |
40 m oder länger |
OTBDEF8090 |
Y |
Logbücher, VMS-Daten, Verkaufsbelege |
100 % |
N |
None |
NA |
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
Anlandungen |
Treibnetz- oder Stellnetzfischer |
12-< 18 m |
Alle Metiers |
I |
Fangmeldungen, Verkaufsbelege |
75 % |
Y |
Indirect survey |
10 % |
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
Anlandungen |
|
|
Alle Metiers |
N |
NA |
NA |
Y |
Nicht- Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
5 % |
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
Kapazität |
|
|
Alle Metiers |
I |
Logbücher, Verkaufsbelege |
90 % |
Y |
Zensuserhebung |
100 % |
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
|
|
|
|
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|
|
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
|
|
|
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|
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|
|
|
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
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|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
|
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|
|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
|
|
|
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|
FRA |
Nordatlantik |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
|
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|
FRA |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
|
|
|
|
|
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|
|
FRA |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
|
|
|
|
|
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|
FRA |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
|
|
|
|
|
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|
FRA |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
|
|
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FRA |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
|
|
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FRA |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
|
|
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FRA |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
|
|
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|
FRA |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
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|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Nummer 4 des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses entsprochen. In dieser Tabelle wird die Methode festgelegt und beschrieben, die zur Schätzung repräsentativer Stichproben verwendet wird, wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 keine Daten erhoben werden oder wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 erhobene Daten nicht der richtigen Aggregationsebene für die vorgesehenen wissenschaftlichen Zwecke entsprechen.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Supra region (Supraregion) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene III). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
Variable group (Variablengruppe) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 4 des mehrjährigen Unionsprogramms. Werden verschiedene Variablen innerhalb derselben Gruppe aus unterschiedlichen Quellen verwendet, kann die Angabe anhand von Variablen anstatt von Variablengruppen erfolgen. |
Fishing technique (Fangtechnik) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5B des mehrjährigen Unionsprogramms. Kennzeichnen Sie Fälle, in denen das Segment für Datenerhebungszwecke mit einem oder mehreren anderen Segmenten zusammengefasst wurde, mit einem Sternchen. Inaktive Fischereifahrzeuge sind in einem gesonderten Segment aufzuführen. |
Length class (Längenklasse) |
|
Metiers (Level 6) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 2 des mehrjährigen Unionsprogramms. Nur anzugeben, wenn der Mitgliedstaat einen spezifischen Stichprobenrahmen hat, der durch ein „metier by segment“ (Metier nach Segment) definiert ist. Andernfalls kann der Mitgliedstaat „alle Metiers“ melden; allerdings müssen dann die Angaben nach „fleet segment by metiers“ (Flottensegment nach Metiers) erfolgen. |
Data collected under control regulation appropriate for scientific use (Daten im Rahmen der Kontrollverordnung erhoben und genügen wissenschaftlichen Zwecken) (Y/N/I) |
Der Mitgliedstaat trägt „Y“ (ja), „N“ (nein) oder „I“ (ungenügend) ein. |
Type of data collected under control regulation used to calculate the estimates (Art der im Rahmen der Kontrollverordnung erhobenen und zur Ermittlung der Schätzungen verwendeten Daten) |
Der Mitgliedstaat teilt die Art der erhobenen Daten mit: Logbücher, Verkaufsbelege, VMS-Daten, Fangmeldungen usw. |
Expected coverage of data collected under control regulation (% of fishing trips) (Erwarteter Erfassungsgrad der im Rahmen der Kontrollverordnung erhobenen Daten (% der Fangreisen)) |
Für jede Datenquelle ist der vorgesehene Erfassungsanteil, der auf der Grundlage der Fangreisen geschätzt wird, als Indikator für den Qualitätssicherungs- und -kontrollrahmen anzugeben. |
Additional data collection (Zusätzliche Datenerfassung) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob eine zusätzliche Datenerhebung vorgesehen ist. |
Data collection scheme (Datenerhebungsprogramm) |
Der Mitgliedstaat nennt das Datenerhebungsprogramm: Wahrscheinlichkeitsstichprobe, Nicht-Wahrscheinlichkeitsstichprobe, indirekte Erhebung, Zensuserhebung, „none“ (entfällt) usw. |
Planned coverage of data collected under complementary data collection (% of fishing trips) (Vorgesehener Erfassungsgrad der im Rahmen der Zusatzdatenerhebung erhobenen Daten (% der Fangreisen)) |
Für jede Datenquelle ist der vorgesehene Erfassungsanteil, der auf der Grundlage der Fangreisen geschätzt wird, als Indikator für den Qualitätssicherungs- und -kontrollrahmen anzugeben. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Textfeld 2A
Strategie für die Erhebung von Daten über Variablen der Fangtätigkeit
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 4 des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Hier soll die Methode beschrieben werden, die zur Schätzung anhand von repräsentativen Stichproben verwendet wird, wenn keine Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 erhoben werden oder wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 erhobene Daten nicht der richtigen Aggregationsebene für die vorgesehenen wissenschaftlichen Zwecke entsprechen.
(max. 900 Wörter pro Region) |
ABSCHNITT 3
WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE DATEN
Tabelle 3A
Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Fischerei
|
AP |
|
||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||||
MS |
Supra region |
Fishing technique |
Length class |
Type of variables (E/S) |
Variable |
Data Source |
Type of data collection scheme |
Frequency |
Planned sample rate % |
Comments |
ESP |
Ostsee, Nordsee und Östliche Arktis sowie Nordatlantik |
Baumkurrenfänger |
18-< 24 m |
E |
Bruttowert der Anlandungen |
Fragebögen |
A - Zensus |
|
|
|
ESP |
Ostsee, Nordsee und Östliche Arktis sowie Nordatlantik |
Baumkurrenfänger |
40 m oder länger |
E |
Sonstige Erträge |
Fragebögen |
B - Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
|
|
|
ESP |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Treibnetz- oder Stellnetzfischer |
12-< 18 m |
E |
Löhne und Gehälter der Mannschaft |
Fragebögen |
C - Nicht- Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
|
|
|
|
|
|
|
S |
Beschäftigung nach Geschlecht |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 5 Buchstaben a und b des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 5A und 6 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Geben Sie in dieser Tabelle einen Überblick über die Population für wirtschaftliche und soziale Daten im Fischereisektor.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Supra region (Supraregion) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene III). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
Fishing technique (Fangtechnik) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5B des mehrjährigen Unionsprogramms. Kennzeichnen Sie Fälle, in denen das Segment für Datenerhebungszwecke mit einem oder mehreren anderen Segmenten zusammengefasst wurde, mit einem Sternchen. Inaktive Fischereifahrzeuge sind in einem gesonderten Segment aufzuführen. |
Length class (Längenklasse) |
|
Type of variables (Art der Variablen) (E/S) |
Der Mitgliedstaat teilt die auf die Variablen zutreffende Kategorie mit: „E“ (wirtschaftlich) oder „S“ (sozial); den wirtschaftlichen Variablen liegt Tabelle 5A und den sozialen Variablen Tabelle 6 des mehrjährigen Unionsprogramms zugrunde. |
Variable |
Der Mitgliedstaat bezieht sich für wirtschaftliche Variablen auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5A Spalte 2 und für soziale Variablen auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 6 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Data source (Datenquelle) |
Der Mitgliedstaat nennt die verwendeten Datenquellen (Logbücher, Verkaufsbelege, Buchführung, Fragebögen usw.). Die Datenquellen sind für jede Variable eindeutig anzugeben. |
Type of data collection scheme (Art des Datenerhebungsprogramms) |
Der Mitgliedstaat nennt den Code des Datenerhebungsprogramms: A — Zensus; B — Wahrscheinlichkeitsstichprobe; C — Nicht-Wahrscheinlichkeitsstichprobe; D — indirekte Erhebung. Werden Daten für Variablen nicht direkt erhoben, sondern geschätzt, ist „indirect survey“ (indirekte Erhebung) anzugeben. In diesem Fall sind weitere Erläuterungen zum Datenerhebungsprogramm und Schätzverfahren in Textfeld 3A dieses Anhangs anzugeben. |
Frequency (Häufigkeit) |
Der Mitgliedstaat gibt die Häufigkeit an, mit der wirtschaftliche und soziale Daten gemäß Kapitel III Nummer 5 Buchstaben a und b des mehrjährigen Unionsprogramms zu erheben sind. |
Planned sample rate (vorgesehene Beprobungsrate) (%) |
Die vorgesehene Beprobungsrate beruht auf der Flotten-Population, die definiert ist als die Schiffe, die am 31. Dezember im Flottenregister verzeichnet waren, und alle Fischereifahrzeuge, die an mindestens einem Tag des Jahres tätig waren. Werden die Daten für einige Variablen nicht erhoben, ist in die Spalte „Planned sample rate (%)“ (vorgesehene Beprobungsrate) „N“ (nein) einzutragen. Die vorgesehene Beprobungsrate kann auf Grundlage aktualisierter Informationen über die Gesamtpopulation (Flottenregister) geändert werden. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Textfeld 3A
Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Fischerei
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Textfeld wird Kapitel III Abschnitt 5 Buchstaben a und b des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Es dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 5A und 6 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten.
(max. 900 Wörter pro Region) |
Pilotstudie 3
Beschäftigungsdaten nach Bildungsstand und Nationalität
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Textfeld wird Kapitel III Abschnitt 5 Buchstabe b und Abschnitt 6 Buchstabe b des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Es dient der Festlegung der gemäß Tabelle 6 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten.
(maximal 900 Wörter) |
Tabelle 3B
Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Aquakultur
|
AP |
|
||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||||
MS |
Techniques |
Species group |
Type of variables (E/S) |
Variable |
Data source |
Type of data collection scheme |
Threshold (Y/N) |
Frequency |
Planned sample rate % |
Comments |
DEU |
Brutanlagen und Aufzuchtanlagen |
Sonstige Meeresfische |
E |
Umsatz |
Finanzbuchhaltung |
A - Zensus |
|
|
|
|
DEU |
Käfige |
Wolfsbarsch & Brassen |
E |
Energiekosten |
Fragebögen |
B - Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
|
|
|
|
DEU |
Käfige |
Lachs |
E |
Energiekosten |
Fragebögen |
C - Nicht- Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
|
|
|
|
|
|
|
S |
Nicht entlohnte Arbeitskräfte nach Geschlecht |
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 6 Buchstaben a und b und Kapitel V des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 6 und 7 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Geben Sie in dieser Tabelle einen Überblick über die Erhebung von wirtschaftlichen und sozialen Daten über den Aquakultursektor.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Techniques (Techniken) |
Der Mitgliedstaat folgt bei der Segmentierung für die Erhebung von Aquakulturdaten Tabelle 9 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Species group (Artengruppe) |
|
Type of variables (Art der Variablen) (E/S) |
Der Mitgliedstaat teilt die auf die Variablen zutreffende Kategorie mit: „E“ (wirtschaftlich) oder „S“ (sozial); den wirtschaftlichen Variablen liegt Tabelle 7 und den sozialen Variablen Tabelle 6 des mehrjährigen Unionsprogramms zugrunde. |
Variable |
Der Mitgliedstaat bezieht sich für wirtschaftliche Variablen auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 7 Spalte 2 und für soziale Variablen auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 6 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Data source (Datenquelle) |
Der Mitgliedstaat nennt die verwendeten Datenquellen (Buchführung, Fragebögen usw.). Die Datenquellen sind für jede Variable eindeutig anzugeben. |
Type of data collection scheme (Art des Datenerhebungsprogramms) |
Der Mitgliedstaat nennt den Code des Datenerhebungsprogramms: A — Zensus; B — Wahrscheinlichkeitsstichprobe; C — Nicht-Wahrscheinlichkeitsstichprobe; D — indirekte Erhebung. Werden Daten für Variablen nicht direkt erhoben, sondern geschätzt, ist „indirect survey“ (indirekte Erhebung) anzugeben. In diesem Fall sind weitere Erläuterungen zum Datenerhebungsprogramm und Schätzverfahren in Textfeld 3B dieses Anhangs anzugeben. |
Threshold (Schwellenwert) (Y/N) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob ein Schwellenwert gemäß Kapitel V gilt. |
Frequency (Häufigkeit) |
Der Mitgliedstaat gibt die Häufigkeit an, mit der wirtschaftliche und soziale Daten gemäß Kapitel III Nummer 6 Buchstaben a und b des mehrjährigen Unionsprogramms zu erheben sind. |
Planned sample rate (vorgesehene Beprobungsrate) (%) |
Der vorgesehenen Beprobungsrate (%) liegt die Population gemäß Kapitel III Abschnitt 6 Buchstabe a des mehrjährigen Unionsprogramms zugrunde. Werden die Daten für einige Variablen nicht erhoben, ist in die Spalte „Planned sample rate (%)“ (vorgesehene Beprobungsrate) „N“ (nein) einzutragen. Die vorgesehene Beprobungsrate kann auf Grundlage aktualisierter Informationen über die Grundgesamtheit geändert werden. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Textfeld 3B
Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Aquakultur
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Textfeld wird Kapitel III Abschnitt 6 Buchstaben a und b des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Es dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 6 und 7 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten.
(maximal 1 000 Wörter) |
Pilotstudie 4
Umweltdaten über Aquakultur
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Textfeld wird Kapitel III Abschnitt 6 Buchstabe c des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Es dient der Festlegung der gemäß Tabelle 8 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten.
(maximal 900 Wörter) |
Tabelle 3C
Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über Aquakultur
|
AP |
|
||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||
MS |
Segment |
Type of variables (E/S) |
Variables |
Data sources |
Type of data collection scheme |
Frequency |
Planned sample rate % |
Comments |
ESP |
Unternehmen < = 10 |
E |
Umsatz |
Finanzbuchhaltung |
B - Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
|
|
|
ESP |
Unternehmen 11-49 |
E |
Sonstige Betriebskosten |
Fragebögen |
B - Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
|
|
|
ESP |
Unternehmen 50-250 |
E |
Sonstige Betriebskosten |
Fragebögen |
A - Zensus |
|
|
|
ESP |
Unternehmen < = 250 |
E |
Sonstige Erträge |
Fragebögen |
B - Wahrscheinlichkeitsstichprobe |
|
|
|
ESP |
|
S |
Nicht entlohnte Arbeitskräfte nach Geschlecht |
|
|
|
|
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Kapitel III Abschnitt 1.1 Buchstaben d Fußnote 6 des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß Tabelle 11 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Geben Sie in dieser Tabelle einen Überblick über die Erhebung von wirtschaftlichen und sozialen Daten über die verarbeitende Industrie. Beschreiben Sie die Datenerhebung für Variablen genauer, die nicht durch ESTAT abgedeckt sind oder für die zusätzliche Beprobung erforderlich ist. Wirtschaftliche Daten sind für fischverarbeitende Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern und für Unternehmen, die die Fischverarbeitung als Nebentätigkeit ausüben, sowie für unbezahlte Arbeit und Rohstoffe zu erheben. Beschäftigungsdaten (nach Geschlecht) müssen für alle Unternehmen erfasst werden.
Bezeichnung der Variablen |
Leitlinien |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Segment |
Die Segmentierung erfolgt entsprechend der Anzahl der Beschäftigten. Die folgende Segmentierung wird empfohlen: Unternehmen < = 10; Unternehmen 11-49; Unternehmen 50-250; Unternehmen < = 250. |
Type of variables (Art der Variablen) (E/S) |
Der Mitgliedstaat teilt die auf die Variablen zutreffende Kategorie mit: „E“ (wirtschaftlich) oder „S“ (sozial) — auf Grundlage von Tabelle 11 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Variables (Variablen) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 11 des mehrjährigen Unionsprogramms. |
Data sources (Datenquellen) |
Der Mitgliedstaat nennt die verwendeten Datenquellen (Buchführung, Fragebögen usw.). Datenquellen sind für jede Variable eindeutig anzugeben. |
Type of data collection scheme (Art des Datenerhebungsprogramms) |
Der Mitgliedstaat nennt den Code des Datenerhebungsprogramms folgendermaßen: A — Zensus; B — Wahrscheinlichkeitsstichprobe; C — Nicht-Wahrscheinlichkeitsstichprobe; D — indirekte Erhebung. Werden Daten für Variablen nicht direkt erhoben, sondern geschätzt, ist „indirect survey“ (indirekte Erhebung) anzugeben. In diesem Fall sind weitere Erläuterungen zum Datenerhebungsprogramm und zu Schätzverfahren in Textfeld 3C dieses Anhangs anzugeben. |
Frequency (Häufigkeit) |
Der Mitgliedstaat gibt die Häufigkeit an, mit der wirtschaftliche und soziale Daten zu erheben sind. |
Planned sample rate (vorgesehene Beprobungsrate) (%) |
Der vorgesehenen Beprobungsrate (%) liegt die Population zugrunde. Werden die Daten für einige Variablen nicht erhoben, ist in die Spalte „Planned sample rate (%)“ (vorgesehene Beprobungsrate) „N“ (nein) einzutragen. Die vorgesehene Beprobungsrate kann auf Grundlage aktualisierter Informationen über die Grundgesamtheit geändert werden. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Textfeld 3C
Populationssegmente für die Erhebung wirtschaftlicher und sozialer Daten über die verarbeitende Industrie
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Textfeld wird Kapitel III Abschnitt 1.1 Buchstabe d Fußnote 6 des mehrjährigen Unionsprogramms sowie Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Es dient der Festlegung der gemäß Tabelle 11 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten.
(maximal 1 000 Wörter) |
ABSCHNITT 4
BEPROBUNGSSTRATEGIE FÜR BIOLOGISCHE DATEN AUS DER GEWERBLICHEN FISCHEREI
Tabelle 4A
Beschreibung des Beprobungsplans für biologische Daten
|
AP |
|
||||||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||||||||
MS |
MS participating in sampling |
Region |
RFMO/RFO/IO |
Sub-area/Fishing ground |
Scheme |
Stratum ID code |
PSU type |
Catch fractions covered |
Species/Stocks covered for estimation of volume and length of catch fractions |
Seasonality (Temporal strata) |
Reference years |
Average Number of PSU during the reference years |
Planned number of PSUs |
Comments |
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal auf See |
SCT SD1-5 |
Schiff x Fangreise |
|
|
annual |
|
~ 4 000 |
40 |
|
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal auf See |
SCT SD2-5 |
Schiff x Fangreise |
|
|
annual |
|
~ 500 |
10 |
|
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal auf See |
SCT SD3-5 |
Schiff x Fangreise |
|
|
annual |
|
~ 2 000 |
6 |
|
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal auf See |
SCT SD4-5 |
Schiff x Fangreise |
|
|
annual |
|
~ 750 |
20 |
|
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal auf See |
SCT SD5-5 |
Schiff x Fangreise |
|
|
annual |
|
~ 15 000 |
6 |
|
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal an Land |
SCT LD1-4 |
Hafen x Tag |
|
|
annual |
|
~ 345 |
60 |
|
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal an Land |
SCT LD2-4 |
Hafen x Tag |
|
|
annual |
|
~ 7 000 |
20 |
|
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal an Land |
SCT LD3-4 |
Hafen x Tag |
|
|
annual |
|
~ 3 000 |
25 |
|
GBR |
|
NSEA NA |
|
|
Demersal an Land |
SCT LD4-4 |
Hafen x Tag |
|
|
annual |
|
~ 1 000 |
30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nordatlantik |
NAFO |
NAFO |
Beprobung auf See |
L3 |
Fangreise |
|
|
annual |
2015-2017 |
71 |
9 |
|
|
|
Sonstige Regionen |
IOTC |
FAO 51 + 57 |
Beprobung an Land |
T18 |
Fangreise |
|
|
annual |
2015-2017 |
157 |
120 |
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses entsprochen; sie bildet die Grundlage für die Erfüllung von Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe d Ziffer i des mehrjährigen Unionsprogramms. Diese Tabelle bezieht sich auf die gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Bestimmen Sie in dieser Tabelle alle von der Fischerei abhängigen Beprobungspläne im Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat führt die Schichten der Verfahren, die Art der primären Stichprobeneinheit (PSE) und die vorgesehene Anzahl der PSE auf, die im Jahr der Übermittlung zur Verfügung stehen. Für jede Schicht erfasst der Mitgliedstaat die Anzahl der PSE, die er durchzuführen gedenkt.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
MS participating in sampling (An der Beprobung teilnehmende Mitgliedstaaten) |
Wurde die beprobte Tätigkeit nach einem regional koordinierten Programm ausgeführt, sind alle beteiligten Mitgliedstaaten aufzuführen. Ist dies nicht der Fall, ist der für die Beprobung verantwortliche Mitgliedstaat aufzuführen. Verbindungen mit geplanten regionalen und internationalen Koordinierungsvereinbarungen oder bilateralen und multilateralen Übereinkünften sind unter „Comments“ (Anmerkungen) aufzuführen (falls verfügbar). |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Sub-area/Fishing ground (Untergebiet/Fanggrund) |
Der Mitgliedstaat gibt den Fanggrund an (z. B. ICES-Gebiet, geografische Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets, NAFO-Gebiet usw.). |
Scheme (Regelung) |
Der Mitgliedstaat nennt die wichtigsten Beprobungsverfahren: „at markets“ (auf Märkten), „at sea“ (auf See), eine Kombination beider Methoden oder „other“ (sonstiges). Wird „other“ (sonstiges) gewählt (z. B. „other [Market stock specific sampling]“ (sonstiges — bestandspezifische Beprobung auf Märkten)), ist das Verfahren Textfeld 4A dieses Anhangs zu beschreiben. |
Stratum ID code (Identifizierungscode der Schichten) |
Der Mitgliedstaat ordnet jeder Schicht im Rahmen des Verfahrens einen eindeutigen Code zur Identifizierung zu. Es können freier Text oder Code verwendet werden, jedoch muss dieser mit dem Identifizierungscode der Schichten in Tabelle 4 dieses Anhangs übereinstimmen. Schichten ohne spezifischen Umfang (d. h. keine vorgesehene Anzahl der PSE) werden ebenfalls im Einzelnen beschrieben, sodass der Umfang des Beprobungsplans beurteilt werden kann. |
PSU type (PSE-Art) |
Der Mitgliedstaat gibt für jede Schicht die primäre Stichprobeneinheit (PSE) an. Die PSE kann eine Fangreise, ein Fischereifahrzeug, ein Hafen, ein Fangtag usw. sein. |
Catch fractions covered (Erfasster Fanganteil) |
Der Mitgliedstaat gibt an, welcher Anteil der Fänge zu beproben ist. „Catch“ (Fang) bei Beprobung des größten Teils des Fangs, „Landings“ (Anlandungen), „Discards“ (Rückwürfe), „Landings + Discards“ (Anlandungen + Rückwürfe) usw. |
Species/Stocks covered for estimation of volume and length of catch fractions (Für die Schätzung des Umfangs und der Längen der Fanganteile erfasste Arten/Bestände) |
Der Mitgliedstaat gibt an, ob der Beprobungsplan sich auf alle oder nur einen Teil der Arten erstreckt. Wählen Sie „all species and stocks“ (alle Arten und Bestände), „only stocks in Table 1A, 1B and 1C“ (nur Bestände der Tabellen 1A, 1B und 1C) oder „selected species/stocks“ (ausgewählte Arten/Bestände) und machen Sie nähere Angaben unter „Comments“ (Anmerkungen). |
Seasonality (Temporal strata) (Saisonabhängigkeit (Zeitschichten)) |
Der Mitgliedstaat beschreibt stichwortartig die zeitliche Unterteilung des Beprobungsplans: „monthly“ (monatlich), „quarterly“ (vierteljährlich), „annual“ (jährlich) usw. |
Reference years (Bezugsjahre) |
Der Mitgliedstaat gibt das Jahr/die Jahre an, die für die vorgesehenen primären Stichprobeneinheiten im Jahr der Durchführung des Beprobungsplans als Bezugsgröße dienen. Der Mitgliedstaat wählt die drei aktuellsten Jahre (z. B. „2014-2016“). Die Verwendung eines anderen Zeitraums kann begründet werden. |
Average number of PSU during the reference years (Durchschnittliche Anzahl der PSE während der Bezugsjahre) |
Der Mitgliedstaat gibt die als Durchschnittswerte für die Bezugsjahre errechnete Gesamtzahl der PSE an. |
Planned number of PSUs (Vorgesehene Anzahl der PSE) |
Der Mitgliedstaat gibt die vorgesehene Anzahl der zu beprobenden PSE an. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Textfeld 4A
Beschreibung des Beprobungsplans für biologische Daten
Allgemeine Anmerkung: Mit diesem Textfeld wird Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses entsprochen; es bildet die Grundlage für die Erfüllung von Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer i des mehrjährigen Unionsprogramms. Diese Tabelle bezieht sich auf die gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten.
Beschreibung des Beprobungsplans gemäß Artikel 5 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses. (max. 900 Wörter pro Region) |
Tabelle 4B
Beschreibung des Stichprobenrahmens für biologische Daten
|
AP |
|
|||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||
MS |
Stratum ID number |
Stratum |
Sampling frame description |
Method of PSU selection |
Comments |
GBR |
SCT SD1-5 |
Nordsee Offshore-Trawler |
Liste der Schiffe von 120 DTS > 18 m |
Zufällige Auswahl aus randomisierter Liste |
|
GBR |
SCT SD2-5 |
Nordsee Offshore-Trawler für den Garnelenfang |
Liste der Schiffe von 60 DTS für den Fang von Schalentieren |
Zufällige Auswahl aus randomisierter Liste |
|
GBR |
SCT SD3-5 |
Nordsee Küsten-Trawler |
Liste der Schiffe von 250 DTS < 18 m auf Basis der Nordseehäfen |
Zufällige Auswahl aus randomisierter Liste |
|
GBR |
SCT SD4-5 |
Westküste – Offshore-Trawler |
> 18 m auf Basis der Westküstenhäfen |
Zufällige Auswahl aus randomisierter Liste |
|
GBR |
SCT SD5-5 |
Westküste – Küsten-Trawler |
< 18 m auf Basis der Westküstenhäfen |
Zufällige Auswahl aus randomisierter Liste |
|
GBR |
SCT LD1-4 |
NO Haupthafen |
1 Hafen an ~ 345 Tagen in Betrieb |
Zufälliger Wochentag im Rahmen der systematischen (wöchentlichen) Erfassung |
|
GBR |
SCT LD2-4 |
NO kleinere Häfen |
25 Häfen an mehr als 280 Tagen in Betrieb |
Zufälliger Wochentag im Rahmen der systematischen (zweiwöchentlichen) Erfassung |
|
GBR |
SCT LD3-4 |
W Häfen |
10 Häfen an ~ 300 Tagen in Betrieb |
Zufälliger Wochentag im Rahmen der systematischen (zweiwöchentlichen) Erfassung |
|
GBR |
SCT LD4-4 |
Inselhäfen |
4 Häfen an mehr als ~ 250 Tagen in Betrieb |
Zufälliger Wochentag im Rahmen der systematischen (zweiwöchentlichen) Erfassung |
|
|
|
|
|
|
|
ESP |
L3 |
In NAFO-Gebieten fischende Trawler |
Schiffe mit Fanglizenz für NAFO |
Zufällige Auswahl aus Liste von Schiffen (ohne Ersatz) |
|
ESP |
T18 |
Ringwadenfischer, die tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fischen |
Ringwadenfischer, die im Indischen Ozean fischen und im Hafen von Victoria (Seychellen) anlanden |
Zufällige Auswahl aus Ringwadenfischern, die im Hafen von Victoria (Seychellen) anlanden |
Ringwadenflotte, die tropischen Thunfisch im Indischen Ozean fischt und ihre Fänge in den Häfen von Victoria, Mahé, Mombasa oder Antisarana anlandet, bei der die Beprobung aber aufgrund der großen Entfernungen nur im Hafen von Victoria durchgeführt werden kann (wo der Großteil der Flotte anlandet) |
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses entsprochen; sie bildet die Grundlage für die Erfüllung von Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer i des mehrjährigen Unionsprogramms. Diese Tabelle bezieht sich auf die gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Machen Sie in dieser Tabelle nähere Angaben zu den Schichten und Stichprobenrahmen der einzelnen Pläne.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Stratum ID code (Identifizierungscode der Schichten) |
Der Mitgliedstaat ordnet jeder Schicht im Rahmen des Plans einen eindeutigen Code zur Identifizierung zu. Es kann freier Text oder Code verwendet werden, jedoch muss dieser mit dem Identifizierungscode der Schichten in Tabelle 4 dieses Anhangs übereinstimmen. Schichten ohne spezifischen Umfang (d. h. keine vorgesehene Anzahl der PSE) werden ebenfalls im Einzelnen beschrieben, sodass der Umfang des Beprobungsplans beurteilt werden kann. |
Stratum (Schicht) |
Der Mitgliedstaat gibt eine kurze Beschreibung (freier Text) der Beprobungsschichten (z. B. Trawler in GSA 22, Westküste — Ringwadenfänger, Hafen im nordwestlichen Gebiet usw.). |
Sampling frame description (Beschreibung des Stichprobenrahmens) |
Der Mitgliedstaat gibt eine kurze Beschreibung (freier Text) des Stichprobenrahmens für jede Schicht (z. B. Liste der Fischereifahrzeuge in GSA 22, Liste der Ringwadenfänger an der Westküste, Liste der Häfen im NW-Gebiet usw.). |
Method of PSU selection (Methode zur Auswahl der PSE) |
Der Mitgliedstaat nennt die Methode(n) (freier Text) für die Auswahl der primären Stichprobeneinheit (PSE). |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Tabelle 4C
Daten über die Fischerei nach Mitgliedstaaten
|
AP |
|
|||||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||||||||||
MS |
Region |
RFMO/RFO/IO |
Sub-area/Fishing ground |
Reference years |
Fleet segment/Metier |
Targeted species/species assemblage |
Average number of vessels |
Average number of fishing trips |
Average number of fishing days |
Average landings (tons) |
Average landings (tons) in national ports |
Average landings (tons) in foreign ports |
Comments |
DEU |
Ostsee |
|
ICES-Gebiete III b-d |
|
Grundtrawler |
Grundschlepp netze, gemischte Fischerei |
102 |
24 563 |
|
57 388 |
54 234 |
3 154 |
|
DEU |
Ostsee |
|
ICES-Gebiete III b-d |
|
Grundwade |
Gemischte Weißfischfischerei |
6 |
758 |
|
2 264 |
2 130 |
134 |
|
DEU |
Ostsee |
|
ICES-Gebiete III b-d |
|
Pelagisch |
Makrele |
25 |
89 |
|
119 745 |
98 403 |
21 342 |
|
GBR |
Nordsee und Östliche Arktis |
|
ICES-Untergebiete I, II, IIIa, IV und VIId |
|
OTB_CRU_16-22 |
Garnelen |
15 |
3 625 |
|
6 345 |
6 345 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GBR |
Nordatlantik |
NAFO |
NAFO |
2015-2017 |
OTB_MD D_130-219_0_0 |
Gemischte Grund- und Tiefseearten (Schwarzer Heilbutt) |
23 |
47 |
795 |
9 125 |
9 125 |
0 |
|
GBR |
Nordatlantik |
NAFO |
NAFO |
2015-2017 |
OTB_MD D_>=220_ 0_0 |
Gemischte Grund- und Tiefseearten (Rochen) |
19 |
20 |
342 |
4 648 |
4 648 |
0 |
|
GBR |
Nordatlantik |
NAFO |
NAFO |
2015-2017 |
OTB_CRU_40-59_0_0 |
Krebstiere (Tiefseegarnele) |
2 |
2 |
12 |
25 |
25 |
0 |
|
GBR |
Nordatlantik |
NAFO |
NAFO |
2015-2017 |
OTM_DEF _130-135_0_0 |
Grundarten (Kaiserbarsch) |
1 |
2 |
NA * |
NA * |
NA * |
0 |
* vertrauliche Daten (nur ein Schiff) |
ESP |
Sonstige Regionen |
IOTC |
FAO 51+ 57 |
2015-2017 |
PS_LPF_ 0_0_0 (TROP) |
Tropischer Thunfisch (Großaugenthun, Echter Bonito, Gelbflossenthun) |
15 |
157 |
4 108 |
127 795 |
0 |
127 795 |
Es wurde ein anderer Bezugszeitraum (2015-2016) gewählt, da die meisten Schiffe im Jahr 2017 aufgrund von Piraterie auf andere Gebiete ausgewichen sind. |
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses entsprochen; sie bildet die Grundlage für die Erfüllung von Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des mehrjährigen Unionsprogramms. Diese Tabelle bezieht sich auf die gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Geben Sie in dieser Tabelle einen Überblick über die Größe und Tätigkeiten der nationalen Flotte.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Sub-area/Fishing ground (Untergebiet/Fanggrund) |
Der Mitgliedstaat gibt den Fanggrund an (z. B. ICES-Gebiet, geografische Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets, NAFO-Gebiet usw.). |
Reference years (Bezugsjahre) |
Der Mitgliedstaat gibt das Jahr/die Jahre an, auf das/die sich die Beschreibung der Fischereien genau bezieht (z. B. 2014-2016). Der Mitgliedstaat wählt die drei aktuellsten Jahre, für die Daten vorliegen. |
Fleet Segment/metier (Flottensegment/Metiers) |
Daten werden nach Metiers (Stufe 6) gemäß Tabelle 2 des mehrjährigen Unionsprogramms oder Flottensegment gemäß Tabelle 5B des mehrjährigen Unionsprogramms übermittelt. |
Targeted Species/species assemblage (Zielarten/Artengruppen) |
Der Mitgliedstaat gibt die Zielartengruppen („demersal species“ (Grundfischarten), „small pelagic fish“ (kleine pelagische Fische) usw.) gemäß Tabelle 2 des mehrjährigen Unionsprogramms an. |
Average number of vessels (Durchschnittliche Anzahl der Schiffe) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Anzahl der Schiffe nach Flottensegment/Metier in den jeweiligen Bezugsjahren an. |
Average number of fishing trips (Durchschnittliche Anzahl der Fangreisen) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Anzahl der Fangreisen nach Flottensegment/Metier in den jeweiligen Bezugsjahren an. |
Average number of fishing days (Durchschnittliche Anzahl der Fangtage) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Anzahl der Fangtage nach Flottensegment/Metier in den jeweiligen Bezugsjahren an. |
Average landings (tons) (Durchschnittliche Anlandungen (t)) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Menge der gesamten Anlandungen in Tonnen (t) Lebendgewicht nach Flottensegment/Metier in den jeweiligen Bezugsjahren an. Die Werte in dieser Spalte ergeben sich aus der Summe der beiden anderen Spalten dieser Tabelle: „Average landings (tons) in national ports“ (durchschnittliche Anlandungen (t) in Inlandshäfen) und „Average landings (tons) in foreign ports“ (durchschnittliche Anlandungen (t) in Auslandshäfen). |
Average landings (tons) in national ports (Durchschnittliche Anlandungen (t) in Inlandshäfen) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Menge der Anlandungen in Tonnen (t) Lebendgewicht nach Flottensegment/Metier in den jeweiligen Bezugsjahren an. |
Average landings (tons) in foreign ports (Durchschnittliche Anlandungen (t) in Auslandshäfen) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Menge der Anlandungen im Ausland in Tonnen (t) Lebendgewicht nach Flottensegment/Metier in den jeweiligen Bezugsjahren an. Falls nicht zutreffend: „0“. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Tabelle 4D
Anlandeorte
|
AP |
|
||||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
|||||||||
MS |
Region |
Sub-area/Fishing ground |
Reference years |
Landing locations(s) |
Average number of locations |
Average number of registered landings |
Average landed tonnage |
Average landed tonnage of national fleet |
Average landed tonnage of foreign fleet |
Comments |
GBR |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES-Untergebiete I, II, IIIa, IV und VIId |
2015-2017 |
Gruppierung 1 |
2 |
2 894 |
113 247 |
102 478 |
10 769 |
|
GBR |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES-Untergebiete I, II, IIIa, IV und VIId |
2015-2017 |
Gruppierung n |
37 |
950 |
1 564 |
1 564 |
0 |
|
GBR |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES-Untergebiete I, II, IIIa, IV und VIId |
2015-2017 |
|
|
|
|
|
|
|
GBR |
Nordsee und Östliche Arktis |
ICES-Untergebiete I, II, IIIa, IV und VIId |
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses entsprochen; sie bildet die Grundlage für die Erfüllung von Kapitel III Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des mehrjährigen Unionsprogramms. Diese Tabelle bezieht sich auf die gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Geben Sie in dieser Tabelle einen Überblick über die Merkmale der Anlandungen in den Mitgliedstaaten.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
Sub-area/Fishing ground (Untergebiet/Fanggrund) |
Der Mitgliedstaat gibt den Fanggrund an (z. B. ICES-Gebiet, geografische Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets, NAFO-Gebiet usw.). |
Reference years (Bezugsjahre) |
Der Mitgliedstaat gibt das Jahr/die Jahre an, auf das/die sich die Beschreibung der Anlandeorte genau bezieht (z. B. 2014-2016). Der Mitgliedstaat wählt die drei aktuellsten Jahre, für die Daten vorliegen. |
Landing locations(s) (Anlandeort(e)) |
Der Mitgliedstaat beschreibt (freier Text) gegebenenfalls die Gruppierung/Zusammenstellung der Anlandeorte (z. B. große Häfen, kleine Häfen, Häfen, lokale Häfen usw.). |
Average number of locations (Durchschnittliche Anzahl der Häfen) |
Der Mitgliedstaat gibt gegebenenfalls die durchschnittliche Anzahl der Anlandeorte nach Gruppierung in den jeweiligen Bezugsjahren an. |
Average number of registered landings (Durchschnittliche Anzahl der gemeldeten Anlandungen) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Anzahl der gemeldeten Anlandungen an, die nach Gruppierung (falls zutreffend) in den jeweiligen Bezugsjahren stattfanden. Da die vorstehenden Felder fakultativ sind, könnte sich dieses Feld auf die durchschnittliche Anzahl der gesamten Anlandungen im Mitgliedstaat beziehen. |
Average landed tonnage (Durchschnittlich angelandete Tonnage) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Menge der gesamten Anlandungen in Tonnen (t) Lebendgewicht in den Bezugsjahren an. Daten werden nach Gruppierung der Anlandeorte (falls zutreffend) übermittelt. Die Werte in dieser Spalte ergeben sich aus der Summe der anderen beiden Spalten dieser Tabelle: „Average landed tonnage of national fleet“ (durchschnittlich angelandete Tonnage der nationalen Flotte) und „Average landed tonnage of foreign fleet“ (durchschnittlich angelandete Tonnage ausländischer Flotten). |
Average landed tonnage of national fleet (Durchschnittlich angelandete Tonnage der nationalen Flotte) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Menge der gesamten Anlandungen in Tonnen (t) Lebendgewicht durch Schiffe des Mitgliedstaats nach Gruppierung der Anlandeorte während der Bezugsjahre an (falls zutreffend). |
Average landed tonnage of foreign fleet (Durchschnittlich angelandete Tonnage ausländischer Flotten) |
Der Mitgliedstaat gibt die durchschnittliche Menge der gesamten Anlandungen in Tonnen (t) Lebendgewicht durch ausländische Schiffe nach Gruppierung der Anlandeorte während der Bezugsjahre an (falls zutreffend). Falls nicht zutreffend, tragen Sie „0“ ein. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
ABSCHNITT 5
DATENQUALITÄT
Tabelle 5A
Qualitätssicherungsrahmen für biologische Daten
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AP |
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AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
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Sampling design |
Sampling implementation |
Data capture |
Data Storage |
Data processing |
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MS |
MS participating in sampling |
Sampling year/period |
Region |
RFMO/RFO/IO |
Name of sampling scheme |
Sampling frame |
Ist das Beprobungskon zept dokumentiert? |
Wo sind die Dokumentations unterlagen zum Beprobungskon zept einzusehen? |
Sind Antwortausfälle und Ablehnungen erfasst? |
Sind Qualitätsprüfun gen zur Validierung detaillierter Daten dokumentiert? |
Wo sind die Dokumentations unterlagen zu den Qualitätsprüfung en für die Datenerfassung zu finden? |
In welcher nationalen Datenbank sind die Daten gespeichert? |
In welcher international en Datenbank sind die Daten gespeichert? |
Sind Verfahren zur Bewertung der Genauigkeit der Daten (Verzerrung und Präzision) dokumentiert? |
Wo sind die Dokumentatio nsunterlagen zu Verfahren zur Bewertung der Genauigkeit einzusehen? |
Sind Bearbeitungs-und Imputationsverf ahren dokumentiert? |
Wo sind die Dokumentation sunterlagen zur Bearbeitung und Imputation einzusehen? |
Comments |
SWE |
SWE |
2017 |
NS& ÖA |
ICES |
Beprobung auf See |
Grundtrawler |
Y |
xxxx |
Y |
Y |
xxx |
FiskData2 |
RDB-FishFrame |
N |
xxxx |
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|
|
SWE |
SWE |
2017 |
Ostsee |
ICES |
Beprobung an Land |
Dorschanlandungen |
Y |
xxxx |
Y |
Y |
xxx |
FiskData2 |
RDB-FishFrame |
|
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SWE |
SWE |
2017 |
NS&ÖA/Ostsee |
ICES |
Freizeitfischerei-Survey |
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Y |
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Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 1A, 1B und 1C des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Erklären Sie in dieser Tabelle, ob das Datenerhebungsverfahren (Planung, Durchführung der Beprobung, Datenerfassung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung) dokumentiert ist, und teilen Sie mit, wo diese Dokumentationsunterlagen eingesehen werden können. Die Bezeichnungen der Beprobungspläne und -schichten müssen mit jenen in den Tabellen 4A und 4B dieses Anhangs übereinstimmen.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
MS participating in sampling (An der Beprobung teilnehmende Mitgliedstaaten) |
Wird der Beprobungsplan im Rahmen eines regional/bilateral/multilateral koordinierten Programms durchgeführt, sind alle beteiligten Mitgliedstaaten zu nennen. Wird der Beprobungsplan einseitig durchgeführt, ist der einzelne Mitgliedstaat zu nennen. |
Sampling year/period (Beprobungsjahr/-zeitraum) |
Der Mitgliedstaat gibt das Jahr oder den Zeitraum der vorgesehenen Beprobung an. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Name of sampling scheme (Bezeichnung des Beprobungsplans) |
Der Mitgliedstaat nennt die Bezeichnung des Beprobungsplans: Die Bezeichnungen der Beprobungspläne müssen mit jenen in den Tabellen 4A und 4B sowie in Tabelle 1D („Art der Erhebung“ und in Tabelle 1E („Arten“*„Verfahren“) dieses Anhangs übereinstimmen. |
Sampling frame (Stichprobenrahmen) |
Der Mitgliedstaat gibt den Stichprobenrahmen an. Die Bezeichnungen der Stichprobenrahmen müssen mit jenen in den Tabellen 4A und 4B dieses Anhangs übereinstimmen. |
Ist das Beprobungskonzept dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat trägt „Y“ (ja) oder „N“ (nein) ein. Falls „N“ (nein), geben Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) an, wann (Jahr) Dokumentationsunterlagen verfügbar sein werden. |
Wo sind die Dokumentationsunterlagen zum Beprobungskonzept einzusehen? |
Gab der Mitgliedstaat im vorhergehenden Feld die Antwort „Y“ (ja), verlinkt er zu der Website, auf der die Dokumentationsunterlagen zu finden sind. Andernfalls tragen Sie „NA“ (nicht zutreffend) ein. |
Sind Antwortausfälle und Ablehnungen erfasst? |
Der Mitgliedstaat trägt „Y“ (ja) oder „N“ (nein) ein. Falls „N“ (nein), geben Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) an, wann (Jahr) Dokumentationsunterlagen verfügbar sein werden. |
Sind Qualitätsprüfungen zur Validierung detaillierter Daten dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat trägt „Y“ (ja) oder „N“ (nein) ein. Falls „N“ (nein), geben Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) an, wann (Jahr) Dokumentationsunterlagen verfügbar sein werden. |
Wo sind die Dokumentationsunterlagen zu den Qualitätsprüfungen für die Datenerfassung zu finden? |
Gab der Mitgliedstaat im vorhergehenden Feld die Antwort „Y“ (ja), verlinkt er zu der Website, auf der die Dokumentationsunterlagen zu finden sind. Andernfalls tragen Sie „NA“ (nicht zutreffend) ein. |
In welcher nationalen Datenbank sind die Daten gespeichert? |
Der Mitgliedstaat nennt gegebenenfalls die Bezeichnung der nationalen Datenbank. Andernfalls tragen Sie „NA“ (nicht zutreffend) ein. |
In welcher internationalen Datenbank sind die Daten gespeichert? |
Der Mitgliedstaat nennt gegebenenfalls die Bezeichnung der internationalen Datenbank. Andernfalls tragen Sie „NA“ (nicht zutreffend) ein. |
Sind Verfahren zur Bewertung der Genauigkeit der Daten (Verzerrung und Präzision) dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat trägt „Y“ (ja) oder „N“ (nein) ein. Falls „N“ (nein), geben Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) an, wann (Jahr) Dokumentationsunterlagen verfügbar sein werden. |
Wo sind die Dokumentationsunterlagen zu Verfahren zur Bewertung der Genauigkeit einzusehen? |
Gab der Mitgliedstaat im vorhergehenden Feld die Antwort „Y“ (ja), verlinkt er zu der Website, auf der die Dokumentationsunterlagen zu finden sind. Andernfalls tragen Sie „NA“ (nicht zutreffend) ein. |
Sind Bearbeitungs- und Imputationsverfahren dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat trägt „Y“ (ja) oder „N“ (nein) ein. Falls „N“ (nein), geben Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) an, wann (Jahr) Dokumentationsunterlagen verfügbar sein werden. |
Wo sind die Dokumentationsunterlagen zur Bearbeitung und Imputation einzusehen? |
Gab der Mitgliedstaat im vorhergehenden Feld die Antwort „Y“ (ja), verlinkt er zu der Website, auf der die Dokumentationsunterlagen zu finden sind. Andernfalls tragen Sie „NA“ (nicht zutreffend) ein. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. Geben Sie in diesem Feld an, wann die Dokumentationsunterlagen zur Verfügung gestellt werden (falls dies derzeit nicht der Fall ist). |
Tabelle 5B
Qualitätssicherungsrahmen für sozioökonomische Daten
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Institutionelles Umfeld |
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P3 Unparteilichkeit und Objektivität |
P4 Vertraulichkeit |
|||||||||
MS |
Sampling year/period |
Region |
RFMO/RFO/IO/NSB |
Name of data collection scheme |
Name of data sources |
Statistically sound sources and methods |
Error checking |
Verfahren für die vertrauliche Behandlung der Daten bestehen und sind dokumentiert? |
Protokolle zur Durchsetzung der Vertraulichkeit zwischen DCF-Partnern bestehen und sind dokumentiert? |
Protokolle zur Durchsetzung der Vertraulichkeit gegenüber externen Nutzern bestehen und sind dokumentiert? |
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Statistische Verfahren |
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P5 Solide Methodik |
P6 Angemessene statistische Verfahren |
P7 Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Auskunft geber |
P8 Kosteneffizienz |
||||||
Ist eine solide Methodik dokumentiert? |
Entsprichtsie internationalen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren? |
Sind die Methodiken auf Mitgliedstaats-, Regional-und EU-Ebene einheitlich? |
Sind Verwaltungs- und sonstige statistische Daten einheitlich? |
Gibt es zwischen den Partnern Übereinkünfte über den Zugang und die Qualität von Verwaltungsdaten? |
Werden Datenerhebung, - erfassung und - kodierung überprüft? |
Werden Bearbeitungs- und Imputationsmethoden verwendet und überprüft? |
Sind Anpassungen dokumentiert und verfügbar? |
Werden Überschneidungen bei der Datenerhebung vermieden? |
Bestehen Verfahren für die automatische Datenerfassung, - kodierung und - validierung? |
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AP |
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Statistische Produkte |
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||||||
P9 Relevanz |
P10 Genauigkeit und Zuverlässigkeit |
P11 Aktualität und Pünktlichkeit |
P12 Kohärenz und Vergleichbarkeit |
P13 Zugänglichkeit und Klarheit |
Comments |
|||||
Wird ein Endnutzerv erzeichnis geführt und aktualisiert? |
Werden Datenquellen, Zwischenergebnisse und Produkte regelmäßig bewertet und validiert? |
Werden Fehler berechnet und dokumentiert? |
Bestehen Verfahren, um eine zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten? |
Bestehen Verfahren zur Überwachung der internen Kohärenz? |
Sind die Statistiken in der Zeitreihe vergleichbar? |
Sind Methodikunterlagen öffentlich zugänglich? |
Sind die Daten in Datenbanken gespeichert? |
Wo sind die Dokumentationsunterlagen zu finden? |
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Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Diese Tabelle dient der Festlegung der gemäß den Tabellen 5A, 6 und 7 des mehrjährigen Unionsprogramms zu erfassenden Daten. Erklären Sie in dieser Tabelle, ob das Datenerhebungsverfahren dokumentiert ist, und teilen Sie mit, wo diese Dokumentationsunterlagen eingesehen werden können.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Sampling year/period (Beprobungsjahr/-zeitraum) |
Der Mitgliedstaat gibt das Jahr oder den Zeitraum der vorgesehenen Beprobung an. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betreffen Informationen alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
RFMO/RFO/IO/NSB |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO), internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) oder nationalen Statistikämter („National Statistical Bodies“ — NSB) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES z. B. Agenturen, mit sozioökonomischen Statistiken befasste Institutionen. Ist keine RFMO, RFO, IO oder NSB zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Name of data collection scheme (Bezeichnung des Datenerhebungsprogramms) |
Der Mitgliedstaat nennt die Bezeichnungen der Beprobungspläne. Sie müssen mit den Bezeichnungen in den Tabellen 3A, 3B und 3C dieses Anhangs übereinstimmen. |
Name of data sources (Bezeichnung der Datenquellen) |
Der Mitgliedstaat nennt die Bezeichnungen der Datenquellen. Sie müssen mit den Bezeichnungen in den Tabellen 3A, 3B und 3C dieses Anhangs übereinstimmen. |
Statistically sound sources and methods (Statistisch aussagekräftige Quellen und Verfahren) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob statistisch aussagekräftige Quellen und Verfahren zur Verfügung stehen. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Error checking (Fehlerkontrolle) |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Fehler in den veröffentlichten Daten schnellstmöglich berichtigt und öffentlich bekannt gegeben werden. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Bestehen Verfahren für die vertrauliche Behandlung der Daten und sind sie dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Verfahren zur Durchsetzung der Wahrung der Vertraulichkeit sowie zum Umgang mit und zur Reduzierung von vertraulichen Daten bestehen und dokumentiert sind. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Bestehen Protokolle zur Durchsetzung der Vertraulichkeit zwischen DCF-Partnern und sind sie dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Verfahren zur Durchsetzung der Vertraulichkeit zwischen DCF-Partnern bestehen und dokumentiert sind. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Bestehen Protokolle zur Durchsetzung der Vertraulichkeit gegenüber externen Nutzern und sind sie dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Verfahren zur Durchsetzung der Vertraulichkeit gegenüber externen Nutzern bestehen und dokumentiert sind. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Ist eine solide Methodik dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob eine solide Methodik dokumentiert ist. Falls ja, geben Sie eine Referenz an. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Entspricht sie internationalen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die solide Methodik internationalen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren entspricht. Falls ja, geben Sie eine Referenz an. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Sind die Methodiken auf Mitgliedstaats-, Regional- und EU-Ebene einheitlich? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Verfahren bestehen, um zu gewährleisten, dass Normen, Konzepte, Definitionen und Klassifikationen zwischen Partnern auf Mitgliedstaats-, Regional- und EU-Ebene einheitlich sind. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Sind Verwaltungs- und sonstige statistische Daten einheitlich? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Verfahren vorhanden sind, um sicherzustellen, dass Definitionen und Konzepte in den Verwaltungs- und sonstigen statistischen Daten einheitlich sind. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Gibt es zwischen den Partnern Übereinkünfte über den Zugang zu und die Qualität von Verwaltungsdaten? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob zwischen den Partnern Übereinkünfte bestehen, um den Zugang zu und die Qualität von einschlägigen Verwaltungsdaten sicherzustellen. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Werden Datenerhebung, -erfassung und -kodierung überprüft? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die Datenerhebung, -erfassung und -kodierung wie vorgeschrieben regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Werden Bearbeitungs- und Imputationsverfahren verwendet und überprüft? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Bearbeitungs- und Imputationsverfahren verwendet und wie vorgeschrieben regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst oder aktualisiert werden. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Sind Anpassungen dokumentiert und verfügbar? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Anpassungen dokumentiert und verfügbar sind. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Werden Doppelterfassungen bei der Datenerhebung vermieden? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob wann immer möglich Verwaltungsdatenquellen herangezogen werden, um Doppelterfassungen bei der Datenerhebung zu vermeiden und die Belastung der Auskunftgeber zu verringern. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Bestehen Verfahren für die automatische Datenerfassung, -kodierung und -validierung? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Verfahren und Instrumente zur Durchführung automatischer Datenerfassung, -kodierung und -validierung bestehen. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Wird ein Endnutzerverzeichnis geführt und aktualisiert? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob ein Verzeichnis der wichtigsten Endnutzer und ihrer Datenverwendung, einschließlich einer Liste nicht befriedigter Bedürfnisse der Nutzer, zur Verfügung steht und regelmäßig aktualisiert wird. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Werden Datenquellen, Zwischenergebnisse und Produkte regelmäßig bewertet und validiert? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Datenquellen, Zwischenergebnisse und statistische Produkte regelmäßig bewertet und validiert werden. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Werden Fehler gemessen und dokumentiert? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Stichproben- und Nichtstichprobenfehler im Einklang mit europäischen Normen gemessen und systematisch dokumentiert werden. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Bestehen Verfahren, um eine zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Verfahren bestehen, um den Fortschritt der Arbeiten zu überwachen und für eine zeitnahe Umsetzung zu sorgen. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Bestehen Verfahren zur Überwachung der internen Kohärenz? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Verfahren zur Überwachung der internen Kohärenz entwickelt und systematisch durchgeführt sowie Abweichungen geklärt werden. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Sind die Statistiken in der Zeitreihe vergleichbar? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob die Statistiken über einen angemessenen Zeitraum vergleichbar sind, ob Brüche in den Zeitreihen erklärt werden und ob Methoden bestehen, um im Laufe der Zeit eine Abstimmung zu gewährleisten. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Sind Methodikunterlagen öffentlich zugänglich? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Methodikunterlagen leicht zugänglich sind. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Sind die Daten in Datenbanken gespeichert? |
Der Mitgliedstaat gibt mit „Y“ (ja) oder „N“ (nein) an, ob Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten und die zugehörigen Metadaten in Datenbanken gespeichert sind. Falls „N“ (nein), nennen Sie unter „Comments“ (Anmerkungen) die Haupthemmnisse. |
Wo sind die Dokumentationsunterlagen zu finden? |
Gab der Mitgliedstaat im vorhergehenden Feld die Antwort „Y“ (ja), verlinkt er zu der Website, auf der die Dokumentationsunterlagen zu finden sind. Andernfalls tragen Sie „NA“ (nicht zutreffend) ein. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. Geben Sie in diesem Feld an, wann die Dokumentationsunterlagen zur Verfügung gestellt werden (falls dies derzeit nicht der Fall ist). |
ABSCHNITT 6
DATENVERFÜGBARKEIT
Tabelle 6A
Datenverfügbarkeit
|
AP |
|
|||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||||
MS |
Data set |
Section |
Variable group |
Year(s) of WP implementation |
Reference year |
Final data available after |
Comments |
SWE |
Wirtschaftsdaten Flotte |
3A |
Einnahmen/Kosten |
N |
N – 1 |
N + 1, 1. März |
|
SWE |
Wirtschaftsdaten Aquakultur |
|
all |
N |
N – 1 |
N + 1, 1. März |
|
SWE |
Variable Fangtätigkeit |
|
Kapazität |
N |
N |
N + 1, 31. Januar |
|
SWE |
Variable Fangtätigkeit |
|
Anlandungen |
N |
N |
N + 1, 31. März |
|
SWE |
Wirtschaftsdaten Fischverarbeitung |
|
all |
N |
N – 2 |
N + 1, 1. November |
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 6 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Machen Sie in dieser Tabelle Angaben über die Datenverfügbarkeit für Endnutzer pro Datensatz.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Data set (Datensatz) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf den Datensatz, für den Angaben über die Verfügbarkeit gemacht werden. Die Bezeichnung des Datensatzes ergibt sich aus dem Titel der entsprechenden Tabelle dieses Anhangs. |
Section (Abschnitt) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf den spezifischen Abschnitt des Arbeitsplans. |
Variable group (Variablengruppe) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die spezifischen Variablen in den Tabellen 1B, 1E, 1I, 2A, 3A, 3B dieses Anhangs. Wird auf eine andere Tabelle Bezug benommen, kann dieses Feld leer bleiben. |
Year(s) of WP implementation (Jahr(e) der Umsetzung des Arbeitsplans) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf das Jahr/die Jahre, auf das/die der Arbeitsplan anzuwenden ist. |
Reference year (Bezugsjahr) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf das Jahr der vorgesehenen Datenerhebung. |
Final data available after (Verfügbarkeit der endgültigen Daten) |
Der Mitgliedstaat gibt an, wie viele Jahre nach ihrer Erhebung die Daten den Endnutzern zur Verfügung stehen werden. Falls zutreffend, geben Sie Jahr und Monat an. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
ABSCHNITT 7
KOORDINIERUNG
Tabelle 7A
Geplante regionale und internationale Koordinierung
|
AP |
|
|||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||
MS |
Acronym |
Name of meeting |
RFMO/RFO/IO |
Planned MS participation |
Comments |
SWE |
RCM Med |
|
|
X |
|
SWE |
WGNSSK |
|
ICES |
X |
|
SWE |
MEDITS |
|
|
X |
|
Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Machen Sie in dieser Tabelle Angaben über die geplante Teilnahme des Mitgliedstaats an Sitzungen, die für die Datenerhebung im Rahmen des DCF von Bedeutung sind.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Acronym (Kurzbezeichnung) |
Der Mitgliedstaat nennt die amtliche Kurzbezeichnung der besuchten Sitzung. |
Name of the meeting (Bezeichnung der Sitzung) |
Der Mitgliedstaat nennt die vollständige amtliche Bezeichnung der besuchten Sitzung. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Planned MS participation (geplante MS-Teilnahme) |
Der Mitgliedstaat markiert die Sitzungen, an denen die Teilnahme geplant ist. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Tabelle 7B
Umsetzung von Empfehlungen und Übereinkünften
|
AP |
|
|||||||
AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
||||||||
MS |
Region |
RFMO/RFO/IO |
Source |
Section |
Topic |
Recommendation number |
Recommendation/Agreement |
Follow-up action |
Comments |
SWE |
Nordatlantik |
|
LM 2014 |
|
Metierbezo gene Variablen |
|
|
|
|
LVA |
Ostsee |
|
STECF 14-13 |
VII |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
III.C, III.E |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
III.F |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
all |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Machen Sie in dieser Tabelle Angaben darüber, wie der Mitgliedstaat die Empfehlungen und Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Datenerhebung im Rahmen der DCF auf europäischer und internationaler Ebene einhalten will.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Region |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Bezeichnungsregelung in Tabelle 5C des mehrjährigen Unionsprogramms (Ebene II). Betrifft die Empfehlung alle Regionen, tragen Sie „all regions“ (alle Regionen) ein. |
RFMO/RFO/IO |
Der Mitgliedstaat trägt die Kurzbezeichnung der für die Bewirtschaftung der Arten/Bestände bzw. entsprechende Gutachten zuständigen regionalen Fischereiorganisation („Regional Fisheries Management Organisation“ — RFMO/„Regional Fisheries Organisation“ — RFO) oder internationalen Organisationen („International Organisations“ — IO) ein. z. B. RFMO: ICCAT, GFCM, NAFO z. B. RFO: CECAF z. B. IO: ICES Ist keine RFMO, RFO oder IO zutreffend, wird „NA“ (nicht zutreffend) verwendet. |
Source (Quelle) |
Der Mitgliedstaat nennt die Quelle der Empfehlung in Form der Kurzbezeichnung der zuständigen regionalen Koordinierungssitzung (Regional Coordination Meeting — RCM)/regionalen Koordinierungsgruppe (Regional Coordination Group — RCG), Verbindungssitzung (Liaison Meeting — LM), Sachverständigengruppe des STECF (Expert Working Group — EWG), z. B. „LM 2014“, „STECF EWG 14-07“. |
Section (Abschnitt) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf den Arbeitsplanabschnitt, z. B. „1A“, „1B“ usw. Betrifft die Empfehlung mehrere Abschnitte, tragen Sie die entsprechenden Abschnitte ein. Betrifft die Empfehlung alle Abschnitte, tragen Sie „all“ (alle) ein. |
Topic (Thema) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf den Gegenstand der Empfehlung, z. B. „Datenqualität“, „Erhebungen“ usw. |
Recommendation number (Nummer der Empfehlung) |
Bei bestehender Nummerierung bezieht sich der Mitgliedstaat bezieht sich auf die Nummer der Empfehlung. |
Recommendation/agreement (Empfehlung/Übereinkunft) |
Der Mitgliedstaat bezieht sich auf die einschlägigen Empfehlungen für den Bezugszeitraum des Arbeitsplans und den Mitgliedstaat. Es ist nicht notwendig, Empfehlungen und Übereinkünfte aufzuführen, die den Mitgliedstaat nicht betreffen (z. B. hinsichtlich der Satzung der ICES-Expertengruppen, der von der Kommission zu ergreifenden Maßnahmen usw.). |
Follow-up action (Folgemaßnahmen) |
Der Mitgliedstaat beschreibt kurz die getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
Tabelle 7C
Bilaterale und multilaterale Übereinkünfte
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AP |
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AP Datum der Vorlage |
31.10.2016 |
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MSs |
Contact persons |
Content |
Coordination |
Description of sampling/sampling protocol/sampling intensity |
Data transmission |
Access to vessels |
Validity |
Comments |
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DEU - DNK |
Name und E-Mail-Adresse nach teilnehmendem MS |
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NA |
Länge und Alter der Rückwürfe und Anlandungen im Einklang mit entsprechendem AP. Niveau und Umfang der Beprobung – bei den jährlichen RCM für die Ostsee und NS& |
DEU/DNK sind für die Übermittlung der Daten der eigenen Schiffe an die jeweiligen Endnutzer sowie an den jeweils anderen Mitgliedstaat verantwortlich. |
Für Beprobung verantwortliches Land sorgt für Zugang zu den Schiffen. |
gemäß AP |
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LTU - DEU - LVA - NLD - POL |
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DEU, LVA, LTU, NLD, POL arbeiten bei der Erhebung biologischer Daten über pelagische Fischerei in CECAF-Gewässern 2014-2015 und 2016-2017 (Verlängerung) zusammen. |
NLD koordiniert die Ausführung dieser multilateralen Übereinkunft. NLD beauftragt unabhängigen Auftragnehmer „Corten Marine Research“ (CMR) als Vermittler zwischen NLD und IMROP (Mauretanisches Institut für Ozeanografische Forschung und Fischerei). CMR stellt mauretanische Beobachter von IMROP für die Durchführung der eigentlichen Beprobung ein. CMR und IMROP kommen überein, welche gegenseitigen Verpflichtungen förmlich festgelegt werden, u. a. dass nur die Zusatzkosten dieser spezifischen Aufgabe in Rechnung gestellt werden. |
Biologische Beprobung wird an Bord von Fischereifahrzeugen im CECAF-Gebiet durch mauretanische Beobachter durchgeführt. Beobachter werden von CMR eingewiesen und befolgen das Beprobungsprotokoll in „Biological Data Collection of pelagic fisheries in CECAF waters in compliance with the DCF“, Fassung 31.5.2011. |
CMR ist für die Datenerhebung, die Qualitätskontrolle und Übermittlung aller im Rahmen dieser Übereinkunft erhobenen Daten an die Arbeitsgruppe für pelagische Bestände der CECAF zuständig. Außerdem übermittelt CMR alle Daten an die Coöperatieve Visserij Organisatie (CVO), die die Daten an die Partner weiterleitet. |
Jeder Partner stellt im Rahmen dieser Übereinkunft den Zugang der mauretanischen Beobachter zu seiner Flotte sicher. Wird der Zugang zu Schiffen verweigert, befreit das den Partner nicht von rechtlichen oder finanziellen Verpflichtungen. |
Diese Übereinkunft gilt seit 1. Januar 2012. Abgesehen von finanziellen Verpflichtungen endet sie am 31. Dezember 2013. Sie kann vor diesem Zeitpunkt aufgelöst werden, falls die pelagische Fischerei durch EU-Schiffe im CECAF-Gebiet geschlossen wird. Möglicherweise verbleibende Beiträge werden den Partnern anteilig erstattet. Die Übereinkunft wurde bis zu einem neuen Enddatum verlängert: 31. Dezember 2015 |
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Allgemeine Anmerkung: Mit dieser Tabelle wird Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses entsprochen. Machen Sie in dieser Tabelle Angaben über Übereinkünfte mit anderen Mitgliedstaaten und darüber, wie europäischen und internationalen Verpflichtungen nachgekommen wird.
Bezeichnung der Variablen |
Orientierungshilfe |
MS |
Der Name des an einer Übereinkunft beteiligten Mitgliedstaats ist in Form des ISO 3166-1 Alpha-3-Codes anzugeben, z. B. „DEU“. |
Contact persons (Kontaktpersonen) |
Der Mitgliedstaat nennt den Namen und die E-Mail-Adresse der für die Übereinkunft zuständigen Person der jeweiligen Mitgliedstaaten. |
Content (Inhalt) |
Der Mitgliedstaat beschreibt kurz das Ziel der Übereinkunft. Der Mitgliedstaat gibt unter „Comments“ (Anmerkungen) eine eindeutige, vollständige Referenznummer bzw. einen gültigen Link zu den Dokumentationsunterlagen der Übereinkunft an. |
Coordination (Koordinierung) |
Der Mitgliedstaat beschreibt kurz, wie und durch wen die Koordinierung erfolgt/erfolgen wird. |
Description of sampling/sampling protocol/sampling intensity (Beschreibung der Beprobung/des Beprobungsprotokolls/der Beprobungsintensität) |
Der Mitgliedstaat beschreibt kurz die im Rahmen der Übereinkunft durchzuführende Beprobung. |
Data transmission (Datenübermittlung) |
Der Mitgliedstaat gibt an, welcher Mitgliedstaat für die Übermittlung welchen Datensatzes zuständig ist/sein wird. |
Access to vessels (Zugang zu Schiffen) |
Der Mitgliedstaat gibt an, ob die Übereinkunft auch den Zugang zu den Schiffen der anderen Partner umfasst. |
Validity (Gültigkeit) |
Der Mitgliedstaat gibt an, in welchem Jahr die Übereinkunft ausläuft oder in welchem Jahr sie unterzeichnet wurde bzw. wird, wenn sie sich jährlich verlängert. |
Comments (Anmerkungen) |
Etwaige weitere Anmerkungen. |
ANHANG II
Inhalt des mehrjährigen Unionsprogramms |
Entsprechender Teil des Arbeitsplans |
||
Bestimmung |
Tabelle |
Tabelle |
Text |
Kapitel III |
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1.1 (d) Fn. 6 |
|
3C |
Textfeld 3C |
2 (a) (i) 2 (a) (ii) 2 (a) (iii) |
1A, 1B, 1C 1A, 1B, 1C 1A, 1B, 1C |
1A, 1B, 1C 1A, 1B, 1C 1A, 1B, 1C |
|
2 (a) (iv) |
3 |
1D |
|
2 (b) 2 (c) |
1E 1E |
1E 1E |
Textfeld 1E Textfeld 1E |
3 (a) |
1D |
1F |
|
3 (c) |
— |
— |
Pilotstudie 2 |
4 |
4 |
2A |
Textfeld 2A |
5 (a) 5 (b) |
5A 6 |
3A 3A |
Textfeld 3A Textfeld 3A, Pilotstudie 3 |
6 (a) 6 (b) 6 (c) |
7 6 8 |
3B 3B — |
Textfeld 3B Textfeld 3B Pilotstudie 4 |
Kapitel IV |
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1 |
10 |
1G, 1H |
Textfeld 1G |
Kapitel V |
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4 |
— |
— |
Pilotstudie 1 |