3.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1452 DER KOMMISSION
vom 2. September 2016
betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5708)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen. |
(2) |
Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden in der Union anzuwendende Mindestvorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind. |
(4) |
Polen hat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewendet werden. |
(5) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und um zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse schaffen, müssen die Schutz- bzw. Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden. |
(6) |
Im August 2016 ereignete sich ein Ausbruch bei Hausschweinen im powiat moniecki in Polen. Angesichts der Tatsache, dass dieser Ausbruch gemäß den vorläufigen Nachweisen aus Polen mit menschlichen Aktivitäten in Zusammenhang steht und dass die Afrikanische Schweinepest anderen Nachweisen zufolge nicht innerhalb der Wildschweinpopulation in den betroffenen Gebieten grassiert, sind zusätzlich zu den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) festgelegten Maßnahmen spezifische Maßnahmen erforderlich, die auch der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich hierbei um den fünfzehnten Ausbruch dieser Krankheit bei Schweinen in diesem Jahr handelt und dass die Ausbrüche in verschiedenen Gebieten Polens auftraten, die bereits Einschränkungen unterlagen. |
(7) |
Um angemessen, vorsorglich und effizient auf diese Lage zu reagieren, ist es wichtig, genau definierte Maßnahmen zur Einschränkung der Verbringung von Tieren und deren Erzeugnissen in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten festzulegen. Diese Maßnahmen sind aufgrund des Typs der bei Hausschweinen gemeldeten Ausbrüche und deren Ursachen gerechtfertigt. |
(8) |
Aufgrund der relativ großen Entfernungen zwischen den Orten der jüngsten Ausbrüche, die von Polen vorläufig dem menschlichen Faktor zugerechnet werden, sowie aufgrund der neuesten epidemiologischen Daten ist es nun notwendig und verhältnismäßig, erheblich größere Gebiete abzudecken, um weitere Ausbrüche zu vermeiden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten die Anwendung der in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassen, insbesondere im Hinblick auf die strikten Beschränkungen der Verbringung und des Transports von Schweinen gemäß den Artikeln 10 und 11 der genannten Richtlinie in den im Anhang des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Gebieten. |
(10) |
Um auf diese neue epidemiologische Lage kohärent und angemessen zu reagieren, müssen die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU bei der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel überprüft werden. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Untersuchungsergebnisse bezüglich der vorläufigen Informationen über einige der Ausbrüche bei Hausschweinen in Polen im Jahr 2016, die darauf hinwiesen, dass diese Ausbrüche nicht mit Wildschweinen, sondern mit menschlichen Aktivitäten im Zusammenhang standen, sowie die Ergebnisse weiterer Überwachung und sonstige einschlägige epidemiologische Informationen. |
(11) |
Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die als Schutz- bzw. Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Polen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. |
(12) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Polen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Oktober 2016.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 2. September 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
ANHANG
Polen |
Gebiete gemäß Artikel 1 |
Gültig bis |
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Schutzzone |
Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
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Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
Die Grenzen dieser Schutzzone verlaufen wie folgt:
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15. Oktober 2016 |
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Überwachungszone |
Die unten angegebenen Gebiete:
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15. Oktober 2016 |