5.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/109


BESCHLUSS (GASP) 2016/1338 DES RATES

vom 4. August 2016

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2052 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (*1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Januar 2012 den Beschluss 2012/39/GASP (1) angenommen, mit dem Herr Samuel ŽBOGAR zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 16. November 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2052 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2017 angenommen.

(3)

Da Herr Samuel ŽBOGAR inzwischen in ein anderes Amt berufen wurde, sollte Frau Nataliya APOSTOLOVA als seine Nachfolgerin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 zur Sonderbeauftragten im Kosovo ernannt werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/2052 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2052

Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/2052 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Das Mandat von Herrn Samuel ŽBOGAR als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) wird bis zum 31. August 2016 verlängert.

(2)   Frau Nataliya APOSTOLOVA wird für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 zur Sonderbeauftragten im Kosovo ernannt.

(3)   Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch früher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der VN und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(1)  Beschluss 2012/39/GASP des Rates vom 25. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 23 vom 26.1.2012, S. 5).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2052 des Rates vom 16. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 22).