9.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1116 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2016

zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz und die Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4157)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit (LSK). Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; sie sehen auch die Notimpfung im Fall eines Ausbruchs der LSK als Ergänzung zu anderen Maßnahmen vor.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission (5) werden bestimmte Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit in Bezug auf LSK, die im Jahr 2015 in Griechenland bestätigt wurde, festgelegt. Zu diesen Maßnahmen gehören die Abgrenzung einer Sperrzone gemäß der Beschreibung im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses, die das Gebiet umfasst, in dem LSK bestätigt wurde, sowie die Schutz- und die Überwachungszone, die von Griechenland gemäß der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurde.

(3)

Aufgrund der Entwicklung der Seuchenlage in Griechenland erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 (6). Dieser Durchführungsbeschluss sieht vor, dass Griechenland die Notimpfung von Rindern in Betrieben innerhalb der Impfzone gemäß Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses durchführen kann. Außerdem wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 gewisse Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 geändert; unter anderem wurde die Sperrzone ausgeweitet, sodass sie nicht nur den Regionalbezirk Evros umfasst, sondern auch die Regionalbezirke Rodopi, Xanthi, Kavala und Limnos.

(4)

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 wurden aufgrund der Bestätigung weiterer Ausbrüche von LSK im Regionalbezirk Chalkidiki und des Eingangs der Mitteilung Griechenlands über seine Absicht zur Durchführung der Impfung gegen LSK in den Regionalbezirken Chalkidiki, Thessaloniki, Kilkis, Drama und Serres nachfolgend geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2311 der Kommission (7) zur Ausweitung der Sperrzone im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 sowie der Impfzone gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055.

(5)

Griechenland hat seit dem 6. April 2016 neue Ausbrüche von LSK in der Sperrzone gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 und in der Impfzone gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 gemeldet. Es liegen auch Meldungen über Ausbrüche von LSK in Bulgarien seit dem 13. April 2016 und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien seit dem 21. April 2016 vor.

(6)

Am 9. Mai 2016 meldete Griechenland der Kommission seine Absicht zur Durchführung der Impfung in den Regionalbezirken Pella, Pieria und Imathia als Vorsorgemaßnahme angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Lage im Hinblick auf LSK. Am 1. Juni 2016 meldete Griechenland der Kommission seine Absicht zur Durchführung der Impfung in den Regionalbezirken Florina, Kastoria und Kozani als weitere Vorsorgemaßnahme angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Lage im Hinblick auf LSK. Dazu müssen sowohl die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 festgelegte Sperrzone als auch die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 festgelegte Impfzone geändert werden. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 wird durch den Wortlaut in Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 31).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2311 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 65).


ANHANG I

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

SPERRZONEN GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE b

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros

Regionalbezirk Rodopi

Regionalbezirk Xanthi

Regionalbezirk Kavala

Regionalbezirk Drama

Regionalbezirk Serres

Regionalbezirk Chalkidiki

Regionalbezirk Thessaloniki

Regionalbezirk Kilkis

Regionalbezirk Pieria

Regionalbezirk Imathia

Regionalbezirk Pella

Regionalbezirk Florina

Regionalbezirk Kastoria

Regionalbezirk Kozani

Regionalbezirk Limnos.“


ANHANG II

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros

Regionalbezirk Rodopi

Regionalbezirk Xanthi

Regionalbezirk Kavala

Regionalbezirk Drama

Regionalbezirk Serres

Regionalbezirk Chalkidiki

Regionalbezirk Thessaloniki

Regionalbezirk Kilkis

Regionalbezirk Pieria

Regionalbezirk Imathia

Regionalbezirk Pella

Regionalbezirk Florina

Regionalbezirk Kastoria

Regionalbezirk Kozani

Regionalbezirk Limnos.“