8.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1109 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2016

über einen Antrag Italiens auf Befreiung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4137)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/41/EG dient der Verbesserung der Sicherheit und der Möglichkeit der Rettung von an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern und soll dafür sorgen, dass Such- und Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall wirksamer durchgeführt werden können.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG sind bei allen Fahrgastschiffen, die aus einem Hafen eines Mitgliedstaats auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen, bestimmte Angaben zu registrieren.

(3)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, von dieser Verpflichtung befreit zu werden.

(4)

Mit Schreiben vom 3. März 2015 übermittelte die Italienische Republik der Kommission einen Antrag, von der Verpflichtung zur Registrierung von Angaben über an Bord befindliche Personen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG befreit zu werden; die Befreiung soll für alle Fahrgastschiffe gelten, die auf folgenden Strecken verkehren: a) zwischen den Inseln Termoli und Tremiti (beide Richtungen), b) zwischen Terracina — Ponza (beide Richtungen) und c) zwischen Ponza — Ventotene (beide Richtungen).

(5)

Am 4. Juni 2015 ersuchte die Kommission die Republik Italien um zusätzliche Informationen, um den Antrag prüfen zu können. Am 10. November 2015 übermittelte die Republik Italien ihre Antwort.

(6)

Am 31. März 2016 änderte die Republik Italien den Antrag auf Befreiung dahingehend, dass sie Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Personen einführte, deren Anzahl an Bord der betreffenden Schiffe registriert werden muss.

(7)

Mit Unterstützung der EMSA prüfte die Kommission den Antrag auf Befreiung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen.

(8)

Die Republik Italien stellte folgende Angaben zur Verfügung: 1. Die jährliche Wahrscheinlichkeit, dass die signifikante Wellenhöhe von 2 m überschritten wird, liegt für die fraglichen Strecken unter 10 %; 2. die Schiffe, für die die Befreiung gelten soll, verkehren im Linienverkehr; 3. die Fahrten umfassen keine Strecken von mehr als 30 Meilen ab dem Ausgangspunkt; 4. das Seegebiet, das die Fahrgastschiffe befahren, ist mit landseitigen Navigationshilfen, Wetterdiensten und ständigen Such- und Rettungseinrichtungen der italienischen Küstenwache ausgestattet; 5. es fehlen eine angemessene zwischengelagerte Infrastruktur und Hafenanlagen für die Registrierung von Passagierdaten, die mit den Fahrplänen und dem angebundenen Landverkehr kompatibel wären; 6. der Antrag auf Befreiung würde für alle Betreiber gelten, die die fraglichen Strecken befahren und 7. die Befreiung soll weder für die Registrierung von Angaben über die Zahl der an Bord befindlichen Kleinkinder noch für die von Fahrgästen freiwillig gemachten Angaben zu benötigten Hilfeleistungen in Notfällen gelten.

(9)

Die Prüfung ergab, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Befreiung erfüllt sind.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Antrag der Italienischen Republik gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG auf Befreiung von der Registrierung von Personen, die sich an Bord der Fahrgastschiffe befinden, die im Linienverkehr die Strecken zwischen den Inseln Termoli und Tremiti (beide Richtungen), zwischen Terracina und Ponza (beide Richtungen) und zwischen Ponza und Ventotene (beide Richtungen) befahren, wird genehmigt.

(2)   Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt weder für die Registrierung von Angaben über die Zahl der an Bord befindlichen Kleinkinder noch für die von Fahrgästen freiwillig gemachten Angaben zu benötigten Hilfeleistungen in Notfällen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2016

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.