7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/44


BESCHLUSS (EU) 2016/1099 DES RATES

vom 5. Juli 2016

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2016

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen (1) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 21 bis 24 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 15. Juni 2016 einen Vorschlag vorzulegen, der Folgendes festlegt: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2016 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2016, falls der Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)

Entsprechend der Regelung in Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) am 28. April 2016 der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sind Mittel aus dem 10. EEF abzurufen.

(4)

Der Rat hat am 24. November 2015 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Obergrenze der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2016 auf 3 450 000 000 EUR für die Kommission und 150 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank angenommen.

(5)

Mit dem Beschluss 2013/759/EU (4) hat der Rat am 12. Dezember 2013 Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (Überbrückungsfazilität) angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2016 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

Diese Beiträge können mit Anpassungen im Zusammenhang mit dem Abzug von im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundenen Mitteln auf der Grundlage eines der Kommission von jedem Mitgliedstaat bei Annahme der dritten Tranche 2015 mitgeteilten Anpassungsplans kombiniert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(4)  Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

2. Tranche 2016 (in Euro)

Zahlung an EIB 10. EEF

Zahlung an Kommission 10. EEF

Insgesamt

BELGIEN

3,53

3 530 000,00

35 300 000,00

38 830 000,00

BULGARIEN

0,14

140 000,00

1 400 000,00

1 540 000,00

TSCHECHISCHE REPUBLIK

0,51

510 000,00

5 100 000,00

5 610 000,00

DÄNEMARK

2,00

2 000 000,00

20 000 000,00

22 000 000,00

DEUTSCLAND

20,50

20 500 000,00

205 000 000,00

225 500 000,00

ESTLAND

0,05

50 000,00

500 000,00

550 000,00

IRLAND

0,91

910 000,00

9 100 000,00

10 010 000,00

GRIECHENLAND

1,47

1 470 000,00

14 700 000,00

16 170 000,00

SPANIEN

7,85

7 850 000,00

78 500 000,00

86 350 000,00

FRANKREICH

19,55

19 550 000,00

195 500 000,00

215 050 000,00

ITALIEN

12,86

12 860 000,00

128 600 000,00

141 460 000,00

ZYPERN

0,09

90 000,00

900 000,00

990 000,00

LETTLAND

0,07

70 000,00

700 000,00

770 000,00

LITAUEN

0,12

120 000,00

1 200 000,00

1 320 000,00

LUXEMBURG

0,27

270 000,00

2 700 000,00

2 970 000,00

UNGARN

0,55

550 000,00

5 500 000,00

6 050 000,00

ΜΑLTA

0,03

30 000,00

300 000,00

330 000,00

NIEDERLANDE

4,85

4 850 000,00

48 500 000,00

53 350 000,00

ÖSTERREICH

2,41

2 410 000,00

24 100 000,00

26 510 000,00

POLEN

1,30

1 300 000,00

13 000 000,00

14 300 000,00

PORTUGAL

1,15

1 150 000,00

11 500 000,00

12 650 000,00

RUMÄNIEN

0,37

370 000,00

3 700 000,00

4 070 000,00

SLOWENIEN

0,18

180 000,00

1 800 000,00

1 980 000,00

SLOWAKEI

0,21

210 000,00

2 100 000,00

2 310 000,00

FINNLAND

1,47

1 470 000,00

14 700 000,00

16 170 000,00

SCHWEDEN

2,74

2 740 000,00

27 400 000,00

30 140 000,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14 820 000,00

148 200 000,00

163 020 000,00

EU-27 INSGESAMT

100,00

100 000 000,00

1 000 000 000,00

1 100 000 000,00