18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/771 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2016

zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata D. Don, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung und Etikettierung nicht entspricht, und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2784)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

auf Antrag Spaniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Spanien reicht die erzeugte Menge von Saat- und Pflanzgut der Art Pinus radiata, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG an Vermehrungsgut entspricht, derzeit nicht aus, um den Bedarf der Endkunden zu decken. Das erforderliche Vermehrungsgut kann von anderen Mitgliedstaaten nicht geliefert werden, da die Mitgliedstaaten, die in der Lage wären, dieses Saatgut zu liefern, nicht über die Mengen verfügen, die zur Deckung des in Spanien bestehenden Bedarfs erforderlich sind.

(2)

Neuseeland kann Vermehrungsgut der betreffenden Art, das für die anschließende Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist, in ausreichender Menge liefern. Dieses Saatgut entspricht jedoch in Bezug auf die Kennzeichnung und Etikettierung nicht den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG. Es ist insbesondere nicht gemäß den Kategorien für das Inverkehrbringen nach Richtlinie 1999/105/EG klassifiziert.

(3)

Spanien hat daher bei der Kommission beantragt, es zu ermächtigen, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen.

(4)

Spanien richtet Samenplantagen ein, um die Nachfrage nach Pflanzgut selbst bedienen zu können. Da die Erzeugung von forstlichem Saatgut längere Zeit in Anspruch nimmt, wird der derzeitige Engpass schätzungsweise noch fünf Jahre dauern. Der jährliche Höchstbedarf an Saatgut der Art Pinus radiata wird auf 400 kg geschätzt.

(5)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass aus Neuseeland stammendes Saat- oder Pflanzgut der Art Pinus radiata Probleme oder Risiken in Bezug auf Gesundheit, Qualität oder Wuchskraft aufweist.

(6)

Da Spanien der einzige Mitgliedstaat ist, in dem ein vorübergehender Engpass bei der Lieferung von Saat- oder Pflanzgut der Art Pinus radiata an den Endverbraucher besteht, sollte sich die Zulassung für den Verkehr auf das Hoheitsgebiet Spaniens beschränken.

(7)

Um diesen Engpass zu überbrücken, sollte Spanien daher vorübergehend ermächtigt werden, Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut, das weniger strengeren Anforderungen als denen gemäß Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Kennzeichnung und Etikettierung genügt, zum Verkehr zuzulassen. Diese Ermächtigung sollte auf höchstens 400 kg Saatgut pro Jahr beschränkt werden und bis zum 31. März 2021 gelten.

(8)

Das Saat- und Pflanzgut sollte mit einem Schriftstück in Verkehr gebracht werden, das Angaben zu seiner Kennzeichnung enthält. In dem vorliegenden Beschluss sollten daher Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung vorgesehen werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Spanien wird bis zum 31. März 2021 ermächtigt, eine Höchstmenge von jährlich 400 kg Saatgut der Art Pinus radiata D. Don mit Herkunft Neuseeland, das zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist und den Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG nicht entspricht, gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen auf seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen.

(2)   Spanien wird bis zum 31. März 2021 ermächtigt, Pflanzgut, das aus dem gemäß Absatz 1 zum Verkehr zugelassenen Saatgut erzeugt wurde und den Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG nicht entspricht, gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen auf seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen.

Artikel 2

Spanien unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung, die auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses getroffen wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.


ANHANG

Anforderungen bezüglich Kennzeichnung und Identifizierung von Saat- und Pflanzgut gemäß Artikel 1.

1.

Zur Kennzeichnung des Vermehrungsguts sind alle folgenden Angaben erforderlich:

a)

Identifikationscode des Ausgangsmaterials, falls verfügbar,

b)

botanischer Name,

c)

Kategorie,

d)

Zweck,

e)

Art des Ausgangsmaterials,

f)

etwaige genetische Veränderung,

g)

Herkunftsgebiet oder Identitätscode,

h)

gegebenenfalls ist anzugeben, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist,

i)

Herkunft oder geografische Lage (Längen- und Breitengrad),

j)

Höhenlage oder Höhenzone,

k)

Reifejahr.

2.

Auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten sind alle folgenden Angaben zu machen:

a)

die Angaben unter Nummer 1 dieses Anhangs,

b)

Name des Lieferanten,

c)

gelieferte Menge,

d)

Hinweis, dass das Saatgut und das aus diesem Saatgut erzeugte Pflanzgut weniger strengen Anforderungen als denjenigen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG genügen.