13.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/12


BESCHLUSS (GASP) 2016/713 DES RATES

vom 12. Mai 2016

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) zur Einrichtung der Militäroperation der Europäischen Union Atalanta angenommen.

(2)

Der Rat hat am 21. November 2014 den Beschluss 2014/827/GASP (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP angenommen und die Operation Atalanta bis zum 12. Dezember 2016 verlängert.

(3)

Die Union hat zur besseren Erfassung der Lage im Indischen Ozean das Programm CRIMARIO eingerichtet. Atalanta sollte zur Umsetzung von CRIMARIO im Rahmen ihrer Mittel und Kapazitäten beitragen.

(4)

Atalanta sollte gestattet werden, mit einschlägigen Partnern Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See auszutauschen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesammelt werden.

(5)

Mit der Resolution 2244 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurde das Mandat der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (SEMG) verlängert, insbesondere in Bezug auf das gegen Somalia verhängte Waffenembargo und die Ein- und Ausfuhr somalischer Holzkohle, und die Maßnahmen der multinationalen Seestreitkräfte zur Unterbindung der Aus- und Einfuhr von Holzkohle nach und aus Somalia begrüßt sowie die Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Holzkohlehandel eine Finanzierungsquelle für Al-Shabaab ist.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe l) erhält folgende Fassung:

„1)

Unterstützung der EUCAP NESTOR, der EUTM Somalia, des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und der EU-Delegation in Somalia durch logistische Unterstützung, Bereitstellung von Expertise oder Ausbildung auf See auf deren Anforderung und im Rahmen der Mittel und Kapazitäten und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Auftrags und des Einsatzgebiets von Atalanta sowie Beitrag zur Umsetzung der einschlägigen EU-Programme, insbesondere des regionalen Programms für die Sicherheit der Meere (MASE) im Rahmen des 10. EEF und des Programms CRIMARIO;“.

2.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Hohe Vertreter ist zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU“ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die US-geführte Combined Maritime Forces („CMF“) über deren Hauptquartier sowie an Drittstaaten, die nicht an der CMF beteiligt sind, sowie an internationale Organisationen, die im Einsatzgebiet der EU-Militäroperation tätig sind, befugt, soweit die Freigabe im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist und die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden und entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der vorgenannten dritten Parteien eine derartige Weitergabe vorsehen.“

3.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Atalanta wird gestattet, mit der SEMG und mit den CMF Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See auszutauschen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesammelt werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss 2014/827/GASP des Rates vom 21. November 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 19).