20.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/608 DES RATES
vom 18. April 2016
über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 5. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/363 (1) über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten erlassen, mit dem die Gültigkeit ihrer nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wurde. |
(2) |
Aufgrund einer Beurteilung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten ab dem 31. Januar 2016.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (GASP) 2015/363 des Rates vom 5. März 2015 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 24).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2002/400/GASP des Rates vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33).