20.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/18


BESCHLUSS (GASP) 2016/608 DES RATES

vom 18. April 2016

über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/363 (1) über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten erlassen, mit dem die Gültigkeit ihrer nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wurde.

(2)

Aufgrund einer Beurteilung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten ab dem 31. Januar 2016.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/363 des Rates vom 5. März 2015 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 24).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2002/400/GASP des Rates vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33).