23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/35


BESCHLUSS (EU) 2016/436 DES RATES

vom 15. März 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. II“).

(2)

Die meisten Bestimmungen im Bereich Handel und Handelsfragen des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, werden seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(3)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

(4)

Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 (3) eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(5)

Die Union und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Zoll-Unterausschuss (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) beschließen, das Protokoll Nr. II durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist.

(7)

Daher sollte der von der Union im Zoll-Unterausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Zoll-Unterausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 88.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU

vom …

zur Ersetzung des Protokolls Nr. II des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS DER EU-REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 144 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. II des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. II“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union und der Republik Moldau vorsieht.

(2)

Die meisten Bestimmungen im Bereich Handel und Handelsfragen des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, werden seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(3)

Nach Artikel 38 des Protokolls Nr. II kann der mit Artikel 200 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(4)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(5)

Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 (3) eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(6)

Die Union und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.

(7)

Das Protokoll Nr. II sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem ….

Geschehen zu …

Im Namen des Zoll-Unterausschuss

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 88.

ANHANG

PROTOKOLL NR. II

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder die Republik Moldau dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Republik Moldau unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und die Republik Moldau beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.