23.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. April 2016

zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

(2016/C 144/07)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

(4)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(5)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

(6)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(7)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung darüber erhalten hat, welche Regelungen für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind.

(8)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO

(9)

Die Republik Trinidad und Tobago (im Folgenden „Trinidad und Tobago“) hat der Kommission keine Flaggenstaat-Mitteilung gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung vorgelegt.

(10)

Zwischen 2014 und 2016 arbeitete die Kommission auf Verwaltungsebene mit den Behörden Trinidad und Tobagos zusammen. Diese Zusammenarbeit bezog sich auf die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Trinidad und Tobago. Sie umfasste den Austausch mündlicher und schriftlicher Stellungnahmen sowie Vor-Ort-Besuche. Die Kommission sammelte und prüfte alle Informationen, die sie hinsichtlich der von Trinidad und Tobago erlassenen Regelungen für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, für erforderlich erachtete, und prüfte die von Trinidad und Tobago ergriffenen Maßnahmen, um seinen Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nachzukommen.

(11)

Trinidad und Tobago ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, des Übereinkommens von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT).

(12)

Um zu bewerten, ob Trinidad und Tobago seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund (11) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen nachkommt, holte die Kommission alle erforderlichen Informationen ein und analysierte sie.

3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(13)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten Trinidad und Tobagos als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien sowie auf das anwendbare Völkerrecht.

3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Fischereitätigkeiten und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)

(14)

Aus den nachstehend und in Abschnitt 3.2 beschriebenen Gründen enthält die Fischereigesetzgebung Trinidad und Tobagos, d. h. insbesondere das Fischereigesetz von 1916 (2) und das Gesetz von 1986 über die Archipelgewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone (3), offenbar keine Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle von Schiffen unter der Flagge Trinidad und Tobagos sowie von Drittlandschiffen in den Gewässern und Häfen Trinidad und Tobagos.

(15)

Anhand von im Rahmen ihrer Vor-Ort-Besuche zusammengetragenen sowie öffentlich zugänglichen Informationen fand die Kommission deutliche Anzeichen dafür, dass Trinidad und Tobago nicht in der Lage ist, Angaben zu den Merkmalen der weit wandernden Arten, die von seiner Fischereiflotte auf Hoher See gefangen werden, oder zu den in seinen Häfen angelandeten oder umgeladenen Fischereierzeugnissen und den Handelsströmen dieser Erzeugnisse vorzulegen.

(16)

Da die Rückverfolgbarkeit offenbar nicht sichergestellt werden kann und es den Behörden Trinidad und Tobagos an Informationen über den Fisch fehlt, der von Schiffen unter der Flagge des Landes oder unter der Flagge eines Drittlandes in den Häfen des Landes angelandet oder umgeladen wird, kann Trinidad und Tobago aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gewährleisten, dass die im Land gehandelten Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen.

(17)

In diesem Zusammenhang kommt Trinidad und Tobago seiner Verpflichtung als Hafenstaat offenkundig nicht nach, die Wirksamkeit internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aktiv zu fördern, u. a. durch im Hafen vorgenommene Inspektionen von Dokumenten, Fanggeräten oder Fängen sowie durch das Verbot von Anlandungen und Umladungen, wenn festgestellt wurde, dass die Fänge in einer Weise getätigt wurden, welche die Wirksamkeit dieser internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 des UNFSA untergräbt. Trinidad und Tobago missachtet augenscheinlich auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan), wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen, sowie unter Nummer 71 des FAO-Aktionsplans, wonach den Staaten Maßnahmen empfohlen werden, um ihre Märkte transparenter zu gestalten und so die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnisse zu gewährleisten. Zudem wurde offenbar Artikel 11 des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei (im Folgenden „FAO-Verhaltenskodex“) nicht beachtet, in dem bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel festgelegt sind.

(18)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen Trinidad und Tobagos konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass Trinidad und Tobago seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- und Marktstaat nicht erfüllt hat und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen.

3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(19)

Die Behörden Trinidad und Tobagos zeigten sich zwar bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen und bei Feedback darauf in der Regel kooperativ, doch die Zuverlässigkeit und Richtigkeit ihrer Antworten wird durch die veralteten Rechtsvorschriften, die offenbar nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes im Einklang stehen, und durch die mangelnde Transparenz des Fischereibewirtschaftungssystems (siehe Abschnitt 3.1 bzw. die Erwägungsgründe (20) bis (23)) beeinträchtigt und untergraben. Die Behörden Trinidad und Tobagos legten einen Entwurf für ein neues Fischereiwirtschaftsgesetz vor, das jedoch bislang nicht als den internationalen Verpflichtungen entsprechend angesehen werden kann.

(20)

Trinidad und Tobago ist ein wichtiger Hafenstaat in der östlichen Karibik. Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes nehmen in Häfen Trinidad und Tobagos Anlandungen und Umladungen gebietsübergreifender und weit wandernder Arten vor. Dennoch scheint es keine formelle oder informelle Zusammenarbeit mit diesen Drittländern zu geben. Darüber hinaus konnten die Behörden Trinidad und Tobagos keine Angaben dazu machen, welche Drittländer an diesen Tätigkeiten in den Häfen Trinidad und Tobagos beteiligt sind.

(21)

Die veraltete Fischereigesetzgebung enthält keine allgemeinen Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, wie sie gemäß dem anwendbaren Völkerrecht gefordert sind. Zudem enthalten die Rechtsvorschriften Trinidad und Tobagos keine Bestimmungen zur Bekämpfung von IUU-Fischerei. Es fehlt an einer Definition schwerwiegender Verstöße und einer umfassenden Liste schwerwiegender Verstöße mit den entsprechenden angemessen strengen Sanktionen. Die Höhe der Geldbußen hängt nicht vom Wert des illegal gefangenen Fisches ab und bringt somit die Täter nicht systematisch um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten. Damit ist das Sanktionssystem in seiner gegenwärtigen Form nicht umfassend und nicht streng genug, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten.

(22)

In der Fischereiabteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Bodenfragen und Fischerei gibt es kein Referat für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften. Offenbar werden die Fischereitätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Trinidad und Tobagos, unabhängig davon, wo sie stattfinden, und von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes in den Gewässern und Häfen Trinidad und Tobagos nicht kontrolliert. Nicht alle halbgewerblichen und gewerblichen Schiffe (d. h. mit einer Länge von mehr als 24 m) unter der Flagge Trinidad und Tobagos sind mit dem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet, und Logbücher sind nicht verpflichtend vorgeschrieben. Es existiert kein Beobachterprogramm. Zudem gibt es kein funktionsfähiges Fischereiüberwachungszentrum.

(23)

Dadurch, dass es ganz offensichtlich an geeigneten Rechtsvorschriften und Kontrollmitteln fehlt, ist eine wirksame Rechtsdurchsetzung höchst unwahrscheinlich. Offenbar erhalten die Behörden Trinidad und Tobagos lediglich die von den Wirtschaftsbeteiligten ausgefüllten und vorgelegten Meldungen über Fangreisen. Wenn es zu IUU-Fischereitätigkeiten kommt, können unter den gegenwärtigen Umständen Verlauf, Art, Umstände, Umfang und Schwere nicht ordnungsgemäß untersucht werden.

(24)

Aufgrund der in Erwägungsgrund (20) dargelegten Versäumnisse Trinidad und Tobagos verstößt das Land gegen die Artikel 63, 64, 117, 118 und 119 des SRÜ, wonach alle Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen, einschließlich gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten, zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Durch die Artikel 7, 8 und 20 des UNFSA wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Staaten dahingehend ausgeweitet, dass abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen und die Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen zu gewährleisten sind. Dies wird in den Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans näher spezifiziert; darin sind detaillierte Verfahren für die direkte Zusammenarbeit zwischen Staaten festgelegt, einschließlich des Austausches von den Küstenstaaten zur Verfügung stehenden Daten oder Informationen.

(25)

Die Rechtsvorschriften, einschließlich der Durchsetzungsmaßnahmen, in Trinidad und Tobago entsprechen offenkundig nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß den Artikeln 61, 62, 117, 118 und 119 des SRÜ sowie den Artikeln 5 bis 23 des UNFSA. Die in den Erwägungsgründen (21) bis (23) erläuterten Fakten weisen darauf hin, dass Trinidad und Tobago die Bedingungen des Artikels 94 des SRÜ nicht erfüllt, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Das beschriebene Verhalten von Trinidad und Tobago hinsichtlich seiner Schiffe verstößt offenbar zudem gegen Artikel 18 Absatz 3 des UNFSA, in dem Maßnahmen festgelegt sind, die ein Staat gegenüber Schiffen unter seiner Flagge zu ergreifen hat. Darüber hinaus kommt Trinidad und Tobago augenscheinlich seinen Flaggenstaatverpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nicht nach, da das Land offenbar nicht nachgewiesen hat, dass es in seinem Handeln die in diesem Artikel festgelegten detaillierten Vorschriften beachtet. Insbesondere die Sanktionsregelung scheint nicht mit Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA im Einklang zu stehen, wonach Sanktionen für Verstöße angemessen streng sein müssen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. Trinidad und Tobago missachtet augenscheinlich auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden VMS ein.

(26)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass Trinidad und Tobago seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist.

3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(27)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf den Status Trinidad und Tobagos als Vertragspartei des SRÜ, des UNFSA, und der ICCAT für zweckdienlich hielt.

(28)

Seit 2011 hat die ICCAT den Behörden Trinidad und Tobagos mehrfach offiziell mitgeteilt (4), dass das Land seinen Verpflichtungen gemäß einigen ICCAT-Empfehlungen (insbesondere Empfehlung 05-09 zur Vorlage von Statistiken, Empfehlungen 06-09 und 12-04 zur Ausweitung des Plans zur Wiederauffüllung der Bestände von Blauem und Weißem Marlin und Empfehlung 13-02 zur Erhaltung von Schwertfisch im Nordatlantik) nicht umfassend und wirksam nachgekommen ist. Darüber hinaus stellte die ICCAT bezüglich Trinidad und Tobago folgende Mängel fest: 1) Die Task-I-Daten zur Flottencharakteristik wurden nicht vorgelegt; 2) die Task-II-Daten zur Größe der Fänge wurden nicht vorgelegt; 3) die Übereinstimmungstabellen wurden nicht vorgelegt; 4) es wurde kein Entwicklungs- oder Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Schwertfisch vorgelegt; 5) die ICCAT erhielt keine Antwort auf ihr Schreiben von 2014; 6) die Liste der Schiffe, die Großaugenthun und Gelbflossenthun befischen, ging nicht fristgerecht ein; 7) der jährliche Bericht für den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik (SCRS) wurde verspätet vorgelegt; 8) Makrelenhecht wurde weiterhin und in zunehmendem Umfang überfischt. Aufgrund fortdauernder erheblicher Überfischung von Weißem und Blauem Marlin, fehlender nationaler Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Fischereien, Verstöße gegen die Vorschriften im Zusammenhang mit Logbüchern und der Überwachung des Handels sah sich die ICCAT veranlasst, 2015 ein Einstufungsschreiben zu versenden (5).

(29)

Wie der ICCAT-Einhaltungsausschuss betonte, behindern die genannten Probleme, d. h. fehlende Berichterstattung, Nichteinhaltung von Fristen, unvollständige Berichte und schlechte Datenqualität, weiterhin die Arbeit des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) hinsichtlich Bestandsbewertungen und Bewirtschaftungsempfehlungen. Verspätete oder unvollständige Berichte machen es dem Sekretariat schwer, Dokumente für die Kommission und ihre Gremien und Ausschüsse vorzubereiten, und beeinträchtigen die Effizienz des Einhaltungsausschusses.

(30)

Trinidad und Tobago ist weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR). Dennoch stufte die CCAMLR das Land für den Zeitraum 2012-2013 als Nichtvertragspartei ein, die möglicherweise an der Befischung und Anlandung von und/oder dem Handel mit Dissostichus spp. beteiligt ist, aber nicht an der im Jahr 2000 eingeführten Fangdokumentationsregelung (6) mitwirkt, durch die diese Art von der Anlandestelle durch die gesamte Handelskette verfolgt werden kann. Diese Einstufung wurde auch in den Jahren 2014 und 2015 aufrechterhalten (7).

(31)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen (28) bis (30) beschriebenen Tatsachen kann Trinidad und Tobago seinen gemäß den Artikeln 117, 118 und 119 des SRÜ bestehenden Verpflichtungen als Flaggenstaat im Bereich der Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nicht nachkommen. Trinidad und Tobago verstößt offenbar zudem gegen Artikel 18 des UNFSA, wonach Staaten, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung der Vorgaben regionaler Fischereiorganisationen durch diese Schiffe sicherzustellen.

(32)

Schließlich hat Trinidad und Tobago entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt.

(33)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebenen Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass Trinidad und Tobago seine ihm gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

3.4.   Besondere Sachzwänge von Entwicklungsländern

(34)

Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (8) galt Trinidad und Tobago 2015 als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung (Platz 64 unter 188 Ländern).

(35)

Unter Berücksichtigung der obengenannten Platzierung im UN-Index für menschliche Entwicklung und der Feststellungen während des Besuchs von 2015 fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Versäumnis Trinidad und Tobagos, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei der Überwachung und Kontrolle der Fischerei auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Trinidad und Tobago hat auch nie erklärt, seine Fähigkeit, eine wirksame Kontrolle und Überwachung zu gewährleisten, sei durch Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands beeinträchtigt.

(36)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit Trinidad und Tobagos im Bereich der Fischereibewirtschaftung nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(37)

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Trinidad und Tobago seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.

(38)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Trinidad und Tobago darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Trinidad und Tobago alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann.

(39)

Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an das Land, dass Trinidad und Tobago möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Republik Trinidad und Tobago wird darüber informiert, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.

Brüssel, den 21. April 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  http://rgd.legalaffairs.gov.tt/laws2/alphabetical_list/lawspdfs/67.51.pdf

(3)  http://rgd.legalaffairs.gov.tt/laws2/alphabetical_list/lawspdfs/51.06.pdf

(4)  ICCAT-Schreiben vom 18. Januar 2011, ICCAT-Rundschreiben Nr. 151; ICCAT-Schreiben vom 21. Februar 2012, ICCAT-Rundschreiben Nr. 641; ICCAT-Schreiben vom 11. Februar 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 613; ICCAT-Schreiben vom 13. Februar 2014, ICCAT-Rundschreiben Nr. 723.

(5)  Dokument Nr. COC-308_Appendix 2, 2015.

(6)  CCAMLR-XXXII/BG/08 vom 24. September 2013.

(7)  CCAMLR-XXXIV/BG/41 vom 23. September 2015.

(8)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics.