22.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/421 DER KOMMISSION

vom 18. März 2016

bezüglich der Nichtkonformität der Gebührensätze für die Gebührenzone Schweiz für die Jahre 2015 und 2016 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1594)

(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden das „Abkommen“) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (5).

(2)

Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (6) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 und 2016 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr von den Mitgliedstaaten nach der Überarbeitung der Leistungsziele auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/347 der Kommission (7) vorgelegt wurden. Die Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4)

Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems zu unterstützen hat, und des Central Route Charges Office von Eurocontrol vorgenommen und dabei die von der Schweiz bis zum 1. Juni 2015 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen sowie die als Teil des überarbeiteten Leistungsplans vorgelegten einschlägigen Angaben verwendet. Die Prüfung der Gebührensätze für 2015 und 2016 beruhte auf dem Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die überarbeiteten Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum, der der Kommission am 15. Oktober 2015 vorgelegt wurde.

(5)

Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von der Schweiz vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für 2015 und 2016 nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(6)

Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sieht vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten Leistungspläne mit Zielen aufstellen, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 werden die Gebührensätze auf der Grundlage der festgestellten streckenbezogenen Kosten und den im Leistungsplan des jeweiligen Mitgliedstaats prognostizierten Leistungseinheiten, d. h. der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, berechnet. Solange die Leistungsziele der Schweiz nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, können die auf ihrer Grundlage berechneten Gebührensätze nicht als konform mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 angesehen werden.

(7)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollten den betroffenen Mitgliedstaaten die Feststellungen der Kommission mitgeteilt werden.

(8)

Da die überarbeiteten Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum nicht vor dem 1. November des dem zweiten Berichtszeitraum vorausgehenden Jahres verabschiedet wurden, wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen erforderlichenfalls auf der Grundlage der Leistungspläne in ihrer endgültigen Form neu berechnen und die Differenz aufgrund der vorübergehenden Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze in die Berechnung der Gebührensätze des Folgejahrs einbeziehen müssen.

(9)

Gemäß dem letzten Absatz von Artikel 17 Absatz 1 werden die Gebührensätze in Landeswährung festgesetzt. Die Gebührensätze in diesem Beschluss sind daher in Schweizer Franken angegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gebührensatz von 118,97 für 2015 und der Gebührensatz von 113,69 für 2016 für die Gebührenzone Schweiz entsprechen nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2016

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 48).