16.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


BESCHLUSS (EU) 2016/342 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits im Namen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 7, Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1988 des Rates (1) wurde das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Kosovo (im Folgenden „Abkommen“) am 22. Oktober 2015 im Namen der Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Die Union und das Kosovo unterhalten enge Bindungen und teilen die gemeinsamen Werte sowie den Wunsch, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es dem Kosovo ermöglichen, seine Beziehungen zur Union weiter zu vertiefen und auszubauen.

(3)

Die „Erste Grundsatzvereinbarung zur Normalisierung der Beziehungen“ wurde am 19. April 2013 im Rahmen des von der EU vermittelten Dialogs erzielt.

(4)

Das Abkommen sieht eine Assoziierung zwischen der Union und dem Kosovo mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren vor. Es enthält ferner Bestimmungen, die in den Geltungsbereich des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union fallen. Der Beschluss über den Abschluss dieses Abkommens sollte sich daher auf eine Rechtsgrundlage für eine Assoziierung stützen, die es der Union ermöglicht, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen Verpflichtungen einzugehen, und auf die Rechtsgrundlage für Abkommen in den von Titel V Kapitel 2 EUV erfassten Bereichen.

(5)

Das Abkommen wird nur auf EU-Ebene geschlossen. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit, die nach diesem Abkommen für die Union begründet werden sollen, betreffen nur die Bereiche, die unter den Besitzstand oder bestehende Politikbereiche der Union fallen. Die Unterzeichnung und der Abschluss dieses Abkommens als nur auf EU-Ebene geschlossenes Abkommen greifen der Art und der Tragweite künftig auszuhandelnder ähnlicher Abkommen nicht vor. Sie lassen auch die den Organen der EU in den Verträgen übertragenen Befugnisse und die Standpunkte der EU-Organe und der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeiten unberührt. Das Abkommen sieht für verschiedene Politikbereiche — darunter auch für den Bereich Justiz und Inneres — eine breit gefächerte Zusammenarbeit vor.

(6)

Der Abschluss des Abkommens berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden.

(7)

Darüber hinaus stellen die in diesem Beschluss und dem beigefügten Wortlaut des Abkommens verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen sowie die Verweise auf die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Rechtsgrundlagen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.

(8)

Was die Fragen betrifft, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, so ist der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(9)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Kosovo wird in Bezug auf die Teile, die in den Geltungsbereich des EUV und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 144 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (2).

Artikel 3

(1)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird aufseiten der Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit seinen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen und in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) geführt.

Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Abkommens zu genehmigen, wenn dieses vorsieht, dass sie vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss anzunehmen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der Union zum Status des Kosovos.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. L 290 vom 6.11.2015, S. 4.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.