4.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/194


BESCHLUSS (EU) 2016/290 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2015

über die durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. durchgeführten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz SA.35484 (2013/C) (ex SA 35484 (2012/NN))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9052)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Vorschrift (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Europäische Kommission (nachstehend: „die Kommission“) Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Lichte der Antworten Deutschlands stellte sich heraus, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (nachstehend: „Milch- und Fettgesetz“ oder „MFG“) von 1952 gewährt hatte.

(2)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfe Nr. SA.35484 (2012/NN) eingetragen wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013, unterbreitete Deutschland weitere Informationen.

(3)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (C(2013) 4457 final) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, hinsichtlich bestimmter nach dem MFG durchgeführter Teilmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (nachstehend: „Einleitungsbeschluss“). Mit demselben Schreiben stellte die Kommission fest, dass weitere Teilmaßnahmen entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, oder dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen (nachstehend: „Positivbeschluss“).

(4)

Für alle übrigen Teilmaßnahmen, einschließlich der dem gegenwärtigen Beschluss zugrunde liegenden, durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. (nachstehend: „VDM“) im Zeitraum seit dem 28. November 2001 durchgeführten Maßnahmen in Zusammenhang mit dem MFG ging die Kommission im Einleitungsbeschluss vom Vorliegen einer Beihilfe aus und äußerte Zweifel hinsichtlich ihrer Binnenmarktvereinbarkeit.

(5)

Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung.

(6)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(7)

Der Kommission gingen insgesamt 19 Stellungnahmen von Beteiligten zu. Einer dieser Beteiligten bat die Kommission unter Angabe triftiger Gründe, dass seine Identität nicht bekannt gegeben werde. Insgesamt 6 Stellungnahmen, die zwischen dem 6. und 10. Februar 2014 eingingen, bezogen sich auf die den VDM betreffenden Teilmaßnahmen.

(8)

Die zugegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März und 3. Oktober 2014 übermittelt, ohne die Identität des zuvor erwähnten Beteiligten preiszugeben.

(9)

Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Im Hinblick auf eine ergänzende Stellungnahme vom 8. Juli 2014 nahm Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 Stellung.

(10)

Mittels Auskunftsersuchen vom 6. Juni 2014 bat die Kommission Deutschland um zusätzliche Informationen, die Deutschland per Schreiben vom 16. Juli 2014 mitteilte.

2.   BESCHREIBUNG

(11)

Nachfolgend beschrieben sind die durch den VDM durchgeführten Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz, die im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BW 6, BY 9, HE 5, NI 10, NW 9, RP 8, SL 6 und TH 6 bezeichnet sind und hinsichtlich derer die Kommission Zweifel bezüglich ihrer Binnenmarktvereinbarkeit geäußert hat.

Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV durch die Kommission

(12)

Das MFG ist ein Bundesgesetz, das 1952 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde, zuletzt zum 31. Oktober 2006. Es stellt den rechtlichen Rahmen für die gegenständlichen Maßnahmen dar und ist in seiner Geltungsdauer unbefristet.

(13)

Das MFG ermächtigt in seinem § 22 Absatz 1 die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben. Nach den von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen haben neun (von sechzehn) Bundesländern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, nämlich Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen. Die von den Ländern erhobenen Umlagen betragen bis zu 0,0015 EUR per kg Milch.

(14)

Deutschland hat dargelegt, dass die in den jeweiligen Bundesländern erhobene Milchumlage nicht auf Einfuhrerzeugnisse anwendbar ist. Dagegen können Ausfuhrerzeugnisse der Milchumlage unterliegen.

(15)

§ 22 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die:

1.

Förderung und Erhaltung der Güte aufgrund bestimmter Durchführungsvorschriften;

2.

Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;

3.

Milchleistungsprüfungen;

4.

Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses;

5.

Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen;

6.

Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben.

(16)

§ 22 Absatz 2a des Milch- und Fettgesetzes sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden können:

1.

zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei,

2.

zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und

3.

zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen.

(17)

§ 22 Absatz 4 sieht vor, dass Beiträge und Gebühren, die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Milchumlage abgegolten werden.

(18)

Deutschland erklärte, dass es sich bei der Finanzierung des VDM im Rahmen des § 22 Abs. 2 Nr. 6 MFG um einen Fall der sogenannten Leistungsverwaltung handele (also keine Eingriffsverwaltung, welche die Rechte der Betroffenen beschränkt, sondern positive Gewährung von Leistungen). Eine materielle gesetzliche Grundlage sei nicht erforderlich, weil der Gesetzesvorbehalt des Artikels 20 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes diesen Bereich nicht erfasse. Die Ermächtigung im jeweiligen Haushaltsplan der Länder und die entsprechende Gewährung durch Verwaltungsakt seien hier ausreichend.

(19)

In den einzelnen Bundesländern waren jeweils die dort geltenden Landeshaushaltsordnungen für die Bereitstellung der Mittel maßgeblich.

(20)

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Milchumlage sind in den jeweiligen Bundesländern folgende Verordnungen:

(21)

Baden-Württemberg: Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Erhebung von milchwirtschaftlichen Umlagen vom 18. Mai 2004 (GBl, S. 350), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (GBl, S. 40).

(22)

Bayern: Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007.

(23)

Hessen: Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 1. Dezember 1981.

(24)

Niedersachsen: Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 26. November 2004 (Nds. GVBl. Nr. 36/2004 S. 519), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. Nr. 31/2005 S. 475).

(25)

Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft vom 30. November 1965.

(26)

Rheinland-Pfalz: LVO über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiete der Milchwirtschaft vom 15. Oktober 2002, zuletzt geändert durch die 1. LVO zur Änderung der LVO über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiete der Milchwirtschaft vom 4. Juli 2009.

(27)

Saarland: Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 9. Dezember 1982.

(28)

Thüringen: Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 29. Dezember 1999.

(29)

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen gewähren finanzielle Unterstützung für die durch den VDM durchgeführten gegenständlichen Maßnahmen. Zwischen 2001 und 2011 betrugen die insgesamt aufgewendeten Haushaltsmittel (alle Länder zusammengerechnet) ungefähr 4 Mio. EUR.

(30)

Weiterhin erklärte Deutschland, dass in den Ländern, die keine Milchumlage erheben, von der Milcherzeugervereinigung in Schleswig-Holstein e.V., der Arbeitsgemeinschaft Milch e.V. in Mecklenburg-Vorpommern, vom Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg e.V., der Interessengemeinschaft der Erzeugerzusammenschlüsse in Sachsen e.V., von der im Land Sachsen-Anhalt tätigen Milchwirtschaft über die Landesvereinigung der Milchwirtschaft in Niedersachsen auf freiwilliger Basis Zahlungen an den VDM geleistet würden. Die Bemessung der Zahlungen ergebe sich aus der im jeweiligen Land erzeugten Milchmenge unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten dieser Organisationen.

(31)

Baden-Württemberg wies ergänzend darauf hin, dass die Erhebung der Milchumlage in Baden-Württemberg zum 31. Dezember 2012 eingestellt worden sei. Die Milchwirtschaft in Baden-Württemberg habe in den Jahren 2013 und 2014 über den Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg e.V. (Mitgliedsbeiträge) zur Finanzierung des VDM beigetragen.

(32)

Laut Deutschland beinhalten die Aufgaben des VDM insbesondere die:

Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Milchwirtschaft;

umfassende Beratung zu allen milchwirtschaftlichen Themen im Vorfeld sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene;

Interessenvertretung im Gesetzgebungsprozess gegenüber den Ministerien, parlamentarischen Gremien, Ausschüssen und Arbeitsgruppen nationaler und internationaler, technisch orientierter Verbände und Organisationen;

Organisation von Veranstaltungen zu aktuellen Entwicklungen und Trends.

(33)

Laut Deutschland ist der VDM Mitglied des Internationalen Milchwirtschaftsverbands (IDF) und stellt in dieser Organisation das Deutsche Nationalkomitee. Im Einzelnen obliege dem VDM die gesamte Koordinierung der deutschen Mitarbeit im IDF. Der VDM benenne die Sachverständigen in den IDF-Gremien im Auftrag der Mitgliedsverbände und der Bundesregierung und nehme Stellung zu internationalen Anfragen an das Deutsche Nationalkomitee. Er vertrete dort die Interessen der gesamten Milchbranche in Absprache mit seinen Mitgliedern und in enger Kooperation mit der Bundesregierung und den Vertretern der Bundesländer.

(34)

Ferner betreue der VDM stellvertretend für die gesamte Branche die Normung und Standardisierung auf nationalem und internationalem Gebiet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Normungsorganisationen wie z. B. ISO, IDF, CEN und DIN. Zusätzlich berate der VDM die Bundesregierung und den IDF im Codex Alimentarius. Durch Stellungnahmen, Leitfäden und Richtlinien trage der VDM wesentlich dazu bei, dass die Milchwirtschaft und die Behörden zu einer gemeinsamen Sprache fänden, wenn es um die Beurteilung umwelt- und sicherheitsrelevanter Parameter gehe. Schließlich erarbeite der VDM Schulungsunterlagen für die Branche und begleite die gesamte technische Normung. Technische Normen seien im Milchbereich unverzichtbar. Dadurch würde erreicht, dass sichere und qualitativ hochwertige Lebensmittel produziert würden.

(35)

Ebenso bilde der VDM ein Netzwerk der Mitgliedsverbände, der Vertreter des Bundes, der Länder und der Wissenschaftler. Alle Beteiligten würden über die Weichenstellungen im nationalen und internationalen Lebensmittelrecht beraten, im Bereich der Milchwissenschaft und -analytik, der Ernährung, aber auch bei Umwelt-, Klima- und Tierschutzfragen. Insoweit fördere der VDM die Zusammenarbeit aller Mitglieder der Branche. Zu den Verbandszielen gehörten auch die Unterstützung der Milchwissenschaft und die Förderung des technischen Fortschritts auf milchwirtschaftlichem Gebiet.

(36)

Kein einziges in der Milchproduktion, Milchverarbeitung oder dem Milchhandel tätiges Unternehmen, sondern nur Verbände und wissenschaftliche Einrichtungen seien im VDM als Mitglieder vertreten. Gemäß der Internetseite des VDM gehören zu den Mitgliedern etwa der Milchindustrie-Verband e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Bundesverband der Privaten Milchwirtschaft e.V., der ZV Deutscher Milchwirtschaftler e.V., der Bundesverband Molkereiprodukte und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter e.V. (4).

(37)

Deutschland ist der Ansicht, dass es sich bei der finanziellen Unterstützung für den VDM nicht um Beihilfen handele, weil der VDM kein Unternehmen, d. h. kein Wirtschaftsteilnehmer sei. Der VDM verfolge keine wirtschaftliche Tätigkeit. Der VDM sei ein stufenübergreifender Zusammenschluss von Akteuren der Wertschöpfungskette Milch in Deutschland, der selbst nicht wirtschaftlich tätig sei. Der VDM sei nach dem deutschen Körperschaftssteuerrecht als Berufsverband anerkannt und somit zu bestimmten Steuervergünstigungen berechtigt, die Gesellschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nicht zugutekämen.

(38)

Deutschland macht geltend, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 183 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) — unbeschadet der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 (nunmehr: Artikel 107, 108 und 109) des Vertrags gemäß Artikel 180 dieser Verordnung — für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und zur Verbesserung der Qualität eine Absatzförderabgabe auf die vermarkteten Milch- und Milchäquivalenzmengen bei seinen Milcherzeugern erheben kann.

(39)

In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 machte Deutschland geltend, in der Entscheidungspraxis würden Verbände (wie der VDM) und Vereinigungen lediglich in Ausnahmefällen und nur dann als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft, soweit sie auch selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit (z. B. Verpachtung von Grundstücken; Vermarktung von Fernsehrechten) erbringen (6).

(40)

Zu den Tätigkeitsfeldern gehöre weiterhin, die Milchwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene zu repräsentieren (z. B. beim Codex Alimentarius und im DIN-Ausschuss). Der VDM bringe in gebündelter und aufbereiteter Form die Expertise von unabhängigen externen Wissenschaftlern und Experten in die jeweiligen Gremien ein. Er sei als Gutachter und Ratgeber für die Bundes- und Landesministerien aktiv.

(41)

Diese Tätigkeiten kämen nicht einzelnen Unternehmen zugute. Sie entsprächen vielmehr den typischen (gemeinnützigen) Aufgaben eines Verbandes. Es würde die Tätigkeit des VDM missverstehen, ihn als gewerbsmäßigen Lobbyisten der Milchwirtschaft einzuordnen, dessen Leistung auf dem Markt „eingekauft“ werden könne. Seine Mitglieder könnten für die von dem VDM erbrachten Leistungen auch nicht auf einen anderen „Dienstleister“ zurückgreifen. Es fände also kein Wettbewerb statt. Der VDM sei daher nicht wirtschaftlich auf einem Markt tätig.

(42)

Weiterhin würden laut Deutschland auch nicht die Molkereien durch die vom VDM erbrachten Dienstleistungen begünstigt. Insbesondere biete der VDM keine „gezielten Beratungsleistungen“ für milchwirtschaftliche Unternehmen an. Die Tätigkeit des VDM sei vielmehr allgemeiner Art. Der VDM informiere alle Interessierten und damit letztlich die Allgemeinheit über die Weichenstellungen im nationalen und internationalen Lebensmittelrecht, im Bereich der Milchwissenschaft und -analytik, der Ernährung aber auch bei Umwelt-, Klima- und Tierschutzfragen. Dabei bediene er sich zur Verbreitung der Informationen in erster Linie allgemein (im Internet) erhältlicher Publikationen sowie der Veranstaltung von Konferenzen. Der Verband nehme damit eine Aufgabe als „Multiplikator“ wahr, die typisch für Verbandstätigkeiten und wesentlich sei, um Informationen allgemein zugänglich zu machen.

(43)

Diese „offene“, allgemeine Form der „Beratung“ sei keine marktmäßige Leistung, welche die Milchwirtschaft erhalte. Sie sei nicht mit einer „gezielten“ Beratung zu vergleichen, wie sie etwa Unternehmensberatungen erbrächten. Etwaige Vorteile der milchwirtschaftlichen Unternehmen, die diese aus der Kenntnisnahme der Informationen zögen, seien beihilferechtlich nicht relevant. Es seien auch keine Entscheidungen der Kommission oder der EU-Gerichte bekannt, in denen ein derart weitreichendes Verständnis von Beihilfen vertreten werde.

(44)

Auch eine indirekte Beihilfe scheide aus. Dies würde voraussetzen, dass die Zuwendung an einen Dritten gerade darauf ausgerichtet sei, den mittelbaren Beihilfeempfänger zu begünstigen, oder diese Begünstigung eines Unternehmens oder Produktionszweiges der Maßnahme immanent sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Mögliche Reflexvorteile aus Maßnahmen wie der allgemeinen Information über Weichenstellungen im nationalen und internationalen Lebensmittelrecht, im Bereich der Milchwissenschaft und -analytik, der Ernährung aber auch bei Umwelt-, Klima- und Tierschutzfragen seien nicht spezifisch und könnten eine Beihilfe daher nicht begründen. Zudem wirkten sie als allgemeine Maßnahmen nicht wettbewerbsverzerrend.

(45)

Vorliegend gäbe es keine Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigten, dass eine wettbewerbsverzerrende Begünstigung bestimmter Unternehmen intendiert oder eingetreten wäre. Vielmehr dienten die Beiträge an den VDM dazu, dass dieser die zuvor beschriebenen nicht wirtschaftlichen Aufgaben wahrnehmen könne.

Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV durch die Kommission

(46)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass der VDM ein Anbieter von Dienstleistungen sei, da er den deutschen Milchsektor auf verschiedenen Ebenen vertrete und zusätzlich gezielte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Milchproduktion ausführe. Die letztlich Begünstigten dieser Dienstleistungen seien der gesamte Milchsektor in Deutschland, insbesondere die Molkereien, bei denen es sich um Unternehmen handele. Darüber hinaus habe sich gezeigt, dass alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt seien.

Stellungnahme des VDM

(47)

Der VDM nahm hinsichtlich der ihm gewährten Zuwendungen in einem Schreiben vom 6. Februar 2014 wie folgt Stellung:

(48)

Die Mittel, die dem VDM aus der Milchumlage zuflössen, könnten nicht als Beihilfen an den VDM angesehen werden. Beim VDM handele es sich nicht um ein Unternehmen i. S. d. Art. 107 AEUV, jedenfalls aber stellten die Tätigkeiten des VDM, die aus Mitteln der Milchumlage finanziert würden, keine unternehmerische Tätigkeit, d. h. keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die im Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt bestehe. Dies bedeute, dass der VDM jedenfalls im Hinblick auf diese aus der Milchumlage finanzierten Tätigkeiten nicht als Unternehmen anzusehen sei, da die Unternehmenseigenschaft jeweils funktional in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit zu bestimmen sei.

(49)

Der VDM sei kein Anbieter von Dienstleistungen auf einem Markt. Die Tätigkeit des VDM sei vielmehr die typische Verbandsarbeit. Als Dachverband bündele und repräsentiere der VDM den Milchsektor in Deutschland. Dabei ginge es fehl, diese auf der mitgliedschaftlichen Struktur des VDM beruhende Tätigkeit als „Dienstleistung“ an die Mitglieder anzusehen. Aufgrund seiner mitgliedschaftlich verfassten Struktur nehme der VDM vielmehr die Aufgabe einer demokratisch legitimierten Meinungsbildung des Milchsektors in Bereichen wie z. B. Gesetzgebung und Normung wahr. Mit einbezogen in diese Willensbildung würden zusätzlich Vertreter des Bundes, der Länder und der Wissenschaft, die im Verband (VDM) teils beratend, teils mit Stimmrecht vertreten seien. Diese typische Verbandstätigkeit der Willensbildung und Repräsentation der Mitglieder stelle kein Anbieten einer Dienstleistung „auf einem Markt“ dar.

(50)

Auch wenn man die im Folgenden näher aufgeführten einzelnen Bereiche, in denen der VDM seine Verbandstätigkeit erbringe, genauer betrachte, zeige sich, dass es sich bei diesen, aus Mitteln der Milchumlage finanzierten, Tätigkeitsbereichen nicht um eine „wirtschaftliche Betätigung“ auf einem Markt handele.

(51)

Wesentlicher Teil der Tätigkeit des VDM sei die „umfassende Beratung zu allen milchwirtschaftlichen Themen im Vorfeld sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene“. In diesen Bereich flössen etwa 15 % der Gelder, die der VDM aus der Milchumlage erhalte. Bei dieser Tätigkeit handele es sich jedoch nicht etwa um eine Beratung von Unternehmen der Milchwirtschaft, sondern um eine Beratung des nationalen und internationalen Gesetz- und Verordnungsgebers, d. h. eine Kommunikation der Willensbildung und Kenntnisse des Milchsektors im Vorfeld von Gesetzgebungs- und sonstigen Normsetzungsaktivitäten. In diese Verfahren bringe sich der VDM als Experte und Repräsentant der Milchwirtschaft in Deutschland ein. Auch hier trete der VDM jedoch nicht als „Dienstleister“ auf einem Markt auf. Inhalt der Tätigkeit des VDM sei vielmehr die Kommunikation der demokratischen Meinungsbildung innerhalb des mitgliedschaftlich organisierten VDM in den Gesetzgebungsprozess. Aus diesem Grund könne die Interessenvertretung des gesamten Milchsektors im Gesetzgebungsprozess gegenüber den Ministerien, parlamentarischen Gremien, Ausschüssen und Arbeitsgruppen nationaler und internationaler, technisch orientierter Verbände und Organisationen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.

(52)

Selbst wenn man jedoch in dieser Tätigkeit als Ratgeber gegenüber den staatlichen Stellen auf nationaler und internationaler Ebene eine Dienstleistung sähe, wären diese staatlichen Stellen als Empfänger einer solchen „Beratungsleistung“ keine Unternehmen und damit keine Beihilfenempfänger i. S. d. des Artikel 107 AEUV. Hinsichtlich dieser vorstehend beschriebenen Verbandstätigkeit könne der VDM daher nicht als Unternehmen und damit auch nicht als tauglicher Beihilfeempfänger angesehen werden. Gezielte Beratungsleistungen in Form einer selektiven Beratung von Unternehmen der Milchwirtschaft würden aus den Mitteln der Milchumlage, die die Länder dem VDM zur Verfügung stellen würden, demgegenüber nicht finanziert.

(53)

Ferner betreue der VDM stellvertretend für die gesamte Branche die Normung und Standardisierung auf nationalem und internationalem Gebiet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Normungsorganisationen wie z. B. ISO, IDF, CEN und DIN. Zusätzlich berate der VDM die Bundesregierung im Codex Alimentarius. So nehme der VDM u. a. als Berater der Bundesregierung an den Sitzungen der folgenden CODEX-Komitees teil:

CCMMP — Milk and Milk Products (insbesondere zwischen 2001 und 2011 wurden sämtliche Milchprodukt-Standards des CCMMP überarbeitet),

CCFH — Food Hygiene,

CCCF — Contaminants in Foods,

CCFA — Food Additives,

CCFICS — Food Import Certificates,

CCFL — Food Labelling,

CCGP — General Principles,

CCMAS — Methods of Analysis and Sampling,

CCNFSDU — Nutrition and Foods for Special Dietary Uses und

CCRVDF — Residues Veterinary Drugs in Food.

(54)

In diesen Bereich der Normung und Standardisierung auf nationaler und internationaler Ebene flössen etwa 45 % der Gelder, die der VDM aus der Milchumlage erhalte. Dieser Bereich der Normung und Standardisierung sei ebenfalls nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Der VDM erbringe hier keine Dienstleistungen am Markt, sondern repräsentiere als Dachverband den gesamten Milchsektor bei einer im Allgemeininteresse erbrachten Aufgabe. Dass es sich bei der Normung und Standardisierung nach ISO, IDF, CEN und DIN sowie dem Codex Alimentarius um eine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und nicht etwa um eine selektive Fördermaßnahme handele, sei allgemein anerkannt.

(55)

So sei es ausweislich der Satzung des DIN e.V. „Aufgabe (Zweck) des DIN … zum Nutzen der Allgemeinheit unter Wahrung des öffentlichen Interesses in geordneten und transparenten Verfahren die Normung und Standardisierung anzuregen, zu organisieren, zu steuern und zu moderieren. Die Arbeitsergebnisse dienen der Innovation, Sicherheit und Verständigung in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit sowie der Qualitätssicherung und Rationalisierung und dem Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz.“

(56)

Gleiches gelte für den Codex Alimentarius, dessen Aufgabe beispielsweise auf der Codex Alimentarius-Website wie folgt beschrieben würde:

„The Codex Alimentarius Commission, established by FAO and WHO in 1963 develops harmonised international food standards, guidelines and codes of practice to protect the health of the consumers and ensure fair practices in the food trade.“

(57)

Außerdem bilde der Codex Alimentarius eine wichtige Grundlage sowohl für das Lebensmittelrecht, d. h. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel, im Allgemeinen als auch die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene. Als wichtigste internationale Norm des Lebensmittelrechts sei er gerade unter dem Gesichtspunkt der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes von den rechtssetzenden Stellen bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts zu berücksichtigen (7).

(58)

Eine wirtschaftliche Tätigkeit des VDM im Sinne eines Anbietens von Dienstleistungen auf einem Markt liege insoweit ebenfalls nicht vor. Dies gelte schon deshalb, weil es für eine solche im Allgemeininteresse, und insbesondere auch im Verbraucherinteresse, erfolgende Normungs- und Standardisierungstätigkeiten an einem Markt fehle (8).

(59)

Ein weiterer Teil der Tätigkeit des VDM bestehe darin, in allgemeiner Form über Milch und Milchviehhaltung zu informieren und dabei wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Methoden aus diesem Bereich in verständlicher Form zu verbreiten. Der VDM erstelle dabei entsprechende Stellungnahmen, Leitfäden und Richtlinien, um hierdurch alle interessierten Kreise, einschließlich der Verbraucher, in leicht verständlicher Weise über Themen wie z. B. beste verfügbare Techniken im Umweltschutz, gute landwirtschaftliche Praxis, Wasserverbrauch, CO2-Emissionen und Tierschutz in der Milchviehhaltung oder auch Fütterungssysteme in der Milcherzeugung zu informieren. In diesen Bereich flössen etwa 35 % der Gelder, die der VDM aus der Milchumlage erhalte.

(60)

Diese Tätigkeit stelle ebenfalls keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, da es sich nicht um das Erbringen spezifischer Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen Anbietern handele. Da gerade keine spezifischen Tätigkeiten zugunsten von Unternehmen des Milchsektors erbracht würden, sondern vielmehr jeder interessierte Dritte, d. h. die Allgemeinheit, über Themen aus dem Bereich der Milch und Milchviehhaltung informiert werde, handele es sich um ein Angebot, das vom VDM unentgeltlich erbracht werde und auch von einem Dritten nicht gegen Entgelt erbracht werden könnte. Einzig für bestimmte Publikationen würden geringe Schutzgebühren verlangt.

(61)

Weiterhin unterstütze der VDM Wissenschaftler von staatlichen Hochschulen, insbesondere Nachwuchswissenschaftler, indem er ihnen auf Antrag einen Teil der Reisekosten zu milchwissenschaftlichen Veranstaltungen erstatte. Da es sich hierbei um die Unterstützung von Privatpersonen im nichtwirtschaftlichen Bereich handele, fehle es auch insoweit an den Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe.

(62)

Darüber hinaus hätten zwei Mitarbeiter des VDM Vorlesungen an der Fachhochschule Hannover gehalten, eine Tätigkeit, die ebenfalls nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. Insgesamt seien in diesen Bereich (Unterstützung von Nachwuchswissenschaftlern und Vorlesungen der VDM-Mitarbeiter) durchschnittlich etwa 5 % der Gelder, die der VDM aus der Milchumlage erhalte, geflossen.

(63)

Soweit die Kosten für die Tätigkeit des VDM im IDF und seine Funktion als Deutsches Nationalkomitee im IDF aus Mitteln der Milchumlage finanziert worden seien, z. B. die Stellungnahme zu internationalen Anfragen, sei diese Tätigkeit entweder Teil der Beraterstellung des VDM gegenüber öffentlichen Einrichtungen oder Teil der Normung oder der allgemeinen Informationsvermittlung. Im Übrigen sei die reine Teilnahme der Vertreter des VDM an Sitzungen des IDF eine bloße Verbands- und damit keine wirtschaftliche Tätigkeit. Der Schwerpunkt der IDF-Arbeit bestehe hier in der Mitarbeit an der internationalen Normung (Codex Alimentarius, ISO, CEN) und der allgemeinen, generischen Informationsvermittlung.

(64)

Auch lägen keine Beihilfen an Unternehmen der Milchwirtschaft vor. Wenn sich staatliche Stellen des VDM als Berater im Vorfeld oder im Rahmen von Gesetzgebungs- oder sonstiger Normsetzungsverfahren bedienten und die Finanzierung des VDM hierbei, um dessen Unabhängigkeit sicherzustellen, über eine verpflichtende Zwangsabgabe regelten, so liege hierin keine staatliche Begünstigung der Unternehmen, die über die Zwangsabgabe verpflichtet würden, die Informationsverschaffung der staatlichen Stellen zu finanzieren.

(65)

Das Gleiche gelte für den Bereich der im Allgemeininteresse erfolgenden Normung und die Unterstützung von universitären Wissenschaftlern, insbesondere von Nachwuchswissenschaftlern. Schließlich fehle es auch bei der Informationsvermittlung an einer spezifischen Begünstigung von Unternehmen der Milchwirtschaft. Diese diene zum einen der allgemeinen Aufklärung über milchwissenschaftliche Themen, zum anderen der Vermittlung der Kenntnisse von geltenden rechtlichen Vorgaben, Normen, Standards und dem jeweils aktuellen Stand der Technik, um im Interesse der Allgemeinheit eine Einhaltung hoher Qualitäts- und Umweltstandards sicherzustellen. Darüber hinaus handele es sich, wenn Unternehmen der Milchwirtschaft aus Maßnahmen des VDM Vorteile ziehen sollten, um nicht messbare mittelbare Reflexvorteile, die nicht ausreichen würden, um diese mit anderer Zielsetzung durchgeführten Maßnahmen zu staatlichen Beihilfen zu machen. Darüber hinaus käme hier — würde man eine Beihilfe an die „Milchwirtschaft“ unterstellen — auch eine beihilferechtliche Rückforderung nicht in Betracht, da sich auch nicht ansatzweise ermitteln ließe, welche Unternehmen von den Maßnahmen wie stark profitiert hätten, zumal die positiven Wirkungen auch keineswegs auf Unternehmen der deutschen Milchwirtschaft beschränkt wären, sondern auch ausländischen Unternehmen jedenfalls dann zugute kämen, wenn sie in Deutschland tätig seien bzw. die Tätigkeiten — wie beispielsweise die Tätigkeit in der internationalen Normung und beim Codex Alimentarius — ohnehin international wirken würden.

(66)

Sollte man entgegen den vorgenannten Ausführungen die Verwendung der Mittel aus der Milchumlage, die dem VDM unter den Maßnahmen BW 6, BY 9, HE 5, NI 10, NW 9, RP8, SL 6 und TH 6 aus der Milchumlage zuflössen, als staatliche Beihilfe ansehen, so wären diese jedenfalls mit den einschlägigen Sekundärrechtsregelungen vereinbar.

(67)

Sollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung in der Beraterstellung des VDM staatliche Beihilfen an Unternehmen der Milchwirtschaft sehen, so handele es sich hierbei um zulässige technische Hilfen i. S. v. Artikel 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000-2006 (9) (nachstehend: „Gemeinschaftsrahmen 2000-2006“) bzw. Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (10) (nachstehend: „Rahmenregelung 2007-2013“).

(68)

Zum Zeitraum 2001-2006 trug der VDM weiterhin vor, dass die Maßnahmen ausschließlich Milch als Anhang I-Erzeugnis beträfen. Gegenstand der Maßnahmen sei die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere des jeweils aktuellen Standes der Technik und der best practice, wie er auch den vom VDM mitentwickelten bzw. beratenen Normen und Standards zugrunde gelegt werde oder in neue Gesetzgebungsvorhaben einfließen solle. Die Maßnahmen des VDM in diesem Bereich bezögen sich daher regelmäßig auf neue Methoden im Sinne von Artikel 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Auch die Tätigkeit des VDM im Bereich der Normung und Standardisierung sei dann als Festlegung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse den technischen Hilfen zuzuordnen.

(69)

Unabhängig davon müsse jedoch die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und generischer Sachinformationen (im Sinne von Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013) auch unter dem zeitlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens als zulässig angesehen werden, indem man diese beispielsweise unter den Begriff der Beratungsleistungen oder der Aus- und Fortbildung subsumiere (11).

(70)

Bei einer anderen Auslegung der Rahmenregelung ergäbe sich im Übrigen auch ein Wertungswiderspruch zu den viel stärker in das Marktgeschehen eingreifenden Werbemaßnahmen. Diese wären auch vor 2007 auf Basis der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (2001/C-252/03) (die „Werbeleitlinien“) zulässig gewesen. Als Überschusserzeugnis erfülle Milch die für eine Werbung erforderlichen positiven Kriterien.

(71)

Dies bedeute, dass die Mitgliedstaaten im Milchsektor eine generische, d. h. herkunfts- und unternehmensneutrale Werbung für Milch ohne weitere Einschränkungen zu 100 % durch staatliche Beihilfen fördern dürften. Hiervon hätten die Mitgliedstaaten auch umfassend Gebrauch gemacht (12). Wenn daher im Zeitraum 2001 bis 2006 eine generische Werbung für Milch und Milchprodukte ohne Einschränkungen zulässig wäre, so gäbe es keinen Grund, die deutlich weniger stark in das Marktgeschehen eingreifende generische Sachinformation bzw. die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über Milch und Milcherzeugnisse beihilferechtlich strengeren Anforderungen zu unterwerfen.

(72)

Es könne weder der Wille des materiellen Beihilferechts noch der Kommission bei Schaffung des Gemeinschaftsrahmens gewesen sein, eine staatlich finanzierte Werbekampagne mit der Aussage „Trinkt mehr Milch!“ als zulässige Werbebeihilfe anzusehen und zugleich eine Kampagne, die sachlich den Verbraucher über den Nährwert und die Bedeutung von Milch für die Kinderernährung aufkläre, als unzulässige Beihilfe zu behandeln.

(73)

Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien erfüllt. Weil es sich bei den Maßnahmen um allgemeine, unternehmensneutrale Maßnahmen handele, seien diese automatisch nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt (Art. 14.2). Eine genaue finanzielle Zuordnung der Maßnahmen zu einzelnen Unternehmen sei — wie dargelegt — mangels direkten Unternehmensbezugs nicht möglich. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Mittel, die in diesen Bereich geflossen seien und der Vielzahl der Unternehmen des Milchsektors würden die in Art. 14.3 genannten Schwellenwerte nicht einmal annähernd erreicht.

(74)

Hinsichtlich des Zeitraums ab 2007 führte der VDM aus, dass die entsprechenden Maßnahmen des VDM als Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form und generische Sachinformationen i. S. d. Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013 i. V. m. Artikel 14 der Verordnung 1857/2006 anzusehen seien. Die Beschränkung auf KMU könne hier keine Anwendung finden, da es bei generischen, unternehmensneutralen Sachinformationen schon aufgrund der Unternehmensneutralität keine Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen geben könne. Darüber hinaus sei auch hier zu beachten, dass die Rahmenregelung nicht in einer in sich widersprüchlichen Art und Weise angewendet werden dürfe. So könne es auch hier nicht gewollt gewesen sein, dass generische Werbung für Milch und Milcherzeugnisse (bei denen es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt) mit einem Fördersatz von 100 % zulässig sei (vgl. Rn. 157 der Rahmenregelung 2007-2013), während die deutlich weniger stark in den Wettbewerb eingreifende generische Sachinformation und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse strengeren Anforderungen unterliegen solle. Anderenfalls würden die Mitgliedstaaten geradezu dazu angehalten, darauf hinzuwirken, dass eine generische Sachinformation oder die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse mit einer Kaufaufforderung verbunden würde, um so aus ihr eine unzweifelhaft zulässige Werbemaßnahme zu machen.

(75)

Im Hinblick auf die genannten Argumente bat der VDM die Kommission, ihre bisherigen Annahmen zur Unternehmenseigenschaft des VDM und der beihilferechtlichen Zulässigkeit seiner Tätigkeit zu überdenken. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens behielt der VDM sich darüber hinaus vor, im laufenden Verfahren weitere Stellungnahmen abzugeben.

Stellungnahmen anderer Beteiligter

(76)

Zwischen dem 6. und 10. Februar 2014 erhielt die Kommission insgesamt sechs Schreiben Beteiligter, die hinsichtlich der durch den VDM durchgeführten gegenständlichen Maßnahmen Stellung nahmen.

(77)

Die Landesvereinigung der Bayerischen Milchwirtschaft e.V. (Schreiben vom 7. Februar 2014) führte aus, dass der internationale Erfahrungsaustausch durch den VDM im Hinblick auf den vorsorglichen Verbraucherschutz durch neue Erkenntnisse aus anderen Ländern gefördert und hoch geschätzt würde. Eine Begünstigung einzelner Betriebe entstünde dadurch nicht.

(78)

In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2014 verwies und unterstützte die Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. die Stellungnahme des VDM.

(79)

In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014 führte der Milchprüfring Baden- Württemberg e.V. aus, dass der VDM zu den Einrichtungen gehöre, die in Baden-Württemberg Umlagemittel erhalten hätten. Sämtliche in der Stellungnahme genannten Einrichtungen hätten Maßnahmen im Sinne der Milchwirtschaft gemäß § 22 Milch- und Fettgesetz erbracht. Die Zuteilung der Umlagemittel sei auf das Maß beschränkt gewesen, das zur Erbringung der Maßnahmen notwendig war.

(80)

Die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V. brachte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2014 dieselben Argumente vor, die Deutschland bereits in seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 vorgetragen hatte.

(81)

Der Milchwirtschaftliche Verein Baden-Württemberg e.V. machte sich in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014 die Ausführungen des Milchprüfrings Baden- Württemberg e.V. (siehe Erwägungsgrund 79) zu eigen.

(82)

Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen е. V. (LVN) nahm in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2014 nicht unmittelbar zu den dem VDM gewährten Zuwendungen Stellung, verneinte aber grundsätzlich das Vorliegen einer Beihilfe für sämtliche Teilmaßnahmen nach dem MFG.

(83)

Im Einzelnen behauptete die LVN, dass die aus den Milchumlagemitteln finanzierten Maßnahmen nicht den Staatshaushalt belasteten, dem Staat keine Verfügungsbefugnis über die Milchumlagemittel zukomme und der Staat weder Kontrolle über die Höhe der Umlage noch über den Inhalt der Maßnahmen ausübe. Somit seien die fraglichen Zuwendungen dem Staat nicht zuzurechnen. Weiterhin kontrolliere der Staat weder die Höhe der Zuwendungen noch sei er organisatorisch in die LVN eingebunden.

(84)

Ebenso wurde ausgeführt, dass die LVN nicht von staatlichen Organen überprüft werde, sondern durch die Landwirtschaftskammer Hannover, einer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, die damit kein Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung sei.

(85)

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juli 2014 bezog sich die LVN u. a. auf den Beschluss der Kommission in der Sache Val'Hor (13). In diesem habe die Kommission anerkannt, dass weder die Befugnis des Staates, eine Branchenorganisation anzuerkennen, noch seine regulatorische Unterstützung bei der Erhebung branchenbezogener „Beteiligungen“ (im damaligen Fall durch die Möglichkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung) darauf schließen ließen, dass die von der Branchenorganisation durchgeführten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien. Ob eine staatliche Beteiligung in parafiskalischen Finanzierungssystemen dazu führe, dass Begünstigungen dem Staat als „staatliche Beihilfe“ zurechenbar seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls und einer auf dieser Grundlage anzustellenden Gesamtbetrachtung ab. Maßgeblich für die Prüfung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, seien vor allem folgende von der Rechtsprechung entwickelte Gesichtspunkte:

Wer entscheidet über Mittelerhebung und -verwendung?

Falls eine privatrechtliche Organisation entscheidet, wie ist der Einfluss des Staates ausgestaltet?

Aus welchen Mitteln werden die Zuwendungen finanziert?

Welche Art von Maßnahmen wird finanziert?

Bei wem werden die Mittel erhoben?

Bei wem liegt die Initiative für die Maßnahme?

(86)

Durch seinen Rechtsvertreter habe die LVN die Rechtslage in weiteren Bundesländern untersucht und sei auch insoweit zum Ergebnis gelangt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Indizien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht erfüllt seien, sodass dem MFG insgesamt der Beihilfecharakter abgesprochen werden müsse.

(87)

Laut LVN entscheiden die Landesvereinigungen maßgeblich über die Erhebung der Umlage bei den Molkereien. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 MFG könne die Umlage nur im Benehmen mit den Landesvereinigungen erhoben werden. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MFG bedürfe es eines Antrags der Landesvereinigung, um die Umlage zu erhöhen.

(88)

Umlagemodalitäten und -höhe regelten in Niedersachsen und Thüringen jeweils eine Umlageerhebungsverordnung (UmlErhVO), die „im Benehmen“ mit der jeweiligen Landesvereinigung erlassen worden sei.

(89)

Die jeweilige Landesvereinigung steuere zudem die Verwendung der gesondert zu verwaltenden Umlagemittel (siehe § 22 Absatz 3 Satz 1 MFG), die darum bisweilen sogar auf einem eigenen Konto der jeweiligen Landesvereinigung vereinnahmt würden (siehe etwa § 3 Absatz 1 Thüringer UmlErhVO). So arbeiteten die Landesvereinigungen in eigener fachlicher Verantwortung Vorschläge für die Mittelverwendung aus. In Thüringen geschehe dies beispielsweise auf Grundlage der bei der Landesvereinigung Thüringer Milch (LVTM) gestellten Anträge ihrer Mitglieder (siehe Ziffer 6.3 Thüringer Arbeitsrichtlinie).

(90)

Die von den Landesvereinigungen erarbeiteten Verwendungsvorschläge würden zwar von einer staatlichen Stelle „festgesetzt“ (so in Niedersachsen nach Ziffer 6.2 der Zuwendungsrichtlinie und in Thüringen gemäß § 4 Thüringer UmlErhVO) oder „genehmigt“ bzw. „bewilligt“ (so in Nordrhein-Westfalen und Bayern). Das begründe aber noch keinen maßgeblichen staatlichen Einfluss: Denn Maßstab für die staatliche „Überprüfung“ seien lediglich die Vorgaben des § 22 Absatz 2 MFG. Damit übertrügen die einschlägigen Regelungen den staatlichen Stellen ebenso wenig wie in der Rechtssache Doux Élevage (14) die Befugnis, die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen.

(91)

Auch tatsächlich würden die Umlagemittel in sämtlichen Bundesländern entsprechend den Verwendungsvorschlägen der Landesvereinigungen verwendet. Schon das spreche — unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung — dagegen, dem Staat die Umlagemittel zuzurechnen (15).

(92)

Laut LVN hätten die jeweiligen Landesvereinigungen einen rein privatrechtlichen Status. Ausweislich ihrer Satzungen verstünden die Landesvereinigungen sich als Interessenvertretungen für ihre Mitglieder, die sich ausschließlich aus der Milchwirtschaft (einschließlich Verbrauchervertretern) rekrutierten.

(93)

Gemäß § 14 MFG seien die Landesvereinigungen „freiwillige“ Zusammenschlüsse aus den in der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreisen und der Verbraucher zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen.

(94)

Die Landesvereinigungen unterschieden sich von der in der Rechtssache Pearle streitgegenständlichen Hoofdbedrijfschap Ambachte, dem Optikerberufsverband, der mit der Erhebung und Verwendung einer Zwangsabgabe für Werbemaßnahmen betraut gewesen sei. Obgleich dieser Optikerberufsverband öffentlich-rechtlichen Status gehabt hätte, verneinte der Gerichtshof das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, weil die Werbemaßnahmen nicht aus Mitteln finanziert würden, die staatlichen Stellen zur Verfügung überlassen worden waren, sondern aus bei den Unternehmen der Branche erhobenen Abgaben (16).

(95)

Die Landesvereinigungen als die im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung der Milchumlage maßgeblichen Stellen unterschieden sich auch von den landwirtschaftlichen Ausschüssen in der Rechtssache Plans de Campagne, die an der Festlegung der Maßnahmen nicht beteiligt gewesen seien und auch über keinerlei Handlungsspielraum bei Anwendung der Maßnahmen verfügt hätten (17).

(96)

Die Landesvereinigungen seien staatsfreie, rein private Stellen, die als solche über die Milchumlage und deren Verwendung eigenverantwortlich bestimmen würden.

(97)

Ferner stehe der Begünstigung der Milchwirtschaft keine Belastung des Staatshaushaltes gegenüber, weil die Milchumlage bei den Angehörigen der Milchwirtschaft erhoben werde und damit der selektiven „Begünstigung“ eine selektive Belastung kompensatorisch gegenüberstehe. Damit fehle es schon an der begünstigenden Wirkung und der Wettbewerbsverzerrung, weil die „Vorteile“ der Molkereien und Milcherzeuger durch die Belastung mit der Umlage vollständig ausgeglichen würden.

(98)

In der Rechtssache Vent de Colère habe der Gerichtshof u. a. deshalb den staatlichen Charakter eines Abgabensystems bejaht, weil die Lasten nicht mehr — wie nach früherem Recht — nur durch Abgaben der Angehörigen des betreffenden Wirtschaftszweigs (im Fall: Energie), sondern nach einer Gesetzesänderung durch die Abgaben aller im Inland wohnhaften Stromendverbraucher ausgeglichen würden (18).

(99)

Ferner liege laut der LVN eine staatliche Beihilfe nicht vor, wenn es sich um „kollektiv ausgerichtete Maßnahmen“ handele, die im Interesse einer bestimmten Branche durchgeführt und durch von Angehörigen der Branche erhobene Beiträge finanziert würden.

(100)

Die beanstandeten Maßnahmen dienten sämtlich der Förderung des „Produkts Milch“ und damit dem kollektiven Interesse der Milchbranche. Teilweise schützten diese Maßnahmen zugleich Verbraucherinteressen, denn beide Zwecke ließen sich aufgrund der bestehenden Interessenkongruenz nicht voneinander trennen.

(101)

Die Rolle des Staates beschränke sich darauf, der Milchbranche durch das MFG einen gesetzlichen Ausgleichsmechanismus zur Verfügung zu stellen, der gewährleiste, dass die Angehörigen der Milchwirtschaft, die qua Natur der Sache von den zugunsten des „Produkts Milch“ durchgeführten Maßnahmen profitieren, einen entsprechenden Beitrag zu den Aufwendungen leisten würden. Der Staat fungiere somit wie in Pearle, Doux Élevages und VaľHor lediglich als Instrument, um den privatwirtschaftlich veranlassten Ausgleichsmechanismus verbindlich zu machen und so Lastengerechtigkeit herzustellen (19).

(102)

Die Initiative für die Umlage gehe von den Landesvereinigungen und damit von der Privatwirtschaft aus. So werde die Umlage nach § 22 MFG nur im „Benehmen“ mit den Landesvereinigungen erhoben. Die Landesvereinigungen selbst seien ebenfalls nicht Produkt staatlicher Vorgaben, sondern „freiwillige“ Zusammenschlüsse von Angehörigen der Milchwirtschaft (§ 14 MFG). Anschaulich dokumentiert sei insoweit die Lage im Bundesland Thüringen, in dem die Landesvereinigung erst im Jahr 1999 anerkannt worden sei. Auf Bitte des Thüringer Bauernverbandes habe das zuständige Ministerium die „notwendigen formellen verwaltungstechnischen Schritte veranlasst“, um die Umlage von Molkereien und Milchsammelstellen erheben zu können. Das verdeutliche induktiv, dass es sich bei der Milchumlage um einen rein privatwirtschaftlichen Ausgleichsmechanismus handele, bei dem der Staat nur als „Instrument“ fungiere, um die Umlagepflicht verbindlich zu machen (20).

(103)

In einer Übersicht wies die LVN auf ihrer Ansicht nach bestehende Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede zwischen verschiedenen Rechtssachen einerseits und dem MFG andererseits hin.

(104)

In der Sache VaľHor (Beschluss 2014/416/EU) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, die Mittel im Wesentlichen durch eine staatlich anerkannte private und freiwillig zusammengeschlossene Branchenorganisation erhoben und gewährt, würden mit den Beiträgen der Branchenangehörigen kollektiv ausgerichtete Maßnahmen zugunsten der Branche finanziert, führe die durch Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung der privaten Branchenorganisation allein nicht zur Annahme staatlicher Kontrolle, könne der Staat tatsächlich auf die Mittel nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen, und entscheide die Branchenorganisation selbst über die Verwendung der Mittel.

(105)

In der Rechtssache Vent de Colère (C-262/12) (Ergebnis: Beihilfe) würde, anders als bei der Milchumlage, die Höhe der Abgabe einseitig durch Ministerialdekret ohne Mitwirkung Privater festgelegt, gäbe es eine staatliche Garantie, würden die Mittel durch eine öffentliche Stelle verwaltet und gäbe es staatliche Sanktionsmechanismen.

(106)

In der Rechtssache Doux Élevage (C-677/11) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, die Mittel im Wesentlichen durch eine staatlich anerkannte private und freiwillig zusammengeschlossene Branchenorganisation erhoben und gewährt, führe die durch Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung der privaten Branchenorganisation allein nicht zur Annahme staatlicher Kontrolle, würden Mittel vollständig aus bei den Wirtschaftsteilnehmern erhobenen Beiträgen gespeist, könne der Staat tatsächlich auf die Mittel nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen, und entscheide die Branchenorganisation selbst über die Verwendung der Mittel.

(107)

In der Rechtssache Plans de Compagne (T-139/09) (Ergebnis: Beihilfe) entscheide, anders als bei der Milchumlage, eine Behörde über die Höhe der Beiträge, werde das Beitragsaufkommen durch staatliche Mittel aufgestockt, würden Maßnahmen vom Staat festgelegt (Stempel des staatlichen Kontrolleurs usw.), seien die Ausschüsse des Wirtschaftszweigs an der Festlegung nicht beteiligt und verfügten auch über keinerlei Handlungsspielraum bei Anwendung der Maßnahmen, und nehme ein Delegierter des Ministers an den Sitzungen der Ausschüsse teil.

(108)

In der Rechtssache Pearle (C-345/02) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, Mittel ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Wirtschaftszweiges eingesetzt, hätte eine Vereinigung eines bestimmten Wirtschaftszweiges bei einer öffentlichen Stelle beantragt, Beiträge zu erheben, um bestimmte Maßnahmen zugunsten dieses Wirtschaftszweiges durchzuführen, und sei, anders als bei der Milchumlage, bei der Erhebung und Verwendung der Zwangsabgabe eine öffentlich-rechtliche und keine private Berufsvereinigung maßgeblich involviert, sodass Pearle insofern problematischer als die Milchumlage erscheine.

Stellungnahme Deutschlands vom 3. Dezember 2014

(109)

Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 trug Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 wie folgt vor:

(110)

Die betroffenen Bundesländer hätten in ihren Ausführungen im Prüfverfahren zur Milchumlage nach dem MFG bis dahin zwei Schwerpunkte gesetzt, und zwar zum einen bei der Darlegung der Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den materiellen Vorgaben des Beihilferechts (insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Vorgaben der Agrarfreistellungsverordnung und dem jeweils gültigen Agrarrahmen) sowie zum anderen auf der Tatbestandsseite zur Frage, ob ein beihilferechtlich relevanter Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliege.

(111)

Die Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 sowie die aktuelle Entscheidungspraxis der Europäischen Gerichte und der Europäischen Kommission gäben Anlass zu ergänzenden grundlegenden Ausführungen zur Frage, ob hier überhaupt der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gegeben, insbesondere, ob hier das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln gewährt“ erfüllt sei.

(112)

Die Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 sowie die Durchsicht der zuvor erwähnten Entscheidungen ließen es zumindest als zweifelhaft erscheinen, ob das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln gewährt“ vorliegend erfüllt sei, sodass es sich bei der Erhebung und Verwendung der Milchumlage nicht um eine staatliche Beihilfe handeln würde. Dies ließe sich wie folgt begründen:

(113)

Wie sich aus der Sache Val'Hor (Beschluss 2014/416/EU) und der Rechtssache Doux Élevage (C-677/11) ergebe, handele es sich bei von privaten Branchenorganisationen finanzierten und durchgeführten Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen. Bei den in den einzelnen Ländern vorhandenen Landesvereinigungen für Milch handele es sich um Organisationen, die als mit den in den zitierten Entscheidungen genannten Organisationen vergleichbar angesehen werden könnten. Staatliche Stellen seien nie Mitglied dieser Landesvereinigungen gewesen. Sie nähmen an Sitzungen lediglich ohne Stimmrecht teil, gleichsam als externer Gast. Die Beteiligung der staatlichen Stelle im Rahmen der Abwicklung der Milchumlage bzw. der Überwachung der Einhaltung der im MFG vorgegebenen rechtlichen Bedingungen ändere nichts an der Eigenschaft der Landesvereinigungen als die maßgebliche Stelle für die Auswahl der Vorhaben.

(114)

Faktisch würden die jeweiligen Landesvereinigungen das Umlageaufkommen steuern und die Verwendung der Umlagemittel bestimmen. Ein staatlicher Einfluss aufgrund der „Überprüfung“ bzw. „Festsetzung“ der Vorschläge der Landesvereinigungen durch die staatlichen Stellen bestehe faktisch nicht, da diese sich nur im Rahmen des § 22 Absatz 2 MFG bewege und auf die Prüfung abziele, ob die rechtlichen Vorgaben des § 22 MFG eingehalten würden. Die Umlagemittel würden nach den Verwendungsvorschlägen der Landesvereinigungen eingesetzt, was entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache Stardust Marine (C-482/99) eindeutig gegen die Staatlichkeit der Mittel spreche.

(115)

Die Landesvereinigungen seien rein private Organisationen. Diese Tatsache sowie die Feststellung, dass die Landesvereinigungen die Milchumlage und deren Verwendung steuern, sprächen maßgeblich dafür, die Milchumlage, entsprechend der o. g. Rechtssache, nicht als staatliche Beihilfe einzustufen.

(116)

Gegen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe spreche ferner, dass die Mittel der Milchumlage rein private Mittel seien. Es handele sich um Mittel, die aus dem Vermögen der mit der Abgabe belasteten Privatunternehmen stammen würden. Eine staatliche Bezuschussung oder Garantieübernahme gebe es, anders als in den Rechtssachen C-262/12 (Vent de Colère) und T-139/09 (Plans de Campagne), in denen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aus diesem Grund bejaht worden sei, bei der Milchumlage nicht.

(117)

Auch handele es sich bei der Milchumlage um eine kollektiv ausgerichtete, branchenweite Maßnahme, was im Einklang mit der aktuellen Rechtslage (Beschluss 2014/416/EU (Val'Hor) und C-677/11 (Doux Élevage)) gegen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe spreche.

(118)

Ebenfalls werde das Vorliegen einer Begünstigung, die für die Annahme einer Beihilfe zwingend erforderlich sei, bezweifelt. Begründen ließe sich dies damit, dass die Begünstigungen, die den Molkereien und Milcherzeugern zuflössen, durch die bei den Molkereien und damit mittelbar auch bei den Milcherzeugern erhobenen Umlagen vollständig aufgehoben bzw. „neutralisiert“ würden. Dafür streite auch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-262/12, Vent de Colère), in der der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe eben deshalb als erfüllt angesehen werde, weil die Lasten nicht mehr nur bei den Branchenangehörigen, sondern bei allen inländischen Stromverbrauchern erhoben würden.

(119)

Aus diesen, sich teilweise auch aus der erneuten Überprüfung des Milchumlagesystems ergebenden Punkten und unter Aufrechterhaltung der bisherigen Position der betroffenen Bundesländer sei zu folgern, dass Zweifel daran bestünden, ob es sich bei dem Milchumlagesystem um eine staatliche Beihilfe handele. Die Frage, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handele und insbesondere ob hier das Tatbestandsmerkmal „staatliche Mittel“ erfüllt sei, sei von der Europäischen Kommission zu beantworten.

3.   WÜRDIGUNG

Teilmaßnahmen, die keine Beihilfen darstellen

Unterstützung von Wissenschaftlern

(120)

Hinsichtlich der Unterstützung von Wissenschaftlern (siehe Erwägungsgrund 61) stellt die Kommission fest, dass diese Privatpersonen zugutekommt. Die Kommission geht ferner davon aus, dass diese Wissenschaftler mit unabhängiger Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses im Sinne der Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse befasst waren (21). In diesem Fall geht die Kommission vom Vorliegen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit aus.

(121)

Nur wer wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, gilt als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Folglich sind die im Rahmen dieser Teilmaßnahme Wissenschaftlern gewährten Unterstützungen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

Vorlesungen an der Fachhochschule Hannover

(122)

Hinsichtlich der von VDM-Mitarbeitern geleisteten Vorlesungen an der Fachhochschule Hannover (siehe Erwägungsgrund 62) stellt die Kommission fest, dass Studiengänge an öffentlichen Fachhochschulen in den Bereich der staatlich organisierten öffentlichen Bildung fallen.

(123)

Nach der Rechtsprechung der Union kann die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat finanziert und überwacht wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Staat „(…) durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllte“ (22).

(124)

Die gegenständlichen Vorlesungen gehören zum Lehrprogramm einer öffentlichen Fachhochschule. Die von dieser Fachhochschule organisierte öffentliche Bildung ist als nichtwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (siehe Erwägungsgrund 123). Was wiederum die Lehrtätigkeit anbelangt, so geht die Kommission davon aus, dass diese nebenberuflich erfolgt und als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (23). Liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit vor, scheidet eine Begünstigung von Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus. Folglich handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift.

Teilmaßnahmen, die Beihilfen darstellen

(125)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen

(126)

Auf Grundlage der vorliegenden Informationen und insbesondere der von den Beteiligten und den deutschen Behörden vorgelegten Stellungnahmen ist zu prüfen, ob es sich bei den Milchumlagemitteln um staatliche Mittel im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt.

(127)

Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht angemessen, zwischen den Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat, und jenen, in denen diese von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde, zu unterscheiden (24). Damit gewährte Vorteile als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zweitens dem Staat zurechenbar sein (25).

(128)

Hinsichtlich der in Abschnitt 2 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Maßnahmen gilt, dass Unterstützungen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Bundesländer gewährt werden, für die wiederum das MFG den rechtlichen Rahmen bildet.

(129)

Im Einzelnen sieht das MFG in § 22 Absatz 1 Satz 1 vor, dass die Landesregierungen im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben können, um die Milchwirtschaft zu fördern. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MFG können die Landesregierungen auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die nach Satz 1 vorgesehenen Umlagen zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichen.

(130)

Die Landesregierungen erheben die Milchumlage zwar „im Benehmen“ mit der jeweiligen Landesvereinigung. Das Benehmen stellt aber eine entscheidend schwächere Beteiligungsform als das Einvernehmen dar. Während Einvernehmen bedeutet, dass der Erlass eines Rechtsakts (für seine Rechtmäßigkeit) notwendig das Einverständnis einer anderen Stelle (z. B. Gesetzgebungsorgan, Behörde) voraussetzt, ist eine Entscheidung, die im „Benehmen“ mit einer anderen Stelle zu treffen ist, letztlich nicht von deren Einverständnis abhängig. Im deutschen Verwaltungsrecht wird bisweilen eine solche Abstufung von Beteiligungsformen vorgenommen (26). Weil § 22 Absatz 1 Satz 1 MFG als Beteiligungsform das Benehmen vorsieht, liegt die Befugnis zur Erhebung der Umlage wie auch die Entscheidung darüber allein bei den Landesregierungen (27). Dagegen werden die Landesvereinigungen lediglich zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach § 22 zu treffenden Maßnahmen „herangezogen“ (§ 14 Absatz 1 MFG), wobei sie dabei der Aufsicht der obersten Landesbehörde unterstehen (§ 14 Absätze 2, 4 MFG).

(131)

Rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Milchumlage in den einzelnen Bundesländern sind dementsprechend Verordnungen der Länder, die die Einzelheiten der Umlageerhebung, u. a. deren Höhe, regeln (28). Damit ist es der Staat (repräsentiert durch die jeweilige Landesregierung), der die Umlageerhebung regelt. Wie im vorherigen Erwägungsgrund 130 erläutert, steht dem auch nicht entgegen, dass die Verordnungen im Benehmen mit der jeweiligen Landesvereinigung der Milchwirtschaft erlassen wurden.

(132)

Im gegenwärtigen Fall wird eine Umlage bei privaten Unternehmen erhoben. Einnahmen aus dieser Umlage fließen in den jeweiligen Landeshaushalt, bevor sie zur Finanzierung der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, und sind dort gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 MFG gesondert zu verwalten. Gemäß § 23 der jeweiligen Haushaltsordnungen (vgl. Erwägungsgrund 19) dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Diese Bestimmung impliziert das staatliche Interesse an der Durchführung der Maßnahmen. Dass in Thüringen die jeweils fälligen Umlagen auf das Treuhandkonto „Milchumlage“ der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. zu entrichten sind (Erwägungsgrund 89, § 3 Absatz 1 Thüringer UmlErhVO), steht diesem staatlichen Interesse nicht entgegen. Rückständige Umlagen und Zinsen werden auch in Thüringen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen (§ 3 Absatz 4 Thüringer UmlErhVO). Darüber hinaus liegt es im Wesen eines Treuhandkontos, dass der Kontoinhaber nicht nach Belieben über die verfügbaren Geldbeträge verfügen kann, sondern nur im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben, die im vorliegenden Fall der Staat gesetzt hat.

(133)

In Erwiderung auf die von den Beteiligten und den deutschen Behörden vorgetragenen Argumente stellt die Kommission fest:

(134)

Hinsichtlich der Behauptung der LVN, die Landesvereinigungen entschieden maßgeblich über die Erhebung der Umlage bei den Molkereien (Erwägungsgründe 83 bis 87 und 91), stellt die Kommission fest, dass der Bund durch § 22 Absatz 1 MFG, also auf dem Gesetzeswege, die Landesregierungen ermächtigt hat, eine Milchumlage zu erheben. Die Vorschrift legt u. a. fest, dass die Milchumlage im Regelfall bis zu 0,1 Cent je Kilogramm betragen darf, und dass auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben können.

(135)

Ferner legt das MFG in § 22 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 fest, für welche Zwecke die Milchumlagemittel verwendet werden dürfen.

(136)

Gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 MFG sind die Landesvereinigung oder die berufsständischen Organisationen vor Verwendung der Mittel lediglich zu hören.

(137)

Hieraus ergibt sich, dass der Staat (auf Bundesebene) den Landesvereinigungen zwar gewisse Beteiligungsrechte eingeräumt, aber gleichzeitig einen klaren gesetzlichen Rahmen bei der Festlegung der Höhe der Milchumlagesätze und der Mittelverwendung gesetzt hat und hierüber letztlich die jeweiligen Landesregierungen (oder bei Delegation die obersten Landesbehörden) zu entscheiden haben. So wäre es beispielsweise nicht möglich, dass auf Antrag der Landesvereinigungen der Umlagesatz auf mehr als 0,2 Cent je Kilogramm erhöht wird oder dass die Mittel für andere als die in § 22 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 MFG aufgeführten Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus zieht die im Hinblick auf die Verwendung geregelte Anhörungspflicht (§ 22 Absatz 3 Satz 3 MFG) in keiner Weise die Verpflichtung nach sich, der Stellungnahme der Angehörten zu folgen. Die letztgültige Entscheidung über die Mittelverwendung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden, das heißt: beim Staat.

(138)

Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu der seitens des LVN zitierten Rechtssache Doux Élevage. Die Milchumlageerhebung und die entsprechende Mittelverwendung regelt der Staat auf zwei Ebenen, nämlich auf Bundes- und Länderebene. In Deutschland hat der Gesetzgeber nicht nur die Erhebungsbefugnis der Landesregierung festgeschrieben, sondern auch den Spielraum, auf Landesebene über die aus Umlagen generierten Mittel zu verfügen, per Bundesgesetz eingeschränkt. Die Landesvereinigungen können auch nicht etwa auf dem Antragsweg versuchen, die in § 22 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 MFG festgelegten Förderungszwecke zu ändern. Eine derartige staatliche Einschränkung lag in den den Sachen Val'Hor und Doux Élevage zugrunde liegenden Sachverhalten nicht vor.

(139)

Das MFG kann weiterhin auch nicht als bloßes Mittel zur Durchsetzung rein wirtschaftlicher Interessen einer Branchenorganisation verstanden werden. So legt § 14 MFG zwar fest, dass in ihnen berufsständische Organisationen der Landwirtschaft, der Molkereien und des Milchhandels vertreten sein müssen, sofern sie die Beteiligung wünschen, darüber hinaus muss aber auch eine angemessene Vertretung der Verbraucher in den Organen der Vereinigung gesichert sein. Mit diesen Beteiligungs- und Vertretungsauflagen stellt der Gesetzgeber (d. h. der Staat) sicher, dass bei der Verfolgung der im MFG angesprochenen Gemeinwohlziele eine umfassende Repräsentation aller Interessen erfolgt, die über die bloße Förderung eines Wirtschaftssektors hinausgehen.

(140)

Im Gegensatz zur Rechtssache Doux Élevage handelt es sich bei den im MFG niedergelegten Förderungszielen auch nicht um solche, die Branchenorganisationen selbst festgelegt und eingeführt haben (29). Insbesondere die in § 22 Absatz 2 Nr. 1 (Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund der nach § 10 dieses Gesetzes oder nach § 37 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) erlassenen Vorschriften) und Nr. 2 (Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen) niedergelegten Ziele weisen — im Gegensatz zur Rechtssache Doux Élevage — Merkmale auf, die Teil einer von staatlichen Behörden definierten Politik (30) sind und auf hoheitliche Aufgaben verweisen, die gemäß § 14 Absatz 3 MFG den Landesverbänden von vornherein nicht übertragen werden dürfen. Soweit sich Deutschland im vorliegenden Fall auf § 22 Absatz 2 Nr. 6 MFG stützt, so folgt hier schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass es um „von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragene Aufgaben“ (und damit nicht um solche, die vom VDM selbst festgelegt wurden) geht.

(141)

Ebenfalls im Unterschied zur Rechtssache Doux Élevage wird im Fall der Nichtabführung der fälligen Milchumlagen zu ihrer Beitreibung nicht das normale zivil- oder handelsrechtliche Gerichtsverfahren angestrengt (31). § 23 Absatz 2 MFG bestimmt nämlich, dass die Beitreibung von Umlagen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen erfolgen kann. Die betroffenen Länder haben in den einschlägigen Milchumlageerhebungsverordnungen eine entsprechende Beitreibung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt (32). Die Abgabenordnung ist im deutschen Rechtssystem dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden in Deutschland auf dem Verwaltungswege, zivilrechtliche dagegen auf dem Gerichtswege vollstreckt. Der Verwaltungsweg stellt dabei im Vergleich zum Gerichtsweg die effektivere Methode der Durchsetzung dar, weil sich die öffentliche Hand durch Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen Vollstreckungstitel schaffen kann (33), der dagegen bei zivilrechtlichen Forderungen erst über den Gerichtsweg erstritten werden müsste (34). Dies indiziert, dass dem Staat an einer möglichst effektiven und vollständigen Erhebung (und ggf. Beitreibung) der fälligen Umlagen gelegen ist, um die zeitnahe Verwirklichung der durch die Umlagemittel finanzierten staatlichen Ziele zu gewährleisten.

(142)

Dadurch ist die Behauptung der LVN, bei den Milchumlagemitteln handele es sich nicht um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, widerlegt.

(143)

Daraus folgt, dass die fraglichen Umlageeinnahmen als unter öffentlicher Kontrolle stehend anzusehen sind (35) und dass die durch Milchumlagemittel finanzierten Maßnahmen durch staatliche Mittel gewährt wurden und dem Staat zurechenbar sind.

Selektiver Vorteil/Unternehmen

(144)

Der VDM ist eine Einrichtung, die Dienstleistungen ausführt, die den Unternehmen der Michwirtschaft zugutekommen, insbesondere den Molkereien.

(145)

Deutschland und der VDM bestreiten, dass letzterer als Unternehmen Dienstleistungen in einem Markt anbietet. Insbesondere wird auf die Verbandstätigkeit des VDM verwiesen, die nur in Ausnahmefällen durch die Rechtsprechung als unternehmerische Tätigkeit gewertet worden sei (siehe Erwägungsgründe 39 und 49).

(146)

In dem von Deutschland zitierten Urteil T-193/02 Piau v. Kommission wurde gerade festgestellt, dass ein Verband, nämlich die FIFA, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Deutschland hat aber, im umgekehrten Sinne, auf keine Rechtsprechung hinweisen können, die explizit das Gegenteil feststellt, nämlich dass ein Verband (notwendigerweise) keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt bzw. Verbandstätigkeit als solche der Beihilfenkontrolle entzogen ist.

(147)

Unstreitig ist, dass der VDM Tätigkeiten im Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder ausübt. Diese Feststellung entspricht der Eigenwahrnehmung des VDM, wie sich aus verschiedenen Aussagen auf seiner Internetseite zum eigenen Tätigkeitsbereich ergibt, z. B. „Der VDM vertritt im IDF die Interessen der Milchbranche“, „Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Milchwirtschaft“, „Interessenvertretung im Gesetzgebungsprozess gegenüber den Ministerien“. Auch die LVN geht dementsprechend davon aus, die beanstandeten Maßnahmen dienten sämtlich der Förderung des „Produkts Milch“ und damit dem kollektiven Interesse der Milchbranche (siehe oben Erwägungsgründe 99-100).

(148)

Die Kommission hält an ihrer Ansicht fest, dass die jeweiligen durch den VDM verrichteten Tätigkeiten Merkmale von Dienstleistungen aufweisen. Diese Dienstleistungen kommen den Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern zugute.

(149)

Mehrere der vom VDM selbst auf seiner Internetseite erläuterten Tätigkeiten weisen Merkmale von Dienstleistungen in dem Sinne auf, dass damit das Ziel verfolgt wird, die Interessen der betroffenen Molkereien und Milcherzeuger gegenüber den deutschen Behörden, dem Gesetzgeber und in internationalen Gremien zu vertreten (36).

(150)

Die Ausübung solcher Dienstleistungen kommt den betroffenen Molkereien zugute und unterstützt sie in der Ausübung ihres Kerngeschäftes, der Herstellung und dem Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen, welche zweifelsfrei wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen.

(151)

Die vom VDM ausgeübten Tätigkeiten „Beratertätigkeit gegenüber staatlichen Stellen“, „Beteiligung an Normung und Standardisierung“ sowie „Allgemeine Informationsvermittlung“ erfolgen im Interesse und Auftrag seiner Mitglieder, stehen in direktem Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und entlasten die Molkereien davon, selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen — und die hierfür notwendigen Mittel aufzubringen —, um auf diesem Wege ein für den eigenen Absatz günstiges (Markt-)Umfeld zu schaffen. Mitglieder des VDM sind u. a. der Milchindustrie-Verband e.V. (MIV) und der Deutsche Bauernverband e.V. (DBV). Mitglieder des MIV wiederum sind deutsche Molkereien, einschließlich der von den durch den vorliegenden Beschluss betroffenen Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern.

(152)

Dabei stellen die „Beratertätigkeit gegenüber staatlichen Stellen“ und die „Beteiligung an Normung und Standardisierung“ eine Interessenvertretung im politischen Prozess dar, die auf unterschiedliche Kanäle der Willensbildung zielt (Gesetzgebung, technische Normsetzung usw.). Hierdurch werden letztlich die rechtlichen Rahmenbedingungen der eigenen Herstellungs- und Vermarktungstätigkeit beeinflusst. Ebenso kommt die Maßnahme „Allgemeine Informationsvermittlung“ den betroffenen Molkereien zugute, da diese über die Vorzüge des Produktes Milch aufklärt und damit auf eine Absatzförderung abzielt.

(153)

Die Behauptung des VDM, dass Inhalt seiner Tätigkeit „die Kommunikation der demokratischen Meinungsbildung innerhalb des mitgliedschaftlich organisierten VDM in den Gesetzgebungsprozess“ sei, stellt diese Feststellung nicht infrage. Denn der VDM vertritt eben nicht Allgemeininteressen, sondern die Interessen seiner Mitglieder mit dem Ziel, die Sichtweise der Milchwirtschaft in den Gesetz- und Normgebungsprozess einzubringen, und Letzteren somit zu beeinflussen.

(154)

Hinsichtlich der Tätigkeit „Normung und Standardisierung“ erklärte der VDM, dass er stellvertretend für die gesamte Branche die Normung und Standardisierung auf nationalem und internationalem Gebiet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Normungsorganisationen wie z. B. ISO, IDF, CEN und DIN betreue (siehe Erwägungsgrund 53).

(155)

Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zuvörderst die genannten Normungsorganisationen für Normungen und Standardisierungen zuständig sind. Der VDM wirkt dabei nicht als neutrale Stelle am Normierungsprozess mit (keine unabhängige Beraterstellung), sondern bringt dort vielmehr die Sichtweise der Milchwirtschaft ein.

(156)

Auch hier kommt die Kommission folglich zu dem Schluss, dass der VDM als privater Verband Dienstleistungen anbietet. Nutznießer — wenn nicht Empfänger — dieser Dienstleistung sind erneut die Molkereien in den betroffenen Bundesländern (d. h. die Mitglieder der Verbände, die ihrerseits Mitglieder des VDM sind) deren Interessen der VDM gegenüber den Normungsorganisationen vertritt.

(157)

Ebenso stellt das Vermitteln allgemeiner Informationen (siehe Erwägungsgründe 59 und 60) eine Dienstleistung dar. Ob diese Informationen eher allgemeiner oder spezifischer Natur sind, ist für die Feststellung, dass durch diese Informationsvermittlung die wirtschaftliche Tätigkeit der Milchwirtschaft gefördert wird, nicht entscheidend.

(158)

Die gegenständlichen Dienstleistungen, die der VDM erbringt, begünstigen selektiv bestimmte Unternehmen, nämlich die Unternehmen des Wirtschaftssektors der Verarbeitung und Vermarktung von Milch in den Bundesländern, die die Milchumlage erheben. Die Kommission teilt in diesem Zusammenhang nicht die Ansicht des VDM, dass dieser als Dachverband Allgemeininteressen vertrete. Vielmehr erkennt die Kommission in den Tätigkeiten des VDM eine sektorbezogene Interessenvertretung zugunsten der ihm über die Verbände als Mitglieder angeschlossenen Molkereien in den betroffenen Bundesländern.

Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel

(159)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (37). Jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem Markt tätig ist, auf dem Handel innerhalb der Union stattfindet, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (38), und zwar selbst dann, wenn die begünstigten Unternehmen gar nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen (39). Im Zeitraum 2001-2012 erreichte der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang. So beliefen sich beispielsweise die innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren nach und von Deutschland von Erzeugnissen, die in die Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur (Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) (40), einzureihen sind, im Jahr 2011 auf 1 200 Mio. EUR bzw. 957 Mio. EUR (41).

(160)

Die in dieser Entscheidung gewürdigten Maßnahmen dienen der Unterstützung von Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor. Insbesondere handelt es sich um Tätigkeiten der Molkereien. In Bezug auf Erzeugnisse der Molkereien findet Handel innerhalb der Union statt, wie vorstehend beschrieben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(161)

Angesichts des umfassenden Handels mit Milcherzeugnissen kann daher davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Teilmaßnahmen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Bestehende Beihilfe/neue Beihilfe

(162)

Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV muss die Kommission die bestehenden Beihilfen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen für die Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen anfordern und gegebenenfalls zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen.

(163)

Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bezeichnet der Begriff „bestehende Beihilfe“ jede Beihilfe, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestand und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar ist.

(164)

Nach Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 führt jedoch jede Änderung einer bestehenden Beihilfe dazu, dass diese zu einer „neuen Beihilfe“ wird. Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (42) gilt als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“.

(165)

Laut Rechtsprechung (43) wird die ursprüngliche Regelung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft; um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.

(166)

Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind alle neuen Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor sie von dieser genehmigt wurden (Durchführungsverbot).

(167)

Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wird, rechtswidrig.

(168)

Mit Ausnahme des MFG selbst (das nur ein Rahmengesetz und eine Ermächtigungsnorm, aber nicht die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Maßnahmen ist) wurden keine Informationen von den deutschen Behörden vorgelegt, die belegen, dass eine vor 1958 erlassene Rechtsgrundlage bestünde, die noch mit ihrem ursprünglichen Inhalt im Untersuchungszeitraum anzuwenden war. Dies gilt bereits für die Umlageerhebungsverordnungen, die die Finanzierungsgrundlage der gegenständlichen Beihilfen regeln (so stammen z. B. die in Baden-Württemberg und Bayern anwendbaren Regelungen aus den Jahren 2004 (Baden-Württemberg) und 2007 (Bayern), siehe Erwägungsgründe 21 bis 22), darüber hinaus aber auch für die Haushaltsordnungen der Bundesländer, die die Rechtsgrundlage für die Verwendung der Umlage bilden und sich, was den Verwendungszweck anbelangt, lediglich im Rahmen des § 22 Absatz 2 MFG halten müssen. Auf dieser Grundlage bewilligen die Landesbehörden dann im jeweiligen Haushaltsjahr die Mittelverwendung per Verwendungsbescheid.

(169)

Damit handelt es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen um neue Beihilfen, die der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterlagen. Weil Deutschland die fragliche Beihilferegelung jedoch zu keinem Zeitpunkt angemeldet hat, ist diese rechtswidrig (Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) 659/1999).

Vereinbarkeitsprüfung

Geltende Vorschriften

(170)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(171)

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (44) sind rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln zu beurteilen.

(172)

Seit dem 1. Januar 2000 gelten besondere Rahmenregelungen für den Agrarsektor. Beihilfen, die zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden (im Folgenden „Zeitraum 2001-2006“), werden nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 geprüft.

(173)

Beihilfen, die seit dem 1. Januar 2007 (im Folgenden „Zeitraum ab 2007“) gewährt wurden, werden nach Maßgabe der Rahmenregelung 2007-2013 geprüft.

Erste Teilmaßnahme (Zeitraum 2001-2006): „Beraterstellung gegenüber staatlichen Stellen“ sowie „Normung und Standardisierung“

(174)

Hinsichtlich einer möglichen Binnenmarktvereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung der beratenden Tätigkeit gegenüber staatlichen Stellen (siehe Erwägungsgründe 51 und 52) und der Tätigkeit des VDM im Rahmen der Normung und Standardisierung (siehe Erwägungsgründe 53 bis 58) hat der VDM auf die Bestimmungen über die Bereitstellung technischer Hilfe verwiesen (Erwägungsgründe 67 und 68).

(175)

Die Bereitstellung technischer Hilfe regelt im Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 der Abschnitt 14. Gemäß Punkt 14.1, 3. Gedankenstrich der Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 kommt eine Binnenmarktvereinbarkeit von Beratungsgebühren grundsätzlich in Betracht. Bei den Molkereien handelt es sich um Unternehmen des Sektors der Verarbeitung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Beihilfen zugunsten dieses Sektors fallen unter anderem in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 (Ziffer 2.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). Sinn und Zweck der Regelung des Punktes 14.1, 3. Gedankenstrich ist, solche Förderungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, die unmittelbar darauf abzielen, die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Vermittlung der dafür erforderlichen Kenntnisse zu verbessern. Die Beratungsdienstleistungen, die der VDM durchgeführt hat, richteten sich aber an staatliche Stellen. Die Mitglieder des VDM, zu denen die Molkereien in den Bundesländern zählen, die die Milchumlage erheben, waren dagegen lediglich Nutznießer und damit indirekt Beihilfebegünstigte. Die Kommission stellt fest, dass die gegenständlichen Beihilfen nicht gemäß Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.

(176)

In ähnlicher Weise zielen die Tätigkeiten des VDM im Rahmen der Normung und Standardisierung auf eine Beratung staatlicher (bzw. staatlich anerkannter) Stellen ab, die letztlich das Ziel verfolgt, die Interessen der Mitglieder des VDM zu vertreten. Die Normung und Standardisierung fällt dabei letztlich in den Aufgabenkreis staatlicher Stellen, die — insbesondere auf internationaler Ebene — ausgearbeitete Normen und Standards in der Regel gesetzgeberisch bzw. administrativ umsetzen. Ein Verband wie der VDM kann lediglich beratend auf die entsprechenden Prozeduren (Verhandlungen in internationalen Gremien, Gesetzgebung) einwirken. Aus diesen Gründen scheidet eine Binnenmarktvereinbarkeit gemäß Abschnitt 14 der Rahmenregelung 2000-2006 aus.

(177)

Außer den von den Beteiligten genannten Vorschriften ergibt sich eine Binnenmarktvereinbarkeit auch nicht nach anderen Vorschriften (und hat Deutschland sich auch nicht auf weitere Vereinbarkeitsnormen berufen). Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die den im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor tätigen Betrieben gewährten Beihilfen im Zeitraum 2001-2006 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Erste Teilmaßnahme (Zeitraum ab 2007): „Beraterstellung gegenüber staatlichen Stellen“ sowie „Normung und Standardisierung“

(178)

Für den Zeitraum ab 2007 änderten sich die Bestimmungen über die Binnenmarktvereinbarkeit der Bereitstellung technischer Hilfe.

(179)

Die Bereitstellung technischer Hilfe regelt in der Rahmenregelung 2007-2013 der Abschnitt IV.K. Die Beihilfen kamen den Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern zugute. Bei Molkereien handelt es sich um Unternehmen des Sektors der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (siehe auch Erwägungsgrund 175).

(180)

Hinsichtlich der den Vermarktungs- und Verarbeitungsbetrieben, zugutegekommenen Beihilfen käme Punkt 105 der Rahmenregelung 2007-2013 i. V. m. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (45) als eine die Binnenmarktvereinbarkeit begründende Vorschrift in Betracht. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (46) ist der Punkt 105 als Verweis auf deren Artikel 26 und 27 zu verstehen.

(181)

Sowohl Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als auch Artikel 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 beziehen sich auf Dienstleistungen in Form von Beratungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber aus Sicht der Molkereien nicht um einen Fall der Beratung, sondern, wie bereits in den Erwägungsgründen 175 bis 177 ausgeführt, um Interessenvertretung.

(182)

Eine Binnenmarktvereinbarkeit ergibt sich im Übrigen auch nicht nach anderen Vorschriften als den von den Beteiligten genannten Vorschriften (und Deutschland hat sich auch nicht auf weitere Vereinbarkeitsnormen berufen). Demnach sind die Tätigkeiten des VDM in den Bereichen „Beraterstellung gegenüber staatlichen Stellen“ sowie „Normung und Standardisierung“ im Zeitraum 2007-2013 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(183)

Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die den im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor tätigen Betrieben gewährten Beihilfen für den Zeitraum ab 2007 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Zweite Teilmaßnahme (Zeitraum 2001-2006): Allgemeine Informationsvermittlung

(184)

Eine Binnenmarktvereinbarkeit der gewährten Beihilfen zur allgemeinen Informationsvermittlung (Erwägungsgründe 59 und 60) könnte sich möglicherweise nach den Bestimmungen über die Bereitstellung technischer Hilfe ergeben.

(185)

Wie bereits oben im Erwägungsgrund 175 ausgeführt, regelt die Bereitstellung technischer Hilfe im Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 der Abschnitt 14.

(186)

Der entsprechende Abschnitt 14 gilt unter anderem für Beihilfen im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (siehe Erwägungsgrund 175).

(187)

Die Kommission geht davon aus, dass die Maßnahme langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors beigetragen hat, während sie sich auf die Wettbewerbsbedingungen nur sehr gering ausgewirkt haben dürfte (Punkt 14.1, Satz 2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006).

(188)

Die Beihilfe wurde zur Deckung der Kosten für die Verbreitung allgemeiner Informationen gewährt.

(189)

Die im Rahmen der Bereitstellung technischer Hilfe beihilfefähigen Kosten sind in den fünf Spiegelstrichen des Punktes 14.1 der Rahmenregelung 2000-2006 abschließend aufgeführt. Die gegenständliche Informationsvermittlung kann als Maßnahme zur Verbreitung neuer Methoden im Sinne des fünften Spiegelstrichs angesehen werden. Der Wortlaut des fünften Spiegelstrichs lässt hinsichtlich des Begriffes der „Verbreitung neuer Methoden“ eine weite Auslegung zu. Der Zusatz „wie etwa Pilot- oder Demonstrationsvorhaben in einem angemessenen, kleineren Umfang“ ist nicht als Einschränkung, sondern dem Wortlaut entsprechend („wie etwa“) lediglich als Beispiel zu verstehen. Insofern kann die Vermittlung allgemeiner Informationen, insbesondere Veröffentlichungen wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie generischer Sachinformationen über Milch in allgemein verständlicher Form als der Verbreitung neuer Methoden vergleichbar angesehen werden. Die Vereinbarkeitsvorschrift des Punktes 14.1. verfolgte in der Tat den Zweck, die Förderung solcher Maßnahmen zuzulassen, die, wie die hier gegenständlichen, die Begünstigten über neue Techniken in verschiedenen für die Landwirtschaft relevanten Bereichen, wie z. B. gute landwirtschaftliche Praxis oder Tierschutz in der Milchviehhaltung (vgl. Erwägungsgrund 59) zu informieren.

(190)

Die Kommission geht davon aus, dass diese Beihilfen grundsätzlich allen „zuschussfähigen“ natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung standen (Punkt 14.2, Satz 1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006), d. h., diese ohne Einschränkungen von der Informationsvermittlung profitieren konnten.

(191)

Deutschland hat zugesichert, dass der im Zeitraum 2001-2006 gewährte Gesamtbeihilfebetrag 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschritt. Sofern Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der von der Kommission festgelegten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (47) fallen, ein Betrag von mehr als 100 000 EUR gewährt wurde, überschritt der höchstzulässige Beihilfesatz nicht 50 % der zuschussfähigen Kosten. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wurden diejenigen als Begünstigte angesehen, die solche Dienste in Anspruch genommen haben, d. h. die Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern.

(192)

Die Kommission zieht den Schluss, dass die in diesem Abschnitt gewürdigten Beihilfen die einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllten und folglich im Zeitraum 2001-2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

Zweite Teilmaßnahme (Zeitraum ab 2007): Allgemeine Informationsvermittlung

(193)

Wie für den vorhergehenden Zeitraum kommen für Beihilfen für die Tätigkeiten der allgemeinen Informationsvermittlung die Bestimmungen über die Bereitstellung technischer Hilfe in Betracht.

(194)

Die Bereitstellung technischer Hilfe regelt in der Rahmenregelung 2007-2013 der Abschnitt IV.K. Die Beihilfen kamen den Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern zugute. Bei Molkereien handelt es sich um Unternehmen des Sektors der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (siehe auch Erwägungsgrund 175).

(195)

Die Rahmenregelung 2007-2013 sieht zunächst vor, dass Beihilfen für Großbetriebe in keinem Fall von der Kommission genehmigt werden (Punkt 106 der Rahmenregelung 2007-2013) und damit eine Vereinbarkeitserklärung für Großbetriebe ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob Klein- und Mittelunternehmen gewährte Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Im Folgenden reduziert sich daher die Vereinbarkeitsprüfung auf die Klein- und Mittelunternehmen gewährten Beihilfen.

(196)

Hinsichtlich der den Molkereien, d. h. Betrieben des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors, zugutegekommenen Beihilfen verweist Punkt 105 der Rahmenregelung 2007-2013 auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist diese Vorschrift als Verweis auf deren Artikel 26 und 27 zu verstehen.

(197)

Keine der zitierten Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 800/2008 sah die Verbreitung allgemeiner Informationen vor.

(198)

Die Kommission kann auch keine anderen Vorschriften im Unionsrecht erkennen, die ggf. die Binnenmarktvereinbarkeit solcher den Betrieben des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors gewährten Beihilfen vorsehen (und Deutschland hat sich auch nicht auf sonstige Vereinbarkeitsnormen berufen).

(199)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die den Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben gewährten Beihilfen, d. h. den Molkereien, für den Zeitraum ab 2007 mit dem Binnenmarkt unvereinbar waren.

Parafiskalische Abgaben

(200)

Da die staatlichen Beihilfen durch eine parafiskalische Abgabe finanziert wurden (siehe Erwägungsgründe 13 bis 17), muss die Kommission sowohl die geförderten Maßnahmen, also die Beihilfen, als auch ihre Finanzierungsweise prüfen. Wenn die Finanzierungsweise der Beihilfen, vor allem durch Pflichtbeiträge, integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahmen ist, muss die Kommission bei der Untersuchung einer Beihilfemaßnahme auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen (48).

(201)

Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (49), und die Höhe der Abgabe muss sich unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirken (50).

(202)

Diese beiden Kriterien sind auf den gesamten Untersuchungszeitraum anzuwenden.

(203)

Das erste Kriterium scheint erfüllt zu sein, da nach § 22 Absatz 1 MFG die Bundesländer über die Möglichkeit verfügen, die infrage stehenden parafiskalischen Abgaben zu erheben. Gleichzeitig ist in § 22 Absatz 2 und Absatz 2a MFG im Einzelnen festgelegt, welche Maßnahmen aus den Einnahmen durch die Abgabe finanziert werden können. Die Kommission stellt daher fest, dass die Einnahmen aus der Abgabe zweckgebunden sind und nur für konkret gesetzlich niedergelegte Zwecke verwendet werden dürfen. Im Lichte des Positivbeschlusses sowie des vorliegenden Beschlusses geht die Kommission davon aus, dass es sich bei in diesem Rahmen durchgeführten Fördermaßnahmen ganz überwiegend um Beihilfen handelt. Darüber hinaus ist durch die Zweckbestimmung ausgeschlossen, dass die Umlagemittel für andere staatliche Aufgaben, die nicht in § 22 Absätze 2 und 2a MFG benannt sind, aufgewendet werden.

(204)

Hinsichtlich der Frage, ob die Höhe der Abgabe direkte Auswirkungen auf die Höhe der staatlichen Beihilfe hat, ist auf § 22 Absatz 3 MFG zu verweisen, wonach die Einnahmen aus der Abgabe getrennt zu halten sind und nicht für Verwaltungsausgaben der Landesbehörden verwendet werden dürfen. Nach den von Deutschland vorgelegten Informationen werden die in diesem Beschluss gewürdigten Maßnahmen nicht aus anderen staatlichen Mitteln als Milchumlagemitteln finanziert. Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Höhe der Abgabe in der Tat eine direkte Auswirkung auf die Höhe der staatlichen Beihilfe hat.

(205)

Sind die Abgaben Bestandteil der Beihilfemaßnahme, so muss die Kommission prüfen, ob dabei zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen (51) oder ausgeführten inländischen Erzeugnissen und auf dem Inlandsmarkt vermarkteten inländischen Erzeugnissen diskriminiert wird (52).

(206)

Die Milchumlage wird nicht auf Einfuhren erhoben. Folglich benachteiligen die Beihilfemaßnahmen im Rahmen des MFGs nicht eingeführte Erzeugnisse.

(207)

Außerdem könnte die Milchumlage als diskriminierende inländische Abgabenerhebung angesehen werden, die gegen Artikel 110 AEUV verstößt, falls die Milchumlage in dem Maße, wie die auf im Inland erzeugte und verarbeitete Waren entstandene Milchumlageschuld nur teilweise durch Vorteile ausgeglichen wird, die sich aus der Verwendung ihrer Einnahmen ergeben, was dazu führt, dass ausgeführte inländische Erzeugnisse benachteiligt werden. Die deutschen Behörden haben erklärt, dass nach ihrer Kenntnis Unternehmen, die Milcherzeugnisse ausführen, keine Nachteile aus der Umlageerhebung erwachsen. Sollte in Zukunft jedoch ein Unternehmen, das Milcherzeugnisse ausgeführt hat, nachweisen, dass es durch die Umlageerhebung benachteiligt wurde, werden entsprechend der Zusicherung Deutschlands die entsprechenden Umlagebeträge erstattet. Auf dieser Grundlage geht die Kommission davon aus, dass eine Diskriminierung ausgeschlossen ist.

(208)

Die Kommission stellt daher fest, dass die Umlage nicht gegen die Bestimmungen des Artikels 110 AEUV verstößt (53).

(209)

Außerdem muss überprüft werden, ob die Erhebung der Milchumlage nicht den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation im Agrarsektor zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, ob die Milchumlagen die Preise für die inländischen Enderzeugnisse beeinflussen und ob somit inländische Erzeugnisse gegenüber eingeführten Erzeugnissen diskriminiert werden (54). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Preis der im Einzelhandel in Deutschland verkauften Milch offensichtlich nicht unter 0,45 EUR je Liter liegt. Die Milchumlage beträgt nicht mehr als 0,0015 EUR pro kg und macht somit nur einen geringen Teil des Verkaufspreises aus. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Erhebung der Milchumlage nicht im Widerspruch zu den Zielen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation steht.

Schlussfolgerung

(210)

Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „unterbricht jede Maßnahme der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe die Verjährungsfrist“.

(211)

Nachdem Deutschland den Jahresbericht 2010 über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgelegt hatte, ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 28. November 2011 um zusätzliche Informationen zu der Regelung. Durch diese Maßnahme der Kommission wurde die Verjährungsfrist unterbrochen. Daher bezieht sich die vorliegende Entscheidung — entsprechend der im vorigen Erwägungsgrund erwähnten Verjährungsfrist von zehn Jahren — auf den Zeitraum ab 28. November 2001.

(212)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 107 und 108 AEUV Beihilfen gewährt hat. Diese Beihilfen kamen Unternehmen des milchverarbeitenden und -vermarktenden Sektors in ganz Deutschland zugute. Diese Beihilfen sind teils mit dem Binnenmarkt vereinbar (Erwägungsgrund 192), teils mit dem Binnenmarkt unvereinbar (Erwägungsgründe 177, 183, 199).

(213)

Für den Zweck der Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen erachtet die Kommission folgende Methode als vernünftig: Die Zahlungen aus Milchumlagemitteln an den VDM für die von diesem durchgeführten Maßnahmen sollten im Verhältnis der von den betroffenen Molkereien gezahlten Milchumlagebeträge auf Letztere verteilt werden, um die zurückzufordernden Beihilfen zu ermitteln. Die Kommission ist bereit, mit Deutschland andere Methoden der Verteilung der gegenständlichen Mittel auf die Beihilfeempfänger zu erörtern.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Unterstützung, die Deutschland durch den Verband der Milchwirtschaft e.V. zugunsten von Wissenschaftlern gewährt hat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Die finanzielle Unterstützung, die Deutschland durch den Verband der Milchwirtschaft e.V. in Zusammenhang mit an der Fachhochschule Hannover gehaltenen Vorlesungen gewährt hat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Die finanziellen Unterstützungen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information und mit der Beraterstellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. gegenüber staatlichen Stellen und hinsichtlich Normung und Standardisierung gewährt hat, stellen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information im Zeitraum zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind vereinbar mit dem Binnenmarkt.

Artikel 3

Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Beraterstellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. gegenüber staatlichen Stellen und hinsichtlich Normung und Standardisierung rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt.

Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Stellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information im Zeitraum ab 1. Januar 2007 rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt.

Artikel 4

1.   Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (55) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

4.   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 3 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.

Artikel 5

1.   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2.   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.

Artikel 6

1.   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist;

c)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

d)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

2.   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Deutschland wird aufgefordert, den Begünstigten unverzüglich eine Kopie dieses Beschlusses zuzuleiten.

Brüssel, den 16. Dezember 2015

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(3)  Siehe Fußnote 1. Zuvor wurde Deutschland ein Korrigendum mit Schreiben vom 9.12.2013 zugestellt.

(4)  http://www.idf-germany.com/der-verband/mitglieder-und-foerderer/

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 26.1.2005, Piau/Kommission, T-193/02, ECLI:EU:T:2005:22, Rn. 69; Kommission, Entscheidung vom 26. April 2006, N277/2003 — Übertragung von Naturschutzflächen

(7)  Der VDM verweist insofern u. a. auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(8)  Der VDM verweist insofern zum nichtwirtschaftlichen Charakter von Normsetzung und Normausarbeitung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, SELEX/Kommission, ECLI:EU:T:2006:387.

(9)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(10)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(11)  Der VDM verweist insofern für die Verbreitung von Berichten und Statistiken auf die Kommissionsentscheidung vom 27. Juli 2006, Staatliche Beihilfe N 425/09, Rn. 9 a. E.

(12)  Der VDM verweist insofern für Deutschland beispielsweise auf die Staatliche Beihilfe N 571/2002 — Absatzfondsgesetz.

(13)  Beschluss 2014/416/EU der Kommission vom 9. April 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.23257 (12/C) [ex NN 8/10, ex CP 157/07] (Branchenvereinbarung des französischen Verbands zur Förderung des Garten- und Landschaftsbaus Val'Hor (Association française pour la valorisation des produits et des secteurs professionnels de l'horticulture et du paysage — Val'Hor)) (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 59).

(14)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348,, Rn. 38.

(15)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2002, Stardust Marine, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 52.

(16)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle BV, C-345/02, ECLI:EU:C:2004:448, Rn. 36.

(17)  Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Plans de Campagne, T-139/09, ECLI:EU:T:2012:496, Rn. 62.

(18)  Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2013, Vent de Colère, C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851, Rn. 11; sowie Schlussantrag des Generalanwalts Jääskinen vom 11. Juli 20I3, Vent de Colère, C-262/12, ECLI:EU:C:2013:469, u. a. Rn. 49.

(19)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2007, Pearle BV, C-345/02, ECLI:EU:C:2004:448, Rn. 37; Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 40; (Beschluss 2014/416/EU).

(20)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle BV, C-345/02,, ECLI:EU:C:2004:448, Rn. 37; EuGH, Urteil des Gerichtshofs vom 30 Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 40.

(21)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.

(22)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-318/05 ECLI:EU:C:2007:495, Rn. 68. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 in der Sache N 118/00 — Öffentliche Subventionen für Profisportvereine und Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in der Rechtssache 68123 — Norwegen — Nasjonal digital læringsarena, 12. Oktober 2011, S. 9.

(23)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Rn. 27 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO, C-126/01,, ECLI:EU:C:2003:622, Rn. 23.

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO, C-126/01 ECLI:EU:C:2003:622, Rn. 24.

(26)  Z. B. § 37 Absatz 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB), §§ 17 Absätze 1, 2, 18 Absätze 3, 4. 22 Absatz 5 BNatSchG, §§ 2 Absatz 7, 11 Absätze 2, 3, 12 Absatz 7, 14 Absatz 4 Nr. 2, 26 Absatz 3, 35a Absatz 3 AEG. Siehe zum früheren § 9 BNatSchG das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.1993, Az.: 7 A 4/93, Rn. 22 („…eine Entscheidung im ‚Benehmen‘ verlangt im Gegensatz zu einer solchen im ‚Einvernehmen‘ keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellung in das Verfahren einzubringen “) und zum früheren § 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AEG die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2000, Az.: 11 VR 12/00, Rn. 5 („ Das in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG vorgeschriebene Benehmen mit der Antragstellerin, das im Gegensatz zum Einvernehmen keine Willensübereinstimmung erfordert …“) sowie vom 7.2.2005, Az.: 9 VR 15/04, Rn. 11 („ Das danach allein erforderliche Benehmen mit der Antragstellerin […] hat die Plangenehmigungsbehörde hergestellt, indem sie der Antragstellerin […] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat “).

(27)  Siehe auch § 22 Absatz 1 Satz 6 MFG mit dem Hinweis auf die „Befugnisse“ der Landesregierungen (und die Möglichkeit der Delegation auf die obersten Landesbehörden) sowie § 23 Absatz 2 MFG, wonach die Beitreibung der Umlagen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erfolgt. was wiederum den Erlass eines Steuerbescheids oder ähnlichen Verwaltungsakts voraussetzt (vgl. §§ 122, 251 AO). Gemäß § 14 Absatz 3 MFG dürfen dagegen der jeweiligen Landesvereinigung keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden.

(28)  Die einzelnen Verordnungen der Länder sind in den Erwägungsgründen 21 bis 28 aufgeführt.

(29)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11,, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 40.

(30)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 31.

(31)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 32.

(32)  Siehe z. B. § 6 Absatz 3 der Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007.

(33)  Siehe z. B. § 5 der Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007.

(34)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-527/12, ECLI:EU:C:2014:2193, Rn. 41 und 56.

(35)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 32, 35 und 38.

(36)  Siehe folgende Aussagen auf der Internetseite des VDM ( http://www.idf-germany.com/): „Der VDM vertritt im IDF die Interessen der Milchbranche“; „Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Milchwirtschaft“; „Interessenvertretung im Gesetzgebungsprozess gegenüber den Ministerien“; „… kommt die Beratung zu allen milchwirtschaftlichen Fragen auch den einzelnen Milcherzeugern oder Molkereien direkt oder indirekt zugute“; „In allen internationalen Gremien … sorgt [der VDM] so dafür, dass die deutschen Interessen berücksichtigt werden“; „[die Aufgabe besteht darin,] die Interessen der Milchwirtschaft als abgestimmte Meinung an die zuständigen Bundesbehörden heranzutragen“; „… Abstimmung zwischen den Bundesbehörden und der Milchwirtschaft zu fördern“; „trägt der VDM wesentlich dazu bei, dass die Milchwirtschaft und die Behörden zu einer gemeinsamen Sprache finden“; „Stellvertretend für die gesamte Milch-Branche betreut der VDM die Normung und Standardisierung …“; „Da das BMELV die deutschen Delegationen zu den Sitzungen der Codex Komitees entsendet, findet auch an dieser Stelle die milchwirtschaftliche Interessenvertretung durch den VDM und damit auch seiner Mitgliedsverbände statt“; „vertritt der VDM die Position der Milchwirtschaft gegenüber der Politik“.

(37)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, C-730/79; ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11-12.

(38)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission, 102/87, ECLI:EU:C:1988:391.

(39)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech Ltd/Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 67.

(40)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304, 31.10.2012, S. 1).

(41)  Quelle: Eurostat.

(42)  Verordnung (EG) Nr 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(43)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111.

(44)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(45)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

(46)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(47)   ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(48)  Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, van Calster, C-261/01 und C-262/01, ECLI:EU:C:2003:571, Rnr. 49.

(49)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, C-174/02, ECLI:EU:C:2005:10, Rn. 26; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, Nazairdis SAS e. a./Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (Organic), C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, ECLI:EU:C:2005:657, Rn. 46 bis 49.

(50)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, C-174/02, ECLI:EU:C:2005:10 Rn. 28 sowie Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Air Liquide, Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403, Rn. 46.

(51)  Hinsichtlich der Diskriminierung zwischen inländischen und ausgeführten Erzeugnissen siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2002, Nygard, C-234/99, ECLI:EU:C:2002:244, Rn. 21-22.

(52)  Hinsichtlich der Diskriminierung zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1992, Compagnie Commerciale de l'Ouest, Verbundene Rechtssachen C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90,, ECLI:EU:C:1992:118, Rn. 26.

(53)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster, C-261/01 und C-262/01, ECLI:EU:C:2003:571, Rn. 48.

(54)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00,, ECLI:EU:C:2003:298, Rn. 18-32.

(55)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).