25.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/260 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2016

zur Änderung der Entscheidung 2006/80/EG in Bezug auf Polen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 965)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/71/EG enthält Mindestvorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, unbeschadet etwaiger ausführlicherer Unionsvorschriften für die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/71/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde über ein aktuelles Verzeichnis aller Betriebe in ihrem Gebiet verfügt, in denen Tiere im Sinne dieser Richtlinie gehalten werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, natürliche Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, von dem in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.

(4)

Mit der Entscheidung 2006/80/EG der Kommission (2) werden bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden.

(5)

Polen ist ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden.

(6)

Polen hat den Entzug der Ermächtigung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein beantragt und die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung erfüllt.

(7)

Auf der Grundlage dieser Informationen ist es angezeigt, den Eintrag zu Polen in der Liste im Anhang der Entscheidung 2006/80/EG, der die Anwendung der Ermächtigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG für Betriebe mit nur einem Schwein betrifft, zu löschen.

(8)

Der Anhang der Entscheidung 2006/80/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/80/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.

(2)  Entscheidung 2006/80/EG der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 50).


ANHANG

„ANHANG

Mitgliedstaaten, die ermächtigt sind, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden:

 

Tschechische Republik

 

Frankreich

 

Italien

 

Portugal

 

Slowenien

 

Slowakei“