24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/6


BESCHLUSS (EU) 2016/253 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden, um genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden konnten.

(2)

Aufgrund des dringenden Bedarfs müssen wesentliche Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen zur Linderung der Migrations- und Flüchtlingskrise bereitgestellt werden.

(3)

Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze für Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und Rubrik 4 (Globales Europa) erweist es sich als erforderlich, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 über die Obergrenze von Rubrik 3 hinaus mit 1 506 Mio. EUR und über die Obergrenze von Rubrik 4 hinaus mit 24 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, um mit diesen Mitteln Maßnahmen im Bereich Migration und Flüchtlinge zu finanzieren. Hierzu sollten die verfügbaren jährlichen Beträge, die im Rahmen des Flexibilitätsinstruments in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 nicht verwendet wurden, herangezogen werden.

(4)

Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils sollten die Mittel für Zahlungen, die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, über mehrere Haushaltsjahre verteilt werden (voraussichtlich 734,2 Mio. EUR im Jahr 2016, 654,2 Mio. EUR im Jahr 2017, 83,0 Mio. EUR im Jahr 2018 und 58,6 Mio. EUR im Jahr 2019) —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um in Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 1 506 Mio. EUR und in Rubrik 4 (Globales Europa) Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 24 Mio. EUR einzustellen.

Mit diesen Beträgen werden Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise finanziert.

2.   Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen wie folgt aufgeteilt:

a)

2016: 734,2 Mio. EUR;

b)

2017: 654,2 Mio. EUR;

c)

2018: 83,0 Mio. EUR;

d)

2019: 58,6 Mio. EUR.

Die einzelnen Beträge für jedes Haushaltsjahr werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).