13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2016

zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“

(2016/C 58/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/12 der Kommission (1) ist die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (im Folgenden „die Generaldirektion“) für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von legislativen und regulatorischen Initiativen der Kommission mit dem Ziel des Schutzes des Euro gegen Fälschung und der Unterstützung in diesem Bereich durch Schulungen und technische Hilfe zuständig. Im Hinblick auf einen wirksamen und homogenen Schutz des Euro muss die Kommission den Sachverstand von Experten in Anspruch nehmen, die im Rahmen einer beratenden Gruppe zusammenarbeiten.

(2)

Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich des Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Fälschung einzurichten sowie ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen.

(3)

Die Gruppe sollte die Kommission bei der Verbesserung der Bedingungen für den umfassenden Schutz des Euro auf der Grundlage von gesetzgeberischen Initiativen zur Stärkung der Verhütung und Bekämpfung von Geldfälschung sowie bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unterstützen. Die Gruppe sollte ferner eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, der Kommission, dem durch die Entscheidung 2003/861/EG des Rates (3) eingerichteten Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC), der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol aufbauen.

(4)

Die Gruppe sollte sich aus Sachverständigen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, des ETSC, der EZB und von Europol zusammensetzen.

(5)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen.

(7)

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ der Kommission (im Folgenden „ECEG“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben der ECEG

Die ECEG hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, delegierten Rechtsakten oder politischen Initiativen für den Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Fälschung;

b)

Aufbau einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, dem ETSC, der EZB und Europol zwecks Sicherstellung eines wirksamen und homogenen Schutzes des Euro;

c)

Austausch von Informationen und Festlegung bewährter Verfahren bezüglich der Verhütung der Fälschung des Euro, der Bekämpfung gefälschter Banknoten und Münzen sowie der Auswirkungen der Geldfälschung zum Zwecke einer strategischen Analyse;

d)

sachkundige Beratung der Kommission bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Programmen und Strategien der Union, insbesondere in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (5);

e)

Erörterung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann sich in allen Fragen des umfassenden Schutzes des Euro auf der Grundlage von gesetzgeberischen Initiativen zur Stärkung der Verhütung und Bekämpfung von Fälschungen an die ECEG wenden (6).

Artikel 4

Mitgliedschaft und Ernennung

(1)   Die ECEG setzt sich aus Sachverständigen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, des ETSC, der EZB und von Europol zusammen.

(2)   Die Mitglieder unterrichten die Kommission über ihre Vertreter.

(3)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission ernennt den Vorsitzenden der Gruppe.

(2)   Der Vertreter der Kommission kann Experten, die nicht der ECEG angehören und über besondere Sachkenntnis zu einem der Tagesordnungspunkte verfügen, ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen im Sinne von Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (7) sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(3)   Die Mitglieder der ECEG und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)   Die Sitzungen der ECEG finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(5)   Die ECEG gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(6)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der ECEG, einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, entweder im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen oder auf einer besonderen Website, auf die von diesem Register aus verwiesen wird. Von der Veröffentlichung der einschlägigen Unterlagen kann abgesehen werden, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beeinträchtigt würde.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der ECEG wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Geltungsdauer

Der Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme bis zum 31. Dezember 2025.

Brüssel, den 12. Februar 2016

Für die Kommission

Pierre MOSCOVICI

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 81 vom 26.3.2015, S. 4).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(3)  Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(6)  Wie in Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vorgesehen.

(7)  K(2010) 7649 endg.

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).