16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/47


BESCHLUSS (GASP) 2016/208 DES RATES

vom 15. Februar 2016

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/260 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Juli 2012 den Beschluss 2012/440/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Stavros LAMBRINIDIS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Menschenrechte angenommen.

(2)

Der Rat hat am 17. Februar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/260 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2017 angenommen.

(3)

Im Beschluss (GASP) 2015/260 wurde der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 zugewiesen. Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 festgelegt werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/260 sollte dementsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/260 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 825 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte ) ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/260 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 29).