16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/28


BESCHLUSS (EU) 2016/202 DES RATES

vom 12. Februar 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschusses hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Januar 2009 unterzeichnet und wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendet.

(2)

Mit Artikel 92 des Abkommens wird ein WPA-Ausschuss eingerichtet, der für die Verwaltung des Abkommens und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben zuständig ist.

(3)

Nach Artikel 92 des Abkommens werden die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegt.

(4)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses vertritt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschlusses beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Entwurfsbeschlusses, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, sind ohne erneuten Beschluss des Rates zulässig.

Artikel 2

Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES WPA-AUSSCHUSSES

eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits,

vom …

hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 15. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun,

(2)

Nach dem Abkommen legen die Vertragsparteien die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise des WPA-Ausschusses einvernehmlich fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses ist im Anhang festgelegt.

Die genannte Geschäftsordnung lässt im Abkommen vorgesehene oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss erlassene besondere Bestimmungen unberührt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für die Republik Kamerun

Für die Europäische Union


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES WPA-AUSSCHUSSES

eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Aufgaben des WPA-Ausschusses

Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller darin genannten Aufgaben.

Der WPA-Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1)

Im Bereich Handel:

a)

Beaufsichtigung und Gewährleistung der Durchführung und angemessenen Anwendung des Abkommens. Hierzu überprüft er die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit und gibt entsprechende Empfehlungen ab

b)

Bewertung der im Rahmen des Abkommens erzielten Ergebnisse und gegebenenfalls Anpassung des Abkommens

c)

Alle Maßnahmen zur Vermeidung von Streitigkeiten und/oder zur Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung des Abkommens

d)

Beobachtung der Entwicklung der regionalen Integration und der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien

e)

Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen der Durchführung des Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien

f)

Erörterung und Durchführung aller Maßnahmen mit fördernder Wirkung auf den gegenseitigen Handel, auf Investitionen und auf Geschäftsgelegenheiten zwischen den Vertragsparteien

g)

Erörterung aller Themen im Zusammenhang mit dem Abkommen und aller sonstigen Themen, die die Verfolgung der Ziele des Abkommens beeinträchtigen könnten

(2)

Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit:

a)

Gewährleistung der Anwendung der unter das Abkommen fallenden Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit

b)

Beobachtung und Koordinierung der Durchführung der Bestimmungen des Abkommens zur Zusammenarbeit zusammen mit den anderen Partnern

c)

regelmäßige Überprüfung der im Abkommen festgelegten Prioritäten für die Zusammenarbeit und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen für die Setzung weiterer Prioritäten

d)

Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Leitlinien im Anhang des Abkommens

KAPITEL II

ORGANISATION

Artikel 2

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der WPA-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Kamerun andererseits, jeweils auf Ministerebene oder auf der Ebene hoher Beamter, zusammen.

(2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne von Artikel 95 des Abkommens zu verstehen.

(3)   Der Vorsitz im WPA-Ausschuss wird abwechselnd für einen Zeitraum von zwölf Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kamerun wahrgenommen. Die erste Vorsitzperiode beginnt am Tag der ersten Sitzung des WPA-Ausschusses und endet am 31. Dezember des Folgejahres. Der erste Vorsitz wird von einem Vertreter der Republik Kamerun wahrgenommen.

Artikel 3

Beobachter

(1)   Vertreter der Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire de l'Afrique centrale, CEMAC) und des Generalsekretariats der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (Communauté économique des États de l'Afrique centrale, CEEAC) sind eingeladen, an allen Tagungen des WPA-Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(2)   Auf Beschluss der Vertragsparteien können zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses Vertreter der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft sowie Sachverständige und sonstige Personen ihrer Wahl als Beobachter eingeladen werden.

(3)   Der WPA-Ausschuss kann beschließen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt oder Beschlüsse des WPA-Ausschusses gefasst werden, verwehrt bleibt.

Artikel 4

Sekretariat

Das Sekretariat des WPA-Ausschusses wird abwechselnd von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und von der Republik Kamerun für einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrgenommen. Dieser Zeitraum fällt zeitlich mit der Ausübung des Vorsitzes im WPA-Ausschuss zusammen.

Artikel 5

Unterausschüsse

Zur effizienten Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten kann der WPA-Ausschuss ihm unterstellte Unterausschüsse bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden. Der WPA-Ausschuss legt hierfür Zusammensetzung und Aufgaben der Unterausschüsse fest.

KAPITEL III

ARBEITSWEISE

Artikel 6

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der WPA-Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

(2)   Der WPA-Ausschuss kann beschließen, allgemeine Fragen, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben und von gemeinsamem Interesse für die AKP-Staaten und die Europäische Union (EU) sind, dem AKP-EU-Ministerrat gemäß Artikel 15 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) vorzulegen.

(3)   Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Ausschusses tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Angabe ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(5)   Die vom WPA-Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und von einem Vertreter der Republik Kamerun beglaubigt.

(6)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den Vertragsparteien als Unterlagen des WPA-Ausschusses übermittelt.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an sein Sekretariat zu richten.

(2)   Das Sekretariat vergewissert sich, dass die an den WPA-Ausschuss gerichteten Schreiben an den Vorsitz des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 10 dieser Geschäftsordnung an die Kontaktstellen der beiden Vertragsparteien gemäß Artikel 92 des Abkommens verteilt werden.

(3)   Schreiben des Vorsitzes des WPA-Ausschusses werden vom Sekretariat an die Kontaktstellen der beiden Vertragsparteien geschickt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 10 dieser Geschäftsordnung an die anderen Mitglieder des WPA-Ausschusses verteilt.

Artikel 8

Sitzungen

(1)   Der WPA-Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, zusammen und hält auf gemeinsamen Beschluss der Vertragsparteien außerordentliche Sitzungen ab, wenn die Umstände es erfordern.

(2)   Die Vertragsparteien legen gemeinsam Ort und Datum der einzelnen Sitzungen des WPA-Ausschusses fest.

(3)   Die Sitzungen des WPA-Ausschusses werden nach Konsultation der anderen Partei von der Vertragspartei einberufen, die den Vorsitz innehat.

(4)   Die Einladungen sind spätestens 15 Tage vor jeder Tagung an die Teilnehmer zu verschicken.

Artikel 9

Delegationen

Vor jeder Tagung wird dem Vorsitz des WPA-Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union, der Republik Kamerun sowie die Teilnahme etwaiger Beobachter mitgeteilt.

Artikel 10

Unterlagen

Stützt sich der WPA-Ausschuss bei seinen Beratungen auf einschlägige schriftliche Unterlagen, werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des WPA-Ausschusses verteilt.

Artikel 11

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des WPA-Ausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den Kontaktstellen der Vertragsparteien spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung vom Sekretariat des WPA-Ausschusses übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretariat spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind.

(3)   Der WPA-Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Der Vorsitz kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)   Das Sekretariat kann die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 12

Protokoll

(1)   Im Anschluss an jede Sitzung wird von den Mitgliedern des WPA-Ausschusses eine Aufstellung der Schlussfolgerungen erstellt und unterzeichnet.

(2)   Das Sekretariat fertigt binnen höchstens einem Monat einen Protokollentwurf für jede Sitzung an.

(3)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

aller dem WPA-Ausschuss vorgelegten Unterlagen

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des WPA-Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden

c)

der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten

(4)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der WPA-Ausschussteilnehmer, eine Liste der Mitglieder der sie begleitenden Delegationen und eine Liste etwaiger Beobachter.

(5)   Das Protokoll wird von beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu.

Artikel 13

Öffentlichkeit

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des WPA-Ausschusses nicht öffentlich.

(2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des WPA-Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Sprachenregelung

(1)   Die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen.

(2)   Der WPA-Ausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in einer der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind.

Artikel 15

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Ausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für das Dolmetschen in die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses in den Sitzungen und die Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in diese Sprachen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen in die übrigen Amtssprachen der Europäischen Union sowie für die Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in diese Sprachen werden von der Europäischen Union getragen.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch einen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gefassten Beschluss des WPA-Ausschusses geändert werden.