10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/175 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2016

über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 670)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG informierte Spanien die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers vom Typ Parkside PHD 100 B2, der von dem Unternehmen Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland hergestellt und von LIDL Supermercados S.A.U., Spanien vertrieben wird.

(2)

Der Grund für die Maßnahme war die Nichtübereinstimmung des Hochdruckreinigers mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG.

(3)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1 der Richtlinie 2006/42/EG („Elektrische Energieversorgung“) muss eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können. Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.2 („Statische Elektrizität“) muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass eine möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird, und/oder mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Ladungen ausgestattet sein.

(4)

In der EG-Konformitätserklärung des Herstellers für den Hochdruckreiniger wurde u. a. auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-67-2009 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-67: Besondere Anforderungen für Bodenbehandlungs- und Bodenreinigungsmaschinen für den gewerblichen Gebrauch (IEC 60335-2-67:2002 + A1:2005, modifiziert)“ Bezug genommen.

(5)

Den spanischen Behörden zufolge weist der Hochdruckreiniger folgende Mängel auf:

Der Schutzgrad gegen das schädliche Eindringen von Wasser sei niedriger als der für Handgeräte erforderliche Schutzgrad IPX7, was zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42/EG sowie gegen Absatz 6.2 der harmonisierten Norm EN 60335-2-67-2009 im Hinblick auf Handgeräte;

das Stromkabel sei weniger als 15 m lang, was wiederum zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42/EG sowie gegen Absatz 25.7 der harmonisierten Norm EN 60335-2-67-2009 im Hinblick auf Handgeräte;

der Hochdruckreiniger habe eine Öffnung, die weniger als 60 mm über dem Boden liege und durch die Flüssigkeit an aktive Teile gelangen könnte, was zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42/EG sowie gegen Absatz 22.101 der harmonisierten Norm EN 60335-2-67-2009.

(6)

Die Kommission ersuchte den Hersteller, Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG, sowie den Vertreiber, LIDL Supermercados S.A.U., um Stellungnahme zu der von Spanien ergriffenen Maßnahme.

(7)

Es ging keine Antwort des Herstellers ein. Der Vertreiber war der Antwort seines Vertreters zufolge der Auffassung, dass es sich bei dem Gerät um ein tragbares Gerät handle und dass geringere technische Anforderungen, ein niedrigerer Schutzgrad und ein kürzeres Stromkabel mit den für tragbare Geräte geltenden Vorschriften übereinstimmten. Die von den spanischen Behörden aufgeführten Mängel entsprächen jedoch den Anforderungen für Handgeräte. Hinsichtlich der Öffnung war der Vertreiber der Ansicht, dass der Vorschrift entsprochen sei, da der Hochdruckreiniger in einer Höhe von weniger als 60 mm über dem Boden keine aktiven Teile aufweise.

(8)

Den vorliegenden Unterlagen zufolge standen die unterschiedlichen technischen Sicherheitsanforderungen, die die spanischen Behörden bzw. der Vertreiber geltend machten, in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Hochdruckreiniger als Handgerät oder als tragbares Gerät gemäß der harmonisierten Norm EN 60335-1 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ einzuordnen ist. Darüber hinaus ist die Norm EN 60335-2-67 in Verbindung mit EN 60335-1 heranzuziehen.

(9)

Die Prüfung der von den spanischen Behörden vorgelegten Nachweise und der vom Vertreiber vorgelegten Unterlagen führte zu dem Schluss, dass es sich bei dem Hochdruckreiniger um ein Gerät mit doppeltem Verwendungszweck handelt, d. h. er kann nicht nur als tragbares Gerät verwendet werden, wie es der Vertreiber angibt, sondern auch als Handgerät im Sinne der spanischen Behörden. In jedem Fall könnte, selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, der Hochdruckreiniger sei ein tragbares Gerät, seine Verwendung als Handgerät als eine „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ im Sinne der Grundsätze für die Integration der Sicherheit gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2 und 1.7.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG angesehen werden; in diesen Abschnitten ist vorgeschrieben, dass der Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung sowie jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen muss. Der Hochdruckreiniger sollte daher auf jeden Fall den höheren technischen Sicherheitsanforderungen für Handgeräte entsprechen.

(10)

Somit entspricht der Hochdruckreiniger vom Typ Parkside PHD 100 B2, der von dem Unternehmen Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland hergestellt wird und von LIDL Supermercados, S.A.U., Spanien, vertrieben wird, nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG. Die Nichtübereinstimmung führt zu gravierenden Verletzungsrisiken für die Anwender. Die von Spanien ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens des Hochdruckreinigers vom Typ Parkside PHD 100 B2, der von dem Unternehmen Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland hergestellt wird und von LIDL Supermercados, S.A.U., Spanien, vertrieben wird, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2016

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.