10.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 34/152 |
BESCHLUSS (EU) 2016/154 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2015
über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel (2)
und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch Entscheidung vom 16. Oktober 2002 („Einleitungsentscheidung“) hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf den Vorteil eingeleitet, der sich daraus ergeben hat, dass das staatliche Industrie- und Handelsunternehmen „Electricité de France (E.D.F.), Service National“ („EDF“, aus dem Ende 2004 die Aktiengesellschaft Electricité de France SA wurde) bei der Umstrukturierung seiner Bilanz im Jahr 1997 die fällige Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes (réseau d'alimentation général, „RAG“) gebildet und neu als Kapital eingestuft wurden. |
(2) |
In ihrer der Kommission mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 übermittelten Stellungnahme haben die französischen Behörden bestritten, dass EDF von einem Steuervorteil profitiert hat, und machen insbesondere geltend, dass die zusätzliche Kapitalerhöhung eine Unterkapitalisierung berichtigt habe und daher gerechtfertigt gewesen sei. |
(3) |
Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 übermittelte die Kommission Frankreich die einzige Stellungnahme, die sie von einem Beteiligten erhalten hatte, mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Frankreich äußerte sich nicht zu dieser Stellungnahme. |
(4) |
Am 12. Februar 2003 wurde eine technische Sitzung zwischen der Kommission und den französischen Behörden abgehalten, auf die am 4. Juli 2003 ein Auskunftsersuchen der Kommission folgte. |
(5) |
Am 11. November 2003 übermittelte Frankreich neue Informationen. Am 17. November 2003 wurde eine erneute technische Sitzung zwischen der Kommission, den französischen Behörden und Vertretern von EDF einberufen. Die französischen Behörden übermittelten am 20. November 2003 zusätzliche Informationen. |
(6) |
Durch Entscheidung vom 16. Dezember 2003 (3) erklärte die Kommission die Beihilfemaßnahme, die EDF gewährt worden war, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und forderte die Beihilfe mit Zinsen zurück. Die Beihilfe wurde im Februar 2004 zurückbezahlt. |
(7) |
Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt (4). Daraufhin zahlte Frankreich den Beihilfebetrag, der 2004 zurückbezahlt worden war, erneut an EDF aus. |
(8) |
Mit seinem Urteil vom 5. Juni 2012 hat der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen (5). |
(9) |
Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren ausgeweitet („Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens“) (6). |
(10) |
Am 1. Juli 2013 haben die französischen Behörden ihre Stellungnahme an die Kommission übermittelt. |
(11) |
Mit Schreiben vom 13. August 2013 übermittelte die Kommission Frankreich die Stellungnahm eines einzigen Beteiligten, nämlich EDF, vom 29. Juli 2013, mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Am 11. Oktober 2013 äußerte sich Frankreich zu der Stellungnahme von EDF. |
(12) |
Am 18. Oktober 2013 übermittelte EDF der Kommission eine von einem Beratungsunternehmen (Oxera) angefertigte Studie vom 15. Oktober 2013. Am 22. Oktober 2013 übermittelte die Kommission diese Studie an Frankreich, mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung zur Stellungnahme war jedoch mit dem Vorbehalt versehen, dass die Studie mehr als zweieinhalb Monate nach der im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens festgelegten Frist übermittelt worden war und dass sie nach der Entscheidung, in EDF zu investieren, auf die sich Frankreich berief, erstellt worden war. Am 6. November 2013 nahm Frankreich zu der Studie Stellung. |
(13) |
Ein Treffen zwischen der Kommission und den französischen Behörden fand am 14. November 2013 statt. Am 15. November 2013 bat die Kommission um neue Informationen und Klarstellungen in Bezug auf die Stellungnahme Frankreichs, die am 23. Dezember 2013 übermittelt wurde. |
(14) |
Am 22. November 2013 übermittelte EDF der Kommission ein im Auftrag von EDF angefertigtes Rechtsgutachten als Ergänzung sowie zur Stützung der Stellungnahme vom 29. Juli 2013. |
(15) |
Auf Ersuchen von EDF fand am 12. März 2014 ein Treffen mit der Kommission in Anwesenheit der französischen Behörden statt. |
(16) |
Am 13. Mai 2014 ersuchte die Kommission Frankreich um Stellungnahme zu dem von EDF übermittelten Rechtsgutachten sowie um Klarstellungen und zusätzliche Informationen, die Frankreich mit Schreiben vom 19. Juni 2014 übermittelte. |
1. EINGEHENDE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
1.1. DER BEIHILFEEMPFÄNGER: EDF, ENTWICKLUNG VON RECHTSFORM UND KAPITAL
(17) |
EDF wurde durch das Gesetz Nr. 46-628 vom 8. April 1946 über die Verstaatlichung von Strom und Gas („Gesetz Nr. 46-628“) gegründet, das durch den Wortlaut des Artikels 1 die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Strom in Frankreich verstaatlicht hat. Dieses Gesetz übertrug die Verwaltung der verstaatlichten Elektrizitätsunternehmen einem staatlichen Industrie- und Handelsunternehmen mit dem Namen „Electricité de France (E.D.F.), Service National“. |
(18) |
Artikel 16 des Gesetzes Nr. 46-628 sah vor, dass der Nettobetrag der an EDF übertragenen Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten deren Kapital bildete, dem Staat gehörte, unveräußerlich war und, im Fall von Betriebsverlusten, aus den Ergebnissen der späteren Geschäftsjahre wieder aufzustocken war. Gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 56-493 vom 14. Mai 1956 über Kapitalerhöhungen bei EDF unterlagen diese den durch Artikel 16 des vorgenannten Gesetzes festgelegten Vorschriften. Gemäß Artikel 2 desselben Dekrets führen diese Erhöhungen zu Zins- und Dividendenzahlungen an den Staat. |
(19) |
Gemäß dem Gesetz Nr. 46-628 war EDF ab der Gründung und auch noch im Jahr 1997 ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen, das nicht den Bestimmungen unterlag, die für Aktiengesellschaften gelten. Ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen hat kein Gesellschaftskapital, im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts, die von ihren Aktionären gehalten wird (7). Trotz der Begriffe „Kapital“ und „Kapitalerhöhung“, die in den einschlägigen Texten verwendet werden, verfügt EDF aufgrund ihrer Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über kein Gesellschaftskapital. Das Gesetz Nr. 2004-803 vom 9. August 2004 über die öffentliche Strom- und Gasversorgung und Unternehmen des Strom- und Gassektors („Gesetz Nr. 2004-803“) sah eine zukünftige Änderung dieser Rechtsform vor. Artikel 24 des Gesetzes Nr. 2004-803 legte fest, dass EDF, bei der mehr als 70 % des Kapitals vom Staat gehalten werden mussten, von den für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen geregelt wird, sofern keine gegenteiligen Rechtsvorschriften vorliegen. Artikel 47 dieses Gesetzes sieht ebenso die spätere Umwandlung des staatlichen Unternehmens EDF in eine Aktiengesellschaft vor, vorbehaltlich der Veröffentlichung eines Dekrets über die neue Rechtsform. Artikel 46 legte fest, dass die Bilanz der Gesellschaft EDF zum 31. Dezember 2004 auf Grundlage der Bilanz per 31. Dezember 2003 und der Ergebnisrechnung für das Geschäftsjahr 2004 des öffentlichen Unternehmens EDF erstellt wird. |
(20) |
Die Umwandlung von EDF in eine Aktiengesellschaft wurde in Umsetzung des Dekrets Nr. 2004-1224 vom 17. November 2004 über die Satzung der Aktiengesellschaft Electricité de France wirksam. Die Satzung im Anhang des Dekrets sah vor, dass EDF von nun an eine Aktiengesellschaft ist, die durch die für Handelsgesellschaften geltenden Gesetze und Verordnungen, und insbesondere das Handelsgesetzbuch, geregelt wird, sofern diesbezüglich nicht durch speziellere Bestimmungen, hierin eingeschlossen die Satzung selbst, etwas anderes festgelegt wird. |
(21) |
Artikel 6 der Satzung der EDF sieht vor, dass das anfänglich vollständig vom Staat gehaltene Gesellschaftskapital auf den Betrag von 8,129 Mrd. EUR festgesetzt wurde, aufgeteilt in 1 625 800 000 Aktien zu jeweils 5 EUR. Das Gesellschaftskapital der neuen Aktiengesellschaft EDF wurde im November 2004 auf den Betrag festgesetzt, der dem Kapital und den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen des staatlichen Industrie- und Handelsunternehmens EDF entsprach, d. h. auf 8,1 Mrd. EUR. Dieser aus Kapital und Kapitalerhöhungen bestehende Betrag wurde durch Umsetzung des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 über verschiedene Wirtschafts- und Handelsmaßnahmen („Gesetz Nr. 97-1026“) erreicht und ist seit 1997 unverändert geblieben. |
(22) |
Wie vom Gesetz Nr. 2004-803 und der Satzung von EDF festgelegt, musste — und muss — der Staat jederzeit mehr als 70 % des Gesellschaftskapitals halten. Im November 2005 wurden neue EDF-Aktien, die zur Notierung an der Euronext zugelassen waren, zu offenem Preis angeboten (Open Price Offer, „OPO“), wodurch das Kapital von EDF tatsächlich auch für andere Aktionäre als den Staat geöffnet wurde. |
1.2. BILDUNG VON BETRIEBSRÜCKLAGEN FÜR DIE ERNEUERUNG DES ALLGEMEINEN VERSORGUNGSNETZES
(23) |
Das Gesetz Nr. 46-628 übertrug, gemäß den Bestimmungen in Artikel 36, der EDF die gesamten verstaatlichten Stromkonzessionen. Gemäß Artikel 37 des Gesetzes ist der Konzessionär im Hinblick auf diese Konzessionen zur Einhaltung eines Standard-Lastenhefts verpflichtet. Die auf diese Weise vom Staat an EDF übertragenen verschiedenen Konzessionen für die Stromübertragung wurden 1958 vereinheitlicht und in einer einzigen Konzession mit dem Namen „allgemeines Versorgungsnetz“ (RAG) zusammengefasst. |
(24) |
Da es für die Konzessionen keine eigenen Buchhaltungsvorschriften gab, betrachtete sich EDF von 1946 an als Eigentümer der zu dem RAG gehörenden Vermögensgegenstände und trug diese auf der Aktivseite der Bilanz ein. In Anwendung des Artikels 8 des durch das Dekret Nr. 56-1225 vom 28. November 1956 angenommenen Lastenhefts ist EDF dazu verpflichtet, auf eigene Kosten alle Wartungs- und Erneuerungsarbeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um die von der Konzession abgedeckten Anlagen in ordnungsgemäßem Betriebszustand zu erhalten. |
(25) |
Infolge einer Änderung des allgemeinen Kontenrahmens im Jahr 1982, die spezielle Vorschriften für Vermögensgegenstände, die am Ende der Konzession an den Staat zurückfallen, festlegte, hat EDF im Jahr 1987 die Buchhaltungspraxis für die Vermögenswerte des RAG geändert, die bisher als eigene Vermögensgegenstände betrachtet worden waren, und hat diese Vermögenswerte unter dem Bilanzposten „konzessionierte Vermögenswerte“ aufgeführt. EDF hat somit auf diese Vermögenswerte die Sonderbuchhaltungsvorschriften angewendet, die in Frankreich für die konzessionierten Vermögenswerte gelten, die am Ende der Konzession an den Staat zurückgegeben werden müssen, und hat im Rahmen der Steuerfreigrenze Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet. |
(26) |
In einem Bericht des Jahres 1994 (8) war der Rechnungshof der Auffassung, dass es im Falle eines einzigen und dauerhaften Konzessionärs des Staates, der wie EDF per Gesetz betraut wurde, schwierig sei, die das RAG bildenden Vermögensgegenstände als Vermögenswerte zu betrachten, die am Ende der Konzession an den Staat zurückfallen müssen, im Gegensatz zu den eigenen, im Eigentum von EDF stehenden Vermögensgegenständen des RAG. Mit anderen Worten, die von EDF 1987 eingeführte buchhalterische Änderung, die sich durch die Bildung von Rücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze manifestierte, schien dem Rechnungshof nicht gerechtfertigt. Von dem Unternehmen und den zuständigen Verwaltungsbehörden wurden schnell Arbeiten zur Regelung der Situation von EDF aufgenommen. |
(27) |
Im Jahr 1997 verzeichnete EDF in seiner Rechnungslegung zwei Arten von Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden: die noch nicht verwendeten Rücklagen in Höhe von 38,5 Mrd. FRF und die Ansprüche des Abtretenden, die den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen entsprechen, in Höhe von 18,345 Mrd. FRF. |
1.3. NEUEINSTUFUNG DER BETRIEBSRÜCKLAGEN
(28) |
Das Gesetz Nr. 97-1026 hat den Status der das RAG bildenden Vermögensgegenstände geklärt. Artikel 2 des Gesetzes verfügt:
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(29) |
Bei allen das Kapital von EDF betreffenden Transaktionen ist auf das Gesetz zurückzugreifen. Denn in der im Jahr 1997 geltenden Fassung sah der Artikel 16 des Gesetzes Nr. 46-628 vor, dass das Kapital von EDF unveräußerlich war und dem Staat gehörte. Somit fallen die Kapitalerhöhungen von EDF, die aus der Neueinstufung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG resultieren, im französischen Recht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. |
(30) |
Durch das Gesetz Nr. 97-1026 wird das Eigentum an den Vermögenswerten der RAG festgelegt. Die Bilanz von EDF wurde folglich durch das Gesetz Nr. 97-1026 neu organisiert. Die Rücklagen, die von EDF zwischen 1987 und 1996 für die Erneuerung des RAG im Hinblick auf eine Rückgabe dieser Vermögenswerte an den Staat gebildet worden waren, wurden — unabhängig davon, ob sie verwendet wurden oder nicht — gegenstandslos, wenn das Eigentum an den Vermögensgegenständen des RAG als EDF zustehend betrachtet wurde. |
(31) |
In Anhang 1 eines an EDF gerichteten Schreibens des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Staatssekretärs für den Haushalt und des Staatssekretärs für Industrie vom 22. Dezember 1997 (nachstehend das „Schreiben des Wirtschaftsministers“) wird die Umstrukturierung des oberen Teils der Bilanz von EDF gemäß dem Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 erklärt:
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(32) |
Im Rahmen der Neuorganisation der Bilanz von EDF sind die französischen Behörden der Stellungnahme Nr. 97-06 des Nationalrates für Rechnungsführung vom 18. Juni 1997 in Bezug auf Änderungen der Buchungsmethoden, Änderungen der Schätzungen, Änderungen der steuerlichen Optionen und Korrekturen von Fehlern (im Folgenden „die Stellungnahme des Nationalrates für Rechnungsführung“) gefolgt, in der festgestellt wird, dass die Korrekturen von Buchungsfehlern, die sich aufgrund ihrer Art selbst auf die Verbuchung vergangener Transaktionen beziehen, „im Ergebnis des Geschäftsjahres verbucht werden, in dem sie festgestellt werden“. |
(33) |
Gemäß dem Gesetz Nr. 97-1026 und dem Schreiben des Wirtschaftsministers wurden die Wertberichtigungen ohne steuerliche Belastung in die Rubrik „Eigenkapital“ übertragen, weil sie Mehrwerten durch Wertberichtigung entsprachen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze oder im Rahmen eines Systems der steuerlichen Neutralität im Anschluss an die Wertberichtigungsgesetze von 1959 und von 1976 erzielt wurden. |
1.4. STEUERLICHE BELASTUNG DER NEUEINSTUFUNG DER BETRIEBSRÜCKLAGEN
(34) |
In Anhang 3 des Schreibens des Wirtschaftsministers werden außerdem die steuerlichen Auswirkungen der Neuorganisation der Bilanz von EDF aufgeführt. Mit der Neueinstufung der nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung in Höhe von 38,5 Mrd. FRF in den Vortrag auf neue Rechnung wird eine Veränderung des Nettovermögens festgestellt, die der Körperschaftsteuer zu dem im Jahr 1997 anwendbaren Satz von 41,66 % unterliegt. Somit wurden die noch nicht verwendeten Rücklagen in Höhe von 38,5 Mrd. FRF von den französischen Behörden normal besteuert. Der ebenfalls im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildete und als Kapitalerhöhung konsolidierte Teil der Rücklagen, der den Ansprüchen des Abtretenden entspricht, wurde hingegen nicht besteuert. |
(35) |
Eine von den französischen Behörden an die Kommission gerichtete Anmerkung der Generaldirektion Steuern vom 9. April 2002 weist darauf hin, dass „die Ansprüche des Abtretenden in Bezug auf das RAG eine ungerechtfertigte Schuld darstellen, die die Einbeziehung in das Kapital auf ungerechtfertigte Weise von der Steuer befreit hat“ und dass „diese Reserve vor ihrer Einbeziehung in das Kapital von der Passivseite der Unternehmensbilanz, wo sie zu Unrecht aufgeführt war, auf ein Konto der Nettosituation hätte übertragen werden müssen, was somit eine positive Veränderung des zu versteuernden Nettovermögens in Anwendung von Artikel 38-2“ der Steuerordnung zur Folge gehabt hätte. Sie stellen fest, dass „der so [1997 von EDF] erhaltene Steuervorteil mit 5,88 Mrd. FRF bewertet werden kann (14,119 × 41,66 %)“. |
2. EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG
(36) |
In ihrer Einleitungsentscheidung gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die regelwidrige Bildung zusätzlicher Rücklagen zur Erneuerung des RAG im Zeitraum von 1987-1996 zu einer Begünstigung von EDF im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV geführt hat. Diese Maßnahme hatte EDF einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der sich aus der Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der nicht entrichteten Körperschaftsteuer für die Rücklagen während dieses Zeitraums und dem Betrag der von EDF in 1997 entrichteten Körperschaftsteuer infolge des Inkrafttretens von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 ergibt. |
(37) |
Obwohl EDF in Frankreich bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die den Strommarkt liberalisierte, in einer Reihe von mit Monopolrechten versehenen Märkten tätig war, ist die Kommission der Auffassung, dass die betreffenden Beihilfemaßnahmen zugunsten von EDF den Wettbewerb verfälscht haben oder diesen zu verfälschen drohten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigt haben. Dies ergab sich insbesondere aus der Tatsache, dass trotz der EDF für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Frankreich eingeräumten ausschließlichen Rechte in diesen Märkten dennoch ein bestimmtes Maß an Handel zwischen den Mitgliedstaaten herrschte. Zusätzlich bestand freier Wettbewerb in den damit verbundenen Märkten, in denen EDF ihre Tätigkeiten bereits über den Umfang ihrer ausschließlichen Rechte diversifiziert hatte, sowohl in geografischer Sicht als auch sektorbezogen. Diese Wirkungen waren bereits vor der Liberalisierung des Strommarktes zu spüren. |
(38) |
Die Kommission gelangte außerdem zu der Schlussfolgerung, dass es sich um eine neue Beihilfe handelte, so dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht angenommen werden konnte, dass die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Bedingungen erfüllt waren. Die französischen Behörden haben sich zudem nicht auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2 AEUV gestützt. |
3. STELLUNGNAHME EINES BETEILIGTEN
(39) |
Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 hat der Nationale Verband der unabhängigen Erzeuger von thermischem Strom (Syndicat National des Producteurs Indépendants d'Electricité Thermique, SNPIET) eine Stellungnahme im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens an die Kommission gerichtet. In Bezug auf die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer im Jahr 1997 für einen Teil der Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, hat sich EDF dieser Stellungnahme zufolge im Rahmen ihrer Tätigkeiten nicht an die in den Industrie- und Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften gehalten, im Gegensatz zu den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 46-628 vom 8. April 1946. |
4. STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(40) |
Die französischen Behörden haben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 an die Kommission übermittelt. Sie bestreiten den Charakter der staatlichen Beihilfe der Nichtzahlung der Körperschaftsteuer im Jahr 1997 für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden. |
(41) |
Die französischen Behörden bestreiten zunächst einmal die von der Kommission angegebene Höhe der Rücklagen für die Erneuerung des RAG. Die französischen Behörden behaupten anschließend, dass EDF selbst bei nicht vorhandenen Rücklagen für die Erneuerung des RAG aufgrund hoher steuerlicher Verlustvorträge nicht in der Lage gewesen wäre, die Körperschaftsteuer von 1987 bis 1996 zu zahlen. Da der Staat darüber hinaus gleichzeitig Eigentümer von EDF und Konzessionsbehörde für das RAG ist, waren die französischen Behörden der Ansicht, dass die Ansprüche des Abtretenden für diesen keine tatsächlich fällige Schuld darstellten. Folglich haben sie bei der Umstrukturierung der Bilanz im Jahr 1997 diese Ansprüche des Abtretenden dem Eigenkapital von EDF zugewiesen, um deren Unterkapitalisierung zu berichtigen, ohne für diese jedoch eine Körperschaftsteuer zu entrichten. |
(42) |
Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die 1997 vorgenommene Bilanzumstrukturierung als eine zusätzliche Kapitalerhöhung um einen Betrag betrachtet werden kann, der der teilweisen Steuerbefreiung entspricht, deren Ziel auch eine Berichtigung der Unterkapitalisierung war. EDF und der Staat hätten eine Zuweisung der Quasi-Eigenmittel an Kapital, abgesehen von der Körperschaftsteuer, gewünscht. Es wäre als wirksamer und neutraler beurteilt worden, die Ansprüche des Abtretenden unmittelbar in Höhe des Gesamtbetrags den Eigenmitteln zuzuweisen als die gleichartige Transaktion durchzuführen, die darin bestand, eine Kapitalzuweisung über einen Nettobetrag nach Körperschaftsteuer vorzunehmen, die Zahlung der Körperschaftsteuer durch EDF in Höhe der Veränderung des Nettovermögens zu beantragen und schließlich eine zusätzliche Kapitalerhöhung in Höhe der bezahlten Steuer vorzunehmen. |
(43) |
Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass eine solche zusätzliche Kapitalerhöhung durch die von EDF im Jahr 1997 gebotenen Rentabilitätsaussichten gerechtfertigt war, die sich zudem in den folgenden Jahren konkretisierten. Unter vergleichbaren Umständen hätte gemäß den französischen Behörden ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger eine solche Kapitalerhöhung vorgenommen. |
(44) |
Die französischen Behörden bestreiten außerdem, dass die Vergütung des Staates von 1987 bis 1996 infolge der Bildung der zur Debatte stehenden Rücklagen ungerechtfertigterweise verringert worden sei. Sie weisen darauf hin, dass, selbst wenn das Nettoergebnis höher war, die Vergütung des Staates nicht höher gewesen sei, da während dieses Zeitraums das Vergütungsniveau keinem vorher festgelegten Prozentsatz des Nettoergebnisses des Unternehmens entsprach. Dieses Niveau wurde frei vom Staat in absolutem Wert bestimmt und konnte nicht gemäß der finanziellen Situation des Unternehmens festgelegt werden. Darüber hinaus wurde diese Vergütung nicht obligatorisch auf die Nettogewinne jedes Geschäftsjahres erhoben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Verlustvorträge von EDF unterstreichen die französischen Behörden, dass der Staat schließlich von 1987 bis 1996 eine Dividende erhoben hat, deren Niveau in beträchtlichem Maße die Grenzen des Gesellschaftsrechts überstiegen hat. |
(45) |
Die französischen Behörden sind darüber hinaus der Meinung, dass, selbst wenn sich die Bildung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG durch einen Vorteil geäußert habe, dieser durch die Erhöhung der im Jahr 1997 gezahlten Körperschaftsteuer als aufgehoben betrachtet werden müsste. Sie sind außerdem der Auffassung, dass EDF für den Zeitraum 1987-1996 dem Staat insgesamt eine Summe ausgezahlt hat, die höher war als die Körperschaftsteuer, die eine Handelsgesellschaft gezahlt hätte, die keine Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet hätte und die ihrem Aktionär eine Dividende in Höhe von 37,5 % des Nettoergebnisses nach Steuer ausgezahlt hätte. |
(46) |
Überdies sind die französischen Behörden der Meinung, dass, falls das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils festzustellen wäre, es sich hierbei um eine bestehende Beihilfe handeln würde und nicht um eine neue Beihilfe aufgrund der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (10) vorgesehenen zehnjährigen Verjährung, die ab der Bewilligung der ersten Beihilfeelemente läuft. Wird berücksichtigt, dass das erste Auskunftsersuchen der Kommission am 10. Juli 2001 erfolgte, so wären die eventuellen Beihilfeelemente, die vor 1991 gewährt wurden, verjährt. Die französischen Behörden sind der Meinung, dass die Intervention des Gesetzgebers im Jahr 1997 diese Verjährung nicht unterbrochen hat, da lediglich Maßnahmen der Kommission diese Auswirkungen haben können. Die französischen Behörden sind schließlich der Ansicht, dass es sich in jedem Fall insofern um eine bestehende Beihilfe handeln würde, als sie vor der Liberalisierung des Strommarktes bewilligt wurde. |
(47) |
In ihrem Schreiben vom 20. November 2003 erinnern die französischen Behörden an ihre Argumente in Bezug auf die Wertberichtigungen, die im Betrag der Ansprüche des Abtretenden enthalten sind, der in den Gesellschaftsabschlüssen aufgeführt ist, und in Bezug auf die Anwendung der Verjährungsvorschrift. Darüber hinaus behaupten sie, dass der Körperschaftsteuersatz von 1996 (Satz von 36,67 %) und nicht von 1997 (Satz von 41,66 %) auf die Umstrukturierung der Bilanz von EDF hätte angewendet werden müssen. Sie sind tatsächlich der Meinung, dass diese Umstrukturierung im Rahmen einer am 23. Dezember 1997 abgegebenen Steuererklärung nach Abschluss des Geschäftsjahres 1996, jedoch vor Abschluss des Geschäftsjahres 1997 erfolgt ist. |
(48) |
Die französischen Behörden bestreiten somit die Behauptung der Kommission, nach der EDF im Jahr 1997 von einem Vorteil profitiert habe, der sich daraus ergeben habe, dass EDF die Körperschaftsteuer für einen Teil der Rücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden. |
5. DIE URTEILE DER GERICHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
(49) |
In seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 für nichtig erklärt, mit der Begründung, dass es der Kommission obliege zu überprüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger eine Investition in vergleichbarer Höhe unter ähnlichen Umständen getätigt hätte. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob die Transaktion das Kriterium des Privatanlegers erfüllte. Das Gericht vertrat folglich die Ansicht, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen und Artikel 107 AEUV verletzt habe. |
(50) |
In seinem Urteil vom 5. Juni 2012 hat der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen. Der Gerichtshof war insbesondere der Auffassung, dass die von dem Gericht getroffene Feststellung, gemäß der die Pflicht der Kommission zur Prüfung, ob die Gelder von dem Staat unter den normalen Marktbedingungen entsprechenden Umständen zugeführt worden wären, unabhängig von der Form, in der die Gelder zugeführt worden waren, bestand, mit keinem Rechtsfehler behaftet war. Der Gerichtshof war zudem der Ansicht, dass die Bewertung des Gerichts, gemäß der das Kriterium des Privatanlegers auch in dem Fall anwendbar sei, in dem Mittel steuerlicher Art verwendet wurden, ebenfalls mit keinem Rechtsfehler behaftet ist. |
6. BESCHLUSS ÜBER DIE AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENs
(51) |
Als Folge der Aufhebung der Entscheidung vom 16. Dezember 2003 muss die Kommission einen neuen Beschluss gemäß Artikel 266 AEUV und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 annehmen, um das Verfahren abzuschließen, und sich dabei an die durch das Urteil des Gerichtshofs endgültig festgelegten Rechtsaspekte halten. Da die Entscheidung vom 16. Dezember 2003 für nichtig erklärt worden war, musste die Kommission die Angelegenheiten in Bezug auf die Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung erneut prüfen. |
(52) |
Zum einen waren weder der Gerichtshof noch das Gericht der Auffassung, dass die Einleitungsentscheidung eine Unregelmäßigkeit aufwies. Sie kann folglich die Grundlage für einen neuen abschließenden Beschluss bilden. Zum anderen hat der Gerichtshof Kriterien für die Anwendbarkeit und die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers festgelegt. Diese Kriterien stützen sich insbesondere auf das Vorliegen von objektiven und prüfbaren Elementen, die zeigen, dass der Mitgliedstaat eine gute Entscheidung getroffen hat, eine Investition in ein staatlich geführtes Unternehmen vorzunehmen, und sich auf wirtschaftliche Bewertungen zu stützen, die vergleichbar mit denjenigen sind, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger vor einer Investition hätte erstellen lassen, um deren zukünftige Rentabilität festzulegen (11). |
(53) |
In dem Beschluss über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens merkte die Kommission an, dass in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens kein Beweis, Nachweis oder Dokument die Behauptung der französischen Behörden stützen konnte, gemäß der die Buchhaltungsreform von 1997 einer zusätzlichen Kapitalerhöhung um einen Betrag, welcher der teilweisen Steuerbefreiung entspricht, gleichkäme. Im Gegensatz zu den Stellungnahmen der französischen Behörden war ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine solche Kapitalerhöhung keine Beihilfe, sondern eine Investition sei, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger unter vergleichbaren Umständen getätigt hätte und die durch die von EDF im Jahr 1997 gebotenen Rentabilitätsaussichten gerechtfertigt war, die sich zudem in den folgenden Jahren konkretisierten. |
(54) |
Demzufolge präzisierte die Kommission in ihrem Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Unterlagen ihre vorläufige Ermittlung eines möglichen wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer durch EDF im Jahr 1997 für den Teil der Rücklagen, die den 14,119 Mrd. FRF der Ansprüche des Abtretenden, die unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, entsprechen. |
(55) |
In diesem Zusammenhang schien die umfassende Bewertung des Sachverhalts darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahme unter die öffentliche Staatsgewalt fiel und daher die Anwendbarkeit des Prinzips des Privatanlegers ausschloss. Denn die französischen Behörden hatten zur Stützung ihrer Behauptungen weder Informationen vorgelegt noch einen entsprechenden Geschäftsplan vor oder parallel zu der Entscheidung, keine Steuer in Bezug auf EDF zu erheben, wodurch die Rentabilität einer solchen Maßnahme belegt würde. In materieller Hinsicht merkte die Kommission im Hinblick auf die von dem Gerichtshof dargelegten Kriterien an, dass Frankreich ordnungsgemäß das Datum der gelieferten Unterlagen beibringen sollte sowie den Beweis, dass diese von den zuständigen Ministern und Beamten und den Versammlungen des Parlaments vor der Verabschiedung der streitigen Entscheidung geprüft worden waren. |
(56) |
Dagegen hat Frankreich anscheinend, bei Fehlen dieser Elemente, in Ausübung der steuerlichen Zuständigkeit, eine abweichende steuerliche Behandlung angewendet in Bezug auf die Umstrukturierung des oberen Teils der Bilanz von EDF betreffend die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026. Keine ausdrückliche Haushaltsbestimmung sieht eine Vor-Zuweisung dieser Steuereinnahme zugunsten von EDF vor, ebenso wurden keine Vorschriften oder Kontrollen in Bezug auf Investitionen umgesetzt, um eine rechtliche Grundlage für diese angebliche Investition zu liefern. |
(57) |
Weiterhin merkte die Kommission im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens ergänzend an, dass, selbst wenn das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers anwendbar gewesen wäre, die Anwendung des Prinzips in diesem Stadium zu der Schlussfolgerung geführt hätte, dass ein Privatanleger im Jahr 1997 keine 5,88 Mrd. FRF in eine Kapitalerhöhung von EDF investiert hätte. In Ermangelung der von den französischen Behörden übermittelten Elemente, schien ausgeschlossen, dass ein privater Aktionär unter normalen Marktbedingungen die vermeintliche Investition vorgenommen hätte, ohne zuvor objektive und zuverlässige Studien geprüft zu haben, die vorzugsweise von einem neutralen dritten Investitionsberater erstellt wurden, als z. B. von dem begünstigten Unternehmen, und die vor allem die Rendite in Bezug auf das investierte Kapital, die Ertragsaussicht dieser Investition und die eigentlichen Risiken insgesamt sowie in Bezug auf die mit einer solchen Investition verbundenen Vergütungsmodalitäten zeigten. |
(58) |
In diesem Zusammenhang fügte die Kommission noch hinzu, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger vor dem Anlegen seiner Gelder die Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und die Entwicklung der Belastungen durch die Finanzierung von Renten, die EDF im Jahr 1997 in Anwendung des speziellen Systems zu tragen hatte, geprüft hätte, sowie die Bewertung, die ein Anleger zu dieser Zeit daraus entnehmen konnte. |
(59) |
Unter diesen Bedingungen erschien die teilweise Befreiung von der Körperschaftsteuer im Jahr 1997 nicht als produktive Investition seitens des Aktionärs Staat sondern eher als eine Ausnahmeregelung steuerlicher Art, die EDF einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben konnte. |
(60) |
Es erschien zudem, dass die Nichterhebung der von EDF geschuldeten Körperschaftsteuer staatliche Mittel ins Spiel brachte und in der Lage war, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sodass die anderen Bedingungen für die Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt waren. |
(61) |
In Ermangelung einer rechtlichen Grundlage, welche die Vereinbarkeit einer die Position von EDF gegenüber den Wettbewerbern stärkenden Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt belegen könnte, brachte die Kommission in ihrem Beschluss vom 2. Mai 2013 Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt zum Ausdruck. Ähnliche Zweifel wurden bereits bei der Einleitungsentscheidung vorgebracht. |
7. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER
(62) |
Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hat EDF eine Stellungnahme zum Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens übermittelt. EDF formuliert drei wesentliche Kritikpunkte im Hinblick auf die in dem Beschluss vorgebrachte Argumentation: i) der Beschluss ignoriert die Erkenntnisse des Gerichtsurteils und verkennt die tatsächliche Art der von dem Staat eingeleiteten Rekapitalisierung von EDF, ii) der Beschluss ist zu formalistisch und postuliert zu Unrecht die Notwendigkeit eines Geschäftsplans in Zusammenhang mit der Investition, wohingegen die Rekapitalisierung das Ergebnis einer ausgereiften und geplanten Überlegung ist, wie zahlreiche Unterlagen dieser Zeit belegen und iii) der Beschluss postuliert, ohne dies zu belegen, dass kein Anleger, der sich in einer Situation befindet, die dem Staat so nahe wie möglich kommt, eine vergleichbare Investition getätigt hätte, im Gegensatz zu den Tatsachen, die EDF zur Stützung ihrer Stellungnahme liefert. |
(63) |
Für EDF setzt die Kommission somit die Prüfung der von dem französischen Staat im Jahr 1997 ergriffenen Maßnahme durch das alleinige Prisma von deren angeblichen steuerlichen Auswirkungen fort, während das Gericht diesen Ansatz eindeutig verworfen hat. Wie das Gericht bestätigt hat, stellt die von dem Staat durchgeführte Maßnahme, wenn er eine Neueinstufung der Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen vorgenommen hat, eine Rekapitalisierung von EDF dar, die dazu dient, das Ungleichgewicht der Bilanz von EDF unter der Perspektive der Öffnung der Energiemärkte für den Wettbewerb zu korrigieren. Das Schreiben des Ministers für Wirtschaft vom 22. Dezember 1997 enthält keine andere steuerliche Entscheidung als das Gesetz von 1997, dient aber dazu, dessen steuerliche Auswirkungen festzustellen. Es ist einzig und allein diese Maßnahme der Rekapitalisierung, die geprüft werden sollte, und nicht die angeblichen steuerlichen Auswirkungen, die in dem Beschluss über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens künstlich davon abgetrennt werden. |
(64) |
Gemäß EDF fordert die Rechtsprechung keinen speziellen Geschäftsplan für die Investition und legt diesbezüglich keine Formalitäten fest, sondern verlangt frühere oder aktuelle, objektive und überprüfbare Elemente in Bezug auf die geprüfte Maßnahme. Im Übrigen wäre ein solcher Geschäftsplan für den Staat 1997 nicht erforderlich gewesen. Dieser verfügte über fünf Vertreter im Verwaltungsrat von EDF, hielt seit 1946 das gesamte Kapital von EDF und kannte in dem relevanten Zeitraum das Unternehmen bestens und war in dessen Geschäftsführung und Festlegung seiner strategischen Ausrichtungen mit langfristiger Perspektive eingebunden. EDF zufolge wäre eine solche langfristige Perspektive im Fall von EDF wegen der Kapitalintensität von deren Geschäftstätigkeit und der Anlagenlebensdauer von mehreren Jahrzehnten, die in bestimmten Fällen 30 bis 75 Jahre beträgt, besonders relevant. |
(65) |
Für EDF hat der Staat, wie es aus zahlreichen Unterlagen dieser Zeit hervorgeht, als Aktionär und nicht als öffentliche Gewalt eine Investition auf der Grundlage von genauen prospektiven Analysen und Bewertungen vorgenommen. So wären seit 1995 Maßnahmen in Gang gesetzt worden, bei denen die EDF und die zuständigen Ministerien eingebunden wurden, um die Konsequenzen aus der unter Erwägungsgrund 26 genannten Stellungnahme des Rechnungshofes zu ziehen. Diese Maßnahmen erstreckten sich somit insbesondere auf die Neuorganisation der Bilanz des Unternehmens und die Rentabilität des Kapitals. Sie führten am 8. April 1997 zu der Unterzeichnung eines Werkvertrags für den Zeitraum 1997-2000 zwischen dem Staat und EDF sowie gleichzeitig am 2. April 1997 zu der Einbringung eines Gesetzentwurfs mit verschiedenen wirtschaftlichen und finanziellen Bestimmungen, dessen Artikel 45 die Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 genau wiedergibt. Die Vorbereitungen der Nationalversammlung und des Senats und sogar das Gesetz selbst zeigten laut EDF, dass die Art der Intervention des Staates die eines Aktionärs ist: eine Kapitalerhöhung zur Rekapitalisierung von EDF. |
(66) |
Wie es rund 40 Dokumente aus dieser Zeit, die EDF den Aufzeichnungen beifügte, belegen, wurde der Staat bei seinen Analysen und Erwägungen von vier wesentlichen Anliegen geleitet:
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(67) |
Schließlich ist für EDF das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers nicht nur wegen der dargelegten Erwägungen anwendbar, sondern es ist außerdem in diesem Fall erfüllt, da der Staat gehandelt hat, wie es ein Privatanleger getan hätte. Für EDF geht es gemäß dem Gerichtshof (Randnummern 78 und 89 des Urteils) darum zu ermitteln, ob EDF unter normalen Marktbedingungen denselben Vorteil hätte erlangen können wie den Vorteil, der ihm durch die Mittel des Staates verschafft worden war, und ob dieser wegen seiner Auswirkungen in der Lage ist, den Wettbewerb zu verfälschen oder zu drohen, ihn zu verfälschen. |
(68) |
Diesbezüglich würde durch zahlreiche Unterlagen aus der Zeit belegt, dass der Staat die Rentabilität seiner Investition sehr wohl geprüft und berechnet hat, wie es ein alleiniger Anlegeraktionär des Unternehmens getan hätte, und dabei eine langfristige Perspektive entwickelt hatte. Auf dieser Grundlage wurde die Vergütung des Staates in dem Werkvertrag 1997-2000 der EDF festgelegt, eine Vergütung, die zu der Zeit den Vergütungen von Aktionären vergleichbarer Gesellschaften entsprach. Die Schätzungen der Beträge, die EDF von 1997 bis 2000 an den Staat zu bezahlen hätte, wurden von diesem vor Vertragsabschluss überprüft. |
(69) |
Überdies nahm EDF in ihrer Stellungnahme vom Juli 2013 eine bei Oxera in Auftrag gegebene Studie vorweg, die noch nicht abgeschlossen war, als EDF die Stellungnahme vorlegte. EDF führte an, dass die Oxera-Studie die erwartete interne Rendite der Investition des Staates im Jahr 1997 mit der von den Kapitalmärkten für eine vergleichbare Investition geforderten Rendite vergleichen und aufzeigen würde, dass ein Privatanleger die Investition gemäß den in dem Werkvertrag 1997-2000 festgelegten Bedingungen getätigt hätte. |
(70) |
EDF übermittelte der Kommission am 18. Oktober 2013 kommentarlos diese vom 15. Oktober 2013 (12) datierende Oxera-Studie. Wie EDF in der Stellungnahme vom Juli 2013 vorwegnahm, kam die Oxera-Studie zu der Schlussfolgerung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger in die Aufstockung des Betrags der Kapitalerhöhungen bei EDF investiert hätte. Diese Schlussfolgerung geht aus der Tatsache hervor, dass die Rentabilität (interner Zinsfuß), die ein solcher Anleger 1997 erwarten konnte, sich in einer Spanne zwischen 35 % und 15 % belief und 27 % im Durchschnitt über einen Zeithorizont von fünf Jahren betrug, d. h. in allen Fällen über der Rentabilität von 12,7 % lag, die ein solcher Anleger gefordert hätte. Die Rendite wurde unter Berücksichtigung des Wertes, am Anfang und Ende des Zeitraumes, der Veräußerung der von dem Staat gehaltenen Rechte an EDF berechnet. |
(71) |
EDF ist der Ansicht, dass abgesehen von der Schwäche der Eigenmittel die wirtschaftlichen Grundlagen von EDF im Jahr 1997 gesund waren, wie dies die Analysten der damaligen Zeit belegten, die zum Zeitpunkt, als der Staat die Investition tätigte, keinen Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit oder den wirtschaftlichen Perspektiven aufkommen ließen. Die Bonitätseinstufung von EDF war ausgezeichnet (Aaa bei Moody's zwischen 1992 und 1997, AAA bei Standard & Poor's von 1996-1997) und wäre es auch geblieben, selbst wenn sie um ein oder zwei Stufen hätte gesenkt werden müssen, um der staatlichen Garantie Rechnung zu tragen, die EDF als staatliches Industrie- und Handelsunternehmen genoss. Es geht aus mehreren Unterlagen dieser Zeit hervor, dass die Höhe der Vergütung, die der französische Staat von EDF erhielt, vergleichbar zu der Dividendenrendite der Gesellschaften des CAC40 (4,5 % bis 5 % des Kapitals) sowie der im Energiesektor in Europa tätigen Unternehmen (4,7 % und 5,27 %, so die jeweiligen Schätzwerte für 1996 und 1997) war. Dies würde zudem belegen, dass EDF denselben Kapitalbetrag auf dem Kapitalmarkt hätte erhalten können, sodass die Maßnahme nicht wegen ihrer Auswirkungen in der Lage war, den Wettbewerb zu verfälschen. |
(72) |
EDF ist insbesondere der Ansicht, dass ein Privatanleger, der das Gesamtkapital einer Tochtergesellschaft hält, in der Lage gewesen wäre, unter vergleichbaren Bedingungen eine vergleichbare Investition in die besagte Tochtergesellschaft zu tätigen, indem eine an dieser gehaltene Forderung, egal welcher Art, in Kapital umgewandelt wurde. Diese Analyse wurde von einem im Auftrag von EDF angefertigten Rechtsgutachten bestärkt. In dem Versuch, einer nicht im richtigen Verhältnis stehenden Finanzstruktur aufgrund der Eigenkapitalschwäche im Vergleich zu der finanziellen Verschuldung abzuhelfen, hätte der Staat dem Unternehmen auch ermöglicht, mit anderen großen Wirtschaftsteilnehmern des Sektors in der Union in Wettbewerb zu treten. Dieser Aktionär hätte folglich nicht wissentlich ein deutliches Ungleichgewicht in der Bilanz seiner Tochtergesellschaft mit gesunden wirtschaftlichen Grundlagen bestehen lassen, während er über ein bequemes Mittel verfügte, um diesem Ungleichgewicht abzuhelfen, in dem er eine Forderung in Kapital umwandelte. |
(73) |
Für EDF besteht folglich Grund zu der Annahme, dass ein Privatanleger in einer Situation, die der des Staates so nahe wie möglich kommt, d. h. ein Aktionär, der 100 % an dem Unternehmen hält, in Entwicklung einer langfristigen Perspektive in einem stark kapitalistischen Markt, der vor der Öffnung für den Wettbewerb steht, dieselbe Investition getätigt hätte. |
8. STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZU DEM BESCHLUSS ÜBER DIE AUSWEITUNG DES VERFAHRENS
(74) |
Die französischen Behörden sind in erster Linie der Auffassung, dass der Staat als marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger gehandelt hat, als er, im Rahmen der Körperschaftsteuerfreigrenze, die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen von EDF neu einstufte. Sie sind der Ansicht, dass im Gegensatz zu der Darstellung, die in der Einleitungsentscheidung vom 16. Oktober 2002 und dem Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens vom 2. Mai 2013 erfolgte, die von der Kommission zu prüfende Maßnahme eine einmalige Maßnahme zur Rekapitalisierung von EDF über den Weg der Annahme des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 9-1026 ist, und keine Maßnahme der Bewilligung einer Steuerfreigrenze für die Neueinstufung der Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen, die von dem Wortlaut des besagten Gesetzes zu trennen wäre. Sie stützen sich auf die Informationen aus mehreren der Stellungnahme beigefügten Unterlagen aus den Jahren 1996 und 1997, die ihnen zufolge diese Behauptung untermauern und bekräftigen. Diese Unterlagen sind in den Erwägungsgründen 87 bis 108 genannt. Für die französischen Behörden bestärken zudem weitere von EDF vorgelegte Unterlagen die Stellungnahme Frankreichs. |
(75) |
Zudem erinnern die französischen Behörden daran, dass sie den Betrag der Beihilfe anfechten, und bekräftigen ihre Stellungnahme vom 20. November 2003, gemäß der der für die Steuer anzuwendende Steuersatz derjenige von 1996 und nicht derjenige von 1997 sein müsste, wie unter Erwägungsgrund 47 dargelegt. |
Zu der Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers
(76) |
Die französischen Behörden bestreiten, dass die strittige Steuerbefreiung unter die öffentliche Staatsgewalt Frankreichs fiel, wodurch das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers unanwendbar wird. Sie sind der Auffassung, dass das Gericht von dem Mitgliedstaat nicht verlangt, einen tatsächlichen Geschäftsplan für die strittige Maßnahme vorzulegen. |
(77) |
In dieser Hinsicht erinnern sie erstens daran, dass EDF im Jahr 1997 ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen war, das unter Aufsicht des Staates stand, der aus diesem Grund eine gute Kenntnis von dem Unternehmen sowie von seiner industriellen Strategie und seinen finanziellen Perspektiven hatte. Sie sind folglich der Auffassung, dass die vorgelegten Informationen und Bewertungen, über die der Staat vor dem Ergreifen der strittigen Maßnahme verfügte, welche die Rentabilität der Investition belegen, zulässig sind. Die Kommission muss eine umfassende Analyse durchführen, die insbesondere diese Elemente sowie alle anderen relevanten Details einschließt. |
(78) |
Zweitens sind die französischen Behörden unter Berücksichtigung der Natur und des Gegenstands von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 der Ansicht, dass der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär gehandelt habe, indem er eine Steuerbefreiung für die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden gewährte. So war diesem Gesetz am 8. April 1997 die Unterzeichnung des Werkvertrags für den Zeitraum 1997-2000 zwischen dem Staat und EDF vorangegangen, dessen Durchführung die Verabschiedung von gesetzgeberischen Maßnahmen für die Umstrukturierung der Bilanz voraussetzte. Zuvor hatten die zuständigen Behörden EDF in einem Schreiben vom 12. Juli 1996 mitgeteilt, dass dieser Vertrag für EDF ein ehrgeiziges Ziel in Bezug auf die Vergütung des Staates festlegen musste. Titel III des Vertrags sah also eine Vergütung des Staates vor, die sich aus zwei Elementen ergab: i) eine Vergütung der Kapitalerhöhungen zu einem Festsatz von 3 % und ii) eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 40 % des buchhalterischen Nettoergebnisses von EDF, wobei jedoch der kombinierte Betrag beider Elemente 6 % des Betrags der Kapitalerhöhungen nicht überschreiten durfte. |
(79) |
Der Staat habe diese Vergütung in Form von Dividendenperspektiven geprüft, die zusätzliche Vergütung habe er mit einem Betrag von 3,5 Mrd. FRF beziffert, der innerhalb des Zeitraums bis zu 6 Mrd. FRF erreichen konnte, wie es ein Schreiben vom 22. April 1997 der zuständigen Behörden an EDF belegt. Diese Schätzung basierte auf den wirtschaftlichen und finanziellen Perspektiven, die EDF am 19. Februar 1997 an die Dienststellen des Ministeriums für Finanzen übermittelt hatte, sowie auf den Hypothesen des Werkvertrags. Der Bericht über das Gesetz Nr. 97-1026 des Berichterstatters im Senat von September 1997 schloss auch Analysen der Dienststellen des Ministeriums über die erwartete Auswirkung auf die Vergütung des Aktionärs Staat für 1998 ein, nämlich 2,6 Mrd. FR, davon 1,5 Mrd. FRF feste Zinsen und 1,1 Mrd. FRF zusätzliche Vergütung. Der Staat habe folglich die zukünftigen Vergütungsaussichten geschätzt, bevor er die betreffende Maßnahme verabschiedete, wie jeder Aktionär, der an einer Kapitalerhöhung seines Unternehmens beteiligt sein möchte. |
(80) |
Drittens sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden und, im weiteren Sinne, die Umstrukturierung der Bilanz von EDF und die Stärkung der Eigenmittel die Schwäche der Finanzstruktur des Unternehmens beseitigten. Hätte diese Schwäche fortbestanden, wäre EDF wahrscheinlich mit einer Erhöhung des Schuldzinssatzes und Schwierigkeiten mit den Geschäftspartnern wegen eines negativen Bildes des Kontrahentenrisikos konfrontiert worden. Diese Besorgnis des Aktionärs Staat ginge aus der Begründung des Artikels 4 des Gesetzentwurfs zu dem Gesetz Nr. 97-1026 sowie aus der Rede des zuständigen Ministers, der den Gesetzentwurf am 2. Oktober 1997 vor dem Senat vorstellte, hervor. |
(81) |
Die Berichte des Abgeordneten und des Senators, die jeweils vor der Nationalversammlung bzw. dem Senat über den Gesetzentwurf Bericht erstatteten, betonten zudem die positive Auswirkung der Umstrukturierung der Bilanz von EDF auf die Schuldenquoten im Vergleich zum Eigenkapital: Der erste Bericht beurteilte diese (24,2 Mrd. FRF) als unzulänglich im Vergleich zu den aufgenommenen Schulden (131,9 Mrd. FRF) und dem Nettovermögen (696,4 Mio. FRF); die Stärkung des Eigenkapitals verschaffe EDF eine Bilanzstruktur, die mehr der Vermögensrealität entspreche und ermögliche passendere Vergleiche mit den europäischen Wettbewerbern; der zweite Bericht betonte zusätzlich den positiven Effekt einer größeren Glaubwürdigkeit in der Finanzwelt und bei potenziellen Partnern. Für die französischen Behörden entspricht die Stärkung der Finanzstruktur eines Unternehmens einem Anliegen eines marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. |
(82) |
Daraus ginge den französischen Behörden zufolge hervor, dass das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers sehr wohl anwendbar sei, da der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär gehandelt habe, indem er ohne Abzug von Steuern die Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen von EDF neu einstufte. |
Zu der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers
(83) |
Zunächst erinnern die französischen Behörden daran, dass der Werkvertrag zwischen dem Staat und EDF eine Vergütung des Staates vorsah, die sich aus zwei Elementen ergab: i) eine Vergütung der Kapitalerhöhungen zu einem Festsatz von 3 % und ii) eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 40 % des buchhalterischen Nettoergebnisses von EDF, was belege, dass dem Staat Informationen über die zu erwartende Rendite des investierten Kapitals vorlagen. Wie es zudem der vorgenannte Bericht des Abgeordneten der Nationalversammlung bestätige, hatte die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden als Kapital, unter Berücksichtigung der Existenz eines Festsatzes bei den Kapitalerhöhungen, den Effekt einer Erhöhung des Absolutwertes der Vergütung des Staates aufgrund der breiteren Bemessungsgrundlage. |
(84) |
Weiterhin sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Rentabilität der Investition in EDF im Jahr 1997 in Anbetracht der zukünftigen Zahlungen an den Staat und des Wertzuwachses des Unternehmens mit einer langfristigen Perspektive zu erwägen war. Zu den positiven Nettoergebnissen nach Steuern und Vergütungen an den Staat (1,4 Mrd. außer den 2,5 Mrd. FRF Vergütung an den Staat in 1998) kämen in dem Zeitraum 1997-2000 eine Generierung bedeutender Mittel von beinahe 70 Mrd. FRF hinzu, wie dies der Werkvertrag vorsah. Wie in dem Schreiben von EDF vom 19. Februar 1997 betont, hatte der Staat sehr wohl ein Ziel für den Zuwachs des Vermögenswertes des Unternehmens festgelegt, der mit diesem Betrag beziffert war und sich aus der Entschuldung, der Bildung von Vermögen und den Entwicklungsinvestitionen ergab, die Perspektiven auf einen Zuwachs des Kapitalwertes von EDF gaben. |
(85) |
Schließlich habe der Aktionär Staat bei der Bewertung der Investitionsrisiken die Merkmale der überwiegenden Geschäftstätigkeit von EDF berücksichtigt, die hauptsächlich in Frankreich stattfindet und auf einem Prinzip geregelter Tarife zur Deckung der Kosten des Unternehmens beruht. Diese Merkmale verringerten das mit der Investition verbundene Risiko und folglich die Anforderung an die Rentabilität. Eine am 15. September 1997 an den Senat übermittelte Anmerkung von EDF vom 27. Juli 1996 belege überdies, dass die Vergütungen der Aktionäre in ausländischen Unternehmen sich je nach dem institutionellen und rechtlichen Umfeld des Sektors in jedem Land deutlich unterscheiden. |
(86) |
Daraus ginge gemäß den französischen Behörden hervor, dass der Staat ein Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers gezeigt habe, als er ohne Abzug von Körperschaftsteuer die Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu einstufte. Diese Schlussfolgerung werde außerdem durch die Stellungnahme von EDF, einschließlich der Studien und Analysen, auf die sie sich stützt und auf die in den Erwägungsgründen 62 bis 73 eingegangen wird, bestärkt. Insbesondere in Bezug auf die von EDF übermittelte Wirtschaftsstudie von Oxera vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die Kommission dieselbe Analyse durchführen muss, um zu ermitteln, ob die Rekapitalisierung von EDF durch den Staat im Jahr 1997 einer umsichtige Investition darstellt oder nicht. |
Von Frankreich übermittelte Unterlagen zur Stützung seiner Stellungnahme
(87) |
Zur Stützung ihrer Erwiderung auf den Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens haben die französischen Behörden in der Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 neun Dokumente an die Kommission übermittelt. Diese neun Dokumente werden zur Stützung ihrer bereits in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 enthaltenen Behauptung vorgelegt, gemäß der eine zusätzliche Kapitalerhöhung in Höhe des Ertrages der nicht erhobenen Steuer durch die von EDF im Jahr 1997 gebotenen Rentabilitätsaussichten gerechtfertigt war, die sich zudem in den folgenden Jahren konkretisierten. Unbeschadet der von Frankreich in seiner Stellungnahme vorgebrachten Elemente sollte eine systematische Analyse der Hauptelemente in diesen Unterlagen vorgenommen werden. |
(88) |
Die Unterlagen betreffen entweder die Vorbereitung oder Durchführung des Werkvertrags zwischen dem Staat und EDF für den Zeitraum 1997-2000 oder die Diskussion des Gesetzentwurfs zu dem Gesetz Nr. 97-1026. Es handelt sich um Unterlagen aus den Jahren 1996 und 1997, die folglich aus der Zeit der vermeintlichen Investitionsentscheidung stammen. Genauer gesagt, handelt es sich bei diesen Unterlagen um den Werkvertrag 1997-2000 (13), die Schreiben der zuständigen Minister an das Unternehmen (14), die Schreiben des Unternehmens an die Verwaltungen des Ministeriums oder des Senats (15) und um Unterlagen und zwei Berichte der Nationalversammlung und des Senats in Vorbereitung der Diskussion über den Gesetzentwurf (16). Der Inhalt der Unterlagen wird nachstehend genauer dargelegt. |
(89) |
In einem Schreiben an den Vorstand von EDF vom 12. Juli 1996 äußern die zuständigen Minister ihre Zufriedenheit über die Ergebnisse des Planvertrags 1993-1996 zwischen EDF und dem Staat und leiten angesichts des Vertragsablaufs am 31. Dezember 1996 die Vorbereitung des Planvertrags 1997-2000 ein. Außerdem wird in dem Schreiben angegeben, dass die Festlegung der finanziellen Gleichgewichte des Planvertrags 1997-2000 in einem neuen Rahmen erfolgen musste, der die buchhalterische und steuerliche Situation infolge der seit 1995 durchgeführten Maßnahmen normalisierte. Das Schreiben forderte dazu auf, Aktionen und Gespräche zwischen den verantwortlichen Stellen in Gang zu setzen, und teilte dem Unternehmen die drei erstrangigen Ziele mit, die bei dem zukünftigen Vertrag zu berücksichtigen waren:
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(90) |
Infolge der Vorbereitungsarbeiten des Vertrags übermittelte der Finanzdirektor von EDF am 19. Februar 1997 an den Direktor des Schatzamtes eine Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997. Die Anmerkung enthielt die wesentlichen Hypothesen des Finanzszenarios in Zusammenhang mit dem Werkvertrag für den Zeitraum 1997-2000 zwischen EDF und dem Staat und schloss insbesondere die jährlichen Ergebnisrechnungen und die veranschlagten Finanzaufstellungen für den Zeitraum ein. |
(91) |
Die Anmerkung sah eine jährliche Tarifsenkung (– […] (17) %, – […] %, – […] %, – […] %), industrielle Entwicklungsinvestitionen in Höhe von […] FRF, davon […] FRF im internationalen Bereich, sowie Investitionen in Höhe von […] FRF in die Haupttätigkeit für den Zeitraum 1997-2000 vor. Eine steuerlich abzugsfähige Vergütung der Kapitalerhöhungen in Höhe von 3 % in Bezug auf eine geschätzte Bemessungsgrundlage von 50 Mrd. FRF nach Umstrukturierung der Bilanz sowie von 40 % des Ergebnisses nach dem festen Vergütungsanteil und der Körperschaftsteuer wird auch angesprochen. Die Schulden am Jahresende, die sich Ende 1996 auf […] FRF beliefen, sollten Ende 2000 […] FRF betragen. Ebenso sollte der Saldo der Schulden abzüglich Vermögenswerten, der Ende 1996 […] FRF betrug, Ende 2000 […] FRF betragen. |
(92) |
Unter den Unterlagen, die von den französischen Behörden im Anhang zu ihrer Stellungnahme übermittelt wurden, ist die Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997, die am folgenden Tag an die zuständigen Behörden übermittelt wurde, das einzige Dokument, das systematische Vorhersagen und Prognosen sowie Zahlen der betrieblichen Wirtschafts- und Finanzergebnisse von EDF enthält. Auf der Grundlage dieser Prognosen von Februar 1997 konnte der Aktionär Staat eine Vergütung für das investierte Kapital in Höhe von 2,1 Mrd. FRF im Jahr 1997, 2,5 Mrd. FRF im Jahr 1998, 2,4 Mrd. FRF im Jahr 1999 und 2,4 Mrd. FRF im Jahr 2000 erwarten, d. h. durchschnittlich 2,35 Mrd. FRF pro Jahr. Die in der Anmerkung angegebene veranschlagte Ergebnisrechnung von EDF 1997-2000 gab Folgendes an: Aufstellung 1 Veranschlagte Ergebnisrechnung von EDF 1997-2000 (Mrd. FRF (jeweiliger Kurs))
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(93) |
Wie in der Anmerkung von EDF angegeben, war die dem Staat bezahlte Vergütung steuerlich abzugsfähig. Dies stellt eine Abweichung von dem Prinzip dar, gemäß dem die Körperschaftsteuer auf das Ergebnis des Unternehmens nach Abschreibungen und Zinsen erhoben wird, was das Nettoergebnis und folglich den Betrag, der für die eventuelle Auszahlung von Dividenden bestimmt ist, verringert. Diese Ad hoc-Abweichung stellte eine potenzielle Erhöhung der an den Aktionär Staat bezahlten Vergütung dar, verringerte aber ebenso die an den einziehenden Staat zu entrichtende Steuer. In ihrer Erwiderung vom 23. Dezember 2013 geben die französischen Behörden an, dass die Vergütung der Kapitalerhöhungen ab 2001 einer Dividende nach allgemeinem Recht gleichgestellt wurde und demzufolge die steuerliche Abzugsfähigkeit abgeschafft wurde. Diese Regel der Gleichsetzung wurde für den auf den Vertrag 1997-2000 folgenden Konzernvertrag zwischen EDF und dem Staat für den Zeitraum 2001-2003 angewendet. |
(94) |
Am 8. April 1997 wurde der Werkvertrag für den Zeitraum 1997-2000 zwischen dem Staat und EDF abgeschlossen und von den zuständigen Ministern sowie dem Vorstand und Generaldirektor von EDF unterzeichnet. Der Vertrag legte die Hauptausrichtungen fest, die EDF mittelfristig umsetzen sollte, enthielt die jeweiligen Verpflichtungen der Unterzeichneten und erinnerte daran, dass diese Verpflichtungen unter Zugrundelegung umfangreicher Hypothesen eingegangen wurden und nur bei einer bedeutenden Änderung in Bezug auf das Umfeld des Unternehmens in Frage gestellt werden konnten. Der Vertrag enthielt in drei Titeln verschiedene Verpflichtungen: Die wesentlichen Aufgaben eines staatlichen Unternehmens stärken (Titel I), bereits heute die Zukunft des Unternehmens vorbereiten (Titel II) und das Unternehmen in einen neuen finanziellen und institutionellen Rahmen einbetten (Titel III). Zwei Anhänge zu dem Vertrag gaben Details zu den bei der Durchführung überwachten Leistungsindikatoren (Anhang I) und den jährlich vorgesehenen Tarifbewegungen zwischen 1997 und 2000 (Anhang II) an. |
(95) |
Die in dem Vertrag festgehaltenen wesentlichen Verpflichtungen und Ausrichtungen in Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind nachstehend aufgeführt, und zwar:
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(96) |
Ein Schreiben der mitunterzeichneten Minister des Werkvertrags an den Vorstand von EDF vom 22. April 1997 bestätigt den einvernehmlichen und endgültigen Charakter der Hypothesen und Finanzprognosen in der Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997, die dem Werkvertrag 1997-2000 zugrunde liegen. Das Schreiben bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die vorherige Abstimmung zwischen EDF und den öffentlichen Behörden bei der Ausarbeitung des Finanzszenarios. Es übernimmt das Ziel einer durchschnittlichen Senkung der Tarife von EDF um […] % über vier Jahre. |
(97) |
Das Schreiben vom 22. April 1997 erwähnt die Bestimmungen des Dekrets vom 14. Mai 1956 in geänderter Fassung und die in Titel III des Werkvertrags festgelegten Bestimmungen für die an den Staat bezahlte Vergütung. Übereinstimmend mit diesen Bestimmungen gibt das Schreiben an, dass „aus dem Bezugsszenario ein zusätzlicher Vergütungsbetrag hervorgeht, in Höhe von 3,5 Mrd. FRF für den Zeitraum“ 1997-2000 und dass diese Bedingungen es möglich machten, einen Gesamtbetrag der Zahlungen an den Staat in Höhe von 5,1 Mrd. FRF im Jahr 1997 zu erreichen, hierin eingeschlossen der Festzins und der Abschlag auf die Körperschaftsteuer. Diese Beträge entsprechen denjenigen in der Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997. Die Übereinstimmung der Beträge der anhand der Unternehmensergebnisse berechneten zusätzlichen Vergütung bestätigt, dass alle Arten von Beträgen (Einkünfte, Ausgaben, Nettoergebnis usw.), die in dem voraussichtlichen Betriebsergebnis von EDF für den Zeitraum 1997-2000 angeführt sind, geprüft, validiert und von den zuständigen Behörden vorgemerkt waren. |
(98) |
Das Schreiben der zuständigen Minister vom 22. April 1997 hebt zudem hervor, dass die grundlegenden Gleichgewichte des Vertrags in Zusammenhang mit dem buchhalterischen und steuerlichen Rahmen der Umstrukturierung der Bilanz von EDF standen, die unter dem Vorbehalt der notwendigen rechtlichen Bestimmungen am 1. Januar 1997 in Kraft treten sollte. In diesem Hinblick führt das Schreiben an, dass „die ausführlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Umstrukturierung im buchhalterischen und im steuerlichen Bereich das Thema zusätzlicher Austausche — auf der Grundlage des von nun an festgelegten Schemas — zwischen den zuständigen Behörden und dem Unternehmen sein werden“. |
(99) |
Tatsächlich hatte die Regierung kurz vor diesem Schreiben der Nationalversammlung einen am 5. April 1997 im Ministerrat verabschiedeten Gesetzentwurf mit verschiedenen wirtschaftlichen und finanziellen Bestimmungen vorgelegt, dessen Artikel 45 die Neueinstufung der Betriebsrücklagen von EDF vorsah. Die Begründung dieses Entwurfs erläuterte, dass die vorgesehenen buchhalterischen Anpassungen EDF ermöglichen würden, eine Bilanz vorzuweisen, die besser der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entsprach, mit einem dem Volumen der Geschäftstätigkeit angepassten Eigenkapitalniveau. Der Gesetzentwurf wurde wegen der Auflösung der Nationalversammlung am 21. April 1997 nicht mehr geprüft. |
(100) |
Nach der Übermittlung des später als Gesetz Nr. 97-1026 verabschiedeten Gesetzentwurfs mit dringenden Maßnahmen steuerlicher und finanzieller Art an das Parlament ernannten die Nationalversammlung und der Senat ihre Berichterstatter. Der Bericht Nr. 204 der Nationalversammlung beschreibt die zugrunde liegende Historie der Notwendigkeit, den vermögensrechtlichen Status der Stromübertragungsanlagen von EDF festzulegen, wodurch die von dem Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 1993 über die Konzessionen von EDF vom 10. Oktober 1994 beanstandeten buchhalterischen Praktiken hinfällig würden. Er erläutert die notwendigen buchhalterischen Änderungen und beziffert die geschätzten Auswirkungen auf die verschiedenen Bilanzposten wie folgt: Aufstellung 2 Auswirkungen der Neuorganisation der Eigenmittel von EDF gemäß dem Artikel 4 des MUFF-Gesetzes auf die Bilanz von 1996 (Mrd. FRF)
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(101) |
Der Bericht der Nationalversammlung hebt die Auswirkungen des Gesetzentwurfs hervor, damit die Vergleiche mit den Schuldenquoten anderer europäischer Wettbewerber (Österreich, Großbritannien, Schweden, Spanien, Deutschland) angemessener sind: nach Umstrukturierung der Bilanz sinkt die Quote Nettoschulden/Eigenkapital von EDF von 480 % auf 148 %. |
(102) |
Außerdem betont der Bericht der Nationalversammlung die Veränderungen bei den finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und EDF. Er erläutert die rechtlichen Regelungen und die Vergütung der Kapitalerhöhungen bei EDF, die durch das Dekret Nr. 56-493 vom 14. Mai 1956, geändert durch das Dekret Nr. 86-1360 vom 30. Dezember 1986, geregelt werden. Diese Regelungen sehen eine Vergütung zu einem festen Satz mit einer Obergrenze von 8 % sowie eine zusätzliche Vergütung auf das Ergebnis von EDF nach Steuern und Festzins vor. Die in dem Bericht aufgeführten, von EDF für den Zeitraum von 1991 bis 1996 geleisteten Zahlungen erreichten in diesem Zeitraum im Durchschnitt 3,41 Mrd. FRF pro Jahr; in Bezug zu dem Eigenkapital Ende 1996 wiesen diese Zahlungen eine durchschnittliche laufende Rentabilität von 14,1 % für den Aktionär Staat aus (20); diese Zahlungen sind in der nachstehenden Aufstellung zusammengefasst: Aufstellung 3 Finanzielle Beziehungen zwischen dem Staat und EDF (in Mio. FRF (jeweiliger Kurs))
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(103) |
Der Bericht der Nationalversammlung führt in Bezug auf die in der Bilanz von EDF vorgesehenen Änderungen an, dass „da die Kapitalerhöhungen die Bemessungsgrundlage des Festzinses sind, deren durch den vorliegenden Artikel eingeleitete Erhöhung die Steuerlast für EDF zu erhöhen droht. Folglich ist in dem am 8. April 1997 unterzeichneten Vertrag 1997-2000 zwischen Staat und Unternehmen eine Änderung der Vergütungsbedingungen vorgesehen. Der Festzinssatz wird auf 3 % gesenkt, um die Wirkung der Bemessungsgrundlage zu kompensieren.“ Der Bericht weist außerdem darauf hin, dass EDF trotz der Gewinne seit dem Jahr 1990 keine Körperschaftsteuer entrichtet hatte und dass der Anstieg der Rücklagen in Zusammenhang mit der RAG-Konzession die Bereinigung der aufgelaufenen buchhalterischen und steuerlichen Verlustvorträge auf neue Rechnung ermöglichte. Aus diesem Grund beruft sich der Bericht darauf, dass das staatliche Unternehmen (EDF) gemäß dem zuständigen Ministerium 3 Mrd. FRF im Jahr 1997 und 2,5 Mrd. FRF im Jahr 1998 im Rahmen der Körperschaftsteuer zu entrichten habe. |
(104) |
Der Bericht der Nationalversammlung erinnert an die Prüfung eines vorgelegten parlamentarischen Änderungsantrags zu dem Wortlaut des Gesetzes, der im Ausschuss abgelehnt worden war. Der Änderungsantrag sollte festlegen, dass die freigegebenen Betriebsrücklagen durch eine Buchung, die nicht in die Ergebnisrechnung von EDF einfließen sollte, in Eigenkapital umgewandelt werden mussten, um zu vermeiden, dass ein bedeutender Gewinn ausgewiesen wurde, den der Staat teilweise einziehen könnte. Hierfür sah der Änderungsantrag vor, das buchhalterische Vorgehen in das Gesetz zu integrieren und festzulegen, dass keine zusätzliche Steuererhebung bei EDF durch den Staat anlässlich der Eigentumsübertragung an den Vermögensgegenständen des RAG erfolgen durfte. Der Bericht hält fest, dass „die Einbindung des buchhalterischen Vorgehens zur Umwandlung der Rücklagen in Eigenkapital in das Gesetz auf Aufforderung des Staatsrates verworfen wurde, da es keinen gesetzgeberischen Charakter hatte“; bei der Debatte führt der Bericht mehrere parlamentarische Meinungen an, gemäß denen der Staat weitere Steuererhebungen bei EDF durchführen können sollte, das Unternehmen müsse die Steuer im Rahmen seiner Gewinne entrichten und die eigentliche Frage sei „zu wissen, wie viel die Regierung in Bezug auf EDF erhebe und in welcher Weise“. |
(105) |
Der im Hinblick auf die Debatte des Gesetzentwurfs abgefasste Bericht des Senats seinerseits führt den ungerechtfertigten Charakter der Bildung von Betriebsrücklagen für die Erneuerung des RAG seit 1987 an. Die Rede des verantwortlichen Ministers vor dem Senat am 2. Oktober 1997 anlässlich der Vorstellung des Gesetzentwurfs unterstreicht die aus steuerlicher Sicht „fiktive“ Natur der Verluste von EDF und der Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer, die mit diesen Rücklagen verknüpft sind. Der Minister beruhigte den Senat in seiner Rede über die Tatsache, dass die Verfügung keineswegs das Monopol, über das EDF verfügte, in Frage stellte. Der Senat stellte die Auswirkungen des geprüften Artikels auf die Posten der Bilanz von EDF — vor und nach Neueinstufung der Rücklagen — dar, mit Zahlenangaben, die analog zu den in dem Bericht der Nationalversammlung geprüften und in der vorstehenden Aufstellung 2 aufgeführten Zahlen sind. Der Bericht legt dar, dass die Nachbesserung der Bilanz den Vergleich mit den Bilanzen der Wettbewerber von EDF leichter machen würde; dies gebe EDF eine größere Glaubwürdigkeit in der Finanzwelt, was besonders wichtig ist, weil die Kosten für die Neuaushandlung der Schulden insbesondere von der Quote Nettoschulden/Eigenkapital abhängen. |
(106) |
Im Rahmen der „Klärung“ der finanziellen Beziehungen zwischen EDF und dem Staat führt der Bericht des Senats an, dass „im Gegenzug zu den Steuereinnahmen, die das staatliche Unternehmen dem Staat künftig verschafft, in dem am 8. April 1997 unterzeichneten Werkvertrag für die Jahre 1997-2000 eine leichte Kürzung der Zahlungen von EDF an den Staat vorgesehen ist“. Als Folge der positiven Steuerveranlagung der Rücklage für die Erneuerung in Höhe von 38,5 Mrd. FRF, auf die EDF Körperschaftsteuer zu entrichten hat, so legt der Bericht des Senats dar, „wurden die finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und EDF nach unten korrigiert“. |
(107) |
Die sonstigen von Frankreich vorgelegten Unterlagen umfassen ein Schreiben der Leitung Finanzen von EDF zur Übermittlung an die Senatsverwaltung vom 15. September 1997. Dem Schreiben von EDF sind eine Aufstellung mit der Bezifferung der Auswirkungen des Artikels 4 des Gesetzentwurfs und den Auswirkungen auf die Bilanz, eine Kopie der Anweisung vom 27. Juli 1993 über die Konzessionen der Stromverteilung und eine interne Anmerkung von EDF mit Erwägungen zu den ausländischen Erfahrungen bezüglich der Vergütung für Aktionäre im Stromsektor vom 27. Juli 1996 beigefügt. Das letztgenannte Dokument erläutert die wesentlichen bei der Vergütung des Aktionärs anzuwendenden Prinzipien, die Unterschiede und die Rentabilitätszahlen bei gewissen Unternehmen des Sektors: 60-80 % Gewinne in den Vereinigten Staaten, 40 % bei National Power und Power Gen, 78 % bei Union Fenosa und 30 % bei Endesa, was dem spanischen Staat eine Rentabilität von 28 % im Zeitraum 1991-1996 verschafft hatte, unter Berücksichtigung der Dividenden und der Bewertung des Aktienkurses. |
(108) |
Trotz zwei anderen, von EDF in dem Schreiben vom 15. September 1997 an den Senat übermittelten Dokumenten wurden die in der Anmerkung vom 27. Juli 1996 aufgeführten Prinzipien, die Zahlenangaben und deren Anwendung im Hinblick auf die Vergütung für den Aktionär seitens EDF in dem Bericht des Senats weder analysiert noch angegeben. Dagegen legt der Bericht des Senats — wie auch derjenige der Nationalversammlung — dar, dass die vorgesehene Kürzung der von EDF an den Staat zu leistenden Zahlungen im Rahmen der von dem Aktionär Staat vorgenommenen Kapitalerhöhungen durchgeführt wurde: „um die Aufstockung der Kapitalerhöhungen zu berücksichtigen, die der vorliegende Artikel auslösen sollte“. |
9. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN: VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE
(109) |
In Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist festgelegt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Die Anwendung dieser kumulativen Bedingungen auf die Steuerbefreiung, die Frankreich EDF bewilligte, wird nachstehend geprüft. |
9.1. SELEKTIVER VORTEIL FÜR EIN UNTERNEHMEN
(110) |
Da das Gesetz Nr. 97-1026 festlegte, dass EDF als Eigentümer des RAG angesehen wird, dessen Konzession EDF erteilt worden war, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob dieses Gesetz nicht eine Eigentumsübertragung des RAG impliziert. |
(111) |
Gemäß den von den französischen Behörden übermittelten Informationen kann EDF, vor dem Inkrafttreten des besagten Gesetzes, vernünftigerweise als Eigentümer des RAG angesehen werden. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die folgenden Elemente: die Merkmale der verschiedenen Arten von Konzessionsverträgen im französischen Recht, die besonderen Merkmale der ursprünglichen Konzession an EDF, die keine präzise Rückabtretungsklausel enthielt, das Verfahren zum Erwerb der betreffenden Vermögenswerte, für die EDF eine ähnliche Gebühr bezahlen musste wie eine Enteignungsentschädigung, und die Finanzierungsbedingungen für die Instandhaltung und Entwicklung des RAG auf Kosten von EDF. Folglich scheint die „Klärung“ der Eigentumsfrage des RAG, die durch das Gesetz Nr. 97-1026 erfolgt, in sich keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von EDF darzustellen. |
(112) |
Es muss folglich untersucht werden, ob das Gesetz Nr. 97-1026 sämtliche steuerlichen Konsequenzen aus dieser Klärung in Bezug auf die Eigentumsfrage des RAG gezogen hat und ob es, unter der Annahme, dass dies nicht der Fall wäre, keinen steuerlichen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von EDF gegeben hat. |
9.1.1. Der Verzicht auf die Erhebung der von EDF geschuldeten Steuer stellt prima facie einen selektiven Vorteil dar.
(113) |
Während des Zeitraums 1987-1996 hat EDF Rücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet, deren Regelwidrigkeit von dem Rechnungshof betont wurde. Durch den Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026, der EDF als Eigentümer des RAG ansieht, wurden diese Rücklagen gegenstandslos und mussten folglich unter anderen Bilanzposten eingestuft werden. |
(114) |
Das Schreiben des Ministers für Wirtschaft, in dem die steuerlichen Auswirkungen der Umstrukturierung der Bilanz von EDF festgestellt werden, zeigt, dass die französischen Behörden auf die nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung des RAG den 1997 geltenden Körperschaftsteuersatz von 41,66 % angewendet haben. |
(115) |
Dagegen wurde der Teil dieser Rücklagen, der den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen entspricht, der auch als die Ansprüche des Abtretenden bezeichnet wird, unter Kapitalerhöhungen in Höhe von 14,119 Mrd. FRF neu eingestuft. Auf diese Neueinstufung der Rücklagen wurde keine Körperschaftsteuer erhoben. Die Steuerbehörde erkennt selbst die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme an, wie aus einer an die Kommission gerichteten Anmerkung der Generaldirektion Steuern vom 9. April 2002 hervorgeht, die unter Erwägungsgrund 35 angeführt wird. |
(116) |
Gemäß der Stellungnahme des Nationalrates für Rechnungsführung müssen die Korrekturen von Fehlern im Ergebnis des Geschäftsjahres, in dem sie festgestellt werden, verbucht werden. Wenn andererseits für die nicht verwendeten Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze in Höhe von 38,5 Mrd. FRF gebildet worden waren, eine Körperschaftsteuer zu einem Satz von 41,66 % im Jahr 1997 erhoben wurde, gibt es keinen objektiven Grund dafür, dass der andere Teil der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Rücklagen nicht zum gleichen Satz besteuert wurde. |
(117) |
Die Ansprüche des Abtretenden hätten gleichzeitig und zum gleichen Satz wie die anderen im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen besteuert werden müssen. Dies bedeutet, dass die 14,119 Mrd. FRF an Ansprüchen des Abtretenden den 38,5 Mrd. FRF an nicht verwendeten Rücklagen hätten hinzugefügt werden müssen, um dann zu dem Satz von 41,66 % besteuert zu werden, der für die Umstrukturierung der Bilanz von EDF angewendet wurde. Indem EDF nicht die gesamte, bei der Umstrukturierung der Bilanz fällige Körperschaftsteuer entrichtet hat, hat EDF im Rahmen der fälligen Steuer 5 882 849 762 FRF gespart. |
(118) |
Die steuerliche Maßnahme hatte Auswirkungen, durch die EDF 1997 begünstigt wurde, denn der in dem Betrag von 14,119 Mrd. FRF enthaltene Betrag der Steuerbefreiung von 5,88 Mrd. FRF wurde in der Bilanz von EDF als Ansprüche des Abtretenden verbucht, die von dem Staat bei der Umsetzung des Gesetzes Nr. 97-1026 mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 1997 neu eingestuft wurden. Die steuerlichen Auswirkungen des Gesetzes sind in dem Schreiben des Ministers für Wirtschaft, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erläutert. |
(119) |
Die französischen Behörden behaupten, dass EDF selbst bei nicht vorhandenen Rücklagen für die Erneuerung des RAG aufgrund steuerlicher Verlustvorträge nicht in der Lage gewesen wäre, die Körperschaftsteuer von 1987 bis 1996 zu zahlen. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Der Steuervorteil stammt aus dem Jahr 1997 und nicht aus den früheren Jahren. Zudem haben die regelwidrigen Rücklagen teilweise zu den steuerlichen Verlustvorträgen geführt. Die steuerlichen Verlustvorträge wären von 1987 bis 1996 schrittweise verschwunden, sodass im Jahr 1997 der Betrag der von EDF geschuldeten Steuer deutlich über dem tatsächlichen Betrag gelegen hätte, selbst ohne Berücksichtigung der Nichtentrichtung der Steuer für die Neueinstufung der Ansprüche des Abtretenden. |
(120) |
Die französischen Behörden sind außerdem der Meinung, dass, wenn sich die Bildung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG durch einen Vorteil geäußert habe, dieser durch die Erhöhung der im Jahr 1997 gezahlten Körperschaftsteuer als aufgehoben betrachtet werden müsste. Wie die französischen Behörden dies in ihrer unter Erwägungsgrund 35 zitierten Anmerkung vom 9. April 2002 selbst angeben, wurden die nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung normal besteuert, wohingegen die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen. Die von EDF im Jahr 1997 gezahlte Steuer ist somit niedriger als die normalerweise geschuldete Steuer. |
(121) |
Die französischen Behörden behaupten außerdem, dass EDF für den Zeitraum 1987-1996 dem Staat insgesamt eine Summe ausgezahlt hat, die höher war als die Körperschaftsteuer, die eine Handelsgesellschaft gezahlt hätte, die keine Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet hätte und die ihrem Aktionär eine Dividende in Höhe von 37,5 % des Nettoergebnisses nach Steuer ausgezahlt hätte. Überdies hätte der Körperschaftsteuersatz von 1996 und nicht von 1997 auf die Umstrukturierung der Bilanz von EDF angewendet werden müssen. |
(122) |
Einerseits ist der Nationalrat für Rechnungsführung, wie unter den Erwägungsgründen 32 und 116 erläutert, der Ansicht, dass die Buchungsfehler im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sie festgestellt wurden, korrigiert werden müssen. Die Rücklagen für die Erneuerung des RAG, die infolge des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 gegenstandslos geworden sind, müssten im Laufe des Geschäftsjahres 1997 neu eingestuft werden und somit zu dem in diesem Geschäftsjahr anwendbaren Körperschaftsteuersatz besteuert werden. Andererseits haben die französischen Behörden selbst den Körperschaftsteuersatz von 1997 auf den Teil der Rücklagen, der besteuert wurde, angewendet, wie unter Erwägungsgrund 34 dargelegt wurde. |
(123) |
Die Nichtentrichtung von 5 882 849 762 FRF Körperschaftsteuer durch EDF im Jahr 1997 stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für dieses Unternehmen dar. EDF konnte diesen Betrag zur Erhöhung des Eigenkapitals verwenden, ohne externe Finanzierungsmittel in Anspruch zu nehmen. Wenn die geschuldete Steuer tatsächlich bezahlt worden wäre und die Erhöhung des Eigenkapitals durch die Betriebsergebnisse des Unternehmens finanziert worden wäre, hätte dieses seine Kosten senken, seine Einkünfte erhöhen oder auf Investitionsausgaben verzichten müssen. Indem EDF über Beträge verfügte, die im Rahmen der Körperschaftsteuer an den französischen Staat zu bezahlen gewesen wären, wurde EDF durch eine nur auf sie angewendete Maßnahme begünstigt, die EDF im Vergleich zu französischen Unternehmen in vergleichbarer Situation einen Vorteil verschaffte, welche die Körperschaftsteuer auf Neueinstufungen unberechtigter Rücklagen in Anwendung des Artikels 38-2 der 1997 geltenden der Steuerordnung zu entrichten hatten, wie unter Erwägungsgrund 35 erläutert wurde. |
(124) |
In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 hat Frankreich jedoch die Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers geltend gemacht. Wie die Gerichte der Europäischen Union in Erinnerung rufen, insbesondere in ihren unter den Erwägungsgründen 7 und 8 erwähnten Urteilen, hätte in dem vorliegenden Fall eine zusätzliche Kapitalerhöhung zugunsten von EDF, die der geschuldeten Steuer entspricht, dem dadurch begünstigten Unternehmen keine Vergünstigungen gebracht, indem es ihm einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft, wenn nämlich festgestellt wurde, dass ein hypothetischer privater Aktionär in EDF, unter vergleichbaren Bedingungen und in ähnlicher Situation, unter Berücksichtigung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers, einen gleichen Betrag investiert hätte. |
(125) |
Der Gerichtshof hat unter Randnummer 99 seines vorgenannten Urteils vom 5. Juni 2012 dargelegt, dass das Gericht durch das angefochtene Urteil weder über die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers im vorliegenden Fall noch über das Ergebnis einer eventuellen Anwendung dieses Kriteriums eine Vorentscheidung getroffen hatte. Folglich empfiehlt es sich, nacheinander die Anwendbarkeit und die Anwendung dieses Prinzips auf den Sachverhalt zu prüfen und hierbei insbesondere die von dem Gerichtshof dargelegten Kriterien zu berücksichtigen. |
9.1.2. Zu der Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers
(126) |
Um die Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers zu ermitteln, empfiehlt es sich, im Rahmen einer allgemeinen Bewertung festzustellen, ob die Steuerbefreiung von der Französischen Republik in der Eigenschaft als Aktionär oder in der Eigenschaft als öffentliche Staatsgewalt bewilligt wurde. Der Gerichtshof hält in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 mehrere bei dieser allgemeinen Bewertung zu berücksichtigende Elemente fest. Diese Elemente, die nachstehend im Hinblick auf die Umstände des Falles umfassender geprüft werden, sind Folgende:
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(127) |
In ihrer unter Erwägungsgrund 42 erwähnten Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 machen die französischen Behörden geltend, dass es als wirksamer und neutraler für EDF beurteilt worden wäre, die Ansprüche des Abtretenden unmittelbar in Höhe des Gesamtbetrags den Eigenmitteln zuzuweisen, ohne die Körperschaftsteuer zu entrichten. Jedoch wird in keinem Dokument aus einer früheren Zeit oder aus der betreffenden Zeit der vermeintlichen Entscheidung, das von Frankreich oder von EDF zur Stützung ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens übermittelt wurde, direkt oder indirekt die vermeintliche Investitionsentscheidung, ihre Auswirkungen, Vorteile und Nachteile oder die vergleichbare Entscheidung, den Betrag der Kapitalerhöhungen durch Nichterhebung der Steuer zu erhöhen, erwähnt. Die von den französischen Behörden übermittelten, unter den Erwägungsgründen 87 bis 108 genannten Unterlagen erwähnen und, a fortiori, analysieren nicht die dem Staat entstehenden Vorteile und Nachteile in Zusammenhang mit der Entscheidung, keine Körperschaftsteuer auf den Teil der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden zu erheben, der gemäß dem Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 unter Kapitalerhöhungen von EDF neu eingestuft wurde. |
(128) |
Frankreich muss bei Zweifeln bezüglich der Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers, so wie sie von der Kommission vorgebracht wurden, eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass die durchgeführte Maßnahme in der Eigenschaft als Aktionär getroffen wurde. Nun, angesichts der vorgelegten Elemente hat es den Anschein, dass die Entscheidung, eine Investition zu tätigen und auf die Erhebung der im Prinzip von EDF geschuldeten Steuer zu verzichten, als stillschweigend getroffene Entscheidung angesehen werden muss, ohne eine begründete Rechtshandlung, durch die der genaue Inhalt dieser Entscheidung, die Gründe und die Rechtsgrundlage, die diese stützt, sowie durch welche zuständige Behörde und an welchem Datum sie getroffen wurde, erkannt oder nachgeprüft werden können. Angesichts der Elemente, die von dem Gerichtshof zur Prüfung der Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers vorgebracht wurden, nämlich insbesondere die Notwendigkeit, über objektive und nachprüfbare Elemente, eine tatsächlich umgesetzte Maßnahme oder vorherige wirtschaftliche Bewertungen zu verfügen, muss das Fehlen von Bezugnahmen oder materiellen Beweisen als erster Hinweis für die Nicht-Anwendbarkeit dieses Prinzips betrachtet werden. |
(129) |
Da keine Unterlagen vorliegen, in denen die angegebene Entscheidung rückverfolgbar wird, empfiehlt sich eine Beschreibung der eventuellen Investitionsmaßnahme, die der französische Staat durchgeführt hätte. Im vorliegenden Fall war der Gerichtshof der Auffassung, dass anhand des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers festgestellt werden können muss, ob ein privater Aktionär unter ähnlichen Umständen dem Kapital eines Unternehmens, das sich in einer vergleichbaren Lage wie EDF befindet, 5,88 Mrd. FRF zugeführt hätte. Eine Investition durch Frankreich würde den Verzicht auf die Einziehung dieses Betrages im Hinblick auf die Erzielung eines Gewinns, der die ursprünglich aufgewendeten Mittel übersteigt, darstellen. Folglich ist die Analyse im Vergleich zu dem Betrag der geschuldeten Körperschaftsteuer durchzuführen. |
(130) |
In dieser Hinsicht stellt sich das Fehlen von Studien, Bezugnahmen oder speziellen Analysen zu der Rentabilität der Investition über den Betrag der Steuerbefreiung als schwierig dar, um die Auswirkungen der angeführten Investition aus den von Frankreich oder von EDF übermittelten Informationen herauszuarbeiten. Diese Schwierigkeit ist nicht unüberwindbar, da für die Analyse bei den meisten relevanten Faktoren zur Prüfung der Anwendbarkeit und der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers angenommen wird, dass die Erhöhung der Kapitaleinlage von EDF um den nicht erhobenen Steuerbetrag durch Rechte, die mit dem Paket der Kapitalerhöhungen verbunden waren, begünstigt wurde. Wenn die Erhöhungen mit einem bestimmten Satz vergütet wurden, musste somit dieser Satz auf den Betrag der nicht erhobenen Steuer angewendet werden und wurde faktisch auch angewendet. In den Fällen dagegen, in denen es die marginale oder inkrementelle Wirkung ist, die betrachtet wird, kann mit den von Frankreich oder von EDF übermittelten Informationen nicht auf den ersten Blick die Auswirkung belegt werden, dass der Betrag der Kapitalerhöhung in Höhe des Betrags der nicht erhobenen Steuer erhöht wurde. |
(131) |
Die Nichterhebung der Steuer hatte zur Folge, dass die Kapitalerhöhung von EDF und folglich die Eigenmittel von EDF in Höhe von zusätzlichen 5,88 Mrd. FRF zu einem Gesamtbetrag von 14,119 Mrd. FRF der neu eingestuften Rücklagen aufgestockt wurden. Diese Rücklagen, die keiner vorherigen Einlage von frischem Geld durch den Aktionär Staat entsprachen, wurden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft, indem sie in den entsprechenden Posten des oberen Teils der Bilanz von EDF verschoben wurden, unter die anderen Eigenkapitalposten (Kapital, Kapitalerhöhungen usw. — Aufstellung 2). Ohne Steuerbefreiung hätten die Eigenmittel von EDF, die im Jahr 1997 79,8 Mrd. erreichen mussten, gemäß den seinerzeit geprüften Unterlagen 72,1 Mrd. FRF erreicht (Erwägungsgrund 100, Aufstellung 2). Anstatt bei 50,7 Mrd. FRF wären die Kapitalerhöhungen von EDF durch den Staat bei 44,8 Mrd. FRF gelegen. |
(132) |
Erstens wurde, wie von den französischen Behörden betont wird, aufgrund der Tatsache, dass die Einbindung des Betrags der nicht entrichteten Steuer die Bemessungsgrundlage der Kapitalerhöhungen erhöhte und diese mit einem Festsatz (3 %) vergütet wurde, der Absolutwert der Vergütung des Staates durch die Steuerbefreiung oder Nichterhebung der Steuer erhöht (Erwägungsgrund 83). Jedoch führte die der Steuerbefreiung entsprechende Aufstockung der Kapitalerhöhung nicht zu einer relativen Erhöhung der Vergütung des Staates. Es steht diesbezüglich fest, dass die Vergütung der durch den Staat getätigten Kapitalerhöhungen bei EDF seit dem Dekret Nr. 56-1360 vom 30. Dezember 1956 vorgesehen ist (Erwägungsgründe 18 und 103). Unterschiedliche Vergütungen wurden somit in den Werkverträgen vor und nach dem für den Zeitraum 1997-2000 geltenden Werkvertrag vorgesehen, wie unter den Erwägungsgründen 93 und 102 dargelegt. Das Prinzip einer Vergütung existierte vor der vermeintlichen Entscheidung und wurde auch nach dieser beibehalten. |
(133) |
Zudem zeigt die Prüfung des Sachverhalts, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung geeignet war, eine Verringerung der Vergütung der Investition für den Staat zu bewirken. Der Bericht der Nationalversammlung vom September 1997 zeigt unmissverständlich, dass die Aufstockung des Gesamtbetrags der Kapitalerhöhung zu einer Senkung von deren Vergütung geführt hat, um nicht „die Steuerlast für EDF zu erhöhen“ (Erwägungsgrund 103). Der Bericht des Senats bestätigt diese von den Behörden gewollte Senkung (Erwägungsgrund 108). |
(134) |
Zwischen 1991 und 1996 hat EDF dem Staat eine bessere Vergütung auf eine geringere Bemessungsgrundlage der Kapitalerhöhungen bezahlt, verglichen mit derjenigen, die zwischen 1997 und 2000 für eine höhere Bemessungsgrundlage vorgesehen war. Die durchschnittliche jährliche Vergütung mit einem Absolutwert von 3,41 Mrd. FRF für den Zeitraum 1991-1996, in dem der Betrag der Kapitalerhöhungen 36,6 Mrd. FRF betrug, ist deutlich höher als der Betrag von 2,35 Mrd. FRF, der für eine auf 50,7 Mrd. FRF aufgestockte Bemessungsgrundlage im Zeitraum 1997-2000 vorgesehen war (Erwägungsgründe 92 und 102-103, Aufstellung 3). Daraus folgt, dass die vom Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär für den Zeitraum 1997-2000 erhoffte laufende Marginalrendite der Aufstockung des Betrags der Kapitalerhöhung um 5,88 Mrd. FRF folglich im Hinblick auf den Zeitraum 1991-1996 als negativ bewertet werden konnte. |
(135) |
Wie die Berichte der Nationalversammlung und des Senats unmissverständlich belegen, sorgten die französischen Behörden dafür, dass die relative und absolute Vergütung, die im Rahmen der Kapitalerhöhung an den französischen Staat bezahlt wurde, umso geringer war, je breiter die Bemessungsgrundlage wurde. Daraus folgt, dass durch die Aufstockung des Betrags der Kapitalerhöhung insgesamt bei geringerer Vergütung als der vor dem Gesetz Nr. 97-1026 existierenden Erhöhung die Entscheidung der Gewährung einer Steuerbefreiung nicht zwangsläufig als Investition anzusehen ist. |
(136) |
Zweitens ist die Art der Planung und Festlegung der Vergütung der Aufstockung der Kapitalerhöhungen nicht die Art, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger hätte in Betracht ziehen können. |
(137) |
Denn wie es die Bezugnahmen in den unter den Erwägungsgründen 97, 103 und 106 erwähnten Schreiben der zuständigen Minister sowie in den parlamentarischen Berichten belegen, wurden im Jahr 1997 bei der Prüfung der Vergütung des französischen Staates nach der Umstrukturierung der Bilanz von EDF von den französischen Behörden zugleich die dem Staat stricto sensu zufallende Vergütung der Kapitalerhöhungen und die erhofften Steuerbeträge berücksichtigt, die der Staat ab 1997 nach mehreren Jahren steuerlicher Verlustvorträge einnehmen würde, welche dem bei der Erhebung der Steuer als öffentliche Gewalt handelnden Staat zufallen. Wie es unter dem Erwägungsgrund 93 dargelegt wird, war die Vergütung der Kapitalerhöhungen ihrerseits, in Abweichung vom allgemeinen Recht, von der Körperschaftsteuer abzugsfähig. |
(138) |
Das von den französischen Behörden 1997 geprüfte und validierte Konzept war somit das einer Gesamterhebung bei EDF, bei der Steuer und Vergütung des Aktionärs kumuliert waren. Der Betrag der bei EDF erhobenen Gesamtsteuer — auch abgesehen von der strittigen Befreiung, die steuerliche Vorrechte aufdeckt — und die an den Staat als Aktionär bezahlte Vergütung geraten in den von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen durcheinander. Gemäß diesen belegen diese Unterlagen jedoch das Vorhandensein einer Investitionsentscheidung. Die dauerhafte Berücksichtigung der Entrichtung der fälligen Steuern durch EDF an den einziehenden Staat, einschließlich durch Berichtigung und Bereinigung der nicht erhobenen Steuer vor dem Gesetz Nr. 97-1026 zum Zweck der Prüfung und Festlegung der Vergütung des Aktionärs Staat, weist dagegen darauf hin, dass die strittige Steuerbefreiung von dem als öffentliche Gewalt handelnden Staat und nicht von dem als Anleger handelnden Staat bewilligt wurde. |
(139) |
Dieser Hinweis wird zudem durch die Art der Ziele bestärkt, die EDF 1997 von dem Staat — unter Berücksichtigung der Anliegen und Ziele der öffentlichen Gewalt und nicht des Aktionärs — vorgegeben wurden. Diese Anliegen werden bei der Festlegung der Tarife von EDF deutlich, so wie diese in dem Werkvertrag für den Zeitraum 1997-2000 vereinbart wurden, von dem die Vergütung des Aktionärs Staat abhängt. Der Staat forderte EDF nämlich auf, zu der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Industrie und der Stärkung der Kaufkraft der französischen Haushalte beizutragen. Dies sind viele Überlegungen, die nicht nur nichts mit denjenigen Überlegungen zu tun haben, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger in Betracht gezogen hätte, sondern sogar zu den finanziellen Interessen dieses hypothetischen Anlegers im Widerspruch stehen. Dasselbe gilt für das EDF in dem Werkvertrag 1997-2000 vorgegebene Ziel, eine ehrgeizige Politik zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung umzusetzen, indem man sich in den Dienst der Körperschaften stellt (Erwägungsgründe 89 und 95). |
(140) |
Der am 8. April 1997 unterzeichnete Werkvertrag zwischen dem Staat und EDF beinhaltete vorherige Bewertungen des Finanzszenarios, in die sich Ertragsprognosen für die Investition in Kapitalerhöhungen von EDF für den Aktionär Staat eingliederten (Erwägungsgrund 92). Diese Unterlagen und die von den französischen Behörden vorgelegten Analysen beziehen sich auf die Auswirkungen, die durch die Neueinstufung aller von EDF gebildeten Rücklagen erwartet wurden, unabhängig davon, ob diese besteuert wurden oder nicht bzw. ob sie das Ergebnis der Umsetzung des Gesetzes Nr. 97-1026 waren oder nicht. Die einzige von den französischen Behörden vorgelegte systematische Bewertung, die in der Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997 enthalten ist (Erwägungsgrund 92), ist allgemeiner Art und auf die ordnungsgemäße Vergütung begrenzt, die auf die Kapitalerhöhungen, einschließlich jener vor der Umstrukturierung der Bilanz von EDF, angewendet wurde, ohne beispielsweise die Vergütung des Kapitals mit Ausnahme der Erhöhungen oder die Vergütung der Eigenmittel einzubeziehen. |
(141) |
Kein von Frankreich oder von EDF übermitteltes Dokument belegt, dass die angeblich getroffene Investitionsentscheidung, nämlich eine größere Kapitalerhöhung bei EDF vorzunehmen und keine Steuer auf die Neueinstufung zu erheben, Gegenstand von Prüfungen, Studien oder speziellen Analysen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der betreffenden Beträge hätte jedoch ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger wahrscheinlich eine Finanz- und Wirtschaftsanalyse der Investition durchführen lassen, bevor er entschieden hätte, ob unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Rentabilität der Kapitalerhöhungen der Betrag von 5,88 Mrd. FRF der Steuerbefreiung notwendig war, damit das Unternehmen die langfristige Rentabilität seiner Gesamtinvestition garantiert und damit der Aktionär zu diesem Zweck eine ausreichende Vergütung erhält. Diese Art vorheriger Wirtschaftsstudie, die der Gerichtshof unter der Randnummer 84 seines Urteils bei den Elementen nennt, die einen positiven Rückschluss auf die Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers ermöglichen, fehlt. |
(142) |
Es ist insbesondere bemerkenswert festzustellen, dass abgesehen von der Vergütung, die dem Staat für den Zeitraum 1997-2000 bewilligt wurde, keine Studie über die Vergütung oder langfristige Rendite durchgeführt wurde, während Frankreich gerade behauptet, eine langfristige Investition getätigt zu haben. Ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger hätte nicht unterlassen, eine Rentabilitätsanalyse einer Investition für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 durchzuführen. |
(143) |
Wenn vernunftgemäß anzunehmen ist, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger die Auswirkungen der Senkung der Schuldenquote von EDF berücksichtigt hätte, ist festzustellen, dass der Vorteil für EDF, wegen einer verbesserten Schuldenquote in Bezug auf die Eigenmittel zu geringeren Kosten Kapital aufzunehmen, in allgemeinen Worten in einigen Unterlagen erwähnt wird, die von Frankreich (Erwägungsgründe 101 und 105) und von EDF vorgelegt wurden. Kein Element weist jedoch auf die Vorteile und die Rentabilität für den Aktionär Staat hin, die durch eine Senkung der Fremdkapitalkosten von EDF oder eine niedrigere Schuldenquote entstehen. Gemäß den unter dem Erwägungsgrund 101 dargelegten Bezifferungen sollte die Quote Nettoschulden/Eigenkapital von EDF mit der vollständigen neuen Kapitalerhöhung, die sich auf 50,7 Mrd. FRF — hierin einbegriffen die 5,88 Mrd. FRF der strittigen Befreiung — belief, 148 % erreichen. Ohne die Steuerbefreiung, hätte die Quote bei etwa 163 % gelegen, d. h. ungefähr dreimal geringer als die Quote von 480 % vor dem Gesetz Nr. 97-1026. Getrennt von den anderen Auswirkungen der Neueinstufung verschiedener Rücklagen betrachtet, ist der Beitrag der Steuerbefreiung zu der Verbesserung dieser Quote unbedeutend und seine konkrete Mitwirkung im Hinblick auf die Senkung der Fremdkapitalkosten bei EDF sehr zweifelhaft (Erwägungsgründe 170 bis 172). In jedem Fall werden in den von den französischen Behörden vorgelegten Unterlagen weder die aus einer Quote von 148 % resultierende Vergütung für den Aktionär noch, a fortiori, die aus einer Quote von 163 % resultierende Vergütung als eine Investition erwähnt oder analysiert. Es gibt diesbezüglich keine vorherigen wirtschaftlichen Bewertungen, die mit jenen vergleichbar sind, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger hätte erstellen lassen, wie von dem Gerichtshof unter Randnummer 84 seines Urteils ausgeführt. |
(144) |
In dieser Hinsicht belegt die von EDF zur Stützung ihrer Stellungnahme übermittelte Wirtschaftsstudie (Erwägungsgründe 69-70) nicht, dass Frankreich als Anleger und nicht als öffentliche Gewalt gehandelt habe. Die Studie wurde nach der in 1997 getroffenen vermeintlichen Investitionsentscheidung angefertigt und wurde von den für das Treffen einer solchen Entscheidung zuständigen Behörden nicht geprüft. Aus diesem Grund allein ist die Studie, gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs (Erwägungsgrund 126, Randnummer 104 des Urteils vom 5. Juni) nicht als Beweis zulässig. Dass die Studie auf der Grundlage derzeit verfügbarer authentischer Daten angefertigt wurde, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Die Studie wurde für sachdienliche Zwecke infolge der Ausweitung des Verfahrens im Mai 2013 in Auftrag gegeben und die Schlussfolgerungen, zu denen sie kommen würde, waren EDF im Juli 2013 offensichtlich bekannt, während die Studie aus dem Oktober 2013 stammt. Weitere Gründe entkräften zudem die zahlenmäßigen Ergebnisse, zu denen die Studie kommt und berauben demnach die Schlussfolgerungen, die EDF zur Stützung ihrer Stellungnahme zieht, einer Grundlage, nämlich:
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(145) |
Der Gerichtshof betont, dass die Natur der getroffenen Maßnahme zu den erheblichen Anhaltspunkten gehört, die zu berücksichtigen sind, um einen positiven Rückschluss auf die Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers zu ziehen (Randnummer 86 des Urteils). Die Entscheidung, die Kapitalerhöhung bei EDF um einen zusätzlichen Betrag aufzustocken und keine Steuer auf die Neueinstufung der regelwidrigen Rücklagen für das RAG zu erheben, ist zugleich eine buchhalterische Entscheidung der Neuzuweisung innerhalb der Bilanzposten von EDF (Erwägungsgründe 100 und 105) und eine steuerliche Entscheidung, da die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die Körperschaftsteuer vor der Neueinstufung erhoben werden musste (Erwägungsgrund 35), selbst wenn für andere neu eingestufte Betriebsrücklagen die Steuer entrichtet wurde. Entgegen den Behauptungen der französischen Behörden ist nicht nachgewiesen, dass diese zwei buchhalterischen und steuerlichen Teile untrennbar in einer einzigen Maßnahme verknüpft sind, die durch das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 eingeführt wurde. |
(146) |
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes sieht vor, dass der Gegenwert der konzessionierten Sachwerte des RAG, der auf der Passivseite der Bilanz von EDF steht, nach Abzug entsprechender Wertberichtigungen in den Posten „Kapitalerhöhungen“ aufgenommen werden musste (Erwägungsgrund 28). Daraus ließe sich ableiten, dass das Gesetz vorsah, dass abgesehen von eventuellen Bewertungsunterschieden, keine buchhalterische oder steuerliche Bereinigung den Betrag des Gegenwertes beschneiden sollte, der als Kapitalerhöhung von EDF zu verbuchen war. Die Entscheidung der Erhebung oder Nichterhebung der Steuer bei EDF fällt jedoch gemäß dem Artikel 34 der Französischen Verfassung nicht unter den Bereich des Gesetzes und das Gesetz Nr. 97-1026 konnte in dieser Frage nicht gültig entscheiden. Dieser Artikel begrenzt die legislativen Kompetenzen des Parlaments in Steuersachen auf die Festlegung der Bemessungsgrundlage, des Satzes und der Bestimmungen für die Einziehung der Steuern aller Arten. Somit hat EDF im Rahmen derselben durch das Gesetz vorgenommenen Neueinstufung Körperschaftsteuer für einige Betriebsrücklagen entrichtet, für andere aber nicht. |
(147) |
Die von den französischen Behörden übermittelten, unter dem Erwägungsgrund 104 genannten vorbereitenden Unterlagen belegen überdies, dass der Staatsrat 1997 der Ansicht war, dass Bestimmungen ohne gesetzgeberischen Charakter aus dem Text des Gesetzentwurfs ausgeklammert werden mussten; weiterhin wurde auch ein Änderungsentwurf zu dem Gesetzentwurf der Regierung verworfen, der die Erhebungen, die der Staat kraft Gesetz bei EDF durchführen konnte, begrenzen sollte. Die verantwortlichen Minister waren im April 1997 der Ansicht, dass die ausführlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Umstrukturierung von EDF im buchhalterischen und im steuerlichen Bereich das Thema zusätzlicher Austausche zwischen den zuständigen Behörden und dem Unternehmen sein mussten (Erwägungsgrund 98). |
(148) |
Diese Elemente, die in dem von den zuständigen Ministern an EDF gerichteten Schreiben über die Umsetzung vom 22. Dezember 1997, nach der Verabschiedung des Gesetzes (Erwägungsgrund 31), präzisiert und quantifiziert wurden, geben an, dass die steuerlichen Aspekte der Umsetzung von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 zu trennen sind. Diese Minister erläutern in ihrem an EDF gerichteten Schreiben die Umstrukturierung des oberen Teils der Bilanz von EDF durch die Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 und scheinen stillschweigend über die steuerlichen Auswirkungen der Umstrukturierung zu entscheiden, ohne dass es um eine rentable Investition oder bindende Bestimmungen in dem Gesetz ging. |
(149) |
Was den Kontext der Maßnahme betrifft, den der Gerichtshof als Element anführt, das neben anderen für die Bewertung der eventuellen Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers relevant ist, belegen die vorbereitenden Treffen und die stützenden Unterlagen für den betreffenden Zeitraum, die zu dem am 8. April 1997 unterzeichneten Werkvertrag zwischen dem Staat und EDF geführt haben, dass die Neueinstufung der Rücklagen in Zusammenhang mit der Perspektive auf eine teilweise Liberalisierung der Elektrizitätsmärkte in der Union erfolgte, die seit 1996 beschlossen war. Auch das Anliegen, die Geschäftstätigkeit von EDF internationaler zu gestalten ist in dem Werkvertrag 1997-2000 und den vorbereitenden Unterlagen, ebenso wie in den parlamentarischen Unterlagen, vorhanden. Der Werkvertrag selbst setzt voraus, dass für seine Durchführung eine gesetzgeberische Maßnahme zur Regelung — wie die von dem Gesetz Nr. 97-1026 vorgesehene Maßnahme — erforderlich ist, und bildet somit einen faktischen Zusammenhang zwischen den Zielen des Vertrags und denen des Gesetzgebers. Jedoch nehmen weder der im April 1997 abgeschlossene Werkvertrag noch die vorbereitenden Unterlagen und Austausche mit den für EDF zuständigen Behörden zu dem genauen Steuerbetrag Stellung. |
(150) |
Dieser anhand der von Frankreich in seiner Stellungnahme vorgebrachten Elemente rückverfolgte Kontext erlaubt jedoch nicht mit Sicherheit festzulegen, dass die Maßnahme aus einem Verhalten eines Aktionärs, der eine Investition tätigt, hervorgegangen ist. Denn die Notwendigkeit, die von dem Rechnungshof im Oktober 1994 festgestellten Regelwidrigkeiten zu beseitigen, gehört auch zu diesem Kontext. Während es einerseits darum geht, eine buchhalterische Regelwidrigkeit zu beseitigen, die EDF ermöglicht hatte, über Jahre keine Körperschaftsteuer zu entrichten, betonten die französischen Behörden, dass die Verfügung nicht das Monopol von EDF in Frage stellte (Erwägungsgrund 105) und dass der durch die Liberalisierung des Marktes ermöglichte stabile Rahmen beibehalten werden musste (Erwägungsgrund 95). Es ist wahr, dass die Liberalisierung Expansionsperspektiven auf den nationalen Märkten anderer Mitgliedstaaten eröffnet und dass in dem Werkvertrag 1997-2000 einige Maßnahmen vorgesehen waren, damit EDF internationaler wird. Gleichwohl beschränkt sich das Anliegen der öffentlichen Behörden, die nationalen Unternehmen durch Maßnahmen einer finanziellen Unterstützung zu Beginn einer Liberalisierung zu begünstigen, nicht auf die öffentlichen Unternehmen, noch charakterisiert es das Verhalten eines umsichtigen Aktionärs eines öffentlichen Unternehmens. |
(151) |
Der Gerichtshof führt schließlich an, dass die Prüfung der Regeln, denen die strittige Maßnahme unterworfen ist, relevant ist, um deren Charakter einer Investition durch den Aktionär Staat oder eines Vorrechts der öffentlichen Gewalt zu ermitteln. Die Einstufung der Maßnahme in die eine oder andere Kategorie kann folglich die Einhaltung der geltenden Regeln, denen sie unterliegt, berücksichtigen. Es empfiehlt sich, die Regeln zu prüfen, die für eine Investition von Steuermitteln in Unternehmen wie EDF bestehen. Ohne die betreffende Maßnahme wäre der Ertrag der nicht erhobenen Körperschaftsteuer den allgemeinen Einnahmen des Haushalts des französischen Staates 1997 zugewiesen worden. Wie in Artikel 18 der zur Zeit des Sachverhalts geltenden gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-2 vom 2. Januar 1959 über ein Organgesetz zu den Haushaltsgesetzen vorgesehen ist, werden alle die Durchführung der gesamten Ausgaben gewährleistenden Einnahmen, alle Einnahmen und alle Ausgaben des Staates einem einzigen Konto mit der Bezeichnung Gesamthaushalt zugeschrieben. Somit werden Steuereinnahmen dem Haushalt und dem Gewinn des Staates zugewiesen und nicht dem der öffentlichen Unternehmen. |
(152) |
Der Haushalt unterliegt dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Vollständigkeit, gemäß dem alle Einnahmen und alle Mittel in zwei verschiedenen Sparten eingetragen werden, ohne dass eine besondere Verbindung, z. B. zwischen einer Körperschaftsteuereinnahme und einer Anlage, wie einer Kapitalerhöhung zugunsten eines öffentlichen Unternehmens wie EDF, hergestellt wird. Sicher ist die Vor-Zuweisung einer Steuereinnahme an eine andere juristische Person als den Staat als Subvention oder als Investition im französischen Recht möglich, sofern die Zuweisung Gegenstand ausdrücklicher Bestimmungen ist. Artikel 18 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-2 sah vor, dass abgesehen von Darlehen und Vorschüssen die Zuweisung von Einnahmen des Staates eine Ausnahme darstellt und nur durch eine haushaltsgesetzliche Bestimmung auf Regierungsinitiative erfolgen kann. |
(153) |
Nun, das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 war kein Haushaltsgesetz und konnte daher keine Steuerquelle zugunsten des Kapitals von EDF zuweisen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass spezielle Bestimmungen auf Regierungsinitiative bei dem für den Haushalt von 1997 geltenden Haushaltsgesetz verabschiedet wurden, um eine Vor-Zuweisung des Ertrags der von EDF geschuldeten Steuern zu den Ausgaben des französischen Staates im Rahmen einer Investition in das Kapital von EDF innerhalb desselben Haushalts vorzunehmen. Diese Regel, die eine Investition einer festgelegten Steuereinnahme zugunsten des Staates an eine andere juristische Person als den Staat, wie EDF, ermöglicht, scheint folglich nicht angewendet worden zu sein. |
(154) |
Die große Mehrheit der vorstehenden Elemente gibt klar an, dass Frankreich nicht vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils durch die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer die Entscheidung getroffen hat, durch die Steuerbefreiung eine Investition in EDF zu tätigen. Aus diesem Grund scheint das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers auf diese Maßnahme nicht anwendbar zu sein. Die nun folgenden Erwägungen zu der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers haben folglich einen subsidiären Charakter. |
9.1.3. Zu der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers
(155) |
In seinem Urteil vom 5. Juni 2012 war der Gerichtshof in dem vorliegenden Fall der Ansicht, dass durch Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers festgestellt werden können müsse, ob ein privater Anteilseigner unter ähnlichen Umständen dem Kapital eines Unternehmens, das sich in einer vergleichbaren Lage wie EDF befindet, einen Betrag in Höhe der geschuldeten Steuer zugeführt hätte (Randnummer 95 des Urteils). Der etwaige Unterschied zwischen den von einem Privatanleger getragenen Kosten und jenen, die dem Aktionär Staat entstehen, kann auch bei der Beurteilung, ob die durch dieses Prinzip festgelegten Bedingungen erfüllt sind, berücksichtigt werden (Randnummer 96 des Urteils). |
(156) |
Die Beurteilung erfolgt anhand von objektiven und nachprüfbaren Elementen sowie den Bewertungen, die im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung vorhersehbar waren (Randnummern 102 und 105 des Urteils). Bei dieser Beurteilung sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (Randnummer 79 des Urteils). |
(157) |
In Anbetracht der Situation und der Merkmale des Unternehmens EDF, das seit mehr als 50 Jahren als vollständig vom französischen Staat kontrolliertes staatliches Unternehmen besteht, empfiehlt es sich, als Bezugsgröße einen Anleger, der das Ziel einer langfristigen Rentabilität verfolgt, zu nehmen und insbesondere die von Frankreich übermittelten Informationen zu prüfen, die unter den Erwägungsgründen 87 bis 108 dargelegt wurden. Denn es sind diese Elemente, auf die sich die französischen Behörden als Grundlage ihrer Entscheidung im Jahr 1997 berufen. |
(158) |
Zunächst ist die Rentabilität zu prüfen, die EDF 1997 seinem Aktionär bot. Diese Rentabilität muss mit Bezugswerten verglichen werden. Im Jahr 1997 lag der durchschnittliche Vergütungssatz von langfristigen Obligationen (30 Jahre) Frankreichs bei 6,35 %. Auch für kürzere Laufzeiten (zehn Jahre), die unter dem Lebensdauerzyklus der Anlagen von EDF lagen, betrug der durchschnittliche Zinssatz für die Obligationen des französischen Staates 5,58 % (32). Diese Werte spiegeln zugleich die Rendite für Finanzanlagen mit geringem Risiko und die langfristigen Finanzierungskosten des französischen Staates in der betreffenden Zeit wider. Eine Investition in ein Unternehmen wie EDF im Jahr 1997 stellte eine risikoreichere Investition als das Halten von Staatsobligationen in der betreffenden Zeit dar. Aus diesem Grund hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger eine größere Rentabilität als die der Staatsobligationen gefordert. |
(159) |
Die Prüfung der laufenden Rentabilität, die der französische Staat 1996-1997 erwarten konnte, lässt, so wie es aus den von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen hervorgeht, nicht darauf schließen, dass die Investition der Prüfung des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers standhält. |
(160) |
Die französischen Behörden haben die veranschlagte Ergebnisrechnung von EDF für den Zeitraum nach der Umstrukturierung der Bilanz übermittelt, die 1997 von den betreffenden Behörden geprüft wurde (Erwägungsgrund 92, Aufstellung 1). Die Schätzungen der Aufstellung werden durch andere Unterlagen aus dieser Zeit belegt (Erwägungsgründe 96-97, 103). Diese Schätzungen des Bezugsszenarios von EDF für den kommenden Zeitraum wurden von den Behörden des Staates validiert (Erwägungsgrund 97). Ausgehend von der Ergebnisrechnung und den erwarteten Beträgen der von dem Staat in EDF investierten Mittel (Erwägungsgrund 100, Aufstellung 2) ist es möglich, die Rentabilität zu berechnen, die der Staat gemäß der Aufstellung 4 jeweils in Bezug auf die Kapitalerhöhungen, das Gesamtkapital (ursprüngliches Kapital und Erhöhungen) und das Eigenkapital von EDF (Gesamtkapital, Wertberichtigungen, ordnungsgemäße Rücklagen, Vortrag auf neue Rechnung) (33) erwarten konnte. Aufstellung 4 Voraussichtliche Vergütung des Kapitals in der Bilanz von EDF 1997-2000 (Mrd. FRF)
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(161) |
Aus den genannten und von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen geht hervor, dass sich 1997 die Vergütung, die der Aktionär Staat von EDF für den vollständigen Zeitraum 1997-2000 zu erwarten hatte, auf 9,4 Mrd. FRF — davon 6 Mrd. als Teil zu dem Festsatz von 3 % und 3,4 Mrd. für den gesamten Zeitraum als zusätzlicher Teil — belief, nach der durch das Gesetz Nr. 97-1026 vorgenommenen Neueinstufung. Ausgehend von validierten Schätzungen der betreffenden Zeit betrug die künftige laufende Rentabilität, die der Aktionär Staat erwarten konnte, im Durchschnitt 2,94 % auf den Gesamtbetrag des festliegenden Eigenkapitals, 4,41 % auf das von dem Staat in EDF investierte Kapital und 4,64 % auf den Betrag der Kapitalerhöhungen. Diese Vergütung, die auf den Betrag der als Kapitalerhöhung neu eingestuften Steuerbefreiung anzuwenden war, lag deutlich unter den 6,35 %, die für Obligationen bezahlt wurden, die der Staat 1997 im Hinblick auf seine eigene langfristige Finanzierung ausgab. Ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger hätte gefunden, dass die angenommene laufende Rentabilität für einen Betrag von 5,88 Mrd. FRF, welcher der Steuerbefreiung entsprach, unzureichend war, um die Investition zu rechtfertigen. |
(162) |
Zudem war der Gerichtshof unter Randnummer 96 seines vorgenannten Urteils vom 5. Juni 2012 der Ansicht, dass es im Rahmen der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers möglich ist, den Unterschied zwischen den von einem Privatanleger getragenen Kosten und jenen, die dem Staat entstehen, zu berücksichtigen. Das ist, als würde man die Rentabilität, die gemäß den französischen Behörden die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden in Höhe der Steuerbefreiung rechtfertigte, mit derjenigen vergleichen, die ein privater Aktionär erhalten hätte, der dieselbe Rekapitalisierung in einem in allen Punkten mit EDF vergleichbaren Unternehmen durchführt, mit Ausnahme des einem Privatanleger nicht zugänglichen Vorrechts, die Kapitalerhöhung von der Körperschaftsteuer zu befreien. |
(163) |
Ein solches Unternehmen, von dem der Aktionär über 5,88 Mrd. FRF verfügt hätte, im Hinblick auf deren Rekapitalisierung unter gleichen Bedingungen wie bei EDF, hätte eine Renditeaussicht von jährlich 4,64 % auf das zusätzliche von dem Aktionär investierte Kapital gehabt, d. h. 272 Mio. FRF pro Jahr, ohne Berücksichtigung der Körperschaftsteuer. Bei Anwendung des 1997 geltenden Körperschaftsteuersatzes von 41,66 % wäre die Renditeaussicht bei 159 Mio. FRF pro Jahr für dieselbe Kapitaleinlage gelegen, d. h. bei einer nominalen Jahresrendite von 2,7 %. Ein solcher Satz für eine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen mit den damit verbundenen Investitionsrisiken ist mit den 6,35 %, die für Obligationen Frankreichs seinerzeit bezahlt wurden, zu vergleichen. Die schwache Rendite hätte demzufolge einen Privatanleger, der nicht über die steuerlichen Vorrechte des Staates verfügt, abgeschreckt. Mit so geringen Rentabilitätsaussichten für das investierte Kapital scheint ausgeschlossen, dass ein besonnen handelnder Privatanleger, dessen Unternehmen Körperschaftsteuer auf die Kapitalerhöhungen zu entrichten hat, sich an der Stelle von Frankreich an der Kapitalerhöhung von EDF 1997 beteiligt hätte. |
(164) |
Es empfiehlt sich also zu prüfen, ob die von Frankreich übermittelten Elemente und Informationen aus der Zeit der Entscheidung, die Rücklagen ohne Steuererhebung neu einzustufen, zusätzliche Anhaltspunkte enthalten, die einen besonnen handelnden Privatanleger überzeugt hätten, die vermeintliche Investition trotz der offensichtlich schwachen Rentabilität zu tätigen. Diese Anhaltspunkte können sich insbesondere auf die Kapazität von EDF, i) das Erwerbseinkommen langfristig zu steigern, ii) die Betriebsergebnisse durch Effizienzsteigerungen zu verbessern, iii) den Nettowert der produktiven Vermögenswerte des Unternehmens zu erhöhen oder iv) eine konstante und ausreichende Vergütung an den Aktionär zu bezahlen, beziehen. Dies sind für den Aktionär bei positiven Aussichten langfristig potenziell wertschöpfende Faktoren, die bei negativen Aussichten aber wertmindernd sind. |
(165) |
Diesbezüglich enthält kein von den französischen Behörden übermitteltes Dokument eine Quantifizierung oder gar eine qualitative Bewertung einer eventuellen Wertschöpfung für den Aktionär, die von den französischen Behörden für den Zeitraum 1997-2000 oder darüber hinaus geprüft und berücksichtigt worden wäre. Nur allgemeine Bezugnahmen auf eine bessere Berücksichtigung der Interessen des Aktionärs Staat sind zu finden. Dies würde darauf hinweisen, dass der Wertzuwachs des Unternehmens als Investition für den Aktionär Staat bei der vermeintlichen Investitionsentscheidung nicht berücksichtigt wurde. In jedem Fall lässt die Prüfung von vier für den Aktionär potenziell wertschöpfenden Faktoren nicht auf ein voraussichtliches Wachstum basierend auf den im Jahr 1997 verfügbaren Daten — insbesondere das voraussichtliche Betriebsergebnis 1997-2000 von EDF und die von den zuständigen Behörden festgehaltenen Prognosen des Finanzszenarios (Erwägungsgrund 92, Aufstellung 1, Erwägungsgrund 96) — schließen. |
(166) |
In Bezug auf die Gesamteinnahmen von EDF konnte der Aktionär Staat ein sehr schwaches Wachstum erwarten, nämlich 0,64 %. Diese Quasi-Stagnation lässt sich durch das von dem Staat festgelegte Ziel erklären, einen Beitrag „zu der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Industrie und einer Zunahme der Kaufkraft der Verbraucherhaushalte“ zu leisten, was sich durch eine durchschnittliche Senkung um […] % der Tarife von EDF über vier Jahre zeigte (Erwägungsgründe 89, 95-96), d. h. eine jährliche Senkung um […] %. EDF übte den wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit in Frankreich aus, denn für den Zeitraum 1997-2000 war vorgesehen, dass mehr als 89 % der Einnahmen von EDF aus dem französischen Markt stammten. Demzufolge hing der wesentliche Teil der Einnahmen von den Entscheidungen des Staates in Bezug auf die Festlegung der Stromtarife ab. Ein besonnen handelnder Privatanleger hätte nicht versäumt, auf den für seine Vermögensinteressen nachteiligen Charakter einer Festlegung von Zielen der öffentlichen Politik hinzuweisen, die mit seinen Interessen als Aktionär unvereinbar sind. Kein besonnen handelnder Privatanleger hätte eine Senkung der Vergütung seiner Investition akzeptiert, um die Wettbewerbsfähigkeit der französischen Unternehmen zu fördern. |
(167) |
Der Posten in dem voraussichtlichen Betriebsergebnis 1997-2000, der die Ergebnisse der Haupttätigkeit von EDF wiedergibt, sollte in diesem Zeitraum auch um 29 % sinken, von 9,3 Mrd. FRF im Jahr 1997 auf 6,6 Mrd. FRF im Jahr 2000. Die Betriebsausgaben sollten um 2,2 % steigen, insbesondere wegen des Anstiegs der laufenden Betriebsausgaben, da die finanziellen Belastungen, Abschreibungen und Zinsen, abgesehen von der Vergütung des Kapitals, sinken sollten. Durch Hinzurechnen der Kapitalerhöhungen zu den Abschreibungen und finanziellen Belastungen bei den Ergebnissen der Haupttätigkeit, war die für den Zeitraum 1997-2000 prognostizierte Entwicklung ebenfalls negativ, da dieser Komplex von 62,6 Mrd. FRF auf 53,9 Mrd. FRF zurückgehen sollte, d. h. ein Rückgang um 13,9 %. Es ist aber die Entwicklung des Ergebnisses der laufenden Geschäftstätigkeit vor Abschreibungen und Zinsen, die über die Zeit die Kapazität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, Werte und positiven Cashflow zu generieren, bestimmen. Zusätzlich zu dem vorgesehenen Rückgang im Rahmen der Fortsetzung von Zielen wirtschaftspolitischer oder regulierungspolitischer Art hatte der Staat EDF das Ziel vorgegeben, eventuelle Effizienzsteigerungen und Produktivitätsgewinne des Unternehmens für eine zusätzliche Senkung der Tarife zu verwenden, und zwar vorrangig vor einer Verbesserung der Vergütung des Aktionärs (Erwägungsgrund 95). Daraus ergibt sich, dass die laufende Geschäftstätigkeit von EDF, die durch wirtschaftspolitische Ziele des Staates geblockt war, keine Aussicht auf eine zufriedenstellende zukünftige Vergütung geboten hätte. |
(168) |
Wie die Kommission in ihrem Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens darlegte, hätte ein besonnen handelnder Privatanleger die Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und die Entwicklung der Belastungen durch die Finanzierung von Renten berücksichtigt, die EDF im Jahr 1997 in Anwendung des speziellen für die Strom- und Gaswirtschaft geltenden Systems zu tragen hatte. Im Fall von EDF 1997 stellten die Belastungen durch Renten und a fortiori die damit verbundenen nicht bilanzwirksamen Verpflichtungen eine Belastung dar, die zusätzliche Entnahmen antizipierte und das bereits schwache Nettoergebnis des Unternehmens verringerte. |
(169) |
Während sich die Masse der Rentenzahlungen von EDF im Jahr 1997 auf 12,2 Mrd. FRF belief, musste die Masse der Renten bei ungeänderter Gesetzgebung in den folgenden Jahren bedeutend steigen, um dann für die gesamte Sparte (einschließlich GDF und nicht verstaatlichte Unternehmen) bei 20 Mrd. FRF im Jahr 2010 und 25 Mrd. FRF im Jahr 2020 (34) zu liegen. Durch Anwendung eines Verteilungsschlüssels von 78,4 % auf EDF, der das Gewicht der Lohnsumme innerhalb dieser Wirtschaftsbranche widerspiegelte, hätte der EDF zufallende Teil 15,7 Mrd. FRF im Jahr 2010 und 19,6 Mrd. FRF im Jahr 2020 betragen und dies, ohne Berücksichtigung einer eventuellen Rückstellung kommender Verpflichtungen bei ungeänderter Gesetzgebung (35). Das voraussichtliche Steigen der Rentenbelastungen war folglich bedeutender als das Nettoergebnis, nach Vergütung an den Staat und Steuern, das für den Zeitraum 1997-2000 erwartet wurde, wie in der Aufstellung 1 dargestellt. Folglich hätte die Bewertung, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger 1997 daraus hätte ableiten können, der, wie der französische Staat, fundierte Kenntnisse über die Unternehmenssituation gehabt hätte, diesen veranlasst, die zukünftigen Belastungen des Unternehmens höher anzusetzen und die Rentabilitätsaussichten der Investitionen somit herabzusetzen. |
(170) |
Zudem konnte der besonnen handelnde Privatanleger eine deutliche Senkung der Schulden von EDF erwarten, die innerhalb von vier Jahren von […] FRF auf […] FRF abgebaut werden sollten (Erwägungsgründe 91 und 95). Dennoch steht fest, dass EDF die Bonitätseinstufung Aaa der Rating-Agentur Moody's zwischen 1992 und 1996 mit einer Schuldenquote von 480 % behalten hat. Die französischen Behörden erwähnen auch vage eine Generierung von Mitteln in Höhe von 70 Mrd. FRF durch EDF in dem Zeitraum 1997-2000 (Erwägungsgrund 84). Dennoch sollte sich die Entschuldung von EDF und deren mechanischer Effekt auf den Wert des Nettovermögens des Unternehmens nicht in einer Verbesserung der Vergütung des französischen Staates innerhalb desselben Zeitraums manifestieren, sondern — im Gegenteil — durch einen deutlichen Rückgang im Vergleich zu dem Zeitraum zwischen 1991 und 1996 (Erwägungsgrund 134). |
(171) |
Wie von EDF darlegt, hätte das Unternehmen auch bei einer eventuellen Senkung der Einstufung von EDF durch die Rating-Agenturen wie Moody's oder Standard & Poor's ein ausgezeichnetes Rating behalten (Erwägungsgrund 71). Zudem stand eine Senkung der Verschuldung von EDF in Höhe von […] FRF unter den zwischen 1997 und 2000 festgelegten Zielen. Daraus musste sich folglich eine bedeutende Verringerung der gesamten Zinsbelastungen von EDF ergeben. Weder die Senkung der Gesamtschulden von EDF, noch deren Kosten, noch daraus entstehende eventuelle Vorteile für den Aktionär Staat wären folglich von einer geringeren Kapitalerhöhung in Höhe von 44,8 Mrd. FRF anstatt 50,7 Mrd. FRF beeinträchtigt gewesen. Eine Schuldenquote in Bezug auf die Eigenmittel von 163 % anstatt der durch die Steuerbefreiung vorgesehenen 148 % wäre für die Interessen des Aktionärs nicht nachteilig gewesen. Diesbezüglich gibt es keine optimale Finanzstruktur und der Bericht der Nationalversammlung (Erwägungsgrund 100) belegt Quoten in diesem Sektor, die von 250 % (Verbund, Österreich) bis zu 10-15 % (Veba, Deutschland und PowerGen, Großbritannien) reichen. |
(172) |
Die Verschuldung ermöglichte EDF, das Wachstum und die Unternehmensergebnisse ohne zusätzliche Mittel des Aktionärs zu finanzieren und mit einer „Hebelwirkung“ der Verschuldung die Rentabilität der bereits von dem Staat investierten Mittel zu steigern. Auf die Entschuldung wurde Priorität gelegt, obwohl EDF vor der geplanten Senkung der Schulden über ein ausgezeichnetes Rating verfügte (Erwägungsgrund 71). Somit ist das ausgezeichnete Rating, das die Rückzahlungsfähigkeit von EDF gegenüber den Gläubigern vor 1996 wiedergibt, durchaus mit einer geringen Vergütung des Aktionärs vereinbar. Die Bewertung der Schuldtitel, die EDF ausgibt, wäre hingegen umso besser, je geringer die von dem Aktionär getätigte Entnahme wäre. In dem in den von den französischen Behörden übermittelten Prognosen festgelegten Zeitrahmen hätte die voraussichtliche Verringerung der Hebelwirkung sowie, in jedem Fall, die geringe Auswirkung des Steuerbetrags auf die Schuldenquote einen marktwirtschaftlich handelnden Privatanleger dazu veranlasst, entweder die Rentabilitätsaussichten seiner Investition herabzusetzen oder nicht zu erwägen, dass die Investition in Eigenmittel in Höhe des Steuerbetrags durch die Notwendigkeit der Verbesserung der Verschuldungssituation von EDF im Jahr 1997 gerechtfertigt war. |
(173) |
Schließlich wäre ein besonnen handelnder Privatanleger in der Lage gewesen, seine Investitionsentscheidung auf die Bewertung der Fähigkeit des Unternehmens, ihm eine konstante und ausreichende Vergütung zuzusichern, zu stützen. In dieser Hinsicht schien die von den französischen Behörden belegte, für den Aktionär Staat für den Zeitraum 1997-2000 vorgesehene Vergütung deutlich unter den 6,35 %, die für Obligationen Frankreichs seinerzeit bezahlt wurden, zu liegen. Zudem konnte diese Vergütung de facto gesenkt werden, um die an den einziehenden Staat entrichtete Steuer zu berücksichtigen (Erwägungsgründe 103 und 106). Zu dem Zeitpunkt, an dem der Staat die vermeintliche Investition tätigte, war die Vergütung des Aktionärs auch deutlich beschnitten. Jeder Aktionär hätte die abrupte und sehr deutliche Senkung der Vergütung der Kapitalerhöhungen negativ bewertet. Diese Vergütung sollte von tatsächlichen 9,32 % im Durchschnitt in dem Zeitraum 1991-1996 auf die für den Zeitraum 1997-2000 vorgesehenen 4,64 % sinken, dies bedeutet eine Verringerung um mehr als die Hälfte. Bezogen auf die Eigenmittel, ging die Rentabilität von durchschnittlich 14,1 % Ende 1996 auf voraussichtliche 2,94 % für den genannten Zeitraum zurück (Erwägungsgründe 92 und 102, Aufstellungen 1 und 3). |
(174) |
Gewiss kann ein besonnen handelnder Privatanleger eine Senkung seiner laufenden Vergütung mit der Aussicht auf ein Wachstum des Unternehmens akzeptieren, das sich entweder in einer besseren zukünftigen Vergütung niederschlägt oder in einer Aufwertung des Unternehmenswertes, wodurch ein Mehrwert bei einem Verkauf der Vermögenswerte, die sich durch Eigentumsrechte an dem Unternehmen darstellen, generiert werden kann. Diesbezüglich hätte zum einen die laufende Rentabilität, die im Jahr 1997 erwartet werden konnte, nicht ermöglicht, die abrupte Senkung der vergangenen Rentabilität zu kompensieren. Zum anderen lässt die Prüfung von vier für den Aktionär potenziell wertschöpfenden Faktoren, die unter den Erwägungsgründen 164 bis 173 erläutert wurden, basierend auf den in den von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen verfügbaren Daten, nicht auf eine voraussichtliche Steigerung des Unternehmenswertes durch den Aktionär schließen. |
(175) |
Zudem lassen die verfügbaren Elemente nicht darauf schließen, dass ein besonnen handelnder Privatanleger, der an der Stelle des französischen Staates handelte, angesichts der verfügbaren Informationen, im Jahr 1997 hätte auf einen Kapitalzuwachs setzen können, der die Schwäche der an den Staat bezahlten laufenden Vergütung kompensierte. Die französischen Behörden haben keine Studie über den Wert von EDF vor und nach der Neueinstufung der Betriebsrücklagen 1997 durchgeführt. |
(176) |
Im Übrigen war EDF 1997 seit mehr als 50 Jahren ein in staatliches Industrie- und Handelsunternehmen und keine Aktiengesellschaft. Gemäß den Bestimmungen in Artikel 16 des Gesetzes Nr. 46-628 gehörte das Kapital dem französischen Staat und konnte nicht veräußert werden (Erwägungsgrund 18). Zudem bleibt festzustellen, dass selbst nach der Umstrukturierung der Bilanz von EDF, die durch das Gesetz Nr. 97-1026 festgelegt wurde, im Jahr 1997 die Nettogesamtschulden von EDF in Höhe von ungefähr 118 Mrd. FRF sehr deutlich über dem Wert des Eigenkapitals lag, der sich auf 79,8 Mrd. FRF belief (Erwägungsgrund 101, Aufstellung 2). |
(177) |
Keines der Dokumente, in denen die vermeintliche Investitionsentscheidung der französischen Behörden näher beleuchtet wird, nimmt Bezug auf den Plan einer eventuellen Privatisierung von EDF durch den Verkauf des gesamten von dem Staat gehaltenen Kapitals oder eines Teils davon. Dies hätte im Vorfeld die Annahme der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und die Aufgabe des Status eines staatlichen Industrie- und Handelsunternehmens erfordert. Im Gegenteil, die einzige in diesen Unterlagen enthaltene Bezugnahme auf den Status von EDF war eine Bekräftigung des Willens des Staates, den speziellen Status des Unternehmens EDF aufrechtzuerhalten, das in dem Elektrizitätsbinnenmarkt „eine stabile Bezugsgröße in der künftigen Entwicklung bleiben musste“ (Erwägungsgrund 95). Unter Stützung auf diese Informationen, so Frankreich, wäre die Investitionsentscheidung getroffen worden. Diese Fakten müssen somit der Bezugsrahmen der Analyse der angeführten Entscheidung bleiben. |
(178) |
Unter diesen Bedingungen wäre es seitens eines Anlegers nicht vernünftig und besonnen gewesen, auf einen Kapitalzuwachs zu hoffen, der von der Intervention der gesetzgebenden Gewalt abhängig gewesen wäre, angesichts von Gesetzesbestimmungen, die von den französischen Behörden 1946 beschlossen und unablässig angewendet worden waren, sowie angesichts des ausdrücklichen Willens des Staates, der von dem zur Zeit des Sachverhalts im Jahr 1997 zuständigen Minister für Staatsbeteiligungen bestätigt worden war, den speziellen rechtlichen Status von EDF in einem auf EU-Ebene liberalisierten Energiebinnenmarkt aufrechtzuerhalten. Die Hypothesen, auf die sich die Schlussfolgerungen von EDF hinsichtlich der Rentabilität der Investition stützen, die ein besonnen handelnder Privatanleger erhofft hätte und die auf dem anfänglichen und zukünftigen Wert von Anteilen von EDF im Jahr 1997 (Erwägungsgründe 69 und 70) beruht, berücksichtigen nicht den Status von EDF im Jahr 1997 und stimmen nicht mit den von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen, die sich darauf beziehen, überein. |
(179) |
Wie die französischen Behörden betonen, hatte EDF als staatliches Industrie- und Handelsunternehmen 1997 kein Gesellschaftskapital, im Gegensatz z. B. zu einer Aktiengesellschaft, deren Kapital von den Aktionären gehalten wird (Erwägungsgrund 19), die ihre Anteile jederzeit wieder verkaufen können. Ebenso hätte der Referenz-Anleger 1997 insbesondere eine gewisse Anzahl von Faktoren festlegen oder Hypothesen aufstellen müssen, die zwangsläufig kritisch hätten betrachtet werden müssen, nämlich i) auf welchen Betrag der Staat das Gesellschaftskapital einer zukünftigen Aktiengesellschaft festsetzen würde, und vor allem ob die Quasi-Eigenmittel ein- oder ausgeschlossen wurden, was die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zur Gewährleistung einer stabilen Dividende bestimmt, ii) in welche Anzahl an Aktien dieses Kapital aufgeteilt würde, im Bewusstsein, dass ein mehr oder wenig hoher Betrag teilweise deren Marktattraktivität beeinflusst, iii) welches die eventuelle Form einer Erschließung von Kapital durch Ausgabe neuer Aktien wäre und über welchen Betrag, was den Grad einer möglichen Verwässerung seiner Beteiligung bestimmt, und schließlich iv) zu welchem Zeitpunkt die Transaktion umgesetzt würde, was wegen der schwachen Wertsteigerungsaussichten, die den voraussichtlichen Ergebnissen von EDF bis zum Jahr 2000 zu entnehmen waren (Erwägungsgrund 167), erst in ferner Zukunft geplant werden konnte. Nichts unter den Informationen, die von den französischen Behörden für den Zeitraum vor der vermeintlichen Investition vorgelegt wurden, lässt darauf schließen, dass diese unbekannten Größen 1997 hätten geklärt werden können. |
(180) |
Unter diesen Bedingungen hätte der eventuelle Wertzuwachs des Anspruchs, den der Staat an dem Kapital von EDF besaß, der sich aus der strittigen Kapitalerhöhung ergibt, wenn davon ausgegangen wird, dass diese erfolgt ist — was offensichtlich nicht der Fall ist —, einen besonnen handelnden Anleger dazu veranlasst, zumindest vier wesentliche Faktoren zu vermuten, auf die er, im Gegenteil zu dem Gesetzgeber und der Regulierungsbehörde, keinen Einfluss hätte und auf jeden Fall keine gültigen, im Jahr 1997 verfügbaren Informationen. Ein besonnen handelnder Privatanleger hätte nicht die beinahe fehlende Liquidität seiner Investition ignoriert. Daraus geht hervor, dass ein besonnen handelnder Privatanleger diesen Umstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, zu investieren oder nicht zu investieren, berücksichtigt hätte. Dieser Liquiditätsmangel ist in der Lage, das Interesse an einem eventuellen Wertzuwachs des Unternehmens zu verringern. |
(181) |
Zudem muss, wie unter Erwägungsgrund 144 angegeben ist, die Prüfung des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers hauptsächlich auf den Informationen und Elementen basieren, die von dem Mitgliedstaat in einer Situation übermittelt wurden, in der die Entscheidung bereits getroffen war, da der Mitgliedstaat sich darauf beruft, dass es diese Elemente sind — und nicht andere, die im Vergleich zu den übermittelten Elementen noch hypothetischer und sogar widersprüchlich sind —, die der Mitgliedstaat berücksichtigt hat. Der Gerichtshof fordert, dass sich die Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers auf Bewertungen stützt, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorhersehbar waren (Randnummer 105 des Urteils vom 5. Juni 2012). So bestätigen die französischen Behörden im Jahr 1997, dass der Status von EDF, der keine Bildung und Wiederveräußerung von Anteilen an EDF zulässt, als stabile Bezugsgröße aufrechterhalten wird, auch in einem liberalisierten europäischen Markt (Erwägungsgrund 95). Hypothesen aufzustellen, die der Versicherung der französischen Behörden widersprechen, bedeutet, die Prüfung in eine Situation einzuordnen, die nicht der des Mitgliedstaats so nahe wie möglich kommt, im Gegensatz zu dem, was die Rechtsprechung verlangt (Erwägungsgrund 126). |
(182) |
Dennoch, selbst wenn man für die Analysezwecke davon ausging, dass ein besonnen handelnder Privatanleger eine zukünftige Aufwertung des Wertes seiner Investition zu einem ungewissen Datum zusätzlich zu der angebotenen regelmäßigen Rentabilität hätte berücksichtigen können, um über die vermeintliche Investition zu entscheiden, hätte der Anleger die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zur Generierung langfristiger Dividenden betrachtet und wäre hierbei dem Zeithorizont des französischen Staates gefolgt, der EDF seit 1946 kontrolliert. Um den Wert seines Eigentumsrechts an EDF zu schätzen, hätte der besonnen handelnde Privatanleger den Buchwert des Nettovermögens des Unternehmens ausgeklammert und auf die Entschuldung und Generierung von Mitteln gesetzt, die von den französischen Behörden angeführt werden (Erwägungsgrund 84). Der Wert des Nettovermögens, die Investitionsbeträge oder die Entschuldung stimmen im Hinblick darauf, einen Transaktionspreis festzulegen, nicht zwangsläufig mit dem realen wirtschaftlichen Wert überein. Somit ist nicht zu empfehlen, an der Tatsache festzuhalten, dass die gesamte Rückerstattung der Schulden von EDF im Jahr 1997 Beträge erfordert hätte, die weitaus das Eigenkapital von EDF übersteigen (Erwägungsgrund 177). Langfristig hängt der Wert eines Unternehmens mehr von seiner Kapazität, Werte für den Aktionär in Form von Dividenden oder Aufwertung von Kapital zu generieren, als von dem Buchwert seines Nettovermögens oder Vermögens ab. |
(183) |
Unter den verschiedenen in der Finanzwissenschaft verwendeten Methoden zur Schätzung der Opportunitätskosten oder der erforderlichen Rentabilität eines gegen Entgelt in das Kapital eines Unternehmens übertragbaren Eigentumsrechts ist die am meisten verwendete Methode das Preismodell für Kapitalgüter (in Englisch Capital-Asset-Pricing-Methode, „CAPM“) (36). Wie in Aufstellung 5 dargelegt, wird bei der Anwendung des CAPM-Modells auf eine Investition in das Kapital von EDF im Jahr 1997 ein Zielwert der erforderlichen Rentabilität von ungefähr 12 % ermittelt, der bis zu 13,4 % bei liquiden Aktiva wie eine EDF-Aktie betragen kann. Dieser Zielwert muss jedoch als eine Schwelle betrachtet werden. Er setzt voraus, dass nicht nur ein Eigentumsrecht an EDF, wie z. B. eine Aktie, möglich und übertragbar war, sondern zudem, dass es einen liquiden Markt gibt, wohingegen jedoch der Staat 100 % des Kapitals hält und EDF keine Aktien ausgeben konnte. Zu der für liquide Aktiva erforderlichen Rentabilität sollte eine Prämie zwischen 0,5 % und 1,5 % (37) hinzugerechnet werden, um die große Unsicherheit wiederzugeben, die aus den unter den Erwägungsgründen 179 und 180 geprüften Faktoren in Bezug auf die Liquidität der EDF-Titel hervorgeht, die ein besonnen handelnder Privatanleger 1997 haben konnte. |
(184) |
Auf jeden Fall liegt die Gültigkeit einer Größenordnung von 12 % ohne Liquiditätsprämie — obwohl geringer — nahe bei der laufenden Eigenkapitalrentabilität von 14 %, die EDF dem französischen Staat zwischen 1991 und 1996 vergütet hatte (Erwägungsgrund 102, Aufstellung 3). Normalerweise basiert die Erwartung der zukünftigen Rentabilität auf der tatsächlich erzielten Rentabilität. Die Gültigkeit einer Größenordnung von 12 % wird auch durch die Verwendung anderer Parameter, ausgehend von den seinerzeit verfügbaren Zahlen bestätigt, einschließlich derer, die in der unter dem Erwägungsgrund 70 erläuterten, im Auftrag von EDF angefertigten Studie verwendet wurden, die einen Zielwert in einer Spanne zwischen 11,9 % und 13,5 % mit einem Durchschnitt von 12,7 % ermittelt. Da sich die Analyseergebnisse mit einer zusätzlichen Liquiditätsprämie zu der Zielrentabilität von ungefähr 12 % oder auch, wenn ab 1997 die 14 % der tatsächlichen Rentabilität auf die jüngste Vergangenheit angewendet werden, nicht ändern, ist es nicht erforderlich, diese Prämie sowie die tatsächliche Rentabilität zu berücksichtigen. Aufstellung 5 Erforderliche Zielrentabilität für eine Investition in Anteile von EDF im Jahr 1997: Rechenwerte
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(185) |
Um seine Investitionsentscheidung im Jahr 1997 zu fassen, hätte ein besonnen handelnder Privatanleger in einer möglichst ähnlichen Lage wie die französischen Behörden die systematischen Schätzungen der zukünftigen Ergebnisse von EDF berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden validiert und als Finanzszenario festgehalten worden waren, die in dem voraussichtlichen Betriebsergebnis von EDF für den Zeitraum 1997-2000 enthalten sind (Erwägungsgründe 90-92, Aufstellung 1, Erwägungsgrund 97). Die Steuerbefreiung belief sich auf 11 % der 53,3 Mrd. FRF Kapital und Kapitalerhöhungen von EDF im Jahr 1997, nach der Umstrukturierung der Bilanz. Es ist folglich anzunehmen, dass durch die Investition ein Anspruch auf den Erhalt von 11 % der Dividenden (Vergütung der Kapitalerhöhungen gemäß Schätzungen in den Aufstellungen 1 und 4) und des Wertes von EDF bestand. Für die Festlegung dieses Wertes empfiehlt sich die Anwendung eines Modells zur Berechnung des langfristigen Unternehmenswertes, nämlich das Dividendendiskontierungsmodell (in Englisch „dividend discount model“, „DDM“) (38). |
(186) |
Die Analyseergebnisse mit dem DDM-Modell für eine Investition von 5,88 Mrd. FRF, ausgehend von den in der voraussichtlichen Ergebnisrechnung von EDF 1997-2000 vorgesehenen Dividenden (Vergütung der Kapitalerhöhungen und zusätzliche Vergütung in Aufstellung 1), sind in der Aufstellung 6 mit Angabe des internen Zinsfußes (IRR) der Finanzströme sowie des Nettogegenwartswertes (NPV) für die Zielrentabilitätssätze von 12 %, 6,35 % und 5,58 % (39) dargestellt. Diese Ergebnisse werden für ein Bezugsszenario berechnet, das auf der gängigen Analysepraxis (Aufstellung 6.1) begründet ist, mit drei weniger plausiblen Sensitivitätsanalysen, in denen die Hypothesen des Bezugsszenarios vernachlässigt werden und folglich eine größere Rentabilität für den Aktionär simuliert wird als in dem Bezugsszenario (Aufstellungen 6.2, 6.3 und 6.4). Aufstellung 6 Schätzung der Rentabilität (NPV) einer Investition von 5,88 Mrd. FRF basierend auf dem DDM-Modell, ausgehend von der voraussichtlichen Ergebnisrechnung von EDF 1997-2000 (Aufstellung 1) (Mrd. FRF) 6.1. Zentrales Szenario (vorgesehenes Dividendenwachstum Ende des Zeitraums 1999-2000)
6.2. Sensitivität 1 (ɗ Dividenden = 4,51 % Jahressatz 1997/2000)
6.3. Sensitivität 2 (zentrales Szenario + Erhöhung 11 % Quasi-Eigenmittel)
6.4. Sensitivität 3 (Sensitivität 1 + Erhöhung 11 % Quasi-Eigenmittel)
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(187) |
Aus den Schätzungen der Aufstellung 6 geht hervor, dass wenn der vermeintlich investierte Betrag von 5,88 Mrd. FRF einen Anspruch begründet hat, über einen anteilsmäßigen Prozentsatz der Dividenden und des Wertes von EDF zu verfügen, dann hätte die Transaktion einen deutlich negativen Nettogegenwartswert (– 3,43 Mrd. FRF) aufgewiesen. Damit die Investition ein finanzielles Interesse für einen marktwirtschaftlich handelnden Privatanleger bietet, wäre — entsprechend der geläufigsten Hypothese (Aufstellung 6.1) — nötig gewesen, dass der besonnen handelnde Privatanleger sich mit einer Vergütung zufrieden gibt, die deutlich unter den Opportunitätskosten des Kapitals mit 12 % für eine Platzierung in liquide Aktien von EDF liegt, und auch unter der Vergütung, die für die Obligationen des französischen Staates mit einer Laufzeit von 30 Jahren (6,35 %) und 10 Jahren (5,58 %) im Jahr 1997 bezahlt wurden. Nun, ein besonnen handelnder Privatanleger hätte die Investition unter diesen Bedingungen eindeutig nicht getätigt. |
(188) |
Diese Schlussfolgerungen ändern sich wertmäßig nicht, wenn als Sensitivitätstest andere Hypothesen angewendet werden, die — obwohl sie weniger plausibel sind — die vermeintliche Investition vermehrt aufwerten (Aufstellungen 6.2 bis 6.4) (40). In allen Fällen liegt die angebotene Rentabilität unter 12 % und sogar unter der Rentabilität, die für die Obligationen des französischen Staates mit Laufzeiten von 30 und 10 Jahren im Jahr 1997 geboten wurde. Durch die Prüfung anderer verfügbarer Variablen aus den voraussichtlichen Betriebsergebnissen von EDF, wie die Prognosen bezüglich der Einnahmen, der Ergebnisse der Haupttätigkeit oder des Nettoergebnisses (Erwägungsgründe 166 bis 168) hätte der besonnen handelnde Privatanleger keine vollständige Trendwende voraussehen können, die später eine bessere Vergütung oder eine Wertschöpfung für den Aktionär Staat erlaubte. Diese 1997 vorhersehbaren und geplanten Entwicklungen untermauern die Schlussfolgerungen und deren Ausdehnung auf den Zeitraum nach dem Jahr 2000, so wie sie von einem besonnen handelnden Privatanleger im Jahr 1997, basierend auf den von den französischen Behörden übermittelten Informationen, vorhergesehen werden konnten. |
(189) |
Selbst in der Erwägung, dass der besonnen handelnde Privatanleger einen Kapitalgewinn zusätzlich zu der regelmäßigen Rentabilität erhofft hätte, worauf nichts in den von den französischen Behörden übermittelten Informationen und Daten hinweist und was auch angesichts des Status von EDF im Jahr 1997 zu gewagt zu hoffen gewesen wäre, ist ausgeschlossen, dass er die vermeintliche Investition getätigt hätte. Unter diesen Bedingungen zeigt die Anwendung der Prüfung des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers, dass diese Transaktion, selbst wenn die Steuerbefreiung von 5,88 Mrd. FRF faktisch eine Investitionsentscheidung seitens des Aktionärs Staat gewesen wäre, von einem besonnen handelnden Privatanleger, der über Informationen verfügt, die von den französischen Behörden vorgebracht werden, nicht durchgeführt worden wäre. |
(190) |
In dieser Hinsicht wird die unter Erwägungsgrund 71 genannte Stellungnahme von EDF, laut denen die Steuerbefreiung weder einen nachteiligen Effekt für den Wettbewerb gehabt hätte, noch einen Vorteil verschafft hätte, da EDF in jedem Fall eine gleichartige Finanzierung auf den Kapitalmärkten hätte finden können, von den Tatsachen widerlegt. Es steht fest, dass EDF keine Aktien auf den Märkten hätte ausgeben können, um sich diesen Betrag zu beschaffen. Selbst wenn EDF zweifellos einen Geldgeber hätte finden können, hätte die entsprechende Anleihe oder Obligationenanleihe vergütet werden müssen, aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem höheren Satz als derjenige, den der französische Staat für die Kapitalerhöhungen bei EDF für den Zeitraum 1997-2000 erwartete, und als derjenige der entsprechenden Refinanzierungskosten für Obligationen des Staates im Jahr 1997. Wenn EDF über einen entsprechenden Kapitalbetrag hätte verfügen können, wären die entstandenen Finanzierungskosten deutlich höher als die vermeintliche Investition gewesen. Selbst in diesem Kontext, ohne eine Kapitalrückerstattung zu berücksichtigen, zu der EDF in Bezug auf den Betrag der Steuerbefreiung oder den entsprechenden Betrag der Kapitalerhöhung 1997 nicht verpflichtet war, hätte die Maßnahme durch Senkung der Finanzkosten EDF einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. |
(191) |
Selbst wenn das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers anwendbar wäre, lässt angesichts der von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen, die diesen zufolge die Rentabilitätsaussichten und die mit der vermeintlichen Investition in Form einer Steuerbefreiung verbunden Risiken erläuterten, die Anwendung der Prüfung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers darauf schließen, dass ein Privatanleger im Jahr 1997 keinen Betrag in Höhe der geschuldeten Steuer in eine Kapitalerhöhung von EDF investiert hätte. |
(192) |
Die Nichtentrichtung der 5,88 Mrd. FRF Körperschaftsteuer durch EDF erscheint bei Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers nicht als produktive Investition seitens des Aktionärs Staat. Sie erscheint eher als eine Ausnahmeregelung einer Ad hoc-Steuerbefreiung, die EDF einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, der dem Betrag der nicht entrichteten Steuer entspricht. Ein solcher Vorteil stärkt zwangsläufig die Position von EDF im Vergleich zu den Wettbewerbern, da der Betrag des Eigenkapitals neben anderen Faktoren die Leistungsfähigkeit und die externen Finanzierungsbedingungen eines Unternehmens festlegt, während zudem die so eingesparten Mittel für andere Zwecke verwendet werden konnten, wie vor allem die Investition in Frankreich oder andere Mitgliedstaaten, in denen Wettbewerber 1997 ihre Tätigkeit ausübten. |
(193) |
Der wirtschaftliche Vorteil schafft folglich eine Wettbewerbsverfälschung gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Der Vorteil ist selektiv, da die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen eine Ausnahme von der normalerweise auf eine solche Transaktion anwendbaren steuerlichen Behandlung darstellt und, im vorliegenden Fall, diese Ausnahme nur bei dem Unternehmen EDF angewendet wurde. |
9.2. STAATLICHE MITTEL
(194) |
Der Begriff der Beihilfe deckt nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen ab, sondern auch sämtliche Interventionen der öffentlichen Behörden, welche die Lasten verringern, die normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belasten, und die identische Auswirkungen haben wie Subventionen (41). Gemäß einer ständigen Rechtsprechung (42) entspricht die Nichterhebung einer Steuer durch den Staat, die hätte erhoben werden müssen, dem Verbrauch einer staatlichen Ressource. |
(195) |
Diese Nichterhebung der gesamten Körperschaftsteuer für das Geschäftsjahr 1997 ergibt sich direkt aus den steuerlichen Maßnahmen, die von den französischen Behörden ergriffen worden waren, um einen staatlichen Akt umzusetzen, nämlich das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997. |
9.3. WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
(196) |
Seit der Gründung im Jahr 1946 und bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG genoss EDF auf dem französischen Markt eine Monopolstellung mit ausschließlichen Rechten für den Transport, die Verteilung sowie den Import und Export von Strom. Dennoch konkurrierte EDF bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG mit den Stromproduzenten der anderen Mitgliedstaaten. Obendrein herrschte auf den verwandten Märkten, die keinen ausschließlichen Rechten unterlagen, auf denen EDF bereits ihre Aktivitäten über die ausschließlichen Rechte hinaus diversifiziert hatte, sowohl in geografischer als auch in sektorieller Hinsicht, ein freier Wettbewerb. Es gab also bereits vor der in der Richtlinie 96/92/EG vorgesehenen Liberalisierung Auswirkungen auf den Wettbewerb. |
(197) |
Der Strom war Gegenstand eines bedeutenden und zunehmenden Handels zwischen den Mitgliedstaaten, an dem sich EDF aktiv beteiligte. Dieser Handel, der durch die Annahme der Richtlinie 90/547/EWG des Rates (43) verstärkt wurde, erfolgte auf der Grundlage von Handelsabkommen zwischen den verschiedenen Betreibern von Hochspannungsnetzen in den Mitgliedstaaten. In den europäischen Ländern der OECD haben sich die Stromimporte zwischen 1980 und 1990 um einen jährlichen Satz von durchschnittlich mehr als 7 % erhöht. Von 1981 bis 1989 hat EDF den Überschuss seiner Stromhandelsbilanz verneunfacht und Nettoexporte von 42 TWh erzielt, die 10 % der Gesamtproduktion ausmachen. 1985 exportierte EDF bereits 19 TWh in die anderen Mitgliedstaaten. |
(198) |
Selbst vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG im Februar 1999 hatten einige Mitgliedstaaten bereits im nationalen Alleingang Maßnahmen zur Öffnung ihres Strommarktes ergriffen. Insbesondere das Vereinigte Königreich hat 1990 seinen Markt zu 100 % für die großen Industriekunden geöffnet. Schweden hat seinen Markt 1996 zu 100 % geöffnet, Finnland hat 1995 mit der Marktöffnung begonnen und 1997 100 % erreicht, Deutschland hat den Markt 1998 zu 100 % geöffnet und die Niederlande haben ihn 1998 vollständig für die Industriekunden geöffnet. Unter diesen Bedingungen könnten die staatlichen Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die über ein Monopol in einem Mitgliedstaat verfügen, der aktiv am Handel innerhalb der EU teilnimmt, wie dies bei EDF der Fall ist, selbst vor dem Datum, das in der Richtlinie für die Öffnung für den Wettbewerb festgelegt ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. |
(199) |
In seinem Jahresbericht 1997 gibt EDF an, dass sich das Unternehmen „mit Investitionen von mehr als 13 Mrd. FRF außerhalb Frankreichs, einem Kraftwerkspark, dessen installierte Leistung fast 11 % der Leistung des französischen Parks ausmacht, und mehr als acht Millionen Kunden unter den führenden internationalen Marktteilnehmern der Strombranche“ befindet. In dem Bericht wird auch unterstrichen, dass EDF im Jahr 1997 „seine Investitionen in Europa vermehrt und verstärkt hat, indem es seine Präsenz auf Österreich und auf Polen ausgeweitet hat“ und dass es „mehr als 70 TWh in Europa exportiert“ hat. Diese Exporte wurden im Wettbewerb mit alternativen Lieferanten auf den betreffenden Märkten geliefert. |
(200) |
Der am 8. April 1997 zwischen dem Staat und EDF unterzeichnete Werkvertrag 1997-2000 sieht vor, dass EDF etwa 12-13 Mrd. FRF für seine internationalen Investitionen aufwenden wird, wobei die Regionen Europas zu den Prioritäten gehören werden. Zwischen 2000 und 2002 hat EDF ein Drittel des Kapitals des deutschen Unternehmens EnBW übernommen, die Produktions- und Verteilungskapazitäten seiner britischen Tochtergesellschaft London Electricity erhöht, die Direktkontrolle über das italienische Unternehmen Fenice übernommen und ist eine Partnerschaft mit Fiat für den Kauf von Montedison (später Edison) eingegangen. |
(201) |
Im Jahr 1997 hat SDS, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EDF, ihre Aktivitäten in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für Einzelkunden, Unternehmen und lokale Behörden zusammengefasst. SDS war in den Bereichen Abfallbehandlung, Straßenbeleuchtung und anderen Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Energie tätig, mit einem Beitrag zum Jahresgeschäft im Gegenwert von 685 Mio. EUR im Jahr 1998 gegenüber 650 Mio. EUR im Jahr 1997. Im Jahr 2000 ist EDF eine Partnerschaft mit Veolia Environnement über die Gesellschaft Dalkia eingegangen, die europäischer Marktführer für Energiedienstleistungen an Unternehmen und Körperschaften ist. Dalkia bietet technische Dienste und Wartungsdienste im Energiebereich an, verwaltet Erhitzungsanlagen und technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Gebäude und stellt die Nutzung der Fernwärmenetze, der Kraft-Wärme-Kopplungs-Netze, der gesamten Energieerzeugungsnetze und der Netze für Industrieflüssigkeiten sicher. |
(202) |
Das Unternehmen EDF weitete seine Tätigkeiten auch auf den Markt für erneuerbare Energien aus. Im Jahr 1997 hat die Holdinggesellschaft CHART, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EDF, ihre Aktivitäten im Bereich der erneuerbaren Energien wie Geothermik und Windkraft zusammengefasst. Ihr Beitrag zum konsolidierten Umsatz betrug damals 70 Mio. EUR. |
(203) |
Als Stromerzeuger und -versorger konkurrierte und konkurriert EDF schließlich sowohl auf dem nationalen Markt als auch auf den internationalen Märkten mit den Lieferanten anderer Ersatzenergiequellen wie Kohle, Erdöl und Gas. In Frankreich beispielsweise hat EDF mit Erfolg eine Kampagne zur Förderung der Nutzung von Strom zum Heizen eingeleitet. Das Unternehmen hat somit seinen Marktanteil gegenüber den Wettbewerbern, die Ersatzenergiequellen wie Erdöl oder Gas liefern, erhöht. Im Stahlsektor konkurrieren die Elektroöfen mit den Gas- und Ölöfen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme wie die, um die es im vorliegenden Fall geht, in der Lage ist, den Wettbewerb zu verfälschen, der mit alternativen Lieferanten, wie z. B. Gaz de France, stattfand. |
(204) |
EDF nimmt somit im Jahr 1997 einen bedeutenden Platz im Stromhandel zwischen den Mitgliedstaaten ein, während heutzutage der Strommarkt in Frankreich vollständig offen ist und zahlreiche europäische Lieferanten präsent sind. Es ist somit offensichtlich, dass EDF im Jahr 1997 auf bestimmten Märkten anderer Mitgliedstaaten bereits stark vertreten war und dass die Beihilfe, die sich daraus ergeben hat, dass EDF die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig beeinträchtigen musste. |
(205) |
Die vorangehenden Erwägungen wurden in dem Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens dargelegt. Weder Frankreich noch EDF haben in ihren Stellungnahmen bestritten, dass die Beihilfe in der Lage ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
(206) |
Somit stellt, soweit die vier in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien erfüllt sind, die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer seitens EDF für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, eine staatliche Beihilfe dar. Es ist nun die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu prüfen. |
10. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
(207) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind Beihilfen, welche die in dem Artikel dargelegten Kriterien erfüllen, grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem Mitgliedstaat, die Gründe und Elemente jeglicher Art geltend zu machen, wegen denen eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (44). Im vorliegenden Fall wurden von der Französischen Republik diesbezüglich keine Gründe geltend gemacht und keine Elemente angeführt. |
(208) |
Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall wegen der Art der Beihilfe nicht anwendbar, weil die Beihilfe nicht die im besagten Absatz aufgeführten Ziele verfolgt. |
(209) |
Die in Rede stehende Beihilfe erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, die für die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete vorgesehen sind; dies gilt insbesondere, da die Maßnahme eine Betriebsbeihilfe darstellt, denn sie ist nicht an Investitionen oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft, wie es die Regionalbeihilfeleitlinien fordern (45). |
(210) |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sieht auch eine Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige vor, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall fällt die geprüfte Beihilfemaßnahme nicht unter diese Ausnahme. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ausnahme vom anwendbaren Steuerrecht, von der nur ein einziges Unternehmen profitiert, zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt ist. Ihr einziges Ziel besteht in der Tat darin, ein Unternehmen zu stützen, indem dessen Betriebskosten gesenkt werden. |
(211) |
Was die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und d AEUV vorgesehenen Ausnahmen anbelangt, so ist die in Rede stehende Beihilfemaßnahme weder dazu bestimmt, Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben, noch die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. |
(212) |
Somit sind die Vereinbarkeitskriterien des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV nicht erfüllt. Im Hinblick auf den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen haben sich die französischen Behörden bezüglich des Steuervorteils nicht auf die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gestützt, aber sie haben die Tatsache unterstrichen, dass EDF Gemeinwohlaufgaben erfüllt. Die französischen Behörden haben jedoch keine Bewertung der Kosten vorgelegt, die EDF durch diese Aufgaben entstanden sind. Die Kommission kann also nicht feststellen, ob der zur Debatte stehende Steuervorteil die eventuellen zusätzlichen Kosten ausgleicht oder nicht, die im Zusammenhang mit diesen Gemeinwohlaufgaben entstehen, mit denen das Unternehmen betraut wurde. In jedem Fall ist, wenn die Nichtentrichtung der Steuer als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu betrachten ist, nicht erwiesen, dass dieser Ausgleich im Vorfeld nach transparenten und objektiven Kriterien festgelegt und in Anlehnung an die Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. |
(213) |
Die Überprüfung der Einhaltung der im Altmark-Urteil (46) formulierten Voraussetzungen, die eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ermöglichen, sowie die Überprüfung der Kriterien für die Anwendbarkeit des Artikels 106 Absatz 2 AEUV, auf den sich die französischen Behörden zudem nicht stützen, sind also im vorliegenden Fall nicht möglich. |
(214) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat es den Anschein, dass die geprüfte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, die eine Verstärkung der Wettbewerbsstellung von EDF gegenüber ihren Wettbewerbern bewirkt hat. Unter diesen Bedingungen wäre sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar. |
(215) |
Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Verjährungsfrist entgegen der Behauptung der französischen Behörden im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zugegebenermaßen hat EDF von 1987 bis 1996 Betriebsrücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildet. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass einerseits dem Nationalrat für Rechnungsführung zufolge die Korrekturen von Fehlern, die sich aufgrund ihrer Art selbst auf die Verbuchung vergangener Transaktionen beziehen, im Ergebnis des Geschäftsjahres verbucht werden müssen, in dem sie festgestellt werden, und dass andererseits das Gesetz, dem zufolge die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft werden, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen, vom 10. November 1997 stammt. Der Steuervorteil geht also auf das Jahr 1997 zurück, und die Verjährung ist nicht auf eine neue Beihilfe anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt wurde, da die erste Handlung der Kommission in Bezug auf diese Maßnahme am 10. Juli 2001 erfolgte. Zudem setzt gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 das Streitverfahren die Verjährungsfrist aus. |
11. SCHLUSSFOLGERUNG
(216) |
Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Höhe von 5 882 849 762 FRF im Rahmen der durch das Gesetz Nr. 97-1026 vorgesehenen Neueinstufung der Betriebsrücklagen, die den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen des allgemeinen Versorgungsnetzes in Höhe von 14 119 065 335 FRF entsprechen, als Kapitalerhöhung eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt. |
(217) |
Gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV ist die Kommission, sobald sie feststellt, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, dazu befugt, dem Mitgliedstaat vorzuschreiben, die besagte Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 besagt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ |
(218) |
Die Kommission verpflichtet den betreffenden Mitgliedstaat zur Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, um die frühere Lage wiederherzustellen (47). Der Gerichtshof ist diesbezüglich der Ansicht, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn die Empfänger die Beträge, die ihnen rechtswidrig als Beihilfe gewährt wurden, zurückerstattet haben und somit den Vorteil, den sie gegenüber ihren Wettbewerbern hatten, verloren haben. Auf diese Weise wird die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt (48). |
(219) |
Im vorliegenden Fall scheint es, dass die Rückforderung der festgestellten rechtswidrigen Beihilfe gegen keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstößt. Insbesondere wurden weder von Frankreich noch von den Beteiligten Argumente in diesem Sinne vorgebracht. |
(220) |
Daraus folgt, dass Frankreich alle erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die rechtswidrige Beihilfe in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer in Höhe von 5 882 849 762 FRF für die Neueinstufung eines Teils der Rücklagen in Höhe von 14 119 065 335 FRF als Kapital von EDF zurückzufordern. |
(221) |
Nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (49) müssen die französischen Behörden bei dieser Rückforderung zu dem Betrag der Beihilfe die Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die unvereinbare Beihilfe dem Unternehmen zur Verfügung stand, d. h. ab dem Tag der Fälligkeit der Körperschaftsteuer für das Steuerjahr 1997, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung hinzu addieren (50). |
(222) |
Im Rahmen der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die Frankreich im Rahmen des Rückforderungsverfahrens obliegt, ist dieser Betrag im Laufe des Verfahrens genauer festzulegen, und zwar auf der Grundlage von Informationen, die von den französischen Behörden übermittelt werden und die, unter anderem die Wechselkurse zwischen ECU/EUR und dem französischen Franc (FRF) berücksichtigen, die eventuell für die von EDF gezahlten Tranchen der Körperschaftsteuer im Jahr 1997 sowie für die Rückzahlung der Beihilfe an EDF nach der Aufhebung der ersten Negativentscheidung im Jahr 2009 galten. Im vorliegenden Fall sind keine Zinsen für den Zeitraum zu bezahlen, in dem die Beihilfe dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stand, d. h. für den Zeitraum zwischen der tatsächlichen Rückforderung der Beihilfe durch Frankreich und der Rückzahlung an EDF. Eventuell von Frankreich an EDF gezahlte Zinsen sind dennoch zu berücksichtigen. |
(223) |
Die französischen Behörden müssen den vorgenannten Betrag innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückfordern. |
(224) |
Sofern ein Mitgliedstaat auf unvorhersehbare Schwierigkeiten oder Umstände stößt, die von der Kommission nicht vorhergesehen waren, können diese Probleme zusammen mit Vorschlägen für geeignete Änderungen nach geltender Rechtsprechung der Kommission mitgeteilt werden, damit diese sie beurteilt. In diesem Fall arbeiten die Kommission und der Mitgliedstaat nach Treu und Glauben zusammen, um unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen (51) des AEUV eine Lösung für diese Schwierigkeiten zu finden. |
(225) |
Die Kommission fordert Frankreich folglich auf, ihr unverzüglich alle Probleme mitzuteilen, mit denen sich Frankreich bei der Durchführung des vorliegenden Beschlusses konfrontiert sieht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Höhe von 5 882 849 762 FRF zugunsten von Electricité de France im Rahmen der Neueinstufung als Kapital der Rücklagen, die dem Gegenwert der konzessionierten Sachwerte des allgemeinen Versorgungsnetzes entsprechen, stellt eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe, die die Französische Republik rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
(1) Die Französischen Republik fordert den Gegenwert in Euro der in Artikel 1 genannten Beihilfe vom Empfänger zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Die Französische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Die Französische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; |
b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
c) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. |
(2) Die Französische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Französische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Französische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 22. Juli 2015
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden auch terminologische Änderungen eingeführt, zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.
(2) ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 8.
(3) ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9.
(4) Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache T-156/04, EDF/Kommission, Slg. 2009, II-04503.
(5) Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318.
(6) ABl. C 186 vom 28.6.2013, S. 73.
(7) Antwort der französischen Behörden vom 23. Dezember 2013, Randnummern 71 und 72.
(8) Sonderbericht über die Konzessionen von EDF Nr. 1993 vom 10. Oktober 1994.
(9) Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20).
(10) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(11) Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 84.
(12) „Does the 1997 recapitalisation of EDF by the French State meet the private investor test?“. Abschlussbericht vom 15. Oktober 2013.
(13) Werkvertrag Staat/EDF 1997-2000, unterzeichnet am 8. April 1997.
(14) Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen sowie des Ministers für Industrie, Post und Telekommunikation an den Vorstand von EDF vom 12. Juli 1996, Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, des für den Haushalt zuständigen Ministers und des Ministers für Industrie, Post und Telekommunikation an den Vorstand von EDF vom 22. April 1997.
(15) Schreiben des Finanzdirektors von EDF an den Leiter der Dienststelle für Finanzierungen und Beteiligungen der Staatskasse vom 19. Februar 1997; Anmerkung zur Analyse seitens EDF vom 27. Juli 1996 über die Vergütung des Aktionärs, die am 15. September 1997 an den Senat übermittelt wurde.
(16) Begründung des Artikels 45 des am 5. April 1997 verabschiedeten Gesetzentwurfs mit verschiedenen wirtschaftlichen und finanziellen Bestimmungen; von dem Abgeordneten Didier MIGAUD vorgelegter Bericht des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Planung der Nationalversammlung vom 10. September 1997 über den Gesetzentwurf Nr. 201 mit dringenden Maßnahmen steuerlicher und finanzieller Art; am 24. September 1997 vorgelegter Bericht des Senators Alain Lambert über den Gesetzentwurf mit dringenden Maßnahmen steuerlicher und finanzieller Art; Rede des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie zur Vorstellung des Gesetzentwurfs mit dringenden Maßnahmen steuerlicher und finanzieller Art (mesures urgentes à caractère fiscal et financier, MUFF) vor dem Senat am 2. Oktober 1997.
(17) Geschäftsgeheimnis.
(18) Der Vertrag bezieht sich auf die Richtlinie 96/92/EG. Diese Richtlinie, wie auch die nachfolgenden Richtlinien, sah keine Vorschriften in Bezug auf den Gesellschaftsstatus der Erzeuger, Lieferanten und Verteiler von Strom im Binnenmarkt vor.
(19) Die Änderungen in Bezug auf den Vortrag auf neue Rechnung gehören nicht zu den Auswirkungen des Artikels im strengen Sinn, aber sie sind eine sich daraus ergebende logische Konsequenz.
(20) Die Rentabilität für den Aktionär Staat erklärt sich durch die Schwäche der Bemessungsgrundlage der Kapitalerhöhungen von 36 Mrd. FRF (Nenner des Quotienten) und durch die Bedeutung der Betriebsrücklagen. Nach deren Verbuchung wurde bis 1996 das jährliche Nettoergebnis von EDF negativ. Der negative Vortrag auf neue Rechnung der Ergebnisrechnung wirkte sich in Form eines Verzehrs der Eigenmittel in der Bilanz aus, die mit 24,2 Mrd. FRF angesetzt waren (vgl. Aufstellung 2, Spalte „Ende 1996“, die zeigt, wie die Eigenmittel von EDF durch einen negativen Vortrag auf neue Rechnung in Höhe von 20,2 Mrd. FRF beschnitten wurden, vor der durch den Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 eingeführten Änderung). Da keine Steuer auf die negativen Ergebnisse erhoben wurde, ging die stark positive Rentabilität für den Aktionär Staat zu Lasten des steuereinziehenden Staates.
(21) Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 82.
(22) Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 83.
(23) Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 84.
(24) Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 104.
(25) Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 86.
(26) Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 95.
(27) Oxera-Studie, Nummern 3.3, 3.24-3.25.
(28) Oxera-Studie, Aufstellung A2.2.
(29) Oxera-Studie, Nummer 3.3.
(30) Oxera-Studie, Nummern 3.3, 3.15, Aufstellung 3.2, Aufstellung 3.8 für den Beta-Koeffizient und Anhang 5.
(31) Oxera-Studie, Nummer 3.5, 3.13, 3.20 bis 3.23.
(32) Jahresdurchschnitt des Tageszinssatzes der französischen Staatsanleihen mit 30 und 10 Jahren, Quelle Banque de France: Referenzsätze der französischen Schatzanweisungen und Staatsschuldverschreibungen (obligations assimilables du trésor, OAT), http://www.banque-france.fr/economie-et-statistiques/changes-et-taux.
(33) Die Beweiskraft einer Rentabilitätsberechnung auf den Gesamtbetrag des festliegenden Eigenkapitals eines Unternehmens in Bezug zu demjenigen Kapital, das in Form von Kapitalerhöhungen investiert wurde, wird durch die Tatsache bestätigt, dass in dem Vertrag zwischen dem Staat und EDF für den Zeitraum 2001-2003 die mit einem Prozentwert (37,5 %) des Nettoergebnisses bezifferte Vergütung des Staates in eine Spanne zwischen einem Minimum (1,5 %) und einem Maximum (4,5 %) der Bemessungsgrundlage des Eigenkapitals eingereiht wurde. Antwort der französischen Behörden vom 23. Dezember 2013, Randnummer 53.
(34) Jahresbericht EDF 1997, S. 103.
(35) In Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 (K(2003) 4637 endg. (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9) hat die Kommission entschieden, keine Einwendungen gegen die Reform des für die Strom- und Gaswirtschaft geltenden Rentensystems zu erheben, dem EDF unterstand. Diese Reform führte dazu, dass die Belastungen und Verpflichtungen der Rentenbelastungen des speziellen Systems für das Personal von EDF und der anderen daran beteiligten Unternehmen an das allgemeine Sozialversicherungssystem übertragen wurden.
(36) Dieses Modell bewertet die Zielrentabilität, die ein Anleger in das Kapital eines Unternehmens (k) als Ergebnis einer Erhöhung der Rentabilität einer risikolosen oder risikoarmen Finanzanlage fordert, i. e. eine Staatsobligation in dem Referenz-Finanzmarkt (rf), wobei eine Marktrisikoprämie den risikoreicheren Charakter einer Investition in Aktien widerspiegelt (Km – rf), die mit einem speziellen Risikokoeffizienten der Aktie des betroffenen Unternehmens (ß) multipliziert wird, der vorzugsweise der des Unternehmens selbst oder, andernfalls, der vergleichbarer Unternehmen, die als Bezugsgröße verwendet werden, sein kann. Der Parameter ß muss bei einem nicht verschuldeten Unternehmen geschätzt werden (gearing), um das inhärente Risiko (der Aktie) des Unternehmens in Bezug auf den Markt zu messen. Die Modellformel lautet k = rf + β × (Km – rf). Die Kommission hat das CAPM-Modell zur Schätzung der erforderlichen Rentabilität von Kapitalinvestitionen in ein Unternehmen angewendet, welche von dem Gericht der Europäischen Union gebilligt wurde: Urteil Spanien/Kommission, „Ciudad de la Luz“, T-319/12, EU:T:2014:604, Rn. 48 bis 66. Für eine ausführlichere Beschreibung, vgl. Vernimmen et al. „Corporate Finance“ John Wiley & Sons ed. 2nd edition, 2009, ch. 22, zu den Ergebnissen von Untersuchungen zur Häufigkeit der Verwendung von Bewertungsmethoden, vgl, S. 460. Die theoretischen Grundlagen und eine zahlenmäßige Anwendung des CAPM auf den vorliegenden Fall sind auch in der von Oxera im Auftrag von EDF durchgeführten Studie enthalten (Erwägungsgrund 70), insbesondere in Anhang I.
(37) Vernimmen et al. „Corporate Finance“ John Wiley & Sons ed. 2nd edition, 2009, S. 433-4.
(38) Das DDM-Modell stellt den Wert des Unternehmens basierend auf der (letzten) bezahlten Dividende (Dt), der Dividendenwachstumsrate (ɗD) und der Zielvergütung oder den Opportunitätskosten des Kapitals (K) gemäß der Formel Vr = Dt (1 + ɗD)/(K – ɗD) dar. Das DDM-Modell wird auch in der Oxera-Studie im Auftrag von EDF verwendet (Nummern 3.27-3.31, Aufstellung 3.4), aber mit anderen und teilweise sehr unrealistischen Werten. Die Oxera-Studie geht von einer Dividendenwachstumsrate von 9,3 % pro Jahr aus. Dividendenwachstumsraten sind, in einer unbefristeten Berechnung wie der des DDM-Modells, mit dem Wachstum des Unternehmens verknüpft. Wachstumsraten von 9,3 %, die deutlich höher als die Inflation und die langfristige Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts („BIP“) sind, implizieren, dass EDF sich im Laufe der Zeit das gesamte BIP Frankreichs aneignen würde.
(39) Ein negativer Nettogegenwartswert für einen gegebenen Zinssatz (Diskontierung — Finanzierung) gibt an, dass die Investition bei diesem Zinssatz nicht rentabel ist. Ein positiver interner Zinsfuß (positiver IRR) gibt den effektiven Zinssatz an, zu dem die erwarteten Finanzströme eine Investition vergüten.
(40) Die Hypothese, dass die Dividende von EDF um 4,51 % steigen würde (Sensitivität 1, Aufstellung 6.2) erscheint optimistisch; sie entsteht durch eine Glättung der Wachstumsrate für die vier Jahre der Prognose 1997-2000. Da außerdem in der geläufigen Praxis das berücksichtigte Wachstum der Dividenden dasjenige am Ende des Zeitraums ist (zentrales Szenario), mussten die von EDF zu bezahlenden Dividenden faktisch 1997-2000 im Vergleich zu 1991-1996 sowie 1999 und 2000 im Vergleich zu 1998 sinken. In jedem Fall ist ein unbefristeter Satz von 4,51 % als absoluter Wert hoch. Die Hypothese (Sensitivität 2, Aufstellung 6.3) der Aufstockung durch den Aktionär — oder der Bezahlung durch den Käufer — (eines Anteils) der Quasi-Eigenmittel von EDF, wie diese 1997 bei dem objektiven Wert von EDF, so wie dieser berechnet wurde, eingeschätzt wurden, berücksichtigt nicht den ordnungsgemäßen Charakter einiger Eigenmittel (Rücklagen). Diese Hypothese in Kombination mit dem DDM-Modell ist ebenso optimistisch, denn sie bedeutet, dass dem Aktionär (ein Anteil von 11 %) der Quasi-Eigenmittel (außer gezeichnetes Kapital) zugewiesen wird, was dem Unternehmen ermöglicht, eventuelle Verluste zu absorbieren und langfristig in der Lage zu sein, eine regelmäßige Dividende und Vergütung an den Aktionär zu bezahlen. Sie setzt voraus, dass die 1997-2000 festgelegten Quasi-Eigenmittel von EDF unbefristet verfügbar bleiben, während in dem DDM-Modell andere Vergütungsquellen als Dividenden nicht berücksichtigt werden. Dies ist somit eine wenig vertretbare Hypothese. Die Kumulierung beider Hypothesen (Sensitivität 3, Aufstellung 6.4) bündelt deren jeweilige Nachteile oder Schwächen und macht die Ergebnisse der Berechnung noch unwahrscheinlicher und gewagter.
(41) Urteil Gezamenlijke Steenkolenmijnen/Hohe Behörde, 30/59, EU:C:1961:2; Urteil Banco de Crédito Industrial, C-387/92, EU:C:1994:100; Urteil SFEI, C-39/94, EU:C:1996:285; Urteil Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353; Urteil FFSA/Kommission, T-106/95, EU:T:1997:23.
(42) Siehe insbesondere das Urteil Ladbroke/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 109.
(43) Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 30).
(44) Urteil Italien/Kommission, C-364/90, EU:C:1993:157, Rn. 20.
(45) Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(46) Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415.
(47) Urteil Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C- 280/92, EU:C:1994:325, Rn. 75.
(48) Urteil Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 64-65.
(49) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(50) Siehe Artikel 14 Absatz 2 der (vorgenannten) Verordnung (EG) Nr. 659/1999.
(51) Urteil Kommission/Deutschland, C-94/87, EU:C:1989:46, Rn. 9, und Urteil Kommission/Italien, C-348/93, EU:C:1995:95, Rn. 17.