23.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/78 DES RATES
vom 22. Januar 2016
zur Durchführung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Januar 2016 zwei Einrichtungen von der Liste der Personen und Einrichtungen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß Ziffer 6 Buchstaben c und d der Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates unterliegen. |
(3) |
Die restriktiven Maßnahmen gegen diese beiden Einrichtungen, die derzeit in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt sind, sollten daher ausgesetzt werden. |
(4) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Einrichtungen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannt sind, werden in die Liste in Anhang V des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
ANHANG
1. |
Bank Sepah und Bank Sepah International |