4.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/3 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2016
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Rückbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel in Schleswig-Holstein, Deutschland
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2016/C 199/02)
Die nachstehende Bewertung beruht auf den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und lässt mögliche weitere Prüfungen unberührt, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 28. August 2015 hat die Europäische Kommission von der deutschen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Rückbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die Kommission am 10. November 2015 anforderte und die deutschen Behörden am 9. Februar 2016 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:
1. |
Die Entfernung des Standorts Brunsbüttel zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Dänemarks) beträgt 100 km. |
2. |
Im normalen Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden. |
3. |
Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom). |
4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) gesundheitlich nicht signifikant. |
Nach Auffassung der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Rückbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel in Schleswig-Holstein, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 2. Juni 2016
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist dazu unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.