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20.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/27 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )
Seite 576, Artikel 27 Absatz 2:
Anstatt:
„(2) Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.“,
muss es heißen:
„(2) Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person als Auftragnehmer unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der als Auftragnehmer unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.“
Seite 730, Anhang A Titel I Tabelle Reihe 9 Spalte 3 zu Titel XVIII/2:
Anstatt:
„Ersatzwaren“
muss es heißen:
„Ersatzerzeugnisse“.
Seite 730, Anhang A Titel I Tabelle Reihe 10 Spalte 3 zu Titel XVIII/3:
Anstatt:
„Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren“
muss es heißen:
„Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen“.
Seite 740, Anhang A Titel II Abschnitt 2 (Codes) Code XVIII/1:
Anstatt:
„XVIII/1. Standardaustauschverfahren
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
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1. |
Standardaustauschverfahren ohne zuvorige Einfuhr von Ersatzwaren |
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2. |
Standardaustauschverfahren mit zuvoriger Einfuhr von Ersatzwaren“ |
muss es heißen:
„XVIII/1. Standardaustauschverfahren
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
|
1. |
Standardaustauschverfahren ohne vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen |
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2. |
Standardaustauschverfahren mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen“. |
Seite 740, Anhang A Titel II Abschnitt 2 (Codes) Code XVIII/2 Überschrift:
Anstatt:
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„XVIII/2. |
Ersatzwaren“ |
muss es heißen:
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„XVIII/2. |
Ersatzerzeugnissen“. |
Seite 768, Anhang B Titel II 1/10 Verfahren, Liste der Verfahren mit Codes, Code 46, Beispiel:
Anstatt:
„Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus Drittländern in die passive Veredelung.“
muss es heißen:
„Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Union in die passive Veredelung.“.
Seite 768, Anhang B Titel II 1/10 Verfahren, Liste der Verfahren mit Codes, Code 48:
Anstatt:
„Gleichzeitige Überlassung von Ersatzwaren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.“
muss es heißen:
„Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.“.