20.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/27


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Seite 576, Artikel 27 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.“,

muss es heißen:

„(2)   Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person als Auftragnehmer unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der als Auftragnehmer unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.“

Seite 730, Anhang A Titel I Tabelle Reihe 9 Spalte 3 zu Titel XVIII/2:

Anstatt:

„Ersatzwaren“

muss es heißen:

„Ersatzerzeugnisse“.

Seite 730, Anhang A Titel I Tabelle Reihe 10 Spalte 3 zu Titel XVIII/3:

Anstatt:

„Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren“

muss es heißen:

„Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen“.

Seite 740, Anhang A Titel II Abschnitt 2 (Codes) Code XVIII/1:

Anstatt:

„XVIII/1.   Standardaustauschverfahren

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1.

Standardaustauschverfahren ohne zuvorige Einfuhr von Ersatzwaren

2.

Standardaustauschverfahren mit zuvoriger Einfuhr von Ersatzwaren“

muss es heißen:

„XVIII/1.   Standardaustauschverfahren

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1.

Standardaustauschverfahren ohne vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

2.

Standardaustauschverfahren mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen“.

Seite 740, Anhang A Titel II Abschnitt 2 (Codes) Code XVIII/2 Überschrift:

Anstatt:

„XVIII/2.

Ersatzwaren

muss es heißen:

„XVIII/2.

Ersatzerzeugnissen“.

Seite 768, Anhang B Titel II 1/10 Verfahren, Liste der Verfahren mit Codes, Code 46, Beispiel:

Anstatt:

„Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus Drittländern in die passive Veredelung.“

muss es heißen:

„Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Union in die passive Veredelung.“.

Seite 768, Anhang B Titel II 1/10 Verfahren, Liste der Verfahren mit Codes, Code 48:

Anstatt:

„Gleichzeitige Überlassung von Ersatzwaren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.“

muss es heißen:

„Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.“.