12.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/101


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2324 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates hinsichtlich der Definition von Fanggerätegruppen in bestimmten geografischen Gebieten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der wichtigsten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, die verschwenderische Rückwurfpraxis zu beenden. Für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten, die derzeit der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unterliegen, wird zwischen 2016 und spätestens 2019 schrittweise die Anlandeverpflichtung eingeführt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 werden für Aufwandsgruppen, die durch die Fanggerätegruppen und die geografischen Gebiete in Anhang I der genannten Verordnung definiert werden, Fischereiaufwandsbeschränkungen festgelegt.

(3)

Angesichts der Einführung der Anlandeverpflichtung muss die derzeitige Fischereiaufwandsregelung flexibler gestaltet werden, damit die Fischer selektivere Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung einsetzen können. In diesem Zusammenhang erschien es notwendig zu prüfen, ob die gegenwärtige Einteilung der Aufwandsgruppen bezüglich des Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und Erhaltungsbedarf noch kosteneffizient ist.

(4)

Deshalb wurde der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) gebeten, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die zur Definition der Aufwandsgruppen herangezogenen Fanggerätegruppen TR1 und TR2 zusammengefasst werden könnten. Der STECF kam zu dem Ergebnis (2), dass durch die Zusammenlegung der Fanggerätegruppen TR1 und TR2 das Risiko einer erhöhten fischereilichen Sterblichkeit bei Kabeljau besteht und dass eine solche Zusammenfassung, wenn sie nur in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal angewendet wird, zu einer uneinheitlichen Handhabung im Vergleich zu anderen Bewirtschaftungsgebieten führen würde. Darüber hinaus schloss der STECF, dass die neue zusammengefasste Gruppe bezüglich der befischten biologischen Bestände heterogener wäre als die getrennten Gruppen TR1 und TR2 und dass die Kosteneffizienz wahrscheinlich nicht verbessert würde, da zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um einer möglichen Erhöhung der fischereilichen Sterblichkeit von Kabeljau zu begegnen. Allerdings ergab das STECF-Gutachten auch, dass Fischer nach einer solchen Zusammenfassung selektiver fischen könnten.

(5)

Bei einer 2011 durchgeführten Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (3) stellte der STECF fest, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Nordseekabeljau im Jahr 2010 nur um drei Prozent niedriger war als 2008. Daraus schloss der STECF, dass es durch die Steuerung des Fischereiaufwands bei den Kabeljaubeständen in der Nordsee nicht gelungen ist, die Entnahmen einzudämmen.

(6)

Der den Fanggerätegruppen TR1 und TR2 zugewiesene Fischereiaufwand wurde seit der Einführung der gegenwärtigen Fischereiaufwandsregelung im Jahr 2008 erheblich verringert. Die möglichen negativen Auswirkungen der Zusammenfassung der beiden Fanggerätegruppen auf die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau würden daher deutlich geringer ausfallen als in der Vergangenheit.

(7)

Durch eine Zusammenfassung würden die Kosten für die Steuerung erheblich verringert werden. Eine kleinere Zahl von Fanggerätegruppen würde zu niedrigeren Verwaltungskosten für nationale Behörden und Fischer führen, insbesondere da viele Fischer mehrere Fanggeräte verwenden und somit mehreren Aufwandsgruppen angehören, wodurch bei der Zuweisung des entsprechenden Fischereiaufwands komplizierte Berechnungen vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus wird durch die Umsetzung der neu eingeführten Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge ein erheblicher Teil des Personals in den Verwaltungen der Mitgliedstaaten gebunden. Zudem werden zusätzliche Schutzmaßnahmen im Fall einer Erhöhung der fischereilichen Sterblichkeit von Kabeljau nach Ansicht der Kommission nicht zwangsläufig erhebliche Verwaltungskosten verursachen.

(8)

Gemäß dem ICES-Gutachten (4) hat sich der Erhaltungszustand des Kabeljaubestands in der Nordsee im ICES-Untergebiet IV, in der ICES-Division VIId und im westlichen Teil der ICES-Division IIIa (Skagerrak) erheblich verbessert.

(9)

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass eine raschere Einführung der Anlandeverpflichtung für Kabeljau im Hinblick auf die Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit von Kabeljau durch unerwünschte Beifänge sinnvoller wäre als die Beibehaltung der derzeit geltenden verbindlichen Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands.

(10)

Daher ist es nicht angebracht, in den nachstehenden Gebieten getrennte Fanggerätegruppen TR1 und TR2 beizubehalten: Skagerrak, der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EU-Gewässer des ICES-Gebiets IIa sowie ICES-Gebiet VIId. Angesichts des schlechten Zustands der Kabeljaubestände im Kattegat, in den ICES-Gebieten VIIa und VIa und den EU-Gewässern des ICES-Gebiets Vb sollte die Zusammenfassung der Fanggerätegruppen in diesen Gebieten nicht gelten.

(11)

Die Kommission wird genau beobachten, wie sich die Zusammenfassung der Fanggerätegruppen TR1 und TR2 auf die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau auswirkt, um die Einteilung der Fanggerätgruppen entsprechend anzupassen, falls die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau aufgrund von Rückwürfen steigt.

(12)

Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Entwicklung der Situation ohne zusätzliche Verwaltungskosten überwachen können, sollte das gegenwärtige Meldesystem nicht geändert werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.

Abweichend von Nummer 1 gilt bei der Steuerung des Fischereiaufwands in dem Gebiet gemäß Nummer 2 Buchstabe b dass die Fanggerätegruppen TR1 und TR2 eine gemeinsame Fanggerätegruppe bilden, deren Fanggeräte eine Maschenöffnung von 70 mm oder mehr aufweisen. Gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5) melden die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme des Fischereiaufwands weiterhin getrennt für die Fanggerätegruppen TR1 und TR2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(2)  Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei — Bericht über die 49. Plenartagung (PLEN-15-02).

(3)  Bewertung von Mehrjahresplänen für Kabeljau in der Irischen See, im Kattegat, in der Nordsee und westlich von Schottland (STECF-11-07).

(4)  ICES-Gutachten über Fangmöglichkeiten, Fänge und Fischereiaufwand in den größeren Ökoregionen der Nordsee und der Keltischen See: 6.3.4 Kabeljau (Gadus morhua) im Untergebiet IV und in den Divisionen VIId und IIIa West (Nordsee, östlicher Ärmelkanal, Skagerrak).