12.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/97 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2323 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2015
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5a Absätze 2 und 4, auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 und auf Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) festgesetzt. Wegen einer Strukturveränderung in der Landwirtschaft in Finnland, die zu einer geringeren Zahl an Betrieben geführt hat, empfiehlt es sich, die in dem genannten Anhang festgesetzte Zahl der Buchführungsbetriebe für Finnland entsprechend zu verringern. |
(2) |
Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 stellt Kroatien während der auf den Beitritt zur Union folgenden drei Jahre ein einziges INLB-Gebiet dar. Da dieser Zeitraum demnächst abläuft, muss in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 die Zahl der Betriebe je INLB-Gebiet für diesen Mitgliedstaat festgesetzt werden. |
(3) |
Angesichts der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sollte Finnland und Kroatien erlaubt werden, ihre jeweiligen Auswahlpläne für das Rechnungsjahr 2016 zu überarbeiten. |
(4) |
In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung des Betriebsbogens festgelegt. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Anhang zusätzliche Informationen zu bestimmten Anleitungen und Definitionen enthalten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Finnland und Kroatien können ihre jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2016 übermittelt haben, überarbeiten. Sie übermitteln der Kommission ihre überarbeiteten Auswahlpläne für das genannte Rechnungsjahr bis spätestens 31. März 2016.“ |
2. |
Die Anhänge II und VIII werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge II und VIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/220 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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