12.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2317 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektorfür Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Freiarm-Haushaltsnähmaschine mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 70 Watt, die im Wesentlichen mit Stichplatte, Nähfuß, Unterfadenspule, Bedienelementen, integriertem Nählicht, einem über Kabel angeschlossenen Fußpedal und diversem Zubehör (z. B. Spulen, Führungsschiene, Nadelsortiment, Zwillingsnadel usw.) ausgestattet ist. Sie hat ein Gewicht von etwa 7 kg (mit Motor) und verfügt über 24 Nähprogramme. Sie hat einen Wert von mehr als 65 EUR.

Die Nähmaschine arbeitet mit einem Ober- und einem Unterfaden. Dabei wird ein Faden durch das Nähgut geführt, während der andere unter diesem durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens an den ersten gebunden wird (Steppstich). Die Nähmaschine kann verschiedene Arten von Stichen herstellen, die aber alle auf dem Prinzip des Steppstichs beruhen. Die Maschine kann den Overlock-Stich lediglich nachahmen, ist jedoch nicht in der Lage, im gleichen Arbeitsgang überstehende Stoffreste abzuschneiden.

8452 10 11

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8452, 8452 10 und 8452 10 11.

Aufgrund ihrer Funktion, ihrer Konstruktion, ihrer materiellen Eigenschaften und ihrer Arbeitsweise ist die Nähmaschine als Steppstichnähmaschine der Unterposition 8452 10 zu betrachten, da sie nur Sticharten nach dem Steppstichprinzip herstellen kann (siehe auch Erläuterungen zu den Unterpositionen 8452 10 11 und 8452 10 19 der Kombinierten Nomenklatur, Absatz 1 Buchstabe a).

Die Ware ist daher in den KN-Code 8452 10 11 als Haushaltsnähmaschine, Steppstichnähmaschine, mit einem Stückwert von mehr als 65 EUR einzureihen.