10.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2282 DER KOMMISSION
vom 27. November 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich der Anmeldeformulare und Anmeldebögen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 33,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Mittelpunkt der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts stand die Erarbeitung allgemeiner Grundsätze, die die Kommission für alle Beihilfemaßnahmen bei der Prüfung auf deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anwenden kann. Danach sieht die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Vertrag vereinbar an, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse, Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens, Geeignetheit, Anreizeffekt, Angemessenheit und Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Leitlinien für staatliche Beihilfen wurden überarbeitet und gestrafft, um diesen allgemeinen Grundsätzen für die beihilferechtliche Würdigung Rechnung zu tragen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (2) enthaltenen Formulare und Bögen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen sollten daher angepasst werden, um sicherzustellen, dass die Kommission alle Informationen erhält, die sie benötigt, um ihre beihilferechtliche Würdigung auf der Grundlage der modernisierten Beihilfevorschriften vornehmen zu können. |
(2) |
Darüber hinaus sollten Beihilfemaßnahmen die Transparenzkriterien der Transparenzmitteilung (3) erfüllen, die eine bessere Einhaltung der Vorschriften fördern, Unsicherheiten verringern und die Unternehmen in die Lage versetzen sollen, selbst zu prüfen, ob Beihilfen zugunsten von Wettbewerbern rechtmäßig sind. Mehr Transparenz erleichtert zudem den nationalen und regionalen Behörden die Durchsetzung der Vorschriften, da das Wissen um die auf den verschiedenen Ebenen gewährten Beihilfen zunimmt und sich somit auch Monitoring und Follow-up auf nationaler und lokaler Ebene verbessern. Zu diesem Zweck sollten die anmeldenden Mitgliedstaaten einschlägige Angaben zur Veröffentlichung von Informationen über die Beihilfemaßnahmen übermitteln. |
(3) |
Bei Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung, neuartigen Merkmalen oder wesentlichen marktbezogenen, technischen oder rechtlichen Veränderungen sollten die Mitgliedstaaten angesichts der potenziellen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb eine Evaluierung vornehmen. Damit die Kommission den Evaluierungsplan prüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die betreffende Beihilferegelung bei der Kommission anmelden, der Kommission auch den Entwurf eines Evaluierungsplans vorlegen. Zu diesem Zweck sollte der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ein von den Mitgliedstaaten zu verwendendes neues Formular für den Evaluierungsplan angefügt werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“; |
(2) |
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert; |
(3) |
Die Anhänge III.A und III.B erhalten die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.
(2) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30).
ANHANG I
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
Teil I erhält folgende Fassung: „TEIL I ALLGEMEINE ANGABEN 1. Anmeldung Handelt es sich um
2. Beihilfegeber Mitgliedstaat: … Region(en) des Mitgliedstaats (NUTS-Ebene 2), einschließlich Förderstatus: … Kontaktperson(en):
Geben Sie bitte Name, Anschrift (einschließlich Internetadresse) und E-Mail-Adresse der Bewilligungsbehörde an:
Kontaktperson in der Ständigen Vertretung:
Soll eine Kopie der Schreiben der Kommission an den Mitgliedstaat auch anderen nationalen Behörden übermittelt werden, geben Sie bitte Name, Anschrift (einschließlich Internetadresse) und E-Mail-Adresse dieser Behörden an:
3. Beihilfeempfänger 3.1. Standort der Beihilfeempfänger:
3.2. Standort des (der) Vorhaben(s) (falls zutreffend):
3.3. Wirtschaftszweig(e), für den (die) die Beihilfemaßnahme gilt (d. h. in dem (denen) die Beihilfeempfänger tätig sind):
3.4. Im Falle einer Beihilferegelung: 3.4.1. Art der Beihilfeempfänger:
3.4.2. Voraussichtliche Zahl der Beihilfeempfänger:
3.5. Im Falle einer Einzelbeihilfe, die entweder auf der Grundlage einer Beihilferegelung oder als Ad-hoc-Beihilfe gewährt wird: 3.5.1. Name des (der) Beihilfeempfänger(s): … 3.5.2. Art des (der) Beihilfeempfänger(s): …
Zahl der Beschäftigten: Jahresumsatz (voller Betrag in Landeswährung, im letzten Geschäftsjahr): … Jahresbilanzsumme (voller Betrag in Landeswährung, im letzten Geschäftsjahr): … Verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen (fügen Sie bitte eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs der KMU-Empfehlung der Kommission (3) bei, aus der hervorgeht, dass es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein eigenständiges Unternehmen, ein verbundenes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen handelt (4)): …
3.6. Handelt es sich bei den Beihilfeempfängern um Unternehmen in Schwierigkeiten (5)?
3.7. Offene Rückzahlungsanordnungen 3.7.1. Im Falle einer Einzelbeihilfe: Die Behörden des Mitgliedstaats verpflichten sich, für den Fall, dass dem Beihilfeempfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die (als Einzelbeihilfe oder als Beihilfe auf der Grundlage einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, die Gewährung und/oder Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.
Geben Sie bitte die Fundstelle der einschlägigen nationalen Rechtsgrundlage an: … 3.7.2. Im Falle einer Beihilferegelung: Die Behörden des Mitgliedstaats verpflichten sich, die Gewährung und/oder Zahlung von Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Beihilferegelung für Unternehmen auszusetzen, die frühere rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, die (als Einzelbeihilfen oder als Beihilfen auf der Grundlage einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, bis das betreffende Unternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.
Geben Sie bitte die Fundstelle der einschlägigen nationalen Rechtsgrundlage an: … 4. Nationale Rechtsgrundlage 4.1. Geben Sie bitte die nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme einschließlich der Durchführungsvorschriften und der betreffenden Fundstellen an: Nationale Rechtsgrundlage: … … Durchführungsvorschriften (falls zutreffend): … … Fundstellen (falls zutreffend): … 4.2. Fügen Sie dieser Anmeldung bitte Folgendes bei:
4.3. Enthält die Rechtsgrundlage, falls es sich um die endgültige Fassung handelt, eine Stillhalteklausel, nach der die Beihilfe erst gewährt werden darf, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde?
4.4. Falls die Rechtsgrundlage eine Stillhalteklausel enthält, geben Sie bitte den Tag der Gewährung der Beihilfe an:
5. Angaben zur Beihilfe, Ziel und Laufzeit 5.1. Titel der Beihilfemaßnahme (oder Name des Empfängers der Einzelbeihilfe) … 5.2. Kurze Beschreibung des Ziels der Beihilfe … 5.3. Bezieht sich die Maßnahme auf die nationale Kofinanzierung eines im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) (6) geförderten Vorhabens?
5.4. Art der Beihilfe 5.4.1. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Beihilferegelung?
5.4.2. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfe (8)?
5.4.3. Ist die Finanzierung fester Bestandteil der Beihilfemaßnahme (z. B. wenn steuerähnliche Abgaben erhoben werden, um die für die Gewährung der Beihilfen erforderlichen Mittel aufzubringen)?
5.5. Laufzeit ☐ Beihilferegelung Geben Sie den vorgesehenen letzten Tag an, an dem auf der Grundlage der Beihilferegelung Einzelbeihilfen gewährt werden können. Bei einer Laufzeit von mehr als 6 Jahren geben Sie bitte an, weshalb eine längere Laufzeit unerlässlich ist, um die Ziele der Beihilferegelung zu erreichen. … ☐ Einzelbeihilfe Geben Sie den für die Gewährung der Beihilfe vorgesehenen Tag an (9): … Falls die Beihilfe in Tranchen ausgezahlt wird, geben Sie den für jede Tranche vorgesehenen Auszahlungstag an: … 6. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Allgemeine Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung (Die Abschnitte 6.2 bis 6.7 gelten nicht für Beihilfen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur (10) ) 6.1. Geben Sie bitte das Hauptziel und gegebenenfalls das (die) Nebenziel(e) von gemeinsamem Interesse an, zu dem (denen) die Beihilfe beiträgt:
6.2. Erläutern Sie bitte die Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens. Die Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie durch Behebung eines genau definierten Marktversagens wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann. … … 6.3. Begründen Sie bitte, warum die Beihilfe ein geeignetes Instrument zur Verfolgung des unter Nummer 6.1 genannten Ziels von gemeinsamem Interesse ist. Die Beihilfe wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn derselbe positive Beitrag mit Maßnahmen erreicht werden kann, die den Wettbewerb weniger verfälschen. … … 6.4. Hat die Beihilfe einen Anreizeffekt (dieser liegt vor, wenn die Beihilfe insofern zu einer Verhaltensänderung eines Unternehmens führt, als es zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausgeübt hätte)?
Geben Sie bitte an, ob vor Stellung eines Beihilfeantrags aufgenommene Tätigkeiten beihilfefähig sind.
Wenn sie beihilfefähig sind, erläutern Sie bitte, inwieweit das Erfordernis des Anreizeffekts erfüllt ist. … … 6.5. Begründen Sie bitte, warum die gewährte Beihilfe angemessen in dem Sinne ist, dass sie dem für die Förderung von Investitionen oder Tätigkeiten erforderlichen Minimum entspricht. … … 6.6. Geben Sie bitte die möglichen negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel an und präzisieren Sie, inwieweit die positiven Auswirkungen überwiegen. … … 6.7. Geben Sie bitte im Einklang mit der Transparenzmitteilung (12) an, ob die folgenden Informationen auf einer zentralen nationalen oder regionalen Website veröffentlicht werden: vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Gewährungsbeschlusses für Einzelbeihilfen, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder ein Link dazu, Name der Bewilligungsbehörde(n), Name der einzelnen Beihilfeempfänger, Beihilfeinstrument (13) und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Ziel der Beihilfe, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (zum Beispiel KMU oder großes Unternehmen), Nummer der Beihilfemaßnahme bei der Kommission, Gebiet (NUTS-Ebene 2), in dem der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, sowie Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (14).
6.7.1. Geben Sie bitte die Adresse(n) der Website(s) an, auf denen die Informationen bereitgestellt werden: … … 6.7.2. Geben Sie bitte gegebenenfalls die Adresse(n) der zentralen Website an, die Informationen von den/der regionalen Website(s) abruft: … … 6.7.3. Wenn die Adresse(n) der unter Nummer 6.7.2 genannten Website zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt ist, verpflichtet sich der Mitgliedstaat, die Kommission zu informieren, sobald die betreffende Website eingerichtet und ihre Adresse bekannt ist. 7. Beihilfeinstrument, Beihilfebetrag, Beihilfeintensität und Finanzierung 7.1. Beihilfeinstrument und Beihilfebetrag Geben Sie (gegebenenfalls für jede Maßnahme) an, in welcher Form und Höhe (15) die Beihilfe dem (den) Empfänger(n) zur Verfügung gestellt wird:
Bei Garantien: Geben Sie bitte den Höchstbetrag der besicherten Darlehen an: … Bei Darlehen: Geben Sie bitte den (nominalen) Höchstbetrag des gewährten Darlehens an: … 7.2. Beschreibung des Beihilfeinstruments Beschreiben Sie bitte für jedes aus der Liste unter Nummer 7.1 ausgewählte Beihilfeinstrument die Modalitäten der Beihilfegewährung (zum Beispiel steuerliche Behandlung, automatische Gewährung anhand bestimmter objektiver Kriterien oder Bestehen eines Ermessens der Bewilligungsbehörden): … … 7.3. Finanzierung 7.3.1. Geben Sie an, wie die Beihilfe finanziert wird:
7.3.2. Wird die Mittelausstattung jährlich beschlossen?
7.3.3. Bezieht sich die Anmeldung auf die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung, dann geben Sie bitte für jedes Beihilfeinstrument, das Gegenstand der angemeldeten Änderungen ist, die Auswirkungen auf die Mittelausstattung an: Gesamtmittelausstattung … Jährliche Mittelausstattung (17) … 7.4. Kumulierung Kann die Beihilfe mit Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen (18) aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen (19) zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden?
… … Erläutern Sie bitte auch, durch welche Mechanismen sichergestellt wird, dass die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden: … …
8. Evaluierung 8.1. Ist eine Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen (20)?
Falls keine Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen ist, erläutern Sie bitte, warum die Kriterien für eine Evaluierung Ihres Erachtens nicht erfüllt sind. …
Aufgrund welcher Kriterien ist eine Ex-post-Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen?
Falls eines der unter dieser Nummer genannten Kriterien erfüllt ist, geben Sie bitte den Evaluierungszeitraum an und füllen Sie auch den ergänzenden Fragebogen für die Anmeldung eines Evaluierungsplans in Anhang I Teil III.8 aus. (21) … 8.2. Wurde bereits eine Ex-post-Evaluierung für eine ähnliche Beihilferegelung durchgeführt (geben Sie gegebenenfalls bitte die Fundstelle und einen Link zu den maßgeblichen Websites an)? … 9. Berichterstattung und Monitoring Damit die Kommission die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen verfolgen kann, verpflichtet sich der anmeldende Mitgliedstaat,
Für steuerliche Beihilferegelungen:
10. Vertraulichkeit Enthält die Anmeldung vertrauliche Informationen (23), die Dritten gegenüber nicht offengelegt werden sollten?
…
11. Sonstige Informationen Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der Beihilfe von Belang sind: … … 12. Anlagen Führen Sie bitte alle der Anmeldung beigefügten Unterlagen auf und übermitteln Sie entweder Kopien in Papierform oder geben Sie die Internetadressen an, unter denen die betreffenden Unterlagen zugänglich sind. … … 13. Erklärung Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem Formular sowie in den Anhängen und Anlagen richtig und vollständig sind. Ort und Tag der Unterzeichnung … Unterschrift … Name und Funktion des Unterzeichners … 14. Ergänzender Fragebogen 14.1. Wählen Sie bitte auf der Grundlage der im Formular ‚Allgemeine Angaben‘ übermittelten Informationen den entsprechenden ergänzenden Fragebogen aus:
14.2. Falls die Beihilfen unter keinen dieser ergänzenden Fragebögen fällt, wählen Sie bitte die einschlägige Bestimmung des AEUV, der einschlägigen Leitlinien oder des sonstigen Textes aus, die für die staatliche Beihilfe maßgebend ist:
Begründen Sie bitte für die Beihilfen, die unter die ausgewählten Kategorien unter dieser Nummer fallen, warum sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind: … … Aus praktischen Gründen wird empfohlen, die als Anlagen übermittelten Unterlagen zu nummerieren und in den einschlägigen Abschnitten der ergänzenden Fragebögen auf diese Nummern Bezug zu nehmen.“ |
2. |
Die Teile III.1, III.2, III.3, III.4, III.5, III.6, III.7, III.8, III.9, III.10 und III.11 erhalten folgende Fassung: „TEIL III ERGÄNZENDE FRAGEBÖGEN TEIL III.1.A Ergänzender Fragebogen zu regionalen Einzelinvestitionsbeihilfen Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelinvestitionsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (29) (Regionalbeihilfeleitlinien) fallen. Wenn eine einzelne Beihilfemaßnahme mehrere Beihilfeempfänger betrifft, sind die einschlägigen Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu machen. 1. Anwendungsbereich 1.1. Gründe für die Anmeldung der Maßnahme
1.2. Anwendungsbereich der angemeldeten Beihilfemaßnahme 1.2.1. Bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeempfänger kein Unternehmen in Schwierigkeiten (31) ist. … 1.2.2. Falls im Rahmen der Maßnahme Investitionsbeihilfen für Breitbandnetze gewährt werden können, erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der folgenden Voraussetzungen sicherstellt. Geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an und/oder legen Sie Belege vor.
… 1.2.3. Falls im Rahmen der Maßnahme Beihilfen für Forschungsinfrastrukturen (33) gewährt werden können, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfen an die Bedingung geknüpft sind, dass der Zugang zu diesen Infrastrukturen transparent und diskriminierungsfrei gewährt wird (Randnummer 13 der Regionalbeihilfeleitlinien); legen Sie entsprechende Belege vor und/oder geben Sie die einschlägigen Teile der Rechtsgrundlage an. … 1.2.4. Legen Sie bitte eine Kopie des Antragsformulars und (des Entwurfs) der Beihilfevereinbarung vor. 2. Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger, zum Investitionsvorhaben und zur Beihilfe 2.1. Beihilfeempfänger 2.1.1. Name des (der) Beihilfeempfänger(s): … 2.1.2. Falls die Rechtspersönlichkeit des Beihilfeempfängers eine andere ist als die des Unternehmens, das das Vorhaben finanziert oder dem die Beihilfe ausgezahlt wird, machen Sie nähere Angaben hierzu: … … 2.1.3. Geben Sie bitte eine klare Beschreibung der Beziehung zwischen dem Beihilfeempfänger, der Unternehmensgruppe, der er angehört, und anderen verbundenen Unternehmen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen. … … 2.2. Investitionsvorhaben 2.2.1. Machen Sie bitte folgende Angaben zu dem angemeldeten Investitionsvorhaben:
2.2.2. Falls die Anmeldung eine Investition in einem A-Fördergebiet oder eine Investition eines oder mehrerer KMU (34) in einem C-Fördergebiet betrifft (Randnummer 34 der Regionalbeihilfeleitlinien), geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Randnummer 20 Buchstabe h der Regionalbeihilfeleitlinien):
2.2.3. Falls die Anmeldung eine Investition eines großen Unternehmens in einem C-Fördergebiet betrifft, geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Randnummer 15 und Randnummer 20 Buchstabe i der Regionalbeihilfeleitlinien):
2.2.4. Beschreiben Sie die Investition bitte kurz und erläutern Sie, warum das Vorhaben einer oder mehreren der obengenannten Arten der Erstinvestition zuzuordnen ist. … … 2.3. Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten 2.3.1. Schlüsseln Sie bitte die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten unter Angabe des nominalen und des abgezinsten Wertes auf:
2.3.2. Bestätigen Sie bitte, dass die erworbenen Vermögenswerte neu sind (Randnummer 94 der Regionalbeihilfeleitlinien) (39).
2.3.3. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass im Falle von KMU höchstens 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition in den beihilfefähigen Kosten berücksichtigt worden sind (Randnummer 95 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 2.3.4. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass bei Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses die beihilfefähigen Kosten in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren höher sind als die Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte (Randnummer 96 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 2.3.5. Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an oder erläutern Sie, wie bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte sichergestellt wird, dass die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde (Randnummer 97 der Regionalbeihilfeleitlinien). Legen Sie gegebenenfalls einschlägige Unterlagen mit den entsprechenden Zahlen vor. … 2.3.6. Geben Sie bitte in Fällen, in denen materielle Vermögenswerte geleast werden, die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, oder erläutern Sie, wie die Erfüllung dieser Voraussetzungen anderweitig sichergestellt wird (Randnummer 98 der Regionalbeihilfeleitlinien).
2.3.7. Unter Randnummer 99 der Regionalbeihilfeleitlinien heißt es: ‚Im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte sind nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn bereits vor dem Kauf der Vermögenswerte Beihilfen für den Erwerb dieser Vermögenswerte gewährt wurden, sind die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Betriebsstätte abzuziehen. Wenn der Erwerb einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen beihilfefähigen Investition einhergeht, sind die beihilfefähigen Kosten dieser Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.‘ Falls dies relevant sein sollte, erläutern Sie bitte, wie diese Voraussetzungen erfüllt wurden, und legen Sie entsprechende Belege vor. … 2.3.8. Falls zu den beihilfefähigen Kosten des Investitionsvorhabens Kosten für immaterielle Vermögenswerte zählen, erläutern Sie bitte, wie die Einhaltung der Voraussetzungen unter den Randnummern 101 bis 102 der Regionalbeihilfeleitlinien (40) sichergestellt wird. Geben Sie in diesem Fall bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage genau an. … 2.4. Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten Führen Sie bitte aus,
… 2.5. Berechnung der abgezinsten beihilfefähigen Kosten und des Beihilfebetrags 2.5.1. Schlüsseln Sie bitte die beihilfefähigen Kosten in der nachstehenden Tabelle nach Art der beihilfefähigen Kosten gestaffelt über die gesamte Laufzeit des Investitionsvorhabens auf:
Geben Sie bitte den Tag an, auf den die Beträge abgezinst wurden, und welcher Zinssatz dafür herangezogen wurde (43): … 2.5.2. Machen Sie bitte in der nachstehenden Tabelle unter Bezugnahme auf die Beihilfeform Angaben zu der angemeldeten Beihilfe für das Investitionsvorhaben:
Geben Sie bitte den Tag an, auf den die Beträge abgezinst wurden und welcher Zinssatz dafür herangezogen wurde: … Geben Sie bitte zu jeder in der Tabelle unter Nummer 2.5.2 genannten Beihilfeform an, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird:
2.5.3. Geben Sie bitte an, ob gewisse für das Vorhaben vorgesehene Beihilfemaßnahmen noch nicht festgelegt sind, und erläutern Sie, wie die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der anwendbaren Beihilfehöchstintensität sicherstellen wird (Randnummern 82 und 83 der Regionalbeihilfeleitlinien): … 2.5.4. Wird das Vorhaben aus den ESI-Fonds kofinanziert? Falls ja, erläutern Sie bitte, im Rahmen welches operationellen Programms eine Finanzierung aus den ESI-Fonds gewährt wird. Geben Sie bitte auch die Höhe der Finanzierung aus den ESI-Fonds an. … 2.5.5. Falls der Beihilfeempfänger (Unternehmensgruppe) für eine oder mehrere Erstinvestitionen, die in demselben NUTS-3-Gebiet in einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Beginns der Arbeiten an dem angemeldeten Investitionsvorhaben begonnen wurden (Randnummer 20 Buchstabe t der Regionalbeihilfeleitlinien), Beihilfen erhalten hat, sind nähere Angaben zu den Beihilfen für jede der früher geförderten Erstinvestitionen erforderlich (einschließlich einer Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens, des Datums des Beihilfeantrags, des Tags der Beihilfegewährung, des Tags des Beginns der Arbeiten, der Höhe der Beihilfe(n) und der beihilfefähigen Kosten (45)).
2.5.6. Bestätigen Sie bitte, dass der Gesamtbetrag der für die Erstinvestition gewährten Beihilfen nicht die (unter Randnummer 20 Buchstabe m der Regionalbeihilfeleitlinien definierte) ‚Beihilfehöchstintensität‘ übersteigt, wobei gegebenenfalls die (nach Randnummer 177 der Regionalbeihilfeleitlinien) angehobene Beihilfeintensität für KMU bzw. der (unter Randnummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien definierte) ‚angepasste Beihilfehöchstsatz‘ zu berücksichtigen ist. Legen Sie bitte die entsprechenden Belege und Berechnungen vor. … 2.5.7. Falls für das Investitionsvorhaben Beihilfen auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden sollen, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfehöchstintensität des Vorhabens von der als erstes befassten Bewilligungsbehörde vorab berechnet wurde, und geben Sie an, wie hoch die maximal zulässige Beihilfeintensität des Vorhabens ist. Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörden die Einhaltung dieser Beihilfehöchstintensität sicherstellen werden (Randnummer 92 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 2.5.8. Falls die Erstinvestition mit einem Projekt der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) in Zusammenhang steht, erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf Randnummer 93 der Regionalbeihilfeleitlinien, wie die Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben und die beteiligten Beihilfeempfänger bemessen wird. … 3. Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt 3.1. Beitrag zu regionalen Zielsetzungen und Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens 3.1.1. Machen Sie bitte folgende Angaben:
… 3.1.2. Erläutern Sie bitte, wie die Beihilfe zur regionalen Entwicklung beitragen wird. (47) … 3.1.3. Falls die Anmeldung Beihilfen betrifft, die auf der Grundlage einer Regelung beantragt wurden, erläutern Sie bitte, wie das Vorhaben zum Ziel der Regelung beiträgt, und legen Sie entsprechende Belege vor (Randnummer 35 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.1.4. Falls die Anmeldung Ad-hoc-Beihilfen betrifft, erläutern Sie bitte, wie das Vorhaben zum Ziel der Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet beiträgt, und legen Sie entsprechende Belege vor (Randnummer 42 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.1.5. Erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, dass die Investition nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben muss (Randnummer 36 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage (zum Beispiel der Beihilfevereinbarung) an. … 3.1.6. Falls die Beihilfe anhand der Lohnkosten berechnet wird, erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, nach der innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition Arbeitsplätze geschaffen werden müssen und jede durch die Investition geschaffene Stelle ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet verbleiben muss (Randnummer 37 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage (z. B. der Beihilfevereinbarung) an. … 3.1.7. Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an oder weisen Sie nach, dass die Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält (48) (Randnummer 38 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.1.8. Haben Sie sich verpflichtet oder verpflichten Sie sich, für die Investition eine Umweltverträglichkeitsprüfung (‚UVP‘) durchzuführen (Randnummer 39 der Regionalbeihilfeleitlinien)?
Falls nein, erläutern Sie bitte, warum für dieses Vorhaben keine UVP durchgeführt werden muss. … 3.2. Geeignetheit der Maßnahme 3.2.1. Falls die Anmeldung eine Ad-hoc-Beihilfe betrifft, weisen Sie bitte nach, inwiefern die Entwicklung des betreffenden Gebiets durch diese Beihilfe besser als durch eine Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung oder durch andere Maßnahmenarten vorangebracht werden kann (Randnummer 55 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.2.2. Falls die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (49), weisen Sie bitte nach, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (50) nicht geeignet sind (Randnummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.3. Anreizeffekt und Angemessenheit der Maßnahme 3.3.1. Bestätigen bitte Sie, dass die Arbeiten an der angemeldeten Einzelinvestition erst nach Stellung des Beihilfeantrags aufgenommen wurden (Randnummer 64 der Regionalbeihilfeleitlinien). Zu diesem Zweck übermitteln Sie bitte eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag die Arbeiten aufgenommen wurden. … 3.3.2. Erläutern Sie bitte den Anreizeffekt der Beihilfe anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation unter Bezugnahme auf eines der beiden möglichen Szenarien nach Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien. … 3.3.3. Für Szenario-1-Fälle (d.h. Investitionsentscheidungen nach Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien) machen Sie bitte die folgenden Angaben (oder nehmen Sie auf die relevanten Teile der vorgelegten kontrafaktischen Fallkonstellation Bezug) (Randnummer 104 der Regionalbeihilfeleitlinien):
3.3.4. Für Szenario-2-Fälle (d.h. Standortentscheidungen nach Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien) machen Sie bitte die folgenden Angaben (oder nehmen Sie auf die relevanten Teile der vorgelegten kontrafaktischen Fallkonstellation Bezug) (Randnummer 105 der Regionalbeihilfeleitlinien):
3.3.5. Falls die Regionalbeihilfe in einem A-Fördergebiet aus den ESI-Fonds für Investitionen gewährt wird, die zur Umsetzung von im Unionsrecht verankerten Normen erforderlich sind, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen (und legen Sie entsprechende Belege vor):
… 3.4. Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel Szenario-1-Fälle Definition des relevanten Marktes 3.4.1. Übermitteln Sie bitte die nachstehend erbetenen Angaben zur Ermittlung der sachlich relevanten Märkte (d. h. der von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und der betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher (Randnummern 129 und 130 der Regionalbeihilfeleitlinien):
3.4.2. Übermitteln Sie bitte Informationen und Nachweise zum räumlich relevanten Markt des Beihilfeempfängers. … Marktmacht (Randnummer 115 und Randnummer 132 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien) 3.4.3. Übermitteln Sie bitte die folgenden Informationen zur Marktstellung des Beihilfeempfängers (über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie zu seiner zu erwartenden Marktstellung nach Abschluss der Investition):
3.4.4. Legen Sie eine Analyse zur Struktur des relevanten Marktes vor, in der zum Beispiel auf die Marktkonzentration, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht sowie Expansionshemmnisse und Marktaustrittsschranken eingegangen wird. Legen Sie bitte für die Schlussfolgerungen zu diesem Punkt Nachweise vor, die nach Möglichkeit von einem unabhängigen Dritten stammen sollten. … Kapazität (Randnummer 132 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien) 3.4.5. Schätzen Sie die durch die Investition geschaffene zusätzliche Produktionskapazität (Wert und Volumen): … Für alle Fälle Deutliche negative Auswirkungen 3.4.6. Beantworten Sie für Szenario-1-Fälle bitte die folgenden Fragen zum sachlich relevanten Markt (54) und legen Sie Nachweise vor:
Geben Sie für Szenario-2-Fälle bitte an, ob die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet geflossen wäre, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind (Randnummer 139 der Regionalbeihilfeleitlinien). Legen Sie bitte Nachweise vor. … 3.4.7. Geben Sie bitte an, ob der Beihilfeempfänger eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass er (auf Ebene der Unternehmensgruppe) in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im EWR eingestellt hat und auch nicht beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition an einem anderen Standort im EWR einzustellen (Randnummer 23 der Regionalbeihilfeleitlinien). Falls eine solche Erklärung vorgelegt wurde, fügen Sie der Anmeldung bitte eine Kopie dieser Erklärung bei, falls nicht, erläutern Sie bitte, warum keine Erklärung vorliegt. … 3.4.8. Falls der Beihilfeempfänger (auf Ebene der Unternehmensgruppe) in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR eingestellt hat oder beabsichtigt, dies in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition zu tun, und er die Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert hat oder verlagern will, erläutern Sie bitte, warum nach Auffassung des Empfängers kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht (Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.4.9. Erläutern Sie bitte, ob die staatliche Beihilfe direkt zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bestehenden Standorten im EWR führen würde. Falls ja, geben Sie bitte an, wie viele Arbeitsplätze verlorengehen würden und welchem Anteil am Gesamtpersonal der betreffenden Standorte dies entsprechen würde. … 4. Sonstige Informationen Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Regionalbeihilfeleitlinien von Belang sind: … TEIL III.1.B Ergänzender Fragebogen zu regionalen Investitionsbeihilferegelungen Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Investitionsbeihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (55) (Regionalbeihilfeleitlinien) fallen. 1. Anwendungsbereich 1.1. Gründe für die Anmeldung der Regelung anstelle ihrer Einführung auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (56) (AGVO) oder der De-minimis-Verordnung (57):
1.2. Anwendungsbereich der angemeldeten Regelung 1.2.1. Ich bestätige, dass die Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung vorsieht, dass Einzelbeihilfen bei der Kommission angemeldet werden müssen, wenn die Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit (58) im EWR in den beiden Jahren vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt haben oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigen, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen (Randnummer 23 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an: … 1.2.2. Ich bestätige, dass nach der angemeldeten Beihilferegelung für die folgenden Arten von Unternehmen und Wirtschaftszweige keine regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden können. Geben Sie bitte für jeden der nachstehenden Fälle die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung an.
1.2.3. Falls im Rahmen der Regelung Investitionsbeihilfen für Breitbandnetze gewährt werden können, geben Sie bitte an, ob jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an: … 1.2.4. Falls im Rahmen der Regelung Beihilfen für Forschungsinfrastrukturen gewährt werden können, sind die Beihilfen an die Bedingung geknüpft, dass der Zugang zu diesen Infrastrukturen transparent und diskriminierungsfrei gewährt wird?
2. Erstinvestition, beihilfefähige Kosten und Beihilfe 2.1. Mit der Regelung geförderte Erstinvestitionen 2.1.1. Falls die Regelung Investitionen von KMU (64) oder großen Unternehmen in A-Fördergebieten oder Investitionen von KMU in C-Fördergebieten betrifft (Randnummer 34 der Regionalbeihilfeleitlinien), geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Randnummer 20 Buchstabe h der Regionalbeihilfeleitlinien):
2.1.2. Falls die Regelung Investitionen großer Unternehmen in C-Fördergebieten betrifft, geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Randnummer 15 und Randnummer 20 Buchstabe i der Regionalbeihilfeleitlinien):
2.1.3. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen Einzelbeihilfen, die großen Unternehmen auf der Grundlage der Regelung in C-Fördergebieten aus einem der folgenden Gründe gewährt werden sollen, bei der Kommission anzumelden sind (Randnummern 24 und 34 der Regionalbeihilfeleitlinien):
… 2.1.4. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der Regelung gewährt werden sollen und mit denen die Anmeldeschwelle überschritten werden würde (67), bei der Kommission anzumelden sind (Randnummer 23 der Regionalbeihilfeleitlinien): … 2.2. Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten 2.2.1. Wenn sich die nach der Regelung beihilfefähigen Kosten auf materielle Vermögenswerte (Randnummer 20 Buchstabe x der Regionalbeihilfeleitlinien) beziehen, ist der Wert der Investition als Prozentsatz der Kosten für Grundstücke, Gebäude bzw. Anlagen, Maschinen und Ausrüstung zu berechnen? In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf folgender Grundlage (68):
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an: … 2.2.2. Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der die erworbenen Vermögenswerte neu sein müssen (69) (Randnummer 94 der Regionalbeihilfeleitlinien). … … 2.2.3. Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der im Falle von KMU höchstens 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition beihilfefähig sind (Randnummer 95 der Regionalbeihilfeleitlinien). … … 2.2.4. Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der bei Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses die beihilfefähigen Kosten in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren höher sein müssen als die Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte (Randnummer 96 der Regionalbeihilfeleitlinien). … … 2.2.5. Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen müssen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde (Randnummer 97 der Regionalbeihilfeleitlinien). … … 2.2.6. Geben Sie bitte in Fällen, in denen materielle Vermögenswerte geleast werden, die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Randnummer 98 der Regionalbeihilfeleitlinien):
2.2.7. Unter Randnummer 99 der Regionalbeihilfeleitlinien heißt es: ‚Im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte sind nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn bereits vor dem Kauf der Vermögenswerte Beihilfen für den Erwerb dieser Vermögenswerte gewährt wurden, sind die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Betriebsstätte abzuziehen. Wenn der Erwerb einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen beihilfefähigen Investition einhergeht, sind die beihilfefähigen Kosten dieser Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.‘ Geben Sie bitte, falls dies für die angemeldete Regelung relevant ist, die Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Voraussetzungen unter Nummer erfüllt sein müssen. … 2.2.8. Wenn sich die nach der Regelung beihilfefähigen Kosten auf immaterielle Vermögenswerte (Randnummer 20 Buchstabe j der Regionalbeihilfeleitlinien) beziehen, ist der Wert der Investition anhand der Ausgaben für den Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen zu berechnen. In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf folgender Grundlage:
Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an: … 2.2.9. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen bei großen Unternehmen die Kosten beihilfefähiger immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten des Vorhabens berücksichtigt werden dürfen (Randnummer 100 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 2.2.10. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Voraussetzungen unter den Randnummern 101 und 102 der Regionalbeihilfeleitlinien (70) erfüllt sein müssen. … 2.3. Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, in denen festgelegt ist, wie die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Lohnkosten zu bemessen sind (Randnummer 103 der Regionalbeihilfeleitlinien), wie die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze (unter Bezugnahme auf Randnummer 20 Buchstabe k der Regionalbeihilfeleitlinien) zu errechnen ist und wie die Lohnkosten der eingestellten Beschäftigten (unter Bezugnahme auf Randnummer 20 Buchstabe z der Regionalbeihilfeleitlinien) zu bemessen sind. … 2.4. Berechnung der abgezinsten beihilfefähigen Kosten 2.4.1. Geben Sie bitte an, welche Beihilfeformen nach der Regelung zulässig sind:
2.4.2. Kommt die Beihilferegelung für eine Kofinanzierung aus den ESI-Fonds in Betracht? Falls ja, geben Sie bitte an, im Rahmen welcher operationellen Programme eine Finanzierung aus den ESI-Fonds gewährt werden könnte. Geben Sie bitte, falls bereits bekannt, auch die Höhe der Finanzierung aus den ESI-Fonds an. … 2.4.3. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde vor der Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage der genehmigten Regelung feststellen muss, ob der Beihilfeempfänger (Unternehmensgruppe) für eine oder mehrere Erstinvestitionen, die in derselben NUTS-3-Region in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben begonnen wurden, Beihilfen erhalten hat. … 2.4.4. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen der Gesamtbetrag der auf der Grundlage der Regelung für ein Einzelinvestitionsvorhaben gewährten Beihilfen nicht die (unter Randnummer 20 Buchstabe m der Regionalbeihilfeleitlinien definierte) ‚Beihilfehöchstintensität‘ übersteigt, wobei gegebenenfalls die (nach Randnummer 177 der Regionalbeihilfeleitlinien) angehobene Beihilfeintensität für KMU bzw. der (unter Randnummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien definierte) ‚angepasste Beihilfehöchstsatz‘ zu berücksichtigen ist. … 2.4.5. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Beihilfehöchstintensität eines Vorhabens von der als erstes befassten Bewilligungsbehörde vorab zu berechnen ist, wenn Einzelbeihilfen auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden (Randnummer 92 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 2.4.6. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, in denen (unter Bezugnahme auf Randnummer 93 der Regionalbeihilfeleitlinien) festgelegt ist, wie die Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben und die verschiedenen Beihilfeempfänger bemessen wird, wenn nach der Beihilferegelung Beihilfen für Erstinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) gewährt werden können. … 3. Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt 3.1. Beitrag zur regionalen Zielsetzung und Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens Ist die Regelung Teil eines operationellen Programms (71) (Randnummer 32 der Regionalbeihilfeleitlinien)?
3.1.1. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen vor Gewährung von Beihilfen für Einzelvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (‚UVP‘) für die betreffende Investition durchgeführt werden muss, wenn dies rechtlich erforderlich ist (Randnummer 39 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.1.2. Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörden die Priorität der einzelnen Investitionsvorhaben anhand der mit der Regelung verfolgten Ziele festlegen und dann die entsprechende Auswahl treffen (zum Beispiel anhand eines Bewertungsrasters) (Randnummer 33 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage oder der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften an. … 3.1.3. Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde bei der Gewährung von Beihilfen für Einzelinvestitionsvorhaben auf der Grundlage der angemeldeten Regelung feststellt, dass die ausgewählten Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leisten (Randnummer 35 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.1.4. Erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, dass auf der Grundlage der angemeldeten Regelung geförderte Investitionen nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben müssen (Randnummer 36 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an. … 3.1.5. Falls die auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährten Beihilfen anhand der Lohnkosten berechnet werden, erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, dass innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition Arbeitsplätze geschaffen werden müssen und jede durch die betreffende Investition geschaffene Stelle ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet verbleiben muss (Randnummer 37 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an. … 3.1.6. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten müssen, der keinerlei öffentliche Förderung enthält (72) (Randnummer 38 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.1.7. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen in der Regelung die Obergrenzen eingehalten werden sollten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Fördergebietskarte festgelegt sind (Randnummer 81 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte auch den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der betreffenden Fördergebietskarte an. … 3.2. Geeignetheit der Regelung 3.2.1. Falls die Regelung nicht im Rahmen eines operationellen Programms eingeführt wird, erläutern Sie bitte, warum eine Regionalbeihilfe das geeignete Instrument ist, um das gemeinsame Ziel der Gleichheit oder der Kohäsion zu erreichen (73) (Randnummer 52 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.2.2. Wenn es sich um eine Regelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig handelt, die nicht für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht kommt, belegen Sie bitte die Vorteile, die ein solches Instrument gegenüber einer für mehrere Wirtschaftszweige geltenden Beihilferegelung oder anderen Optionen hat (Randnummer 53 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.2.3. Die Einzelbeihilfen werden auf der Grundlage der angemeldeten Regelung
Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an: … Falls die Beihilfen Gegenstand einer Ermessensentscheidung sind, beschreiben Sie bitte kurz die zugrunde gelegten Kriterien und fügen Sie eine Kopie der für die Gewährung der Beihilfe geltenden internen Verwaltungsvorschriften der Bewilligungsbehörde bei. … 3.2.4. Falls die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (74), belegen Sie bitte, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (75) nicht geeignet sind (Randnummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.3. Anreizeffekt und Angemessenheit der Regelung 3.3.1. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen der Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten an dem betreffenden Investitionsvorhaben gestellt werden muss (Randnummer 64 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.3.2. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen bei der Beantragung von Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung ein von der Bewilligungsbehörde bereitgestelltes Standardformular eingereicht werden muss, in dem der Antragsteller kontrafaktisch erläutert, was ohne die Beihilfe geschehen wäre, und angibt, welches Szenario (Szenario 1 — Investitionsentscheidung oder Szenario 2 — Standortentscheidung) zutrifft (Randnummern 66 und 61 der Regionalbeihilfeleitlinien). Wenn das Antragsformular vom Muster in Anhang V der Regionalbeihilfeleitlinien abweicht, übermitteln Sie bitte eine Kopie des betreffenden Antrags. … 3.3.3. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen große Unternehmen, die Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung beantragen, ihre Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern müssen (Randnummer 67 der Regionalbeihilfeleitlinien). Erläutern Sie bitte, welcher Art die Nachweise sein müssen. … 3.3.4. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde bei Prüfung der Anträge auf Einzelbeihilfen die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und feststellen muss, ob die Regionalbeihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat, der Szenario 1 oder Szenario 2 entspricht (76) (Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.3.5. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährte Einzelbeihilfen für große Unternehmen auf die Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet begrenzt sind, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen, was anhand der unter den Randnummern 79 und 80 der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Methode festzustellen ist (Randnummer 88 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.4. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 3.4.1. Erläutern Sie bitte, wie die durch die angemeldete Beihilferegelung bedingten Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel so gering wie möglich gehalten werden (77) (Randnummer 125 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.4.2. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung von auf der Grundlage der Regelung für Einzelvorhaben gewährten Beihilfen prüfen und bestätigen muss, dass die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet geflossen wäre, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind (Randnummer 126 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.4.3. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung von auf der Grundlage der Regelung für Einzelvorhaben gewährten Beihilfen Einzelbeihilfen bei der Kommission anmelden muss, wenn der Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR in den beiden Jahren vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen (Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 4. Sonstige Informationen Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Regionalbeihilfeleitlinien von Belang sind: … TEIL III.1.C Ergänzender Fragebogen zu regionalen Betriebsbeihilferegelungen Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Betriebsbeihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (78) (Regionalbeihilfeleitlinien) fallen. 1. Anwendungsbereich
2. Kernelemente der Regelung 2.1. Beschreiben Sie bitte die wichtigsten Elemente der Regelung und ihre Ziele: … 2.2. Geben Sie bitte an, welche Beihilfeformen nach der Regelung zulässig sind:
2.3. Die Einzelbeihilfen werden auf der Grundlage der angemeldeten Regelung
Falls die Beihilfen auf Einzelfallbasis gewährt werden, beschreiben Sie bitte kurz die zugrunde gelegten Kriterien. Bei Vorliegen von Verwaltungsvorgaben für die Prüfung von Beihilfeanträgen fügen Sie diese bitte bei. … 2.4. Wird die Beihilferegelung aus den ESI-Fonds kofinanziert? Falls ja, erläutern Sie bitte, im Rahmen welcher operationellen Programme eine Finanzierung aus den ESI-Fonds gewährt wird. Geben Sie bitte auch die Höhe der Finanzierung aus den ESI-Fonds an. … 3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 3.1. Beitrag zur regionalen Zielsetzung und Anreizeffekt Beihilfen zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU (82) in A-Fördergebieten 3.1.1. Führen Sie bitte die spezifischen Schwierigkeiten von KMU in dem betreffenden Gebiet auf, die durch die Regelung überwunden werden sollen (Randnummer 43 der Regionalbeihilfeleitlinien), und weisen Sie das Bestehen und das Ausmaß dieser Schwierigkeiten nach (Randnummer 44 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.1.2. Erläutern Sie bitte, warum die unter Nummer 3.1.1 aufgeführten Schwierigkeiten nicht mit Investitionsbeihilfen überwunden werden können und deshalb die angemeldete Betriebsbeihilferegelung erforderlich ist (Randnummer 44 der Regionalbeihilfeleitlinien). … Beihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage 3.1.3. Beziffern Sie bitte die spezifischen Mehrkosten (83), die mit der Regelung ausgeglichen werden sollen, und weisen Sie nach, inwiefern diese Kosten mit den in Artikel 349 AEUV aufgeführten dauerhaften Nachteilen zusammenhängen (Randnummer 45 der Regionalbeihilfeleitlinien). … Beihilfen zur Verringerung der Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte 3.1.4. Weisen Sie bitte nach, dass ohne Betriebsbeihilfen die Gefahr einer Abwanderung aus dem betreffenden Gebiet besteht (Randnummer 46 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.2. Geeignetheit der Regelung Begründen Sie bitte, warum die geplante Beihilfe als geeignet angesehen wird, das Ziel der Regelung zu erreichen. Erläutern Sie bitte insbesondere, warum andere, mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Instrumente oder Arten von Beihilfen nicht geeignet sind, denselben positiven Beitrag zur regionalen Entwicklung zu leisten (Randnummern 50, 56, 57 und 58 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.3. Angemessenheit der Regelung Für alle Arten von Betriebsbeihilfen 3.3.1. Bestimmen Sie bitte die beihilfefähigen Kosten, die ganz den Problemen zuzuordnen sind, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen (Randnummer 109 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.3.2. Bestätigen Sie bitte, dass der Abschreibungsaufwand und die Finanzierungskosten, die unter die beihilfefähigen Kosten regionaler Investitionsbeihilfen fallen, bei Betriebsbeihilfen nicht zu den beihilfefähigen Kosten gerechnet werden (Randnummer 109 der Regionalbeihilfeleitlinien), und geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an. … 3.3.3. Beschreiben Sie bitte das vorgesehene Ausgleichsmodell (Randnummer 56 der Regionalbeihilfeleitlinien) und wie damit die Höhe der Beihilfe so bemessen werden kann, dass keine Überkompensation erfolgt (Randnummer 109 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 3.3.4. Geben Sie bitte an, ob in dem betreffenden Gebiet Betriebsbeihilfen auch auf der Grundlage anderer Betriebsbeihilferegelungen gewährt werden, und nennen Sie Nummer und/oder Titel dieser Regelungen. … 3.3.5. Falls in dem betreffenden Gebiet andere Betriebsbeihilferegelungen gelten, erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass die auf der Grundlage verschiedener Betriebsbeihilferegelungen gewährten Betriebsbeihilfen nicht zu einer Überkompensation führen. … Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage 3.3.6. Weisen Sie bitte nach, dass die nach der angemeldeten Regelung auszugleichenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten, die ähnliche Unternehmen in anderen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats tragen müssen, quantifiziert werden (Randnummer 110 der Regionalbeihilfeleitlinien). … Betriebsbeihilfen zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU in bestimmten A-Fördergebieten 3.3.7. Erläutern Sie bitte, wie die Höhe der Beihilfe über die Laufzeit der Regelung nach und nach verringert wird (Randnummer 111 der Regionalbeihilfeleitlinien), und geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an. … 3.4. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel Erläutern Sie bitte, warum nicht damit zu rechnen ist, dass die auf der Grundlage der Regelung gewährte Beihilfe schwerwiegende Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Markt bewirken wird (Randnummer 140 der Regionalbeihilfeleitlinien). … 4. Sonstige Informationen Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Regionalbeihilfeleitlinien von Belang sind: … TEIL III.2 Ergänzender Fragebogen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfemaßnahmen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) zu verwenden, die unter den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (84) (FuEuI-Rahmen) fallen. Wenn eine einzelne Beihilfemaßnahme mehrere Beihilfeempfänger betrifft, sind die einschlägigen Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu machen. 1. Merkmale der angemeldeten Beihilfemaßnahme 1.1. Beihilferegelungen
1.2. Einzelbeihilfen
1.3. Allgemeine Angaben
2. Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen
3. Mittelbare staatliche Beihilfen, die Unternehmen über Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden 3.1. Forschung im Auftrag von Unternehmen
3.2. Zusammenarbeit mit Unternehmen
4. Öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
5. Beschreibung der angemeldeten Beihilfemaßnahme 5.1. Beihilfen für FuE-Vorhaben
5.2. Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien
5.3. Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen
5.4. Innovationsbeihilfen für KMU
5.5. Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
5.6. Beihilfen für Innovationscluster
5.6.1. Investitionsbeihilfen
5.6.2. Betriebsbeihilfen
6. Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt Beschreiben Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte ausführlich das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit: … … 6.1. Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse
6.2. Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens
6.2.1. Einzelbeihilfen
6.3. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme
6.4. Anreizeffekt
6.4.1. Einzelbeihilfen
6.5. Angemessenheit der Beihilfe
6.5.1. Einzelbeihilfen
6.6. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel Geben Sie bitte an, ob
Falls eine der vorstehenden Antworten ‚ja‘ lautet, machen Sie bitte nähere Angaben: … … 6.6.1. Beihilferegelungen Legen Sie im Falle von Beihilferegelungen bitte dar, wie sichergestellt wird, dass etwaige negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden (wobei zum Beispiel der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulierten Beihilfebeträge, die Zahl der voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind), und übermitteln Sie Folgenabschätzungen oder Ex-post-Evaluierungen zu vergleichbaren Vorgängerregelungen. … … 6.6.2. Einzelbeihilfen
7. Sonstige informationen Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach dem FuEuI-Rahmen von Belang sind: … … TEIL III.3.A Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen zur Rettung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten: Einzelbeihilfen Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelrettungsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (91) (‚Leitlinien‘) fallen. 1. Beihilfefähigkeit 1.1. Unternehmen in Schwierigkeiten
1.2. Unternehmen mit einem akuten Liquiditätsbedarf Falls Sie der Auffassung sind, dass der Beihilfeempfänger für eine Rettungsbeihilfe in Betracht kommt, obwohl es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf die Belege oder Unterlagen (zum Beispiel Cashflow-Prognosen), warum er Ihres Erachtens aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert ist. 1.3. Neu gegründetes Unternehmen/größere Unternehmensgruppe
1.4. Sektoraler Anwendungsbereich Ist das Unternehmen
2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 2.1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
2.2. Geeignetheit/Form der Beihilfe
2.3. Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum Wird der Betrag der Rettungsbeihilfe nach der Formel in Anhang I der Leitlinien bestimmt?
Falls ja, legen Sie bitte die Berechnung des Betrags der Rettungsbeihilfe nach der Formel vor. Falls der Betrag der Rettungsbeihilfe über den anhand der Formel in Anhang I der Leitlinien errechneten Betrag hinausgeht, legen Sie bitte einen hinreichend begründeten Liquiditätsplan vor, in dem der Liquiditätsbedarf des Beihilfeempfängers für die kommenden sechs Monate dargelegt ist. … … 2.4. Negative Auswirkungen — Grundsatz der einmaligen Beihilfe Hat das Unternehmen (oder die Unternehmensgruppe, der es angehört) bereits in der Vergangenheit (99) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten?
Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben (Tag, Betrag, gegebenenfalls Bezugnahme auf frühere Beschlüsse der Kommission usw.) (100). … … 3. Sonstige informationen Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Leitlinien von Belang sind: … … TEIL III.3.B Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen zur Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten: Einzelbeihilfen Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelumstrukturierungsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (101) (‚Leitlinien‘) fallen. 1. Beihilfefähigkeit 1.1. Unternehmen in Schwierigkeiten
1.2. Neu gegründetes Unternehmen oder größere Unternehmensgruppe
1.3. Sektoraler Anwendungsbereich Ist das Unternehmen
1.4. DAWI-Erbringer
2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 2.1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
2.2. Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität Übermitteln Sie bitte den Umstrukturierungsplan (108), mit dem die langfristige Rentabilität (109) des Beihilfeempfängers innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden soll, zusammen mit einer Marktstudie und einer Sensitivitätsanalyse, in der die wichtigsten Parameter für die Leistung des Beihilfeempfängers und die Hauptrisikofaktoren für die Zukunft dargelegt sind (halten Sie sich bitte so weit wie möglich an das Muster für einen Umstrukturierungsplan in Anhang II der Leitlinien). 3. Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens/Anreizeffekt 3.1. Legen Sie bitte einen Vergleich zwischen den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und einem plausiblen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen (110) vor, der belegt, dass das Ziel bzw. die Ziele, die Sie in Abschnitt 2.1 bestimmt haben, bei diesem alternativen Szenario überhaupt nicht oder nur in einem geringerem Maße erreicht würden. 3.2. Weisen Sie bitte nach, dass der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das in Abschnitt 2.1 festgelegte Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würde. 4. Geeignetheit 4.1. Beschreiben Sie bitte kurz die gewählten Beihilfeinstrumente und nennen Sie insbesondere Form, Betrag und Vergütung (111): … … 4.2. Erläutern Sie bitte, ob die Schwierigkeiten des Beihilfeempfängers auf Liquiditäts- und/oder Solvenzprobleme zurückzuführen sind: … … 4.3. Weisen Sie bitte nach, dass die gewählten Beihilfeinstrumente für die Lösung der unter Nummer 4.2 genannten Liquiditäts- bzw. Solvenzprobleme geeignet sind. … … 5. Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum 5.1. Eigenbeitrag
5.2. Lastenverteilung Auszufüllen, falls die staatliche Beihilfe in einer Form gewährt wird, die die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt (114)
6. Negative Auswirkungen 6.1. Grundsatz der einmaligen Beihilfe Hat das Unternehmen (oder die Unternehmensgruppe, der es angehört) bereits in der Vergangenheit (115) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten?
Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben (Tag, Betrag, gegebenenfalls Bezugnahme auf frühere Beschlüsse der Kommission usw.) (116): … … 6.2. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen Strukturelle Maßnahmen — Veräußerungen und Verkleinerung von Geschäftsbereichen
Verhaltensmaßregeln
Marktöffnungsmaßnahmen
Kalibrierung von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen
7. Sonstige informationen 7.1. Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Leitlinien von Belang sind (z. B. in Bezug auf Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer oder auf Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle): … … TEIL III.3.C Ergänzender Fragebogen zu Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehenden Umstrukturierungshilfen: Beihilferegelungen Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Rettungsbeihilferegelungen, Umstrukturierungsbeihilferegelungen und Regelungen für vorübergehende Umstrukturierungshilfe zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (120) (‚Leitlinien‘) fallen. 1. Anwendungsbereich der Regelung 1.1. Betrifft die Regelung die Gewährung von
2. Beihilfefähigkeit 2.1. Gilt die Regelung nur für KMU (121) in Schwierigkeiten oder kleinere staatliche Unternehmen (122) in Schwierigkeiten (im Folgenden zusammen ‚KMU‘, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben)?
2.2. Gilt die Regelung nur für KMU, die eines der folgenden Förderkriterien erfüllen?
2.3. Ist in der Regelung vorgesehen, dass KMU, die keine Unternehmen in Schwierigkeiten sind, sondern lediglich aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, Rettungsbeihilfen und/oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen gewährt werden können?
2.4. Falls die Antwort unter Nummer 2.3 ‚ja‘ lautet, erläutern Sie bitte, wie geprüft wird, ob ein KMU mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert ist, und welche Umstände als außergewöhnlich und unvorhersehbar angesehen werden. … … 2.5. Gilt die Regelung für neu gegründete KMU?
2.6. Gilt die Regelung für KMU, die
3. Beihilfehöchstbetrag 3.1. Ist der Höchstbetrag der gesamten Beihilfen, die ein und demselben KMU auf der Grundlage der Regelung gewährt werden können, auf maximal 10 Mio. EUR einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder auf der Grundlage anderer Regelungen beschränkt?
3.2. Geben Sie bitte den Höchstbetrag der Beihilfe an, die einem KMU auf der Grundlage der Regelung gewährt werden kann: … … 4. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen 4.1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
Umstrukturierungsbeihilfen 4.2. Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität Wird in der Regelung im Zusammenhang mit der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen die Vorlage eines Umstrukturierungsplans (129) verlangt, mit dem die langfristige Rentabilität (130) des Beihilfeempfängers innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden soll (ein Muster für einen Umstrukturierungsplan finden Sie in Anhang II der Leitlinien)?
5. Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens und Anreizeffekt 5.1. Wird in der Regelung im Zusammenhang mit der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen verlangt, dass die nationalen Behörden einen Vergleich zwischen den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und einem plausiblen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen (131) vornehmen, der belegt, dass die in Abschnitt 4.1 beschriebenen Ziele bei diesem alternativen Szenario überhaupt nicht oder nur in einem geringerem Maße erreicht würden? Wird in der Regelung insbesondere ein Nachweis dafür verlangt, dass der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass die in Abschnitt 4.1 beschriebenen Ziele von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würden?
5.2. Falls die Antwort unter Nummer 5.1 ‚ja‘ lautet, erläutern Sie bitte, welche Kriterien die nationalen Behörden ihrer Prüfung zugrunde legen werden. … … 6. Geeignetheit Rettungsbeihilfen 6.1. Beschränken sich die auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfen auf Darlehensbürgschaften und Darlehen?
6.2. Wird in der Regelung verlangt, dass die Finanzierungskosten des Darlehens (oder, im Falle von Darlehensbürgschaften, die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie) auf einen Satz festgesetzt werden, der nicht unter dem Referenzsatz liegt, den die Kommission in ihrer Referenzsatzmitteilung (132) für schwache Unternehmen mit normaler Besicherung festgesetzt hat?
6.3. Ist in der Regelung vorgesehen, dass die Rettungsbeihilfe für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt wird, in dem die Lage des Beihilfeempfängers zu prüfen ist?
6.4. Ist in der Regelung vorgesehen, dass innerhalb von sechs Monaten nach der Gewährung der Rettungsbeihilfe das Darlehen zurückgezahlt bzw. die Bürgschaft ausgelaufen sein muss, es sei denn, vor Ablauf dieser Frist a) haben die nationalen Behörden einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan genehmigt oder b) hat der Beihilfeempfänger (im Falle einer vorübergehenden Umstrukturierungshilfe) einen vereinfachten Umstrukturierungsplan (133) vorgelegt?
6.5. Ist in der Regelung vorgesehen, dass die Rettungsbeihilfe nicht für die Finanzierung struktureller Maßnahmen verwendet werden darf wie beispielsweise den Erwerb anderer wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte als derjenigen, die im Hinblick auf das Überleben des Beihilfeempfängers während der Laufzeit der Rettungsbeihilfe erforderlich sind?
Umstrukturierungsbeihilfen 6.6. Erläutern Sie bitte, auf der Grundlage welcher Kriterien die nationalen Behörden prüfen werden, inwieweit die Schwierigkeiten der Beihilfeempfänger auf Liquiditäts- und/oder Solvenzprobleme zurückzuführen sind, und wie sie die für die Lösung der festgestellten Probleme am besten geeigneten Beihilfeinstrumente wählen: … … Vorübergehende Umstrukturierungshilfen 6.7. Beschränken sich die auf der Grundlage der Regelung zu gewährenden vorübergehenden Umstrukturierungshilfen auf Darlehensbürgschaften und Darlehen?
6.8. Wird in der Regelung verlangt, dass die Finanzierungskosten des Darlehens (oder, im Falle von Darlehensbürgschaften, die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie) auf einen Satz festgesetzt werden, der nicht unter dem Referenzsatz liegt, den die Kommission in ihrer Referenzsatzmitteilung für schwache Unternehmen mit normaler Besicherung festgesetzt hat?
6.9. Wird in der Regelung verlangt, dass die Vergütung für die vorübergehende Umstrukturierungshilfe 12 Monate nach der Auszahlung der ersten Rate an den Beihilfeempfänger (abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe) um mindestens 50 Basispunkte angehoben wird?
6.10. Ist in der Regelung vorgesehen, dass die vorübergehende Umstrukturierungshilfe nur für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe gewährt werden darf?
6.11. Ist in der Regelung vorgesehen, dass die nationalen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Rate der vorübergehenden Umstrukturierungshilfe an den Beihilfeempfänger (abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe) einen vereinfachten Umstrukturierungsplan genehmigen müssen?
6.12. Ist in der Regelung vorgesehen, dass innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag der Gewährung der vorübergehenden Umstrukturierungshilfe (abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe) das Darlehen zurückgezahlt bzw. die Bürgschaft ausgelaufen sein muss, es sei denn, die nationalen Behörden genehmigen vor Ablauf dieser Frist einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan des Beihilfeempfängers?
7. Angemessenheit der Beihilfe oder Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum Rettungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen 7.1. Betrag der Beihilfe
Umstrukturierungsbeihilfen 7.2. Eigenbeitrag
7.3. Lastenverteilung Auszufüllen, falls in der Regelung vorgesehen ist, dass die staatliche Beihilfe in einer Form gewährt werden kann, die die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt. (135)
8. Negative Auswirkungen 8.1. Grundsatz der einmaligen Beihilfe Ist nach der Regelung ausgeschlossen (136), dass Beihilfen KMU gewährt werden, die bereits in der Vergangenheit (137) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten haben?
Umstrukturierungsbeihilfen 8.2. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (138) Strukturelle Maßnahmen — Veräußerungen und Verkleinerung von Geschäftsbereichen
Verhaltensmaßregeln
Marktöffnungsmaßnahmen
9. Allgemeines 9.1. Gilt die Regelung für KMU in Fördergebieten?
9.2. Gelten nach der Regelung für KMU in Fördergebieten besondere Bestimmungen?
9.3. Falls die Antwort unter Nummer 9.2 ‚ja‘ lautet, erläutern Sie bitte, welche besonderen Bestimmungen gelten und warum sie gerechtfertigt sind. … … 9.4. Gedenken die nationalen Behörden, einen Beitrag als angemessen zu betrachten, der bei mittleren Unternehmen weniger als 40 % der Umstrukturierungskosten und bei kleinen Unternehmen weniger als 25 % der Umstrukturierungskosten beträgt?
9.5. Falls die Antwort unter Nummer 9.4 ‚ja‘ lautet, erläutern Sie bitte, wie die nationalen Behörden die Anforderungen an die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen anwenden werden, um die negativen systemischen Auswirkungen für das Gebiet zu begrenzen. … … 10. Sonstige Informationen Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Leitlinien von Belang sind (z. B. in Bezug auf Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer oder auf Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle): … TEIL III.4 Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke Dieser ergänzende Fragebogen ist für Anmeldungen von Beihilfen zu verwenden, die unter die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (143) fallen. 1. Merkmale der angemeldeten Beihilfemaßnahme(n) 1.1. Geben Sie für jede Maßnahme bitte so genau wie möglich das Ziel der Beihilfe an: … … 1.2. Machen Sie bitte für jede Maßnahme folgende Angaben zum Anwendungsbereich: 1.2.1. Art der abgedeckten Tätigkeiten (z. B. Entwicklung, Produktion, Vertrieb): … … 1.2.2. Art der abgedeckten Werke (z. B. Kinofilme, Fernsehserien, Transmedia-Projekte): … … 1.3. Falls die Beihilferegelung eine Fördermaßnahme für Transmedia-Projekte umfasst: Beziehen sich die geförderten Tätigkeiten direkt auf die Filmproduktionskomponente des Werks?
1.4. Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe einem kulturellen Zweck zugutekommt: … … 2. Voraussetzungen für die Förderfähigkeit 2.1. Geben Sie bitte an, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeiten bzw. Werke im Rahmen der geplanten Beihilfemaßnahme förderfähig sind: … … 2.2. Geben Sie bitte an, unter welchen Voraussetzungen die Beihilfeempfänger im Rahmen der geplanten Beihilfemaßnahme förderfähig sind:
3. Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben 3.1. Geben Sie bitte an, ob die Maßnahme Bestimmungen enthält, nach denen der Produzent das Produktionsbudget bzw. Teile dieses Budgets in dem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. einem seiner Teile ausgeben muss. Stehen diese Bestimmungen im Zusammenhang mit 3.1.1. der Förderfähigkeit?
3.1.2. der Beihilfegewährung?
3.2. Bezieht sich die Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben auf bestimmte Posten des Produktionsbudgets? … … 3.3. Falls die Förderfähigkeit an ein Mindestmaß an Territorialisierung der Ausgaben gebunden ist, beschreiben Sie bitte die Art der Anforderungen: 3.3.1. implizite Anforderungen (z. B. eine Mindestanzahl an Produktionstagen in dem jeweiligen Gebiet): … … 3.3.2. explizite Anforderungen (z. B. ein Mindestbetrag oder prozentualer Anteil der Ausgaben): … … 3.4. Ist die Beihilfegewährung an territoriale Voraussetzungen geknüpft, erläutern Sie bitte Folgendes: 3.4.1. Wird die Beihilfe als prozentualer Anteil der der Territorialisierungspflicht unterliegenden Ausgaben berechnet? … … 3.4.2. Wird die verlangte Territorialisierung der Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtbudget des Films berechnet? … … 3.4.3. Wird die verlangte Territorialisierung der Ausgaben im Verhältnis zur Höhe der gewährten Beihilfe berechnet? … … 4. Förderfähige Kosten Geben Sie bitte an, welche Kosten bei der Festsetzung des Beihilfebetrags berücksichtigt werden. … … 5. Beihilfeintensität 5.1. Geben Sie bitte an, ob die Regelung Beihilfeintensitäten zulässt, die über 50 % des Produktionsbudgets betragen? Falls ja, geben Sie bitte die Art der betroffenen Werke und die Obergrenzen für die Beihilfeintensität an. … … 5.2. Falls der Begriff ‚schwierige audiovisuelle Werke‘ verwendet wird, geben Sie bitte an, welche Kategorien von Werken unter diesen Begriff fallen (d.h. geben Sie die verwendete Definition an). … … 5.3. Falls im Rahmen der Beihilferegelung Drehbuchgestaltung bzw. Entwicklung gefördert werden: Sind die Kosten für Drehbuchgestaltung und Entwicklung im Produktionsbudget enthalten? Werden sie bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt? … … 5.4. Falls im Rahmen der Regelung Vertriebs- und Promotionskosten gefördert werden: Welche Beihilfeintensitäten sind im Rahmen der Regelung zulässig? … … 6. Filmerbe Machen Sie bitte gegebenenfalls Angaben zu den Maßnahmen, die sich auf das Filmerbe beziehen. … … 7. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 7.1. Begründen Sie bitte, warum die Beihilfe auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke dargelegten Grundsätze mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. … … 7.2. Falls die Regelung Beihilfen für Kinos betrifft, begründen Sie bitte, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Beihilfe, warum die Beihilfe als Beihilfe zur Förderung der Kultur im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. … … 8. Sonstige Angaben Machen Sie hier bitte alle sonstigen Angaben, die Sie als relevant für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme(n) auf der Grundlage der Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke ansehen. … TEIL III.5 Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Breitbandbeihilfen Dieser ergänzende Fragebogen ist für Anmeldungen von Beihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (144) (‚Breitbandleitlinien‘) fallen. 1. Merkmale der angemeldeten Beihilfemaßnahme 1.1. Geben Sie bitte das Ziel der Beihilfemaßnahme an: … … 1.2. Erläutern Sie bitte, wie sich die Maßnahme in die nationale Breitbandstrategie und die Ziele der Union (u. a. die Strategie Europa 2020 und die Digitale Agenda (145)) einfügt: … … 1.3. Begründen Sie bitte die öffentliche Intervention und erläutern Sie die voraussichtlichen Vorteile der Beihilfemaßnahme (z. B. wirtschaftliche und soziale Vorteile, höhere Breitbandabdeckung und Verbreitung des Internet usw.): … … 1.4. Welche Art von Netz soll durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden?
1.5. Welche Elemente des Netzes sollen mit der Beihilfemaßnahme gefördert werden?
1.6. Welche Arten von Breitbandnetzen sollen mit der Beihilfemaßnahme gefördert werden?
1.7. Auf welche Arten von Gebieten zielt die Beihilfemaßnahme ab? Stufen Sie bitte die Zielgebiete in Bezug auf das jeweilige Segment und die jeweilige Art des geförderten Netzes ein und begründen Sie Ihre Einstufung auf der Grundlage überprüfbarer Daten.
1.8. Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für das Verständnis des allgemeinen Kontexts der Beihilfemaßnahme von Belang sind: … … 1.9. Welche Art von Investitions- und Geschäftsmodell soll gewählt werden (148)? … … 2. Verfahren und Gewährung der Beihilfemaßnahme Breitbandkarte, Analyse der Breitbandabdeckung 2.1. Welchen Bereich deckt die Beihilfemaßnahme in räumlicher Hinsicht ab? 2.2. Machen Sie bitte Angaben (einschließlich des Datums), und legen Sie die detaillierte Breitbandkarte und die Ergebnisse der Analyse der Breitbandabdeckung vor, die im Hinblick auf die Festlegung der Zielgebiete erstellt wurden: … … Öffentliche Konsultation 2.3. Beschreiben Sie bitte das Verfahren und die Ergebnisse der offenen und transparenten öffentlichen Konsultation, in deren Rahmen alle Betroffenen die Gelegenheit hatten, zu der geplanten Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. Übermitteln Sie bitte die einschlägigen Links zu Internetseiten, auf denen die Angaben zur Maßnahme veröffentlicht wurden: … … Wettbewerbliches Auswahlverfahren 2.4. Falls das geförderte Netz von einem Drittbetreiber eingerichtet und/oder betrieben wird, bestätigen Sie bitte, dass ein wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den EU-Vergaberichtlinien (149) durchgeführt wird. Machen Sie dazu bitte umfassende Angaben: … … 2.5. Legen Sie bitte dar, wie das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand qualitativer Kriterien (z. B. geografische Abdeckung, Nachhaltigkeit des technologischen Ansatzes oder Auswirkungen des Vorhabens auf den Wettbewerb) und des Preises ausgewählt werden soll (einschließlich der Zuschlagskriterien und der relativen Gewichtung der gewählten Kriterien): … … 2.6. Muss das geförderte Netz bestimmte Mindestanforderungen an den Breitbanddienst erfüllen (z. B. Mindestübertragungsrate, Nachhaltigkeit der Dienste, geografische Mindestabdeckung usw.)?
2.7. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben: … … Technologische Neutralität 2.8. Ist die Beihilfemaßnahme technologisch neutral?
2.9. Falls die Antwort unter Nummer 2.8 ‚ja‘ lautet, legen Sie bitte dar, wie dieser Grundsatz gewährleistet wird: … … Nutzung bestehender Infrastruktur 2.10. Übermitteln Sie bitte eine Karte mit den in dem jeweiligen Land/der jeweiligen Region vorhandenen Infrastrukturen einschließlich neuer Infrastruktur, die von kommerziellen Betreibern in naher Zukunft, das heißt innerhalb von drei Jahren, geplant ist: … … 2.11. Erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass Betreiber, die am Auswahlverfahren teilnehmen möchten, alle relevanten Informationen über eigene oder von ihnen kontrollierte Infrastruktur im Zielgebiet übermitteln: … … Offener Zugang auf Vorleistungsebene 2.12. Erläutern Sie bitte, welche Arten von Verpflichtungen im Bereich des ‚Zugangs auf Vorleistungsebene‘ in Bezug auf das geförderte Netz auferlegt werden (einschließlich des Zugangs zu passiver und aktiver Infrastruktur sowie des Rechts auf Nutzung von Leerrohren und Masten, unbeschalteten Glasfaserleitungen und Straßenverteilerkästen) und wie lange die Zugangsverpflichtungen aufrechterhalten werden: … … Vorleistungspreise 2.13. Erläutern Sie bitte, wie die Benchmarks für die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene festgelegt werden: … … Rückforderungs- und Überwachungsmechanismus 2.14. Wird ein Rückforderungsmechanismus für die Maßnahme anwendbar sein?
2.15. Falls die Antwort unter Nummer 2.14 ‚Ja‘ lautet, beschreiben Sie bitte diesen Mechanismus, seine Merkmale und seine Dauer: … … 2.16. Erläutern Sie bitte, wie die Überwachung der Beihilfemaßnahme erfolgen soll:
Nationale Regulierungsbehörde (NRB) 2.17. Beschreiben Sie bitte die Rolle der NRB insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Zielgebiete, die Vorleistungspreise einschließlich der Festlegung von Benchmarks, die Beilegung von Streitigkeiten usw.: … … 2.18. Übermitteln Sie bitte die Position der NRB zu der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahme, und sofern vorhanden, die Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde: … … 3. Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Erläutern Sie bitte, inwieweit die angemeldete Beihilfemaßnahme die Voraussetzungen des Abschnitts 2.5 der Breitbandleitlinien, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte, erfüllt: … … Ziel von gemeinsamem Interesse
Marktversagen
Geeignetheit des Instruments
Anreizeffekt
Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung
Angemessenheit
Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel
4. Sonstige Angaben Machen Sie bitte an dieser Stelle sämtliche sonstigen Angaben, die Sie als relevant für die Würdigung der betreffenden Maßnahme im Rahmen der Breitbandleitlinien betrachten, sowie sonstige Informationen, die mit Blick auf das EU-Wettbewerbsrecht und die Binnenmarktvorschriften (151) von Belang sind. … TEIL III.6 Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Umweltschutz- und Energiebeihilfen Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (152) (im Folgenden ‚Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien‘) fallen. Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zum Anmeldeformular übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben. Falls eine einzelne Beihilfemaßnahme mehrere Beihilfeempfänger betrifft, sind die einschlägigen Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu machen. Dieser ergänzende Fragebogen ist zusätzlich zum Fragebogen ‚Teil I — Allgemeine Angaben‘ auszufüllen. Anwendungsbereich Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Vor dem Ausfüllen dieses Anmeldeformulars sollten Sie prüfen, ob die Maßnahme auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ‚AGVO‘) (153), insbesondere auf der Grundlage von deren Kapitel III Abschnitt 7 (Umweltschutzbeihilfen), durchgeführt werden könnte. Könnte die Beihilfe auf der Grundlage der AGVO durchgeführt werden?
Falls ja, erläutern Sie bitte, warum die Maßnahme angemeldet wird: … … De-minimis-Verordnung Vor dem Ausfüllen dieses Anmeldeformulars sollten Sie prüfen, ob die Maßnahme auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (154) durchgeführt werden könnte: Könnte die Beihilfe auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung durchgeführt werden?
Falls ja, erläutern Sie bitte, warum die Maßnahme angemeldet wird: … … Dieses Formular ist nur für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zu verwenden, die auf der Grundlage der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien durchgeführt werden sollen. Füllen Sie bitte die für die Art der angemeldeten Maßnahme relevanten Abschnitte des Anmeldeformulars aus. Abschnitt A: Allgemeine Angaben zu Umweltschutz- und Energiebeihilfemaßnahmen
Abschnitt B: Allgemeine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.1 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Beihilferegelungen
Einzeln anzumeldende Beihilfen — zusätzliche Angaben
2. Erforderlichkeit der staatlichen Beihilfe Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.2 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Beihilferegelungen
Einzeln anzumeldende Beihilfen — zusätzliche Angaben
3. Geeignetheit der Beihilfe Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.3 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.
4. Anreizeffekt Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.4 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Beihilferegelungen
Einzeln anzumeldende Beihilfen — zusätzliche Angaben
5. Angemessenheit der Beihilfe Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.5 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Falls die Maßnahme ausschließlich Investitionsbeihilfen betrifft, füllen Sie bitte den ersten Teil dieses Abschnitts aus. Handelt es sich um Betriebsbeihilfen, füllen Sie bitte den zweiten Teil dieses Abschnitts aus. Umfasst die Maßnahme sowohl Investitions- als auch Betriebsbeihilfen, sind beide Abschnitte auszufüllen. 5.1. Beihilferegelungen 5.1.1. Investitionsbeihilferegelungen Der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger sollte auf das zur Verwirklichung des angestrebten Umwelt- oder Energieziels erforderliche Minimum beschränkt sein. In der Regel wird eine Beihilfe als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen, wenn sie den Gesamtnettokosten entspricht, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation zusätzlich anfallen, um das Ziel zu verwirklichen (siehe Abschnitt 3.2.5, Randnummer 70 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.) Bei Beihilfen für energieeffiziente Fernwärme- oder Fernkältesysteme gilt dieser Abschnitt nur für den Bau der Erzeugungsanlagen. Für den Bau des Netzes wird jedoch, ähnlich wie bei der Prüfung von Energieinfrastrukturen, die Finanzierungslücke zugrunde gelegt (siehe Abschnitt 5.1.2 Betriebsbeihilferegelungen) (Randnummer 76 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien). 5.1.1.1. Beihilfefähige Kosten (161): Machen Sie bitte soweit erforderlich detaillierte Angaben zu den beihilfefähigen Kosten.
5.1.1.2. Beihilfeintensität und Aufschläge/Boni Die für die verschiedenen Maßnahmen zulässigen Beihilfeintensitäten sind in Anhang 1 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien aufgeführt.
5.1.1.3. Kumulierung (siehe Abschnitt 3.2.5.2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien)
5.1.2. Betriebsbeihilferegelungen 5.1.2.1. Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien
Biokraftstoffe
Kooperationsvereinbarungen im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (171)
5.1.2.1.1. Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (bis zur Abschreibung der Anlage)
Um einen Anreiz für die Integration von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in den Markt zu schaffen, ist es wichtig, dass die Beihilfeempfänger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen und Marktverpflichtungen unterliegen (siehe die Randnummern 124 und 125 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).
In einer Übergangsphase, die die Jahre 2015 und 2016 umfasst, sollten die Beihilfen für mindestens 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden (siehe die Randnummern 124 und 125 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).
Falls die Antwort zu diesem Punkt ‚Nein‘ lautet, beantworten Sie bitte die Fragen in Abschnitt 5.1.2.1.2 (Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen (bis zur Abschreibung der Anlage)).
5.1.2.1.2. Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen (bis zur Abschreibung der Anlage)
5.1.2.1.3. Betriebsbeihilfen für bestehende Biomasseanlagen nach deren Abschreibung Betriebsbeihilfen für Biomasseanlagen nach deren Abschreibung können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die vom Beihilfeempfänger zu tragenden Betriebskosten nach Abschreibung der Anlage nach wie vor höher sind als der Marktpreis der erzeugten Energie (siehe Randnummer 133 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).
Betriebsbeihilfen für Biomasseanlagen nach deren Abschreibung können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat nachweist, dass die Verwendung fossiler Brennstoffe unabhängig vom Marktpreis der erzeugten Energie wirtschaftlich günstiger ist als die Verwendung von Biomasse (siehe Randnummer 134 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).
5.1.2.1.4. Betriebsbeihilfen in Form von Umweltzertifikaten
5.1.2.2. Betriebsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
5.1.2.3. Betriebsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen
5.1.2.4. Betriebsbeihilfen für Energieinfrastruktur und CO2-Abscheidung, -Transport und Speicherung (CCS)
5.1.2.5. Betriebsbeihilfen zur Förderung einer angemessenen Stromerzeugung
5.1.2.6. Betriebsbeihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate (siehe Randnummer 235 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien)
5.2. Einzeln anzumeldende Beihilfen — zusätzliche Angaben
6. Vermeidung negativer Auswirkungen Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.6 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. 6.1. Beihilferegelungen
Förderung einer angemessenen Stromerzeugung
6.2. Einzeln anzumeldende Beihilfen — zusätzliche Angaben
7. Transparenz Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.7 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.
Abschnitt C: Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte insbesondere auf Abschnitt 3.2.7 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Füllen Sie bitte Abschnitt C1 für Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltsteuerermäßigungen und Abschnitt C2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abschnitt C3, für Maßnahmen im Zusammenhang mit Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien aus. Füllen Sie bitte den Abschnitt über Transparenz in Abschnitt B Nummer 7 aus. Abschnitt C1: Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen (178)
Abschnitt C2: Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien
Beihilfefähigkeit
Angemessenheit der Beihilfe
Abschnitt C3: Übergangsbestimmungen für Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn der Kommission vor dem 1. Juli 2015 ein Anpassungsplan vorgelegt wurde.
TEIL III.7 Ergänzender Fragebogen zu Risikofinanzierungsbeihilfen Für die Anmeldung von Beihilferegelungen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (183) (im Folgenden ‚Risikofinanzierungsleitlinien‘) fallen, füllen Sie bitte zusätzlich zum Fragebogen ‚Allgemeine Angaben‘ auch diesen ergänzenden Fragebogen aus. Definitionen sind Randnummer 52 der Risikofinanzierungsleitlinien zu entnehmen. 1. Anwendungsbereich 1.1. Gründe für die Anmeldung der Regelung:
1.2. Anwendungsbereich der angemeldeten Regelung: Kreuzen Sie bitte zur Bestätigung das Zutreffende an.
2. Beschreibung der Regelung 2.1. Mittelausstattung der Regelung:
2.2. Laufzeit der Regelung:
2.3. Zielunternehmen als Endbegünstigte der Regelung: Der Ex-ante-Prüfung (188) zufolge ist es erforderlich, dass die Beihilferegelung auf die folgenden Unternehmen als Endempfänger abzielt (Randnummern 63-79 der Risikofinanzierungsleitlinien) (machen Sie dazu detaillierte Angaben): … …
2.4. Finanzinstrumente: Die Ex-ante-Prüfung zeigt, dass die folgenden nicht mit der AGVO im Einklang stehenden Gestaltungsparameter erforderlich sind (Randnummern 80 bis 86 der Risikofinanzierungsleitlinien):
2.5. Steuerliche Instrumente: Die Ex-ante-Prüfung zeigt, dass die folgenden nicht mit der AGVO im Einklang stehenden Gestaltungsparameter erforderlich sind:
2.6. Private Investoren, die sich mit Beteiligungskapital, Darlehen oder Garantien an der Maßnahme beteiligen:
2.7. Finanzintermediäre, die die Regelung durchführen: (Siehe die allgemeine Begriffsbestimmung unter Randnummer 52 der Risikofinanzierungsleitlinien; sie umfasst auch Fonds mit und ohne Rechtspersönlichkeit.)
2.8. Sind neben der Bewilligungsbehörde, den Zielunternehmen, den Finanzintermediären, die die vorgenannte Regelung durchführen und den daran beteiligten privaten Investoren noch andere an der Regelung beteiligt?
2.9. Ausführliche Beschreibung des Instruments/der Instrumente:
2.9.1. Finanzinstrumente Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Finanzinstrumenten müssen durch Finanzintermediäre bereitgestellt werden (Randnummer 20 der Risikofinanzierungsleitlinien). Somit beinhalten derartige Maßnahmen mindestens eine staatliche Maßnahme für Finanzintermediäre sowie Risikofinanzierungen durch Finanzintermediäre in endbegünstigte Unternehmen. 2.9.1.1. Maßnahme auf der Ebene der Finanzintermediäre A) Staatliche Maßnahme auf der Ebene der Finanzintermediäre Der Staat stellt für Finanzintermediäre Folgendes bereit (bitte Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen): ☐ BETEILIGUNGSKAPITAL (EINSCHLIESSLICH BETEILIGUNGSÄHNLICHEM KAPITAL SEITENS DES STAATES AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE)
☐ DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: DARLEHEN AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE (NACHSTEHEND ‚DARLEHEN‘)
☐ NICHT DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: STAATLICHE GARANTIEN AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE FÜR TRANSAKTIONEN MIT ENDBEGÜNSTIGTEN
☐ SONSTIGE FINANZINSTRUMENTE Beschreiben Sie bitte das im Rahmen der Maßnahme genutzte Finanzinstrument und gehen Sie ausführlich auf alle in Abschnitt 2.9.1.1 enthaltenen Elemente ein, soweit sie sich auf das gewählte Finanzinstrument beziehen: … B) Beteiligung von Finanzintermediären auf mehreren Ebenen In bestimmten Fällen (unter anderem bei Dachfondsstrukturen) ist es möglich, dass beispielsweise der Staat einem Finanzintermediär Beteiligungskapital, Darlehen oder Garantien zur Verfügung stellt, der diese seinerseits einem weiteren Finanzintermediär zur Verfügung stellt, welcher dann Endempfängern Risikofinanzierungen gewährt. Erfolgt die Beteiligung von Finanzintermediären im Rahmen der Regelung auf zwei oder mehreren Ebenen, machen Sie bitte für jede zusätzliche Ebene gegebenenfalls alle in Abschnitt 2.9.1.1.A verlangten relevanten Angaben zu Beteiligungskapital, Darlehen, Garantien, anderen Finanzinstrumenten: … 2.9.1.2. Von Finanzintermediären getätigte Risikofinanzierungen zugunsten von Endempfängern Bei der Risikofinanzierung zugunsten der Endempfänger handelt es sich um (bitte Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen): ☐ BETEILIGUNGEN (EINSCHLIESSLICH BETEILIGUNGSÄHNLICHER INVESTITIONEN) VON FINANZINTERMEDIÄREN AN ENDEMPFÄNGERN
☐ DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: DARLEHEN VON FINANZINTERMEDIÄREN AN ENDEMPFÄNGER
Geben Sie bitte den Anteil der privaten Beteiligung an: … Bitte beschreiben Sie die Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren: … Insbesondere wenn der öffentliche Investor den Erstverlust übernimmt: Welche Obergrenze ist anwendbar? Obergrenze von … %. (Bitte beachten Sie, dass diese Obergrenze 35 % nicht übersteigen sollte) (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien). Wenn der öffentlichen Investor/Kreditgeber eine Erstverlust-Tranche übernimmt, die über dem in der AGVO festgelegten Höchstsatz (25 %) liegt, begründen Sie dies bitte unter Bezugnahme auf ein im Rahmen der Ex-ante-Prüfung festgestelltes schwerwiegendes Marktversagen (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien) und übermitteln Sie eine Zusammenfassung dieser Begründung: … Erläutern Sie bitte, falls vorhanden, die weiteren Mechanismen zur Risikominderung zugunsten der privaten Investoren/Kreditgeber: … ☐ NICHT DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: GARANTIEN VON FINANZINTERMEDIÄREN FÜR ENDEMPFÄNGER:
☐ SONSTIGE FINANZINSTRUMENTE Beschreiben Sie bitte die Finanzinstrumente, die im Rahmen der Maßnahme eingesetzt werden sollen, und legen Sie alle in Abschnitt 2.9.1.2 enthaltenen Elemente ausführlich dar, soweit sie sich auf das gewählte Finanzinstrument beziehen: … … 2.9.2. Steuerliche Instrumente: Füllen Sie diesen gesamten Abschnitt bitte für jeden Steueranreiz aus:
Kann die Vergünstigung den vor der Anwendung der steuerlichen Maßnahme festgestellten Höchstbetrag der Einkommensteuerschuld des Investors überschreiten?
Werden im Rahmen der Maßnahme mehrere Arten von Steueranreizen gewährt, beantworten Sie bitte die Fragen in Abschnitt 2.9.2 für jede Beihilfeart. 2.9.3. Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen:
Fügen Sie dieser Anmeldung bitte Folgendes bei:
Art der Maßnahme:
3. Weitere Informationen für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt 3.1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse und Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (Abschnitte 3.2 und 3.3 der Risikofinanzierungsleitlinien) Eine Risikofinanzierungsbeihilferegelung kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie auf die Behebung eines spezifischen Marktversagens in Form einer Finanzierungslücke ausgerichtet ist, die sich negativ auf bestimmte Unternehmen in einer bestimmten Entwicklungsphase, einem bestimmten geografischen Gebiet und gegebenenfalls einem bestimmten Wirtschaftszweig auswirkt. Fügen Sie dieser Anmeldung bitte die umfassende Ex-ante -Prüfung bei, die das spezifische Marktversagen belegt. 3.1.1. Angaben zur Ex-ante-Prüfung (Randnummern 65 und 66 der Risikofinanzierungsleitlinien) Datum der Ex-ante-Prüfung: … Die Prüfung wurde durchgeführt von:
Der Prüfung lagen folgende Daten zugrunde: … Kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass die Ex-ante-Prüfung auf Daten basiert, die die der Anmeldung vorangehenden 5 Jahre abdecken: ☐ Die Risikofinanzierungsregelung wird teilweise aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert, und die Prüfung wurde im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) (189) vorgenommen: ☐ 3.1.2. Ermittlung der spezifischen politischen Ziele und Festlegung der Leistungsindikatoren für die Risikofinanzierungsregelung in der Ex-ante-Prüfung (Randnummern 58 und 59 der Risikofinanzierungsleitlinien) Führen Sie bitte die ermittelten spezifischen politischen Ziele auf und verweisen Sie auf den einschlägigen Abschnitt der Ex-ante-Prüfung: … … Führen Sie bitte die festgelegten Leistungsindikatoren (siehe die Beispiele unter Randnummer 58 der Risikofinanzierungsleitlinien) auf und verweisen Sie auf den einschlägigen Abschnitt der Ex-ante-Prüfung: … … 3.1.3. Wirtschaftliche Nachweise und Begründung für die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen in der Ex-ante-Prüfung (Abschnitt 3.3 der Risikofinanzierungsleitlinien): siehe die Abschnitte 2.3, 2.4 und 2.5 dieses Formulars 3.2. Geeignetheit und Anreizeffekt der Risikofinanzierungsregelung (Abschnitte 3.4 und 3.5 der Risikofinanzierungsleitlinien) 3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Voraussetzungen für die Geeignetheit von Finanzinstrumenten (Abschnitt 3.4.2 der Risikofinanzierungsleitlinien)
3.2.3. Voraussetzungen für die Geeignetheit steuerlicher Instrumente (Abschnitt 3.4.3 der Risikofinanzierungsleitlinien): Für die Zwecke dieser Anforderungen werden Ihre Angaben in Abschnitt 2.9.2 berücksichtigt. Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Geeignetheit von Belang sind: … … 3.2.4. Voraussetzungen für die Geeignetheit von Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen (Abschnitt 3.4.4 der Risikofinanzierungsleitlinien): Für die Zwecke dieser Anforderungen werden Ihre Angaben in Abschnitt 2.9.3 berücksichtigt. Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Geeignetheit von Belang sind: … … 3.3. Angemessenheit der Beihilfe (Abschnitt 3.6 der Risikofinanzierungsleitlinien) 3.3.1. Angemessenheit im Verhältnis zu dem festgestellten Marktversagen
3.3.2. Voraussetzungen für die Angemessenheit von Finanzinstrumenten (Abschnitt 3.6.1 der Risikofinanzierungsleitlinien)
3.3.3. Voraussetzungen für die Angemessenheit steuerlicher Instrumente (Abschnitt 3.6.2 der Risikofinanzierungsleitlinien): Für die Zwecke dieser Anforderungen werden die Angaben in Abschnitt 2.9.2 berücksichtigt. Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Angemessenheit von Belang sind: … 3.3.4. Voraussetzungen für die Angemessenheit alternativer Handelsplattformen (Abschnitt 3.6.3 der Risikofinanzierungsleitlinien): Für die Zwecke dieser Anforderungen werden die Angaben in Abschnitt 2.9.3 berücksichtigt. Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Angemessenheit von Belang sind: … 3.4. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (Abschnitt 3.7 der Risikofinanzierungsleitlinien)
4. Kumulierung von Beihilfen (Abschnitt 3.9 der Risikofinanzierungsleitlinien) Risikofinanzierungsbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, oder mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, bis die höchste einschlägige Obergrenze für die Gesamtfinanzierung erreicht ist, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist (Randnummer 168 der Risikofinanzierungsleitlinien).
5. Sonstige Informationen Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Risikofinanzierungsleitlinien von Belang sind: … … TEIL III.8 Ergänzender Fragebogen für die Anmeldung eines Evaluierungsplans Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung eines Evaluierungsplans nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (190) sowie im Falle einer angemeldeten Beihilferegelung, die nach den einschlägigen Leitlinien der Kommission der Evaluierungspflicht unterliegt, zu verwenden. Hinweise für die Erstellung eines Evaluierungsplans bietet die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ‚Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen‘ (191). 1. Angaben zu der zu evaluierenden Beihilferegelung
2. Ziele zu der zu evaluierenden Beihilferegelung (192) 2.1. Beschreiben Sie bitte die Regelung und gehen Sie darauf, auf welche Erfordernisse und Probleme die Regelung eingeht und an welche Beihilfeempfängergruppen sie sich richtet (z. B. Größe, Wirtschaftszweig, Standort, voraussichtliche Anzahl). … 2.2. Beschreiben Sie bitte die Ziele der Regelung und die erwarteten Auswirkungen sowohl auf der Ebene der anvisierten Beihilfeempfänger als auch in Bezug auf das jeweilige Ziel von allgemeinem Interesse. … 2.3. Nennen Sie bitte die möglichen negativen Auswirkungen auf die Beihilfeempfänger oder auf die Wirtschaft im Allgemeinen, die sich direkt oder indirekt aus der Beihilferegelung ergeben könnten (193). … 2.4. Geben Sie bitte a) die geplante jährliche Mittelausstattung der Regelung, b) die geplante Laufzeit der Regelung (194), c) das Beihilfeinstrument bzw. die Beihilfeinstrumente und d) die beihilfefähigen Kosten an. … 2.5. Erläutern Sie bitte kurz die Förderfähigkeitskriterien und die Methoden zur Auswahl der Beihilfeempfänger. Gehen Sie bitte insbesondere darauf ein, a) wie die Beihilfeempfänger ausgewählt werden (z. B. Einstufung), b) welche Mittel voraussichtlich für die einzelnen Gruppen von Beihilfeempfängern zur Verfügung stehen werden, c) ob das Budget für einzelne Beihilfeempfängergruppen voraussichtlich eher erschöpft sein wird als für andere Gruppen, d) welche Einstufungsregeln gegebenenfalls bei der Regelung zur Anwendung kommen, e) welche Obergrenzen für die Beihilfeintensität gelten und f) welche Kriterien die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der Anträge zugrunde legen wird. … 2.6. Geben Sie bitte an, ob spezifische Einschränkungen oder Risiken bestehen, die die Durchführung der Beihilferegelung, die erwarteten Auswirkungen und die Verwirklichung der Ziele beeinträchtigen könnten. … 3. Evaluierungsfragen 3.1. Führen Sie bitte spezifische Fragen an, die bei der Evaluierung behandelt werden sollten und fügen sie quantitative Nachweise für die Auswirkungen der Beihilfe bei. Trennen Sie bitte zwischen a) Fragen zu den direkten Auswirkungen der Beihilfe auf die Beihilfeempfänger, b) Fragen zu den indirekten Auswirkungen und c) Fragen zur Angemessenheit und Geeignetheit der Beihilfe. Erläutern Sie bitte, wie sich die Evaluierungsfragen aus den Zielen der Beihilferegelung ergeben. … 4. Ergebnisindikatoren 4.1. Verwenden Sie bitte die folgende Tabelle, um anzugeben, welche Indikatoren herangezogen werden, um die Ergebnisse der Regelung zu messen; nennen Sie bitte die relevanten Kontrollvariablen einschließlich der Datenquellen, und geben Sie an, wie die einzelnen Ergebnisindikatoren den Evaluierungsfragen entsprechen. Führen Sie bitte insbesondere Folgendes auf: a) die relevante Evaluierungsfrage, b) den Indikator, c) die Datenquelle, d) die Frequenz der Datenerhebung (zum Beispiel jährlich, monatlich usw.), e) die Ebene, auf der Daten erhoben werden (zum Beispiel Unternehmensebene, Betriebsebene, regionale Ebene usw.), f) die in der Datenquelle abgedeckte Gruppe (zum Beispiel Beihilfeempfänger, Nicht-Beihilfeempfänger, alle Unternehmen usw.).
Erläutern Sie bitte, warum die gewählten Indikatoren für die Messung der erwarteten Auswirkungen der Beihilferegelung am besten geeignet sind. … 5. In Erwägung gezogene Methoden für die Durchführung der Evaluierung 5.1. Erläutern Sie bitte vor dem Hintergrund der Evaluierungsfragen, anhand welcher Methoden im Rahmen der Evaluierung der kausale Effekt der Beihilfe auf die Beihilfeempfänger sowie andere, indirekte Auswirkungen ermittelt werden sollen. Erläutern Sie bitte insbesondere die Gründe, aus denen diesen Methoden gegenüber anderen der Vorzug gegeben wurde (zum Beispiel Gründe im Zusammenhang mit der Gestaltung der Regelung) (195). … 5.2. Erläutern Sie bitte genau die Identifikationsstrategie für die Evaluierung des kausalen Effekts der Beihilfe und die Annahmen, auf denen die Strategie beruht. Gehen Sie dabei insbesondere auf die Zusammenstellung und die Relevanz der Kontrollgruppe ein. … 5.3. Erläutern Sie bitte, wie die in Erwägung gezogenen Methoden das Problem der auswahlbedingten Verzerrung berücksichtigen. Kann mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass beim Ergebnis für die einzelnen Beihilfeempfänger die beobachteten Unterschiede auf die Beihilfe zurückzuführen sind? … 5.4. Erläutern Sie bitte, falls zutreffend, wie mit den in Erwägung gezogenen Methoden auf die spezifischen Herausforderungen, die sich bei komplexen Beihilferegelungen stellen (z. B. Beihilferegelungen, die auf regionaler Ebene unterschiedlich durchgeführt werden oder Regelungen, die mehrere Beihilfeinstrumente vorsehen), eingegangen wird. … 6. Datenerhebung 6.1. Beschreiben Sie bitte die Mechanismen und Quellen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten über die Beihilfeempfänger und für die Erstellung der kontrafaktischen Fallkonstellation (196). Beschreiben Sie bitte alle relevanten Informationen, die sich auf die Auswahlphase beziehen: erhobene Daten zu den Antragstellern, von den Antragstellern übermittelte Angaben und Auswahlergebnisse. Gehen Sie ebenfalls auf etwaige Probleme in Bezug auf die Verfügbarkeit von Daten ein. … 6.2. Machen Sie bitte Angaben zur Häufigkeit der Erhebung der für die Evaluierung relevanten Daten. Gibt es ausreichend aufgeschlüsselte Beobachtungen, d. h. Beobachtungen zu einzelnen Unternehmen? … 6.3. Geben Sie bitte an, ob der Zugang zu den für die Evaluierung erforderlichen Daten durch Gesetze oder Vorschriften im Bereich des Datenschutzes beschränkt sein könnte und wie Fragen des Datenschutzes behandelt werden. Nennen Sie bitte andere mögliche Herausforderungen, die sich in Verbindung mit der Datenerhebung stellen und geben Sie an, wie diese bewältigt würden. … 6.4. Geben Sie bitte an, ob Umfragen bei Beihilfeempfängern oder bei anderen Unternehmen geplant sind und ob ergänzende Informationsquellen herangezogen werden sollen. … 7. Zeitlicher Rahmen für die Evaluierung 7.1. Skizzieren Sie bitte den zeitlichen Rahmen für die Evaluierung einschließlich der Eckdaten für die Datenerhebung, für Zwischenberichte und die Einbeziehung von Interessenträgern. Fügen Sie, falls Sie es als sinnvoll erachten, eine Anlage mit der ausführlichen zeitlichen Planung bei. … 7.2. Geben Sie bitte an, wann der abschließende Evaluierungsbericht bei der Kommission vorgelegt werden wird. … 7.3. Nennen Sie Faktoren, die die Einhaltung des geplanten zeitlichen Rahmens erschweren könnten. … 8. Das Evaluierungsgremium 8.1. Machen Sie bitte konkrete Angaben zu dem Gremium, das die Evaluierung vornimmt; falls das Gremium noch nicht eingesetzt wurde, beschreiben Sie bitte die zeitliche Planung sowie das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien. … 8.2. Erläutern Sie bitte, wie die Unabhängigkeit des Evaluierungsgremiums gewährleistet wird und wie etwaige Interessenkonflikte während des Auswahlverfahrens ausgeschlossen werden. … 8.3. Geben Sie bitte die maßgebliche Erfahrung und maßgeblichen Kompetenzen des Evaluierungsgremiums an oder führen Sie aus, wie diese Fachkompetenz während des Auswahlverfahrens gewährleistet ist. … 8.4. Welche Vorkehrungen wird die Bewilligungsbehörde für die Leitung und das Monitoring der Evaluierung treffen? … 8.5. Machen Sie bitte Angaben — gegebenenfalls auch nur in Form von Richtwerten — zu den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen, die für die Evaluierung bereitgestellt werden. … 9. Veröffentlichung der Evaluierung 9.1. Geben Sie bitte an, wie die Öffentlichkeit über die Evaluierung informiert werden soll, d. h. durch Veröffentlichung des Evaluierungsplans und des endgültigen Evaluierungsberichts auf einer Website. … 9.2. Erläutern Sie bitte, wie die Einbeziehung von Interessenträgern gewährleistet wird. Geben Sie bitte an, ob öffentliche Konsultationen oder Veranstaltungen zu der Evaluierung geplant sind. … 9.3. Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde und andere Stellen die Evaluierungsergebnisse nutzen werden (z. B. für die Ausgestaltung von Folgeregelungen oder ähnliche Beihilferegelungen). … 9.4. Erläutern Sie bitte, ob und unter welchen Bedingungen Daten, die für Evaluierungszwecke und für die Verwendung im Rahmen der Evaluierung erhoben wurden, für weitergehende Studien und Analysen zur Verfügung gestellt werden. … 9.5. Geben Sie bitte an, ob der Evaluierungsplan vertrauliche Informationen enthält, die die Kommission nicht offenlegen sollte. … 10. Sonstige Informationen 10.1. Geben Sie bitte an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die für die Bewertung des Evaluierungsplans von Belang sind. … 10.2. Führen Sie bitte alle der Anmeldung beigefügten Unterlagen auf und übermitteln Sie entweder Fassungen in Papierform oder geben Sie die Internetadressen an, unter denen die betreffenden Unterlagen direkt zugänglich sind. …“ |
3. |
Teil III.13 erhält folgende Fassung: „TEIL III.13.A Ergänzender Fragebogen zu Investitionsbeihilfen für Flughäfen Für die Anmeldung von Investitionsbeihilfen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (197) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen ‚Allgemeine Angaben‘ auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden. 1. Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger, zum Investitionsvorhaben und zur Beihilfe 1.1. Beihilfeempfänger 1.1.1. Wird die Beihilfe dem Flughafeneigentümer direkt gewährt?
1.1.2. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 ‚nein‘ lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend i) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält/erhalten und ii) die juristische(n) Person(en) die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle oder den Flughafen, der das Investitionsvorhaben durchführt, überweist/überweisen. … … 1.1.3. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 ‚nein‘ lautet, beschreiben Sie bitte, wie die nationalen Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird. … … 1.1.4. Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtliche, organisatorische und finanzielle Beziehung zwischen dem Empfänger der Beihilfe und i) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, ii) seinen Tochtergesellschaften, iii) etwaigen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen). Handelt es sich um Beihilferegelungen, so beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde die genannten rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen bewerten wird. … … 1.1.5. Handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger auch um den Betreiber der Infrastruktur?
1.1.6. Falls die Antwort auf die vorstehende Frage ‚nein‘ lautet, beschreiben Sie bitte i) das Verfahren, nach dem der Betreiber der Infrastruktur ausgewählt wird bzw. ausgewählt wurde und ii) die Auswahlkriterien. … … 1.1.7. Wird der Flughafen/Werden die Flughäfen von der nationalen Armee, der Polizei, gemeinnützigen Flugrettungsdiensten oder anderweitigen Flugdiensten nichtwirtschaftlicher Art genutzt, dann geben Sie bitte Folgendes an: a) Art der Dienste und b) ihren Anteil an der Nutzung der Flughafenkapazitäten (z. B. Nutzung der Start- und Landebahnen und anderer Flughafenanlagen als prozentualer Anteil der jährlichen Flugbewegungen). … … 1.1.8. Geben Sie bitte für den Flughafen/die Flughäfen, der/die die Beihilfe erhält/erhalten, die folgenden Daten zum Passagierluftverkehr an:
Führen Sie bitte diese Daten für jeden Flughafen tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:
Die Passagierzahlen beziehen sich auf jede Flugstrecke, d. h. ein Passagier, der von einem Flughafen abfliegt und dann an demselben Flughafen wieder zurückfliegt, wird zweimal gezählt werden. Gehört ein Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für jeden einzelnen Flughafen berechnet. 1.2. Das Investitionsvorhaben 1.2.1. Beschreiben Sie bitte das Investitionsvorhaben und alle dazugehörigen Schätzungen und legen Sie den vorab erstellen Wirtschaftsplan vor (in Form einer Excel-Tabelle), auf den sich das Vorhaben stützt. Der Wirtschaftsplan sollte die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Investitionsvorhabens abdecken. Alle Schätzungen sollten auf soliden Nachfrageprognosen basieren. Erklären Sie bitte, ob und in welchem Umfang diese Schätzungen im Wirtschaftsplan für den Flughafen, für den die Beihilfe bestimmt ist, berücksichtigt wurden. … … 1.2.2. Machen Sie bitte folgende Angaben zu dem Investitionsvorhaben:
1.2.3. Erstellen Sie bitte eine Tabelle, in der Sie im Einzelnen alle auszuführenden Arbeiten, ihre Finanzierungsquelle, die voraussichtliche Dauer, verbundene Kostenpunkte und den Tag der geplanten Inbetriebnahme angeben. Geben Sie bitte für jeden Kostenpunkt an, ob und warum es sich um Investitionskosten handelt, i) die in direkter Verbindung stehen mit Infrastrukturen nichtwirtschaftlicher Art für Aufgaben mit hoheitlichem Bezug (z. B. Sicherheit, Flugsicherung und andere Tätigkeiten, für die der Mitgliedstaat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist) oder ii) die in Verbindung stehen mit luftverkehrsbezogenen Flughafeninfrastrukturen wirtschaftlicher Art (z. B. Start- und Landebahnen, Bodenabfertigungsinfrastruktur) oder iii) die in Verbindung stehen mit nicht luftverkehrsbezogener Infrastruktur wirtschaftlicher Art (z. B. Parkplätze und Hotels).
1.2.4. Geben Sie bitte eine Übersicht über i) die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten (198) wirtschaftlicher Art und ii) die gesamten beihilfefähigen Kosten nichtwirtschaftlicher Art. Die Kosten müssen auf ihren Barwert abgezinst und der Diskontierungssatz angegeben werden. Geben Sie bitte in der Übersicht an, welcher Teil der angemeldeten Beihilfen für Investitionen der Kategorie i) und welche für Investitionen der Kategorie ii) bestimmt ist. … … 1.2.5. Wenn Investitionskosten in Verbindung mit nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten wirtschaftlicher Art ebenfalls aus staatlichen Beihilfen finanziert werden, erläutern Sie bitte, auf welcher Grundlage die Behörden eine solche Förderung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten. … … 1.2.6. Haben Sie sich verpflichtet oder verpflichten Sie sich, für die Investition eine Umweltverträglichkeitsprüfung (‚UVP‘) durchzuführen (Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften)?
Falls nein, erläutern Sie bitte, warum für dieses Vorhaben keine UVP durchgeführt werden muss: … … 1.3. Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten mit hoheitlichem Bezug 1.3.1. Können Sie bestätigen, dass sich die Investition auf Tätigkeiten bezieht, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist (z. B. Flugsicherung, Polizei, Zoll, Brandbekämpfung und die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlichen Tätigkeiten). Investitionen in die zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung werden im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft und fallen folglich nicht unter die Beihilfevorschriften der Union. Berücksichtigen Sie in der Tabelle in Abschnitt 1.2.3 alle relevanten Investitionen.
1.3.2. Nennen Sie bitte das nationale, regionale oder andere Rechtsinstrument, das den Begriff der Tätigkeiten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und deren Finanzierung klärt. Sollte es ein solches Rechtsinstrument nicht geben, erläutern Sie bitte, wie diese Tätigkeiten in der Regel von den zuständigen Behörden finanziert werden. … … 1.3.3. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass öffentliche Fördermittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Flughäfen führen. Dies wäre der Fall, wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Verkehrsflughäfen normalerweise bestimmte mit ihren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Kosten tragen müssen, während bestimmte andere Verkehrsflughäfen diese Kosten nicht tragen müssen. Führen Sie bitte die sachliche und territoriale Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften für die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten von Flughäfen aus und geben Sie gegebenenfalls die Ebene der regionalen Zuständigkeit in dieser Sache an. … … 1.3.4. Bestätigen Sie bitte, belegt durch einschlägige Nachweise, dass der Ausgleich der Kosten in Verbindung mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten streng auf solche Kosten beschränkt ist und dass eine etwaige Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Ausgleichszahlungen wirksam ausgeschlossen ist. … … 1.3.5. Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen eine buchmäßige Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vornimmt. … … 2. Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt 2.1. Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse 2.1.1. Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an: Die Investitionsbeihilfe
Erläutern Sie bitte, wie die Investitionsbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt. 2.1.2. Ist die Investition auf die Schaffung neuer Flughafenkapazitäten ausgerichtet?
2.1.3. Falls die Antwort auf die Frage 2.1.2 ‚ja‘ lautet, belegen Sie bitte auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans, auf den in Abschnitt 1.2 — ‚Das Investitionsvorhaben‘ eingegangen wird, dass die neue Infrastruktur mittelfristig der prognostizierten Nachfrage der Luftverkehrsgesellschaften, Passagiere und Spediteure im Einzugsgebiet des Flughafens entsprechen wird. 2.1.4. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Befindet sich der begünstigte Flughafen in demselben Einzugsgebiet (199) wie ein anderer Flughafen, der nicht voll oder wenigstens beinahe voll ausgelastet ist?
Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an: a) Größe und Gestalt des Einzugsgebiets; b) Entfernung und Reisezeit zwischen dem begünstigten Flughafen und anderen Flughäfen in demselben Einzugsgebiet; c) Passagieraufkommen anderer Flughäfen in demselben Einzugsgebiet in den letzten fünf Jahren vor dem Jahr der Anmeldung; d) Gesamtnachfrage und Gesamtkapazität im Einzugsgebiet des begünstigten Flughafens, die nach dem Wirtschaftsplan für mindestens die nächsten zehn Jahre erwartet werden (und zwar für alle drei Szenarien — Worst Case, Base Case und Best Case). … … 2.1.5. Im Falle einer Beihilferegelung: Geben Sie bitte Folgendes an: a) Standort und Einzugsgebiete der beihilfefähigen Flughäfen, die in den territorialen Geltungsbereich der Beihilferegelung fallen; b) Entfernung und Reisezeit zwischen den beihilfefähigen Flughäfen und anderen Flughafen im Einzugsgebiet; c) die Methoden und Kriterien der nationalen Behörden zur Festlegung der Größe und der Gestalt der Einzugsgebiete und die Auslastungskapazität der Flughäfen in demselben Einzugsgebiet. … … 2.1.6. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.1.4 ‚ja‘ lautet, übermitteln Sie bitte Angaben zu den zu erwartenden Auswirkungen der Investition auf die Auslastung bereits bestehender Infrastruktur in demselben Einzugsgebiet. Aus diesen Angaben müssen die mittelfristigen Auslastungsperspektiven hervorgehen, die Angaben müssen auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen und in dem vorab erstellten Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen berücksichtigt worden sein. … … 2.1.7. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.1.4 ‚ja‘ lautet, legen Sie bitte Prognosen zur Entwicklung des Passagieraufkommens (Worst-Case-, Base-Case- und Best-Case-Szenario) vor und begründen Sie, warum diese Prognosen Ihrer Meinung nach eine Investitionsbeihilfe für die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten bzw. die Aufrechterhaltung bestehender Kapazitäten rechtfertigen. … … 2.2. Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens 2.2.1. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Erläutern Sie bitte anhand des Wirtschaftsplans des Flughafens, inwieweit die Fähigkeit des Flughafens, seine Kapitalkosten selbst zu tragen, von der Größe des Flughafens (nach jährlichem Passagieraufkommen) abhängt. … … 2.2.2. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Erläutern Sie bitte, warum der Flughafen kein ausreichendes privates Kapital erhalten hat. … … 2.2.3. Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, dass die Bewilligungsbehörde die Erforderlichkeit der staatlichen Maßnahme in jedem einzelnen Fall anhand i) der Größe des Flughafens (200) und ii) der Fähigkeit des Flughafens, privates Kapital zu erschließen, prüfen wird. … … 2.3. Geeignetheit der Maßnahme 2.3.1. Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden könnte und dass es sich bei der in Rede stehenden Beihilfe um ein geeignetes politisches Instrument handelt. Falls zum Beispiel die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (201), weisen Sie bitte nach, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (202) nicht geeignet sind. … … 2.4. Anreizeffekt der Beihilfe 2.4.1. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Bestätigen Sie bitte, dass die Arbeiten an der angemeldeten Einzelinvestition erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wurden. Zu diesem Zweck übermitteln Sie bitte eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag die Arbeiten aufgenommen wurden. … … 2.4.2. Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, dass die Arbeiten an den beihilfefähigen Investitionsvorhaben erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen werden. … … 2.4.3. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Beschreiben Sie bitte den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit im Fall der Gewährung der Beihilfe und stellen Sie diesen dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Nichtgewährung der Beihilfe gegenüber (kontrafaktische Analyse). Legen Sie bitte Nachweise vor, z. B. interne Dokumente, die sich auf alternative Tätigkeiten beziehen, die von dem begünstigten Flughafen im Zuge der internen Entscheidungsfindung in Betracht gezogen wurden. … … 2.4.4. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Wenn ein Gegenszenario mit alternativen Tätigkeiten bekannt ist, vergleichen Sie bitte beide Szenarien und zeigen Sie dabei die zusätzliche Tätigkeit auf, die nur im Falle einer Beihilfe durchgeführt werden würde (kontrafaktische Analyse). Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Ist das konkrete Gegenszenario mit alternativen Tätigkeiten nicht bekannt, geben Sie bitte die Kapitalkosten-Finanzierungslücke an, die auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans des begünstigten Flughafens ermittelt wurde. Die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ist die Differenz zwischen den im Laufe der Lebensdauer der Anlageinvestition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten). … … 2.4.5. Im Falle einer Beihilferegelung: a) Bestätigen Sie bitte, dass die Bewilligungsbehörde Einzelbeihilfen im Rahmen der Beihilferegelung erst dann gewähren wird, nachdem sie sich vergewissert hat, dass ein Anreizeffekt besteht, indem sie den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Gewährung und bei Nichtgewährung der Beihilfe verglichen hat (kontrafaktische Analyse) oder indem sie, falls das Gegenszenario nicht bekannt sein sollte, auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans für den begünstigten Flughafen die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ermittelt hat (203). b) Beschreiben Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen, die die Bewilligungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Anreizeffekt vorliegt, berücksichtigen wird. … … 2.5. Angemessenheit der Beihilfe 2.5.1. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Bei Vorliegen einer kontrafaktischen Fallkonstellation mit alternativen Tätigkeiten a) übermitteln Sie bitte in Form von Excel-Tabellen den vorab erstellten Wirtschaftsplan für die Fallkonstellation bei Gewährung einer Beihilfe und für das Szenario ohne Beihilfe; b) erläutern Sie bitte auf der Grundlage dieser Tabellen die Nettomehrkosten (abzüglich der zusätzlichen Einnahmen), die sich daraus ergeben, dass anstelle des alternativen Vorhabens bzw. der alternativen Tätigkeit, die im kontrafaktischen Szenario (d. h. ohne Beihilfe) vom Beihilfeempfänger durchgeführt worden wäre, das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird; c) erläutern Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen. Der Wirtschaftsplan sollte die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Investitionsvorhabens abdecken. … … 2.5.2. Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Ist das konkrete Gegenszenario nicht bekannt, a) übermitteln Sie bitte in Form einer Excel-Tabelle den vorab erstellten Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen; b) geben Sie bitte auf der Grundlage dieser Tabelle die Kapitalkosten-Finanzierungslücke an, bei der es sich um den Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten) handelt; c) erläutern Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen. … … 2.5.3. Im Falle einer Beihilferegelung: Sagen Sie bitte zu, dass a) in jedem einzelnen Fall auf der Grundlage des vorab erstellen Wirtschaftsplans das Gegenszenario ohne Beihilfe geprüft wird; b) dass die zusätzlichen Kosten (abzüglich der zusätzlichen Einnahmen) ermittelt werden, die sich daraus ergeben, dass anstelle des alternativen Vorhabens bzw. der alternativen Tätigkeit, die im kontrafaktischen Szenario (d. h. ohne Beihilfe) vom Beihilfeempfänger durchgeführt worden wäre, das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird; c) dass in jenen Fällen, in denen keine alternativen Tätigkeiten durchgeführt worden wären, die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ermittelt wird, bei der es sich um den Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten) handelt. Beschreiben Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen, die die Bewilligungsbehörde für die Zwecke der Nachprüfungen und Analyse berücksichtigen wird. … … 2.5.4. Beihilfeintensität Geben Sie bitte den Beihilfehöchstbetrag in Prozent der beihilfefähigen Kosten (‚Beihilfeintensität‘) an, einschließlich etwaiger Aufschläge: … … Wenn die Beihilferegelung für Flughäfen unterschiedlicher Größe gilt, geben Sie bitte für die nachfolgenden Kategorien von Flughäfen die Beihilfehöchstintensität an:
2.6. Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 2.6.1. Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen einschließlich aller Infrastrukturen und Anlagen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt wird, allen potenziellen Nutzern offenstehen und nicht nur einem bestimmten Nutzer vorbehalten sein wird. … … 2.6.2. Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Zuteilung der Flughafenkapazitäten an die Nutzer nach einschlägigen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgt. … … 2.7. Anmeldung von Einzelbeihilfen im Rahmen der Investitionsbeihilferegelung 2.7.1. Die folgenden Einzelbeihilfen im Rahmen der Investitionsbeihilferegelung müssen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet werden:
TEIL III.13.B Ergänzender Fragebogen zu Betriebsbeihilfen für Flughäfen Für die Anmeldung von Einzelbetriebsbeihilfen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (204) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen ‚Allgemeine Angaben‘ auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden. 1. Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger und seinen Tätigkeiten 1.1. Beihilfeempfänger 1.1.1. Wird die Beihilfe dem Flughafenbetreiber direkt gewährt?
1.1.2. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 ‚nein‘ lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend, i) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält/erhalten; ii) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe als zwischengeschaltete Stelle an den Flughafen, der die beihilfefähigen Dienste erbringt, überweist/überweisen. … … 1.1.3. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 ‚nein‘ lautet, beschreiben Sie bitte, wie die Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird. … … 1.1.4. Ist der Beihilfeempfänger auch der Eigentümer des Flughafens?
1.1.5. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.4 ‚nein‘ lautet, geben Sie bitte an, wer der Eigentümer ist/sein wird und beschreiben Sie die Eigentümerstruktur. … … 1.1.6. Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen zwischen dem Empfänger der Beihilfe und i) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, ii) seinen Tochtergesellschaften, iii) etwaigen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen). Handelt es sich um Beihilferegelungen, beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen (siehe Nummern 1.1.1 bis 1.1.5) bewerten wird. … … 1.2. Allgemeine Angaben zum Flughafenbetreiber 1.2.1. Wird der Flughafen/Werden die Flughäfen von der nationalen Armee, der Polizei, gemeinnützigen Flugrettungsdiensten oder anderweitigen Flugdiensten nichtwirtschaftlicher Art genutzt, dann geben Sie bitte Folgendes an: a) Art der Dienste; und b) ihren Anteil an der Nutzung der Flughafenkapazitäten (z. B. Nutzung der Start- und Landebahnen und anderer Flughafenanlagen als prozentualer Anteil der jährlichen Flugbewegungen). … … 1.2.2. Geben Sie bitte für den Flughafen/die Flughäfen, der/die die Beihilfe erhält/erhalten, die folgenden Daten zum Passagierluftverkehr an:
1.2.3. Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Übermitteln Sie bitte den Wirtschaftsplan, den der Beihilfeempfänger im Zeitraum 2009-2013 umgesetzt und den er im folgenden Zehnjahreszeitrum bis zum 4. April 2024 umzusetzen plant. Beschreiben Sie bitte die Annahmen, die diesem Zehnjahreszeitraum zugrunde liegen. Der Wirtschaftsplan muss Folgendes enthalten: Angaben zum Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen, Kosten und Kostenschätzungen, Finanzdaten und Finanzprognosen zur erwarteten Rentabilität und zu den erwarteten Cashflows (unter Bezugnahme auf Methoden, die nachweislich von dem Flughafen verwendet werden, z. B. Methoden zur Bewertung des Kapitalwerts (net present value — NPV) einer Investition, des internen Zinsfußes (internal rate of return — IRR) und der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed — ROCE). Der Wirtschaftsplan muss als Excel-Tabelle vorgelegt werden und Erläuterungen zu den verwendeten Formeln enthalten. Im Falle einer Beihilferegelung erläutern Sie bitte im Detail a) die formalen und materiellen Kriterien, die die Wirtschaftspläne beihilfefähiger Flughäfen erfüllen müssen, b) die Methode, nach der die nationalen Behörden die Wirtschaftspläne prüfen. … … 1.2.4. Geben Sie bitte im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe eine Übersicht über die operativen Verluste (205) des Beihilfeempfängers im Zeitraum 2009-2013 sowie über die prognostizierten operativen Verluste für die Zeit bis zum 4. April 2024. Führen Sie bitte diese Daten tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:
Im Falle von Beihilferegelungen erläutern Sie bitte die Methode, nach der die Behörden die operativen Verluste der beihilfefähigen Flughäfen feststellen. 1.2.5. Handelt es sich um eine Einzelbetriebsbeihilfe, so übermitteln Sie bitte Kopien der Finanzberichte (206) der beihilfefähigen Flughäfen für die fünf Jahre vor dem Jahr der Antragstellung für die Betriebsbeihilfe. Bei Beihilferegelungen: Sagen Sie bitte zu, dass Sie die obengenannten Finanzberichte bei der Prüfung der Einzelbeihilfen berücksichtigen. … … 1.2.6. Erläutern Sie bitte, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Überkompensation zu vermeiden und um sicherzustellen, dass zu viel gezahlte Beträge vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden. … … 1.3. Flughafendienstleistungen 1.3.1. Nennen Sie bitte die beihilfefähigen Flughafendienstleistungen (207) und die verschiedenen Kategorien von beihilfefähigen Betriebskosten (208) in Verbindung mit der Erbringung dieser Dienstleistungen. … … 1.4. Tätigkeiten mit hoheitlichem Bezug 1.4.1. Bezieht sich die Betriebsbeihilfe auf Tätigkeiten, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist (z. B. Flugsicherung, Polizei, Zoll, Brandbekämpfung und die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlichen Tätigkeiten)? Betriebskosten, die sich auf die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung beziehen, werden im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft und fallen folglich nicht unter die Beihilfevorschriften der Union.
1.4.2. Nennen Sie bitte das relevante nationale, regionale oder andere Rechtsinstrument, das den Begriff der Tätigkeiten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und deren Finanzierung klärt. Sollte es ein solches Rechtsinstrument nicht geben, erläutern Sie bitte, wie diese Tätigkeiten in der Regel von den zuständigen Behörden finanziert werden. … … 1.4.3. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass öffentliche Fördermittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Flughäfen führen. Dies wäre der Fall, wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Verkehrsflughäfen normalerweise bestimmte mit ihren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Kosten tragen müssen, während bestimmte andere Verkehrsflughäfen diese Kosten nicht tragen müssen. Führen Sie bitte die sachliche und territoriale Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften für die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten von Flughäfen aus und geben Sie gegebenenfalls die Ebene der regionalen Zuständigkeit in dieser Sache an. … … 1.4.4. Bestätigen Sie bitte, belegt durch einschlägige Nachweise, dass der Ausgleich der Kosten in Verbindung mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten streng auf solche Kosten beschränkt ist und dass eine etwaige Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Ausgleichszahlungen wirksam ausgeschlossen ist. … … 1.4.5. Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen eine buchmäßige Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vornimmt. … … 2. Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt 2.1. Wurde die Beihilfe vor dem 4. April 2014 gewährt?
2.2. Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse 2.2.1. Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an: Die Betriebsbeihilfe
Erläutern Sie bitte, wie die Betriebsbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt. … … 2.2.2. Betrifft die angemeldete Betriebsbeihilfe den Betreiber eines neuen Flughafens?
2.2.3. Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Befindet sich der begünstigte Flughafen in demselben Einzugsgebiet (209) wie ein anderer Flughafen mit ungenutzten Kapazitäten?
2.2.4. Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.2.3 ‚ja‘ lautet, geben Sie bitte Größe und Gestalt des Einzugsgebiets an. Übermitteln Sie bitte Angaben zu den zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen des anderen Flughafens im selben Einzugsgebiet. Diese Angaben sollten Teil des Wirtschaftsplans des begünstigten Flughafens sein und müssen auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen. Im Falle einer Beihilferegelung: a) Bestätigen Sie bitte, dass die Behörden verpflichtet sind, die zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen an einem anderen Flughafen/an anderen Flughäfen in demselben Einzugsgebiet auf der Grundlage von Informationen zu prüfen, die Teil des Wirtschaftsplans für den begünstigten Flughafen sind und die auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen. b) Beschreiben Sie bitte die Methode und die Kriterien, nach denen die nationalen Behörden die zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen an dem anderen Flughafen/an den anderen Flughäfen bewerten werden. … … 2.3. Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens 2.3.1. Bestätigen Sie bitte, dass das jährliche Verkehrsaufkommen an dem beihilfefähigen Flughafen/an den beihilfefähigen Flughäfen nicht mehr als 3 Mio. Passagiere beträgt (siehe auch Frage 1.2.2). … 2.4. Geeignetheit der Maßnahme 2.4.1. Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden könnte und dass es sich bei der in Rede stehenden Beihilfe um ein geeignetes politisches Instrument handelt. Falls zum Beispiel die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (210), weisen Sie bitte nach, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (211) nicht geeignet sind. … … 2.4.2. Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Wurde der Beihilfebetrag vorab als Festbetrag bestimmt, der die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Empfängers erwartete operative Finanzierungslücke bei den Betriebskosten während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren (beginnend am 4. April 2014) abdeckt?
Falls ja, legen Sie bitte die im Wirtschaftsplan enthaltenen einschlägigen Angaben vor. 2.4.3. Im Falle einer Beihilferegelung: Wurde der Beihilfebetrag in jedem Einzelfall vorab als Festbetrag bestimmt, der die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Empfängers erwartete operative Finanzierungslücke bei den Betriebskosten während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren (beginnend am 4. April 2014) abdeckt?
Falls ja, sollte der Empfänger die im Wirtschaftsplan enthaltenen einschlägigen Angaben vorlegen. 2.4.4. Falls die Antwort auf die Fragen 2.4.2 und 2.4.3 ‚nein‘ lautet, geben Sie bitte an, a) inwieweit die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist, b) inwieweit eine Informationsasymmetrie vorliegt, die die nationalen Behörden daran hindert, den zulässigen Höchstbetrag einer Betriebsbeihilfe vorab auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans zu berechnen. … … 2.4.5. Falls die Antwort auf die Fragen 2.4.2 und 2.4.3 ‚nein‘ lautet, bestätigen Sie bitte, dass der zulässige Höchstbetrag der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Betriebsbeihilfe anhand eines Modells berechnet wurde/wird, das auf dem Durchschnitt der operativen Finanzierungslücken (212) während der fünf Jahre von 2009 bis 2013 aufbaut. 2.4.6. Können Sie bestätigen, dass die Höhe der Betriebsbeihilfe nachträglich nicht erhöht wird?
2.4.7. Sollte die Antwort ‚nein‘ lauten, erläutern Sie bitte, warum Ihrer Meinung nach die Möglichkeit, die Betriebsbeihilfe nachträglich zu erhöhen, die Anreize für einen effizienten Flughafenbetrieb nicht mindert. … … 2.5. Anreizeffekt und Angemessenheit der Maßnahme 2.5.1. Beschreiben Sie bitte im Falle von Einzelbetriebsbeihilfen, warum es wahrscheinlich ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Flughafens ohne die Beihilfe wesentlich geringer ausfallen würde. Machen Sie bitte die erforderlichen Angaben auf der Grundlage des Wirtschaftsplans (siehe auch Nummer 1.2.3) und vergleichen Sie den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Gewährung der Beihilfe und bei Nichtgewährung der Beihilfe (kontrafaktische Analyse) unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer etwaigen Investitionsbeihilfe und des Verkehrsaufkommens. Im Falle von Beihilferegelungen beschreiben Sie bitte die Methode, nach der die Bewilligungsbehörde die Wirtschaftspläne bewertet, sowie — unter Berücksichtigung einer etwaigen Investitionsbeihilfe und des Verkehrsaufkommens — die Wahrscheinlichkeit, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Flughafens wesentlich geringer ausfallen würde. … … 2.5.2. Weisen Sie im Fall einer Einzelbetriebsbeihilfe bitte nach, dass der Wirtschaftsplan für den Flughafen eine volle Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2024 gewährleistet. Nennen Sie bitte die relevanten Schlüsselparameter des Wirtschaftsplans. Bestätigen Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, dass die Bewilligungsbehörde nur dann eine Einzelbetriebsbeihilfe gewährt, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen eine volle Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2024 gewährleistet. Geben Sie bitte an, welche Schlüsselparameter des Wirtschaftsplans die Bewilligungsbehörde prüft, um in jedem einzelnen Fall diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen. … … 2.5.3. Geben Sie bitte Folgendes an: Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Die anfängliche Finanzierungslücke des begünstigten Flughafens über 10 Jahre, beginnend mit der Deckung der Betriebskosten am 4. April 2014 zu Beginn des Übergangszeitraums und bis zur vollen Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2024 am Ende des Übergangszeitraums. Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, a) dass die Finanzierungslücke der beihilfefähigen Flughäfen mit Hilfe der unter Nummer 2.5.2 genannten Methode ermittelt werden wird; b) dass die beihilfefähigen Flughäfen nachweisen müssen, dass sie zum 4. April 2024 eine volle Deckung der Betriebskosten erreichen werden. … … Der zulässige Beihilfehöchstbetrag liegt bei: … … Der prozentuale Anteil der Finanzierungslücke, der durch die Betriebsbeihilfe gedeckt werden soll, beträgt: … … Zeitraum, für den die Betriebsbeihilfe gewährt wird: … … 2.6. Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 2.6.1. Weisen Sie bitte nach, dass alle Flughäfen, die in demselben Einzugsgebiet wie der beihilfefähige Flughafen bzw. die beihilfefähigen Flughäfen liegen, in der Lage sein werden, zum 4. April 2024 volle Betriebskostendeckung zu erreichen. … … 2.6.2. Können Sie bestätigen, dass der Flughafen bzw. die Flughäfen einschließlich etwaiger Investitionen, für die eine Beihilfe gewährt wird, allen potenziellen Nutzern offenstehen und nicht nur einem bestimmten Nutzer vorbehalten sein wird/werden?
2.6.3. Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Zuteilung der Flughafenkapazitäten an die Nutzer nach einschlägigen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgt. … … TEIL III.13.C Ergänzender Fragebogen zu Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften Für die Anmeldung von Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (213) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen ‚Allgemeine Angaben‘ in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden Dieser Fragebogen bezieht sich sowohl auf die Anmeldung von Beihilferegelungen als auch von Einzelbeihilfen. 1. Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger, zum Vorhaben und zur Beihilfe 1.1. Beihilfeempfänger 1.1.1. Wird die Beihilfe der Luftverkehrsgesellschaft, die die neue Strecke bedient, direkt gewährt?
1.1.2. Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 ‚nein‘ lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend, die juristische(n) Person(en), a) die die Beihilfe erhält (erhalten); b) die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle oder an die Luftverkehrsgesellschaft überweist (überweisen), die die neue Strecke bedient. … … 1.1.3. Falls die Antwort auf Frage 1.1.1 ‚nein‘ lautet, beschreiben Sie bitte, wie die nationalen Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird. … … 1.1.4. Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen zwischen dem Empfänger der Beihilfe und a) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, b) seinen Tochtergesellschaft und c) anderen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen). Handelt es sich um Beihilferegelungen, so beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde diese rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen bewerten wird. … … 1.1.5. Auswahl des Beihilfeempfängers: Beschreiben Sie bitte a) das Verfahren, nach dem der Beihilfeempfänger ausgewählt wird bzw. wurde, b) das für die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gewählte Medium und den Umfang der Bekanntmachung, c) die Förderfähigkeitsbedingungen, d) die operationellen Anforderungen und e) die Auswahlkriterien. … … 2. Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt 2.1. Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse 2.1.1. Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an. Die Anlaufbeihilfe
Erläutern Sie bitte, wie die Anlaufbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt. … … 2.1.2. Weisen Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte nach, dass die Strecke bzw. die Strecken nicht bereits von einer Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung (214) oder ab einem anderen Flughafen in demselben Einzugsgebiet (215) unter vergleichbaren Bedingungen angeboten wird/werden. Wenn die Bedingungen nicht als vergleichbar betrachtet werden, erläutern Sie bitte warum. Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde sicherstellt, dass für jede einzelne Anlaufbeihilfe die unter dieser Nummer aufgeführte Bestimmung erfüllt ist. … 2.2. Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens 2.2.1. Geben Sie bitte an, für welche Art von Strecke die Anlaufbeihilfe bestimmt ist:
2.2.2. Geben Sie bitte bei Einzelbeihilfen den Standort der Flughäfen an, die über die beihilfefähigen neuen Strecken angeflogen werden. … … 2.2.3. Machen Sie bitte im Falle von Einzelanlaufbeihilfen für Strecken zwischen einem Flughafen, der nicht in einem abgelegenen Gebiet liegt, und einem anderen Flughafen die folgenden Angaben zum Passagieraufkommen der Flughäfen, die von der/den neuen Strecke(n) bedient werden:
Führen Sie bitte diese Daten tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:
Die Passagierzahlen beziehen sich auf jede Flugstrecke, d. h. ein Passagier, der z. B. an einen Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zählt zweimal. Gehört der Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für den einzelnen Flughafen berechnet. 2.2.4. Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde für jede einzelne Anlaufbeihilfe anhand des Flughafenstandorts, des Passagieraufkommens und der Strecken prüfen wird, ob ein staatliches Eingreifen erforderlich ist. … … 2.3. Geeignetheit der Maßnahme 2.3.1. Im Falle einer Einzelbeihilfe: Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden könnte. Falls zum Beispiel die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (218), weisen Sie bitte nach, dass andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (218) nicht geeignet sind. … … 2.3.2. Im Falle einer Einzelbeihilfe, bei der die begünstigte Luftverkehrsgesellschaft vorab einen Wirtschaftsplan für die Strecke erstellt hat, für die die Beihilfe bestimmt ist: Übermitteln Sie bitte den Wirtschaftsplan. Aus dem vorab erstellten Wirtschaftsplan muss klar hervorgehen, ob die geförderte Strecke nach 3 Jahren ohne öffentliche Zuwendungen für die Luftverkehrsgesellschaft rentabel sein wird. … … 2.3.3. Im Falle einer Einzelbeihilfe, für die vorab kein Wirtschaftsplan für die Strecke erstellt wurde, für die die Beihilfe bestimmt ist: Übermitteln Sie bitte ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die in Rede stehende Luftverkehrsgesellschaft unwiderruflich zugesagt hat, die Strecke mindestens so lange zu betreiben, wie sie durch Anlaufbeihilfen gefördert wird. … … 2.3.4. Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde jede einzelne Anlaufbeihilfe auf ihre Geeignetheit überprüft. … … 2.4. Anreizeffekt und Angemessenheit der Maßnahme 2.4.1. Beschreiben Sie bitte im Falle von Einzelbeihilfen (falls vorhanden auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans), warum es wahrscheinlich ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft ohne die Beihilfe nicht ausgeweitet würde. … Beschreiben Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen die Methode, mit der die Bewilligungsbehörde prüft, wie wahrscheinlich es ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft ohne die Beihilfe nicht ausgeweitet würde. … … 2.4.2. Bestätigen Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte, dass der Betrieb der neuen Strecke erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wird/wurde, und übermitteln Sie bitte a) eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde eingereicht hat, und b) Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag der Betrieb der neuen Strecke aufgenommen wird/wurde. Bestätigen Sie im Falle von Beihilferegelungen bitte, dass der Betrieb der neuen beihilfefähigen Strecken erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wird. … 2.4.3. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe pro Strecke höchstens drei Jahre gewährt wird. … … 2.4.4. Geben Sie bitte die Beihilfeintensität an (die in Prozent der beihilfefähigen Kosten (219) ausgedrückte Gesamtbeihilfehöhe). In diesem Zusammenhang ist der Kapitalwert (net present value) zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung vor Abzug von Steuern und anderen Abgaben anzugeben. … … 2.4.5. Erläutern Sie bitte, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Überkompensation zu vermeiden und um sicherzustellen, dass zu viel gezahlte Beträge von der begünstigten Luftverkehrsgesellschaft zurückgefordert werden. … … 2.4.6. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um eine Quersubventionierung anderer Strecken der begünstigten Luftverkehrsgesellschaft zwischen den betreffenden Flughäfen zu vermeiden? … … 2.5. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 2.5.1. Im Falle einer Einzelbeihilfe: Bestätigen Sie bitte, dass die Verbindung (z. B. ein Städtepaar), die im Rahmen der neuen Luftverkehrsstrecke bedient werden soll, nicht bereits unter vergleichbaren Bedingungen, besonders in Bezug auf die Reisedauer, von einer Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung oder einem anderen Flughafen im selben Einzugsgebiet angeboten wird. Siehe auch Nummer 2.1.2. Im Falle einer Beihilferegelung: Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde sicherstellt, dass diese Bestimmung für jede einzelne Anlaufbeihilfe erfüllt ist. … … 2.5.2. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass die staatliche Stelle, die beabsichtigt(e), einer Luftverkehrsgesellschaft — sei es über einen Flughafen oder anderweitig — eine Anlaufbeihilfe für die Eröffnung einer neuen Strecke zu gewähren, dies rechtzeitig und hinreichend bekanntgegeben hat bzw. bekanntgeben wird, damit alle interessierten Luftverkehrsgesellschaften ihre Dienste anbieten können. … … 2.5.3. Bestätigen Sie bitte, dass die betreffende Anlaufbeihilfe mit keiner anderen Beihilfeart für den Betrieb derselben Strecke kombiniert werden darf. … … TEIL III.13.D Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen sozialer Art nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV — Flugverkehrsdienstleistungen Für die Anmeldung der Gewährung von Beihilfen sozialer Art, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (220) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen ‚Allgemeine Angaben‘ in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden. 1. Angaben zum Beihilfeempfänger/zu den Beihilfeempfängern, zum Vorhaben und zur Beihilfe 1.1. Beschreiben Sie bitte das soziale Ziel/die sozialen Ziele der angemeldeten Maßnahme und warum die Maßnahme Ihrer Ansicht nach dieses Ziel/diese Ziele erreicht. … … 1.2. Weitere Angaben zur geplanten Beihilfe 1.2.1. Beschreiben Sie bitte a) die Methode für die Gewährung sowie die Zuweisung der Beihilfe an die Endverbraucher; b) gegebenenfalls die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält (erhalten) oder die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle überweist (überweisen), die für die Zuweisung der Beihilfe an die beihilfefähigen Endverbraucher zuständig ist. … … 1.2.2. Beschreiben Sie bitte, welche Gruppen von Endverbrauchern für eine Beihilfe in Betracht kommen (z. B. Passagiere mit bestimmten Bedürfnissen wie Kinder, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit geringem Einkommen, Schüler/Studenten, Senioren usw.) (221). … … 1.2.3. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe tatsächlich den beihilfefähigen Endverbrauchern zugutekommt. … … 1.2.4. Beschreiben Sie bitte die Strecken, die für eine Beihilfe in Betracht kommen. … … 1.2.5. Wird die Beihilfe für den Personenverkehr auf einer Strecke gewährt, die einen Flughafen/Flughäfen in einem entlegenen Gebiet (222) mit einem anderen Flughafen/anderen Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum verbindet?
1.2.6. Falls die Antwort auf die Frage 1.2.5 ‚ja‘ lautet, beschreiben Sie bitte die beihilfefähigen Gebiete und Strecken. … … 1.2.7. Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten an, die durch die Beihilfe ausgeglichen werden sollen, und bestätigen Sie, dass sich die beihilfefähigen Kosten auf den Preis beschränken, der dem Verbraucher von dem Verkehrsunternehmen für die Hin- und Rückreise einschließlich aller Steuern und Gebühren in Rechnung gestellt wird. … … 1.2.8. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe unabhängig vom Verteilernetz (z. B. Reisebüros, Bodendienste der Luftverkehrsgesellschaft und Websites) gewährt werden wird. ☐ 1.2.9. Beschreiben Sie bitte a) das Verfahren, nach dem die Flugdienstleistungsanbieter ausgewählt werden bzw. worden sind; b) die Förderfähigkeitsbedingungen und c) die Auswahlkriterien. … … 1.2.10. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe unabhängig von der Herkunft der Dienstleistungen, d. h. unabhängig davon, welche Luftverkehrsgesellschaft die Dienstleistungen erbringt, gewährt wird. ☐ 1.2.11. Beschreiben Sie bitte die Kontrollen und Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Beihilferegelung nur beihilfefähigen Endverbrauchern zugutekommt und keine Überkompensation entsteht. … … TEIL III.13.E Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen im Seeverkehr Für die Anmeldung der Gewährung von Beihilfen, die unter die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (223) (im Folgenden ‚Leitlinien‘) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen ‚Allgemeine Angaben‘ in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden. 1. Angaben zur Art der Beihilferegelung Begründet oder enthält die Regelung:
2. Angaben zur Beihilfefähigkeit Zu den unter Nummer 1 aufgeführten Kategorien a, b, c, d, e und f beantworten Sie bitte die Fragen 2.2. bis 2.7.:
Zu Kategorie g unter Nummer 1:
Zu Kategorie h unter Nummer 1:
3. Angaben zur Beihilfeintensität 3.1. Wie wird gewährleistet, dass die in Kapitel 11 der Leitlinien aufgeführten Beihilfehöchstgrenzen eingehalten werden? Wie werden die einschlägigen Unterlagen geführt? … … Zu Kategorie a unter Nummer 1 beantworten Sie bitte die Fragen 3.2. bis 3.7:
Zu den Kategorien b, c und d unter Nummer 1 beantworten Sie bitte die Fragen 3.8. bis 3.10.:
|
(1) Verordnung (EG) Nr 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(2) NACE Rev. 2 oder spätere Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ersetzt wird. NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(4) Im Falle von verbundenen und Partnerunternehmen sind bei den für den Beihilfeempfänger angegebenen Beträgen die Zahl der Beschäftigten und die Finanzdaten der verbundenen und/oder Partnerunternehmen ebenfalls zu berücksichtigen.
(5) Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(7) Nummer, unter der die genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung bei der Kommission registriert wurde.
(8) Nach Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) bezeichnet der Ausdruck ‚Einzelbeihilfen‘ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung.
(9) Tag der rechtlich bindenden Zusage, die Beihilfe zu gewähren.
(10) Was Beihilfen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur betrifft, so werden Informationen über die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung in den Teilen III.12 (Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten) bzw. III.14 (Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor) verlangt.
(11) Ein Nebenziel ist ein Ziel, das zusätzlich zum Hauptziel mit der betreffenden Beihilfe ausschließlich verfolgt wird. So kann eine Beihilferegelung, deren Hauptziel die Förderung von Forschung und Entwicklung ist, die Förderung von KMU zum Nebenziel haben, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Das Nebenziel kann auch sektorbezogen sein, zum Beispiel im Falle einer FuE-Beihilferegelung für den Stahlsektor.
(12) Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30).
(13) Zuschuss/Zinszuschuss, Darlehen/rückzahlbarer Vorschuss/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, sonstiges Beihilfeinstrument (bitte angeben). Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, ist der Beihilfebetrag für jedes Instrument anzugeben.
(14) Auf diese Angabe kann bei Einzelbeihilfen unter 500 000 EUR verzichtet werden. Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): [0,5–1], [1-2], [2-5], [5-10], [10–30], [30 und mehr].
(15) Gesamtbetrag der geplanten Beihilfe (voller Betrag in Landeswährung). Bei steuerlichen Maßnahmen: geschätzter Gesamteinnahmeverlust aufgrund der Steuervergünstigungen. Wenn die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung für die staatliche Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR beträgt, ist der Abschnitt ‚Evaluierung‘ auszufüllen.
(16) Geben Sie den Beihilfebetrag oder die Mittelausstattung in allen Abschnitten dieses Formulars und der ergänzenden Fragebögen jeweils als vollen Betrag in Landeswährung an.
(17) Wenn die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR beträgt, füllen Sie bitte den Abschnitt ‚Evaluierung‘ dieses Anmeldeformulars aus. Die Evaluierungspflicht gilt nicht für Beihilferegelungen, die unter den ergänzenden Fragebogen für Agrarbeihilfen fallen.
(18) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
(19) Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche Unionsmittel mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, nur die anderen öffentlichen Mittel berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel die in der anwendbaren Unionsgesetzgebung festgelegten Höchstfinanzierungssätze nicht überschreitet.
(20) Die Evaluierungspflicht gilt nicht für Beihilferegelungen, die unter den ergänzenden Fragebogen für Agrarbeihilfen fallen.
(21) Hinweise bietet die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ‚Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen‘ (SWD(2014)179 final vom 28.5.2014), abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/state_aid_evaluation_methodology_de.pdf.
(22) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(23) Anhaltspunkte bietet Artikel 339 AEUV, der sich auf ‚Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente‘ bezieht. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte sind ‚Geschäftsgeheimnisse‘ Informationen, ‚durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit erfolgt, sondern auch bei bloßer Weitergabe an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können‘ (Urteil Postbank/Kommission, T-353/94, ECLI:EU:T:1996:119, Randnummer 87).
(24) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).
(25) Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4).
(26) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(27) Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).
(28) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).
(29) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(30) ‚Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit‘ ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.
(31) Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
(32) ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1.
(33) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
(34) ‚KMU‘ sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(35) Der alleinige Erwerb von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
(36) ‚Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit‘ ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.
(37) In Landeswährung (siehe auch Nummer 2.5)
(38) Im Verkehrswesen können Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln nicht in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Aufwendungen sind keine Erstinvestitionen.
(39) Randnummer 94 der Regionalbeihilfeleitlinien gilt nicht für KMU oder für den Erwerb einer Betriebsstätte.
(40) Nach Randnummer 101 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, an das betreffende Empfängergebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:
— |
Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält. |
— |
Sie müssen abschreibungsfähig sein. |
— |
Sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden. |
Nach Randnummer 102 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen die immateriellen Vermögenswerte auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei kleinen und mittleren Unternehmen drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.
(41) In Landeswährung
(42) Im Verkehrswesen können Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln nicht in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Aufwendungen sind keine Erstinvestitionen.
(43) Zur Methodik siehe Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedstaaten anwendbar vom 1. Januar 2007 (ABl. C 317 vom 23.12.2006, S. 2) und Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).
(44) In Landeswährung
(45) Für die Höhe der Beihilfe(n) und der beihilfefähigen Kosten ist sowohl der Nominalwert als auch der abgezinste Wert anzugeben.
(46) In Landeswährung
(47) Dies könnte beispielsweise anhand der unter Randnummer 40 der Regionalbeihilfeleitlinien genannten Kriterien und/oder des Geschäftsplans des Empfängers aufgezeigt werden.
(48) Nicht relevant für subventionierte Darlehen, öffentliche Eigenkapitaldarlehen oder öffentliche Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, staatliche Garantien mit Beihilfeelementen und staatliche Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.
(49) Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen, usw.
(50) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.
(51) Der bei der Berechnung des IRR zugrunde gelegte Zeitraum sollte einem bei ähnlichen Vorhaben branchenüblichen Zeitrahmen entsprechen.
(52) Dabei müssen alle relevanten Kosten und Vorteile berücksichtigt werden (zum Beispiel Verwaltungskosten, Beförderungskosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und unterschiedliche Lohnkosten). Befindet sich der andere Standort jedoch im EWR, sind Zuwendungen, die an dem anderen Standort gewährt werden, nicht zu berücksichtigen.
(53) Nähere Angaben zu den verschiedenen Klassifikationen sind auf folgender Eurostat-Website abrufbar: http://ec.europa.eu/eurostat/data/classifications.
(54) Bezugsgröße für die Bestimmung eines Marktes mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das EWR-BIP der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorhabens; hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Weitere Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Marktes und die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Wettbewerber aufgrund der dadurch bedingten Preise und Gewinnspannen sein.
(55) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(56) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(57) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(58) ‚Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit‘ ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.
(59) Im Sinne der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
(60) Im Sinne des Anhangs IV der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020.
(61) Die Regionalbeihilfeleitlinien finden auf Beihilferegelungen zur Förderung von Tätigkeiten Anwendung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 42 AEUV liegen, aber unter die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) fallen und die entweder vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, es sei denn, sektorale Vorschriften sehen etwas anderes vor.
(62) Im Sinne der Fußnote 12 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(63) Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).
(64) ‚KMU‘ sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(65) Der alleinige Erwerb von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
(66) ‚Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit‘ ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.
(67) Der Begriff ‚Anmeldeschwelle‘ ist unter Randnummer 20 Buchstabe n der Regionalbeihilfeleitlinien definiert.
(68) Im Verkehrswesen können Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln nicht in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Aufwendungen sind keine Erstinvestitionen.
(69) Diese Bestimmung muss nicht für KMU oder für den Erwerb einer Betriebsstätte gelten.
(70) Nach Randnummer 101 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, an das betreffende Empfängergebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:
— |
Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält. |
— |
Sie müssen abschreibungsfähig sein. |
— |
Sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden. |
Nach Randnummer 102 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen die immateriellen Vermögenswerte auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.
(71) Operatives Programm oder Entwicklungsprogramm, das im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes oder dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) aufgestellt wurde.
(72) Nicht relevant für subventionierte Darlehen, öffentliche Eigenkapitaldarlehen oder öffentliche Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, staatliche Garantien mit Beihilfeelementen und staatliche Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.
(73) Zu diesem Zweck kann unter anderem auf Folgenabschätzungen für die geplante Regelung oder Ex-post-Evaluierungen ähnlicher Regelungen Bezug genommen werden.
(74) Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen, usw.
(75) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen, usw.
(76) Ein kontrafaktisches Szenario ist plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgebend waren.
(77) Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die in Rede stehende Beihilferegelung auf mögliche negative Auswirkungen zu prüfen, könnte der Mitgliedstaat ihr beispielsweise ihm zur Verfügung stehende Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen zu ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung stellen (Randnummer 125 der Regionalbeihilfeleitlinien).
(78) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(79) Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
(80) Im Sinne des Anhangs IV der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020.
(81) Die Regionalbeihilfeleitlinien finden auf Beihilferegelungen zur Förderung von Tätigkeiten Anwendung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 42 AEUV liegen, aber unter die Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487)) fallen und die entweder vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, es sei denn, sektorale Vorschriften sehen etwas anderes vor.
(82) ‚KMU‘ sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(83) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten für die Beförderung von Gütern, die in für Betriebsbeihilfen in Betracht kommenden Gebieten hergestellt werden, nur im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (‚AGVO‘) gewährt werden können.
(84) ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.
(85) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(86) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(87) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(88) Unbeschadet etwaiger Verfahren, die sowohl die Entwicklung als auch den anschließenden Erwerb von einmaligen oder spezialisierten Waren oder Dienstleistungen abdecken.
(89) Bei Beihilfeanträgen, die ein FuE-Vorhaben betreffen, schließt dies nicht aus, dass der potenzielle Beihilfeempfänger bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Beihilfeantrag erfasst werden.
(90) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.
(91) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(92) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.
(93) Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
(94) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.
(95) Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.
(96) Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(97) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (‚Bankenmitteilung‘) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(98) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) oder jede künftige Mitteilung, die an ihre Stelle tritt.
(99) Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.
(100) Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.
(101) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(102) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.
(103) Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
(104) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.
(105) Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.
(106) Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(107) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (‚Bankenmitteilung‘) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(108) Umstrukturierungen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Beihilfeempfängers auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen sie auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.
(109) Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Das umstrukturierte Unternehmen sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen.
(110) Bei dem alternativen Szenario kann es sich zum Beispiel um Umschuldung, Veräußerung von Vermögenswerten, Aufnahme privaten Kapitals, Verkauf an einen Wettbewerber oder Aufspaltung handeln; dies kann jeweils durch Einleitung eines Insolvenz- oder eines Umstrukturierungsverfahrens oder auf andere Weise erfolgen.
(111) Beachten Sie bitte auch Randnummer 56 der Leitlinien.
(112) Beachten Sie bitte auch Randnummer 64 der Leitlinien.
(113) Wenn die zu gewährende Beihilfe zum Beispiel die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt, sollte der Eigenbeitrag ebenfalls eigenkapitalstärkende Maßnahmen beinhalten, wie etwa die Beschaffung neuen Eigenkapitals von bestehenden Anteilseignern, die Abschreibung bestehender Verbindlichkeiten und Schuldscheine oder die Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in Eigenkapital oder die Beschaffung von neuem externen Beteiligungskapital zu Marktkonditionen.
(114) Zum Beispiel, wenn der Staat Zuschüsse gewährt, Kapital zuführt oder Schulden abschreibt.
(115) Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.
(116) Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.
(117) Veräußerungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Laufzeit des Umstrukturierungsplans stattfinden; dabei sind der Art der zu veräußernden Vermögenswerte sowie Hindernissen bei deren Veräußerung Rechnung zu tragen.
(118) Dies sind insbesondere Maßnahmen, die dazu dienen, bestimmte Märkte, die mit den Geschäftsbereichen des Beihilfeempfängers in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, im Einklang mit dem Unionsrecht für andere Unternehmen aus der Union zu öffnen. Derartige Initiativen können andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ersetzen, die normalerweise von dem Beihilfeempfänger verlangt würden.
(119) Welche Arten von Maßnahmen unter den Begriff ‚Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen‘ fallen, ist den Randnummern 32 bis 35 der Leitlinien zu entnehmen.
(120) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(121) Im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(122) ‚Kleinere staatliche Unternehmen‘ sind wirtschaftliche Gruppierungen mit eigenem Entscheidungsorgan, die nach der Empfehlung 2003/361/EG als kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft würden, wenn nicht 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert würden.
(123) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.
(124) Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
(125) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.
(126) Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.
(127) Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(128) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (‚Bankenmitteilung‘) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(129) Umstrukturierungen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Beihilfeempfängers auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen sie auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.
(130) Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Das umstrukturierte Unternehmen sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen.
(131) Bei dem alternativen Szenario, das keine staatliche Beihilfen enthalten darf, kann es sich zum Beispiel um Umschuldung, Veräußerung von Vermögenswerten, Aufnahme privaten Kapitals, Verkauf an einen Wettbewerber oder Aufspaltung handeln; dies kann jeweils durch Einleitung eines Insolvenz- oder eines Umstrukturierungsverfahrens oder auf andere Weise erfolgen.
(132) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) oder jede künftige Mitteilung, die an ihre Stelle tritt.
(133) Im Einklang mit Randnummer 115 Buchstabe e der Leitlinien braucht dieser Plan nicht alle unter den Randnummern 47 bis 52 der Leitlinien aufgeführten Elemente zu umfassen, muss aber mindestens die Maßnahmen enthalten, die der Beihilfeempfänger durchzuführen plant, um seine langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.
(134) Wenn die zu gewährende Beihilfe zum Beispiel die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt, sollte der Eigenbeitrag ebenfalls eigenkapitalstärkende Maßnahmen beinhalten, wie etwa die Beschaffung neuen Eigenkapitals von bestehenden Anteilseignern, die Abschreibung bestehender Verbindlichkeiten und Schuldscheine oder die Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in Eigenkapital oder die Beschaffung von neuem externen Beteiligungskapital zu Marktkonditionen.
(135) Zum Beispiel, wenn der Staat Zuschüsse gewährt, Kapital zuführt oder Schulden abschreibt.
(136) Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.
(137) Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.
(138) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, derartige Maßnahmen von kleinen Unternehmen zu verlangen, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben. Kleine Unternehmen sollten jedoch in der Regel während des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.
(139) Veräußerungen, Abschreibungen und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig wären, werden in der Regel nicht als ausreichend betrachtet.
(140) Solche Maßnahmen sollten an den Märkten ansetzen, auf denen der Beihilfeempfänger nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat, insbesondere dort, wo bedeutende Überkapazitäten bestehen.
(141) Veräußerungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Laufzeit des Umstrukturierungsplans stattfinden; dabei sind der Art der zu veräußernden Vermögenswerte sowie Hindernissen bei deren Veräußerung Rechnung zu tragen.
(142) Dies sind insbesondere Maßnahmen, die dazu dienen, bestimmte Märkte, die mit den Geschäftsbereichen des Beihilfeempfängers in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, im Einklang mit dem Unionsrecht für andere Unternehmen aus der Union zu öffnen. Derartige Initiativen können andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ersetzen, die normalerweise von dem Beihilfeempfänger verlangt würden.
(143) Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1).
(144) Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).
(145) EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020.
(146) Siehe die Randnummern 56 bis 60 der Breitbandleitlinien.
(147) Siehe die Randnummern 82 bis 85 der Breitbandleitlinien.
(148) Siehe zum Beispiel den Leitfaden der Kommission für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze (http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docgener/presenta/broadband2011/broadband2011_en.pdf).
(149) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) sowie Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(150) Beispielsweise gewähltes Investitions- und Geschäftsmodell, Größe und Merkmale der von der Maßnahme abgedeckten Bereiche oder Maßnahmen zur Kontrolle der Projektkosten.
(151) Die Liste der Beschlüsse der Kommission über staatliche Beihilfen im Breitbandsektor finden Sie auf der Homepage der GD Wettbewerb: http://ec.europa.eu/competition/sectors/telecommunications/broadband_decisions.pdf.
(152) ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1. Nähere Ausführungen zu bestimmten Aspekten der Anwendbarkeit dieses ergänzenden Fragebogens auf Landwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur sind Randnummer 14 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien zu entnehmen.
(153) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(154) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(155) Siehe Abschnitt 3.7 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien: Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
(156) Bei der Einführung von Maßnahmen, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanziert werden, können die Mitgliedstaaten sich bei der Angabe der mit der Maßnahme verfolgten Umwelt- oder Energieziele auf die Argumentation in den einschlägigen Operationellen Programme stützen.
(157) Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (European Network of Transmission System Operators for Electricity).
(158) Den Nachweis der Geeignetheit von Regelungen kann der Mitgliedstaat auch anhand der Ergebnisse früherer Evaluierungen erbringen (vgl. Kapitel 4 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).
(159) Der Begriff ‚Beginn der Arbeiten‘ ist unter Randnummer 19 Ziffer 44 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien definiert.
(160) Diese Verpflichtung gilt nicht für KMU und greift der Würdigung des Anreizeffekts staatlicher Beihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund eines Energieaudits durchgeführt werden bzw. durchgeführt werden müssen, oder für Energieeffizienzmaßnahmen, die sich aus anderen Instrumenten ergeben, in keiner Weise vor (siehe die Randnummern 56 und 57 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).
(161) Zu Einzelheiten siehe die Randnummern 72 bis 76 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.
(162) Die korrekte kontrafaktische Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das geltenden verbindlichen Unionsnormen entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte. Siehe Randnummer 73 Buchstabe b der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Siehe zum Beispiel die Liste in Anhang 2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Ist die Referenzinvestition nicht die in Anhang 2 aufgeführte, erläutern und begründen Sie bitte, warum sie geeignet ist.
(163) Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert technisch veraltet ist.
(164) Siehe Anhang 2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien: Investitionsmehrkosten sind die zusätzlichen Investitionskosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen.
(165) Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Unionsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig.
(166) Siehe Randnummer 78 Buchstabe a der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.
(167) Siehe Randnummer 78 Buchstabe b der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.
(168) Siehe Randnummer 78 Buchstabe c der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Der Begriff ‚Öko-Innovation‘ ist unter Randnummer 19 Ziffer 4 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien definiert.
(169) Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung sind Randnummer 19 Ziffer 43 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien zu entnehmen.
(170) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(171) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(172) Bei Beihilferegelungen kann dies in Form einer typischen Kalkulation (oder verschiedener Beispiele) erfolgen.
(173) Die Kommission kann angemeldete Maßnahmen dieser Art für einen Zeitraum von 10 Jahren genehmigen.
(174) Ob die Beihilfe erforderlich ist, bestimmt sich nach den Kosten und Einnahmen, die sich aus der Erzeugung und dem Verkauf von Strom und Wärme ergeben.
(175) Die Produktionskosten können die marktübliche Kapitalrendite der Anlage beinhalten; etwaige Gewinne des Unternehmens durch die Wärmeerzeugung müssen jedoch von den Produktionskosten abgezogen werden.
(176) Bei der Ermittlung des Betrags der Betriebsbeihilfe müssen Investitionsbeihilfen, die dem betreffenden Unternehmen für die neue Anlage gewährt wurden, von den Produktionskosten abgezogen werden.
(177) Die Laufzeit von Betriebsbeihilfen ist auf fünf Jahre beschränkt.
(178) Siehe Abschnitt 3.7.1 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.
(179) Wie unter Randnummer 19 Ziffer 16 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien dargelegt, bezeichnet der Begriff ‚Mindeststeuerbeträge der Union‘ die im Unionsrecht vorgesehenen Mindeststeuerbeträge. Für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(180) In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Schätzungen unter anderem zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf dem räumlich relevanten Markt sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig/der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern vorlegen.
(181) Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4).
(182) Der kausale Zusammenhang kann am direktesten durch Bezugnahme auf eine auf den Strompreis erhobene Steuer oder sonstige Abgabe nachgewiesen werden, die der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien dient. Ein indirekter Nachweis für die zusätzlichen Kosten besteht darin, die Auswirkungen der aufgrund von Umweltzertifikaten entstehenden höheren Nettokosten für den Stromversorger und für den Fall, dass der Stromversorger die höheren Nettokosten an die Verbraucher weitergibt, die Auswirkungen auf den Strompreis zu berechnen.
(183) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).
(184) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(185) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(186) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).
(187) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).
(188) Nach den Risikofinanzierungsleitlinien (Randnummern 46 bis 49) muss für alle anmeldepflichtigen Risikofinanzierungen eine Ex-ante-Prüfung durchgeführt und vorgelegt werden.
(189) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(190) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(191) SWD(2014)179 final vom 28.5.2014.
(192) Dieser Abschnitt enthält eine allgemeine Beschreibung der Ziele und Förderfähigkeitsbestimmungen der Regelung. Darüber hinaus soll er helfen zu bewerten, wie die Förderfähigkeits- und Ausschlussbestimmungen der Beihilferegelung genutzt werden können, um die Wirksamkeit der Beihilfe zu ermitteln. In einigen Fällen werden die genauen Förderfähigkeitsbestimmungen möglicherweise nicht vorab bekannt sein. In diesen Fällen sollte angegeben werden, was im besten Falle zu erwarten ist.
(193) Beispiele negativer Auswirkungen wären durch die Beihilferegelung bedingte Nachteile auf regionaler Ebene oder auf Ebene des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder die Verdrängung privatwirtschaftlicher Investitionen.
(194) Beihilferegelungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr in den Geltungsbereich der genannten Verordnung. Nach Bewertung des Evaluierungsplans kann die Kommission beschließen, die Anwendbarkeit der Verordnung für solche Beihilferegelungen zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die geplante Laufzeit der Regelung genau anzugeben.
(195) Nehmen Sie bitte Bezug auf SWD(2014)179 final vom 28.5.2014.
(196) Bedenken Sie bitte, dass für die Evaluierung sowohl die Erhebung historischer Daten als auch die Erhebung von Daten, die während der Durchführung der Beihilferegelung nach und nach zur Verfügung stehen werden, erforderlich sein könnten. Nennen Sie bitte die Quellen für beiden Arten von Informationen. Vorzugsweise sollten beide Arten von Daten aus den denselben Quellen stammen, um über die Zeit eine gewisse Kohärenz zu gewährleisten.
(197) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).
(198) Beihilfefähige Kosten im Rahmen von Investitionsbeihilfen für Flughäfen sind die Kosten in Verbindung mit Investitionen in Flughafeninfrastruktur, einschließlich Planungskosten, Bodenabfertigungsinfrastruktur (wie z. B. Gepäckband) und Flughafenausrüstung. Investitionskosten in Verbindung mit nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten (besonders Parkplätze, Hotels, Restaurants und Büroräume) sind nicht beihilfefähig. Die Investitionskosten für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (wie z. B. Busse, Fahrzeuge usw.) sind nicht beihilfefähig, sofern sie nicht Teil der Bodenabfertigungsinfrastruktur sind.
(199) ‚Einzugsgebiet eines Flughafens‘ ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.
(200) Verwenden Sie bitte die folgenden Größenordnungen: Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr; Flughäfen mit 200 000 bis 1 Mio. Passagieren pro Jahr; Flughäfen mit 1 bis 3 Mio. Passagieren pro Jahr.
(201) Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen.
(202) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.
(203) Die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ist der Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der Lebensdauer der Anlageinvestition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten).
(204) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).
(205) ‚Operative Finanzierungslücke‘: die operativen Verluste des Flughafens in dem betreffenden Zeitraum, die auf der Grundlage der Kapitalkosten auf ihren Barwert abgezinst werden, d. h. den (als Kapitalwert ausgedrückten) Betrag, um den die Einnahmen des Flughafens seine Betriebskosten unterschreiten.
(206) Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Erklärung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(207) Dienstleistungen, die ein Flughafen oder eine seiner Tochtergesellschaften für Luftverkehrsgesellschaften erbringt, um die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können, einschließlich der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und der Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur.
(208) Die mit der Erbringung von Flughafendienstleistungen verbundenen Kosten eines Flughafens; dazu gehören Kostenkategorien wie Personalkosten, Kosten für fremdvergebene Dienstleistungen, Kommunikation, Abfallentsorgung, Energie, Instandhaltung, Mieten und Verwaltung, jedoch weder Kapitalkosten, Marketingunterstützung bzw. andere Anreize, die der Flughafen den Luftverkehrsgesellschaften bietet, noch Kosten für Aufgaben mit hoheitlichem Bezug.
(209) ‚Einzugsgebiet eines Flughafens‘ ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.
(210) Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen.
(211) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.
(212) ‚Operative Finanzierungslücke‘: die operativen Verluste des Flughafens in dem betreffenden Zeitraum, die auf der Grundlage der Kapitalkosten auf ihren Barwert abgezinst werden, d. h. den (als Kapitalwert ausgedrückten) Betrag, um den die Einnahmen des Flughafens seine Betriebskosten unterschreiten.
(213) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).
(214) Ein ‚Hochgeschwindigkeitszug‘ ist ein Zug, der Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen kann.
(215) ‚Einzugsgebiet eines Flughafens‘ ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.
(216) Tatsächliches durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. bei nicht angemeldeten Beihilfen der tatsächlichen Gewährung oder Auszahlung der Beihilfe vorausgehen. Im Falle eines neu geschaffenen Passagierflughafens sollte das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs herangezogen werden. Diese Schwellenwerte beziehen sich auf jede Flugstrecke. So zählt ein Passagier, der z. B. zu einem Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zweimal; die Zählung bezieht sich auf Einzelstrecken.
(217) Beschluss 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1).
(218) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.
(219) Die förderfähigen Kosten sind die mit der Strecke verbundenen Flughafenentgelte.
(220) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).
(221) Handelt es sich bei der betreffenden Strecke jedoch um eine Verbindung zu einem abgelegenen Gebiet, wie einem Gebiet in äußerster Randlage, einer Insel oder einem Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte, könnte die Beihilfe für die gesamte Bevölkerung des Gebiets gewährt werden.
(222) Zum Beispiel ein Gebiet in äußerster Randlage, eine Insel oder ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte.
(223) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3).
ANHANG II
Die Anhänge III.A und III.B erhalten folgende Fassung:
ANHANG III.A
Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen
(Formular für alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Landwirtschaft)
Um die jährliche Berichterstattung über staatliche Beihilfen weiter zu vereinfachen und zu verbessern, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1. März eine vorformatierte zugriffsbasierte Online-Plattform mit ausführlichen Angaben zu allen bestehenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen diese Angaben dann bis zum 30. Juni desselben Jahres prüfen und ergänzen. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t – 1 im Jahr t (1) veröffentlichen.
Die Angaben auf der Plattform werden von der Kommission zum größten Teil bereits anhand der Daten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab eingegeben. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen lediglich überprüfen, erforderlichenfalls ändern und um die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t – 1) ergänzen.
Die Angaben zum Ziel der Beihilfe und zum Wirtschaftszweig, für den sie bestimmt ist, beziehen sich auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe und auf das Rechtsinstrument, auf dessen Grundlage die Beihilfe genehmigt wurde.
Es müssen folgende Angaben übermittelt werden:
(1) |
Titel |
(2) |
Nummer der Beihilfe |
(3) |
Frühere Beihilfenummern (z. B. nach Verlängerung einer Regelung) |
(4) |
Wirtschaftszweig Die Angabe des Wirtschaftszweigs muss sich weitgehend auf die NACE (2) [dreistellige Ebene] stützen. |
(5) |
Ziel |
(6) |
Gebiet(e) Eine Beihilfemaßnahme kann zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für ein Gebiet oder mehrere Gebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV bestimmt sein. |
(7) |
Beihilfeinstrument(e) Es ist zwischen mehreren Instrumenten zu unterscheiden: Zuschuss, bezuschusste Dienstleistung, Zinszuschuss, Darlehen, Garantie, Steuervergünstigung, rückzahlbarer Vorschuss, Kapitalbeteiligung und sonstige. |
(8) |
Form der Beihilfe Es ist zwischen drei Formen zu unterscheiden: Regelung, Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer Regelung und Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe). |
(9) |
Ausgaben Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. im Falle von Steuervergünstigungen der tatsächliche Einnahmenverzicht) angegeben werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jedes Beihilfeinstrument innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss oder Darlehen) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für die Jahre t – 1, t – 2, t – 3, t – 4 und t – 5. |
ANHANG III.B
Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen
(Formular für die Landwirtschaft)
Um die jährliche Berichterstattung über staatliche Beihilfen weiter zu vereinfachen und zu verbessern, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1. März eine vorformatierte zugriffsbasierte Online-Plattform mit ausführlichen Angaben zu allen bestehenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen diese Angaben dann bis zum 30. Juni desselben Jahres prüfen und ergänzen. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t – 1 im Jahr t (3) veröffentlichen.
Die Angaben auf der Plattform werden von der Kommission zum größten Teil bereits anhand der Daten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab eingegeben. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen lediglich überprüfen, erforderlichenfalls ändern und um die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t – 1) ergänzen.
Die Angaben zum Ziel der Beihilfe und zum Wirtschaftszweig, für den sie bestimmt ist, beziehen sich auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe und auf das Rechtsinstrument, auf dessen Grundlage die Beihilfe genehmigt wurde.
Es müssen folgende Angaben übermittelt werden:
(1) |
Titel |
(2) |
Nummer der Beihilfe |
(3) |
Frühere Beihilfenummern (z. B. nach Verlängerung einer Regelung) |
(4) |
Wirtschaftszweig Die Angabe des Wirtschaftszweigs muss sich weitgehend auf die NACE (4) [dreistellige Ebene] stützen. |
(5) |
Ziel |
(6) |
Gebiet(e) Eine Beihilfemaßnahme kann zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für ein Gebiet oder mehrere Gebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV bestimmt sein. |
(7) |
Beihilfeinstrument(e) Es ist zwischen mehreren Instrumenten zu unterscheiden: Zuschuss, bezuschusste Dienstleistung, Zinszuschuss, Darlehen, Garantie, Steuervergünstigung, rückzahlbarer Vorschuss, Kapitalbeteiligung und sonstige. |
(8) |
Form der Beihilfe Es ist zwischen drei Formen zu unterscheiden: Regelung, Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer Regelung und Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe). |
(9) |
Ausgaben Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. im Falle von Steuervergünstigungen der tatsächliche Einnahmenverzicht) angegeben werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jedes Beihilfeinstrument innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss oder Darlehen) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für die Jahre t – 1, t – 2, t – 3, t – 4 und t –5. |
(10) |
Beihilfeintensität und Beihilfeempfänger Die Mitgliedstaaten müssen Folgendes angeben:
|
(1) t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.
(2) NACE Rev. 2 oder spätere Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ersetzt wird. NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.
(4) NACE Rev. 2 oder spätere Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ersetzt wird. NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).