14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2031 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent eröffnet für die Einfuhr in die Union von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land unmittelbar in die Union befördert wird. In Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung sind monatliche Obergrenzen für die Olivenölmenge festgesetzt, für die bis zu der in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehenen Gesamtmenge Einfuhrlizenzen erteilt werden können. Angesichts der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation Tunesiens sollte der Olivenölhandel zwischen der Union und Tunesien durch Verringerung des Verwaltungsaufwands für das mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffnete Kontingent vereinfacht werden. Es ist daher notwendig, die monatlichen Obergrenzen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung aufzuheben.

(2)

Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 sollte erhöht werden, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtung zur Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen erfüllt wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Das Kontingent wird alljährlich ab dem 1. Januar eröffnet.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

(2)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann jeder Antragsteller wöchentlich einen Einfuhrlizenzantrag stellen, und zwar am Montag oder Dienstag.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Einfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (3) bis zum letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.

Der Betrag der Sicherheit beläuft sich auf 20 EUR je 100 kg Nettogewicht.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Kontingentszeitraum, der am 1. Januar 2016 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).