2.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/17


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika

( Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 30. Oktober 2015 )

Seite 136, Erwägungsgrund 213:

Anstatt:

„Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —“

muss es heißen:

„Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —“;

Seite 138, Artikel 1 Absatz 8:

Anstatt:

„Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.“

muss es heißen:

„Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 5 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.“;

Seite 139, Anhang II:

Anstatt:

„Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.‘

Datum und Unterschrift“

muss es heißen:

„Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.‘

Datum und Unterschrift“.