27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1919 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (1) werden mehrere restriktive Maßnahmen, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, umgesetzt.

(2)

Am 26. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1924 (3) angenommen, mit dem eine verstorbene Personen aus den Anhängen I und II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen wird.

(3)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Am 26. Oktober 2015 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1921 (4) angenommen, mit der eine verstorbene Person aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gestrichen wird.

(5)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Ferner ist es angebracht, eine neue Vorschrift aufzunehmen, um den Erfordernissen zum Schutz persönlicher Daten Rechnung zu tragen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Anhang III enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Anhang III enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.“

Artikel 2

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(2)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1924 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1921 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).


ANHANG

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird der Eintrag für die folgende Person unter „I. Personen“ gestrichen:

I.   Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

44.

MIDZI, Amos Bernard (Mugenva)