13.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1828 DES RATES

vom 12. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) werden die meisten Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehen sind.

(2)

Am 12. Oktober 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1836 (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/1836 werden die Kriterien für die Aufnahme von Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen I und II des genannten Beschlusses aufgestellt. Die Gründe für ihre Aufnahme sind in den Erwägungsgründen des Beschlusses (GASP) 2015/1836 und in Beschluss 2013/255/GASP dargelegt.

(3)

Die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Maßnahmen auf Ebene der Union.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 15 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

„(1a)   Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (4) vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:

a)

führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind;

b)

die Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf;

c)

die Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren;

d)

die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

e)

die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

f)

die Mitglieder der regierungsnahen Milizen;

g)

die Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

und die natürlichen oder juristischen Personen und die Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet.

(1b)   Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter eine der in Absatz 1a genannten Kategorien fallen, werden nicht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II aufgenommen und werden nicht weiter in dieser Liste geführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

(4)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).“"

2.

Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Rat setzt die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss über die Aufnahme in die Liste und die Gründe dafür in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 1a fällt, kann diese Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.“

3.

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Liste der in den Artikeln 14, 15 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 1a genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1)

(3)  Beschluss (GASP) des Rates 2015/1836 vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (siehe Seite 75 dieses Amtsblatts).