10.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1821 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren in die Union von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl,

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(2)

Bei der Untersuchung, die zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls führte, arbeitete eine große Zahl ausführender Hersteller aus Indien mit. Daher bildete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Stichprobe der zu untersuchenden ausführenden indischen Hersteller.

(3)

Auf die Einfuhren der betroffenen Ware führte der Rat unternehmensspezifische Zollsätze von 0 bis 12,5 % für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und den gewogenen durchschnittlichen Zoll von 5 % für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 enthalten. Der genannte Anhang wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1019 der Kommission (3) geändert.

(4)

Ferner führte der Rat einen landesweiten Zoll von 12,5 % für alle anderen Unternehmen ein, die sich entweder nicht gemeldet hatten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(5)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller aus Indien der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,

a)

dass er die betroffene Ware in dem Zeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen (1. April 2011 bis 31. März 2012, im Folgenden „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Europäische Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der besagten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 der besagten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, also der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5 %, zugestanden wird.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(6)

Das indische Unternehmen Amar Precision Wire Products Pvt., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Amar“) beantragte die Gewährung des für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatzes (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“).

(7)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgeführten Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt, wurde eine Überprüfung durchgeführt.

(8)

Dem Antragsteller wurde ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte, Belege dafür zu erbringen, dass er alle Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllt.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die drei Voraussetzungen für die Gewährung der Neuausführerbehandlung erfüllte; anschließend prüfte sie diese Informationen. Ein Kontrollbesuch wurden in der folgenden Betriebsstätte durchgeführt:

Amar Precision Wire Products Pvt., Ltd. in Satara

(10)

Der Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllt. Er konnte nämlich belegen,

i)

dass er die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausführte, mit Ausnahme einer Mustersendung, die in Erwägungsgrund 11 genauer beschrieben wird,

ii)

dass er mit keinem Ausführer oder Hersteller in Indien verbunden ist, der den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

iii)

dass er erst im Juni 2014 begann, die betroffene Ware in die Union auszuführen, und vertraglich verpflichtet ist, diese Ausfuhren fortzusetzen;

folglich kann diesem Antragsteller nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 der Zollsatz von 5 % für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen gewährt werden, und dementsprechend sollte der Antragsteller in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Hersteller aufgenommen werden.

(11)

Der Antragsteller räumte in seiner Antwort auf den Fragebogen zur Neuausführerbehandlung ein, dass er im ursprünglichen Untersuchungszeitraum zwar durchaus etwas in die Union ausgeführt habe, dass es sich dabei aber nur um eine einzige Mustersendung von geringer Menge und geringem Wert (weniger als 500 EUR) gehandelt habe, die per Luftfracht versandt worden sei. Die vor Ort geprüften Unterlagen (darunter der Schriftwechsel, der zu diesem Versand und zu weiterem Schriftwechsel führte) bestätigen, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang lediglich um eine Mustersendung handelte. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der betreffende Vorgang keinen Grund bietet, den Antrag auf Neuausführerbehandlung abzulehnen.

(12)

Die Kommission benachrichtigte den Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Union über diese Feststellungen und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein.

(13)

Dem Antragsteller muss ein neuer TARIC-Zusatzcode (B121) zugewiesen werden (TARIC ist der integrierte Zolltarif der Europäischen Union). Nur aus Gründen der technischen Integration in TARIC sollte mit dieser Verordnung auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates (4) geändert werden, und zwar dahin gehend, dass dem Antragsteller dort derselbe TARIC-Zusatzcode (B121) zugewiesen wird.

(14)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der ausführenden Hersteller aus Indian im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgenommen:

Name des Unternehmens

Stadt

TARIC-Zusatzcode

„Amar Precision Wire Products Pvt., Ltd.

Satara, Maharashtra

B121 “

Artikel 2

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 erhält folgende Fassung:

„Unternehmen

Zoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

3,7

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

3,0

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

3,0

B777

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,0

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,0

B779

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra

0,0

B780

KEI Industries Limited, New Delhi

0,0

B925

Superon Schweisstechnik India Ltd, Gurgaon, Haryana

3,7

B997

Amar Precision Wire Products Pvt., Ltd, Satara, Maharashtra

3,7

B121

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

3,4

siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

3,7

B999 “

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1019 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).