18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1553 DER KOMMISSION

vom 17. September 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis zum 7. September 2015 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis zum 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind, bei bestimmten Kontingenten, höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 gestellte Anträge

(in %)

09.4410

0,182755

09.4411

0,185414

09.4412

0,19305

09.4420

0,214407

09.4421

09.4422

0,214368