15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/63 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1515 DER KOMMISSION
vom 5. Juni 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zentrale Gegenparteien (CCP) agieren auf der Ebene zwischen den Gegenparteien der auf einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Verträge. Das Kreditrisiko dieser Gegenparteien wird durch die Hinterlegung von Sicherheiten gemindert, die so berechnet werden, dass mögliche Verluste bei einem Ausfall gedeckt sind. CCP akzeptieren zur Erfüllung von Nachschussleistungen nur hochliquide Aktiva — in der Regel Barmittel — als Sicherheiten, sodass im Falle eines Ausfalls eine rasche Abwicklung erfolgen kann. |
(2) |
Altersversorgungssysteme sind in vielen Mitgliedstaaten aktive Teilnehmer auf den OTC-Derivatemärkten. Allerdings beschränken die Altersversorgungssysteme in der Regel ihre Barmittel-Positionen auf ein Minimum und halten stattdessen höher rentierende Titel wie Wertpapiere, um hohe Renditen für die Rentenempfänger zu erwirtschaften. Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher ein zentrales Clearing für ihre OTC-Derivatekontrakte vorgeschrieben, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCP erfüllen zu können. |
(3) |
Gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 jener Verordnung während drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens jener Verordnung keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen. |
(4) |
Um die derzeitige Situation umfassend zu bewerten, hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgearbeitet, um zu klären, ob die CCP bei der Erarbeitung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme die notwendigen Anstrengungen unternommen haben. Die Kommission hat für die Zwecke dieser Bewertung eine Grundlagenstudie über Lösungen für die Hinterlegung unbarer Sicherheiten bei zentralen Gegenparteien durch Altersversorgungssysteme sowie über nachteilige Auswirkungen einer Abschaffung der Befreiung im Falle, dass keine Lösung gefunden wird, auf die Höhe der Altersversorgung für die Empfänger der betreffenden Altersversorgungssysteme in Auftrag gegeben. |
(5) |
Die Kommission ist im Einklang mit den Erkenntnissen aus ihrem Bericht der Auffassung, dass die CCP bislang keine ausreichenden Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen unternommen haben und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von OTC-Derivatekontrakten auf die Altersversorgung künftiger Rentenempfänger unverändert bestehen bleiben. |
(6) |
Die in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte dreijährige Übergangszeit sollte daher um zwei Jahre verlängert werden, |
(7) |
Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, damit die Verlängerung der bestehenden Übergangszeiträume vor oder so bald wie möglich nach deren Ablauf gelten kann. Ein späteres Inkrafttreten könnte bei den Altersversorgungssystemen zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage führen, ob sie anstehende Clearingpflichten vorbereiten müssen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:
„Bis zum 16. August 2017 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.