10.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1507 DER KOMMISSION

vom 9. September 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf unter anderem aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) führte der Rat einen residualen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (3) die genannten Maßnahmen auf unter anderem aus Indien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen“).

B.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(3)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt danach einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(4)

Gestellt wurde der Antrag wurde von Pyrotek India Pvt. Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Indien (im Folgenden „betroffenes Land“); der beschränkte sich darauf zu prüfen, ob eine Befreiung von den geltenden Maßnahmen möglich ist.

(5)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Beweise und befand, dass diese die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigten. Die Kommission leitete daher mit der Veröffentlichung einer Einleitungsbekanntmachung am 23. September 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) eine Untersuchung ein.

C.   VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE

(6)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden.

D.   UNTERSUCHUNG

a)   Untersuchungszeitraum

(7)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2014, während der Berichtszeitraum den 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 abdeckte.

(8)

Die Kommission unterrichtete Pyrotek und die Vertreter Indiens offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien wurden gebeten, Stellung zu nehmen, ferner wurden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Anhörung zu beantragen. Diesbezügliche Anträge gingen nicht ein.

(9)

Die Kommission sandte Pyrotek einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Die Kommission holte alle für die Überprüfung notwendigen Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben von Pyrotek in Chennai und in Pune, Indien wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

b)   Der Antragsteller

(10)

Bei dem Antragsteller handelt es sich um ein indisches Tochterunternehmen der in den USA ansässigen multinationalen Gruppe Pyrotek. Die Pyrotek-Gruppe liefert unterschiedlichste Verbrauchsmaterialien und Instrumente an die Metall- und Aluminiumindustrie.

(11)

Der Antragsteller produziert die zu untersuchende Ware in seinem indischen Werk in Chennai und verkauft sie an seine verbundenen Unternehmen in der Union. In den meisten Fällen wird die zu untersuchende Ware in den verbundenen Unternehmen weiterverarbeitet, die das entstandene Produkt dann an den Endverbraucher verkaufen.

c)   Untersuchungsergebnisse

(12)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller im August 2011 mit der Herstellung der zu untersuchenden Ware begann, und bestätigte, dass der Antragsteller in der Lage war, die gesamte Menge, die er seit dem Beginn des Untersuchungszeitraums der Untersuchung, die zur Einführung der erweiterten Maßnahmen führte, in die Union ausgeführt hatte, selbst zu produzieren. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Verkaufsmengen mit der Produktionskapazität und dem Einkauf des Rohstoffs (Garn) übereinstimmten.

(13)

Die Untersuchung zeigte ferner, dass der Antragsteller mit keinem der ausführenden Hersteller, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, verbunden ist.

(14)

Zudem bestätigte die Untersuchung, dass der Antragsteller nicht an Umgehungspraktiken nach Artikel 13 der Grundverordnung beteiligt war.

(15)

In der Untersuchung wurde insbesondere festgestellt, dass, obwohl ein beträchtlicher Anteil des Rohstoffs (vor allem Garn) in der Volksrepublik China erworben wurde, dies nicht als Fertigstellung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung eingestuft werden konnte.

(16)

Aufgrund dessen stellte die Kommission fest, dass es sich bei dem Antragsteller um einen echten Hersteller der zu untersuchenden Ware handelt und dass er daher von den erweiterten Maßnahmen ausgenommen werden sollte.

E.   VERFAHREN

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1371/2013 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China für ‚alle übrigen Unternehmen‘ eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510014, 7019510015, 7019590014 und 7019590015) eingereiht werden; ausgenommen sind Einfuhren der Waren, die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. (TARIC-Zusatzcode B942) und von Pyrotek India Pvt. Ltd. (TARIC-Zusatzcode C051) hergestellt wurden.

(2)   Die Anwendung der den Unternehmen Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20).

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (ABl. C 330 vom 23.9.2014, S. 8).