4.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1490 DER KOMMISSION

vom 3. September 2015

zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber: Pancosma France S.A.S.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2015 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Masthühnern die Futterverwertung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015;13(2):4011.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)

4d11

Pancosma France S.A.S.

Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin mit einem Gehalt von

Carvacrol 4,6-5,3 %,

Zimtaldehyd 2,6-3,2 %,

Capsicumoleoresin ≥ 2 % (mit einem Gehalt der Summe von Capsaicin und Dihydrocapsaicin von 0,06-0,21 %)

Charakterisierung der Wirkstoffe

Carvacrol (1) (≥ 98 % Reinheit)

C10H14O CAS-Nummer: 499-75-2,

Zimtaldehyd (1) (≥ 98 % Reinheit)

C9H8O CAS-Nummer: 104-55-2,

Capsicumoleoresin mit einem Gehalt der Summe von Capsaicin und Dihydrocapsaicin von 6-7 %)

Analysemethode  (2)

Zur Quantifizierung von Carvacrol, Zimtaldehyd, Capsaicin und Dihydrocapsaicin im Futtermittelzusatzstoff:

Gas-Chromatographie mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID)

Masthühner

100

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf nicht zusammen mit anderen Carvacrol-, Zimtaldehyd-, Capsaicin- und Dihydrocapsaicinquellen verwendet werden.

3.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

4.

Empfohlene Mindestdosis: 100 mg/kg Alleinfuttermittel.

24. September 2025


(1)  JECFA, Online-Ausgabe: „Specifications for Flavourings“. http://www.fao.org/ag/agn/jecfa-flav/index.html#T

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports