26.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1426 DER KOMMISSION

vom 25. August 2015

zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber DSM Nutritional Product)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 7. März 2012 (2) und 28. Oktober 2014 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Masthühnern die Futterverwertung verbessern kann. Ferner war sie der Auffassung, dass dieser Schluss auf Junghennen ausgeweitet werden kann. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Wirkungsweise bei allen Geflügelarten ähnlich ist, kann die Schlussfolgerung auf Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   EFSA Journal 2012;10(3):2620.

(3)   EFSA Journal 2014;12(11):3896.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)

4d10

DSM Nutritional Products AG, vertreten in der EU durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o. Polen

Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol, Piperin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol, Piperin mit einem Gehalt an:

Benzoesäure 80-83 %

Thymol 1-1,9 %

Eugenol 0,5-1 %

Piperin 0,05-0,1 %

Benzylsalicylat, Isoamylsalicylat und trans-Anethol ≤ 0,6 %

Charakterisierung der Wirkstoffe:

Benzoesäure (≥ 95,5 % Reinheit): C7H6O2 CAS-Nummer: 65-85-0

Thymol (1): C10H14O CAS-Nummer 89-83-8

Eugenol (1): C10H12O2 CAS-Nummer 97-53-0

Piperin (1): C17H19O3N CAS-Nummer 94-62-2

Isoamylsalicylat (1) CAS-Nummer 87-20-7

Benzylsalicylat (1) CAS-Nummer 118-58-1

Trans-Anethol (1) CAS-Nummer 4180-23-8

Analysemethode  (2)

Bestimmung der Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff und in den Vormischungen:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit UV-Detektion (RP-HPLC-UV)

Bestimmung der Benzoesäure im Mischfuttermittel:

Gaschromatografie unter Verwendung der Isotopenverdünnungstechnik (GC-IDMS)

Bestimmung von Thymol, Eugenol und Piperin im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID)

Masthühner

Junghennen

Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke

300

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf nicht zusammen mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten verwendet werden.

3.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

4.

Empfohlene Mindestdosis: 300 mg/kg Alleinfuttermittel

15.9.2025


(1)  JECFA, Online Edition: „Specifications for Flavourings“. http://www.fao.org/ag/agn/jecfa-flav/index.html#T.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.