1.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/10


VERORDNUNG (EU) 2015/1324 DES RATES

vom 31. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (2) werden bestimmte im Beschluss 2011/137/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Mit Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates wurde eine Überprüfung der in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführten Personen und Organisationen abgeschlossen. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/1333 werden außerdem die mit Beschluss 2011/137/GASP in der zuletzt geänderten Fassung verhängten restriktiven Maßnahmen in einem neuen Rechtsakt zusammengefasst. Zur Anpassung an den Beschluss (GASP) 2015/1333 ist eine technische Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erforderlich.

(3)

Diese Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit

i)

militärischem Gerät, einschließlich Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, das nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fällt und ausschließlich für die der libyschen Regierung geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sofern dies im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde;

ii)

nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die der libyschen Regierung geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt ist;“.

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang II aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie die in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das

i)

vor dem Datum, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde oder

ii)

vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Organisation vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannt wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;“

b)

In Absatz 2 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und“.

3.

Artikel 8b Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Zahlung weder gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt noch einer in Artikel 5 Absatz 4 genannten Organisation zugutekommt;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.