8.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1070 DER KOMMISSION

vom 31. März 2015

zur Änderung der Anhänge III, V und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Drei Mitgliedstaaten haben bei der Kommission Änderungen der Datenanforderungen der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannten Formulare beantragt.

(2)

Die Angaben in den Anhängen III, V und VII sind zu ändern, um die betreffenden Verfahren zu präzisieren und zu erleichtern.

(3)

Bei einer Änderung des Anhangs III sollte die Kommission die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen berücksichtigen.

(4)

Mehrere Organisatoren von bei der Kommission registrierten Bürgerinitiativen sind derzeit dabei, im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 Unterstützungsbekundungen zu sammeln. Deshalb ist es erforderlich, ihnen sowohl die Verwendung der Formulare nach Anhang I dieser Verordnung als auch der Formulare in ihren bisherigen Fassungen nach Anhang II der delegierten Verordnung Nr. 887/2013 der Kommission (2) zu gestatten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

2.

Anhang V erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

3.

Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs III dieser Verordnung.

Artikel 2

Formulare, die mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 in der durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 887/2013 geänderten Fassung in Einklang stehen, dürfen weiter für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für geplante Bürgerinitiativen verwendet werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 11.


ANHANG I

„ANHANG III

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Teil C

1.   Anforderungen der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist (Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A)

Mitgliedstaat

Unterzeichner, deren Unterstützungsbekundung dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen ist

Belgien

in Belgien wohnhafte Personen

belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den belgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben

Dänemark

in Dänemark wohnhafte Personen

dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den dänischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben

Deutschland

in Deutschland wohnhafte Personen

deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den deutschen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben

Estland

in Estland wohnhafte Personen

estnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes

Irland

in Irland wohnhafte Personen

Luxemburg

in Luxemburg wohnhafte Personen

luxemburgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den luxemburgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben

Niederlande

in den Niederlanden wohnhafte Personen

niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes

Slowakei

in der Slowakei wohnhafte Personen

slowakische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes

Finnland

in Finnland wohnhafte Personen

finnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes

Vereinigtes Königreich

im Vereinigten Königreich wohnhafte Personen

2.   Liste der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist, wie nachfolgend aufgeführt (Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil B)

BULGARIEN

Единен граждански номер (Personenkennzahl)

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Občanský průkaz (nationaler Personalausweis)

Cestovní pas (Reisepass)

GRIECHENLAND

Δελτίο Αστυνομικής Ταυτότητας (Personalausweis)

Διαβατήριο (Reisepass)

Βεβαίωση Εγγραφής Πολιτών Ε.Ε./Έγγραφο πιστοποίησης μόνιμης διαμονής πολίτη Ε.Ε. (Bescheinigung über den Wohnsitz/über den ständigen Wohnsitz)

SPANIEN

Documento Nacional de Identidad (Personalausweis)

Pasaporte (Reisepass)

Número de Identidad de Extranjero, de la tarjeta o certificado, correspondiente a la inscripción en el Registro Central de Extranjeros (Nummer des Ausländer-Personalausweises (NIE) entsprechend dem Eintrag ins zentrale Ausländerregister)

FRANKREICH

Passeport (Reisepass)

Carte nationale d'identité (nationaler Personalausweis)

KROATIEN

Osobni identifikacijski broj (persönliche Identifikationsnummer)

ITALIEN

Passaporto (Reisepass), inclusa l'indicazione dell'autorità di rilascio (mit Angabe der ausstellenden Behörde)

Carta di identità (Personalausweis), inclusa l'indicazione dell'autorità di rilascio (mit Angabe der ausstellenden Behörde)

ZYPERN

Δελτίο Ταυτότητας (Personalausweis für Staatsangehörige oder Personen mit Wohnsitz auf Zypern)

Διαβατήριο (Reisepass)

LETTLAND

Personas kods (persönliche Identifikationsnummer)

LITAUEN

Asmens kodas (Personenkennzahl)

UNGARN

személyazonosító igazolvány (Personalausweis)

útlevél (Reisepass)

személyi azonosító szám (személyi szám) — (persönliche Identifikationsnummer)

ΜΑLTA

Karta tal-Identità (Personalausweis)

Dokument ta 'residenza (Wohnsitzbescheinigung)

ÖSTERREICH

Reisepass

Personalausweis

POLEN

Numer ewidencyjny PESEL (PESEL Personenkennzahl)

PORTUGAL

Bilhete de identidade (Personalausweis)

Passaporte (Reisepass)

Cartão de Cidadão (Bürgerkarte)

RUMÄNIEN

carte de identitate (Personalausweis)

pașaport (Reisepass)

certificat de înregistrare (Meldebescheinigung)

carte de rezidență permanentă pentru cetățenii UE (Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz für Unionsbürger)

Cod Numeric Personal (persönliche Identifikationsnummer)

SLOWENIEN

Enotna matična številka občana (persönliche Identifikationsnummer)

SCHWEDEN

Personnummer (persönliche Identifikationsnummer)“


ANHANG II

„ANHANG V

FORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG VON UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

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ANHANG III

„ANHANG VII

FORMULAR ZUR EINREICHUNG EINER BÜRGERINITIATIVE BEI DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

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