26.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/9 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1005 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. |
(2) |
Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 18. März 2010 ein Gutachten zu Blei in Lebensmitteln (3) abgegeben. Das CONTAM-Gremium stellte Entwicklungsneurotoxizität bei Kleinkindern und Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System sowie Nephrotoxizität bei Erwachsenen als mögliche kritische schädliche Auswirkungen von Blei fest; diese Feststellung bildete die Grundlage seiner Risikobewertung. Außerdem wies das Gremium darauf hin, dass der Schutz von Kindern und Frauen im gebärfähigen Alter vor dem potenziellen Risiko neurologischer Entwicklungsstörungen als Grundlage ausreicht, alle Bevölkerungsgruppen vor den anderen schädlichen Auswirkungen von Blei zu schützen. Es ist daher angezeigt, die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Blei durch eine Senkung der geltenden Höchstgehalte und die Festsetzung zusätzlicher Höchstgehalte für Blei in relevanten Waren zu verringern. |
(3) |
Höchstgehalte gelten bereits für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Um eine weitere Reduzierung der ernährungsbedingten Exposition von Säuglingen und Kleinkindern zu gewährleisten, sollten bestehende Höchstgehalte gesenkt und neue Höchstgehalte festgesetzt werden für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Getränke, welche häufig von dieser gefährdeten Verbrauchergruppe verzehrt werden. |
(4) |
Neue Daten über das Vorkommen zeigen, dass einige der bestehenden Ausnahmen von Standardhöchstgehalten nicht mehr nötig sind, da die Standardhöchstgehalte durch die Befolgung einer guten Praxis eingehalten werden können, oder dass niedrigere Höchstgehalte erreichbar wären. Daher sind für Kohlgemüse außer Blattkohl, frisches Gemüse sowie die meisten Beeren und das meiste Kleinobst keine besonderen Höchstgehalte mehr nötig, während für Kopffüßer, das meiste Fruchtgemüse, die meisten Fruchtsäfte, Wein sowie aromatisierten Wein die bestehenden Höchstgehalte gesenkt werden sollten. |
(5) |
Für Schwarzwurzel können die geltenden Höchstgehalte schwer eingehalten werden. Da von dieser Ware wenig verzehrt wird und die Auswirkungen auf die Exposition des Menschen vernachlässigbar sind, sollten die für Schwarzwurzel geltenden Blei-Höchstgehalte angehoben werden. |
(6) |
Fehlerhafte Feststellungen bezüglich hoher Gehalte von Blei in Honig haben dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Blei-Höchstgehalte rechtlich verankert haben. Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Rechtsvorschriften können das Funktionieren des gemeinsamen Marktes beeinträchtigen; daher sollte ein einheitlicher Höchstgehalt für Blei in Honig festgesetzt werden. |
(7) |
Da der Verzehr von Tee und Kräutertees erheblich zur ernährungsbedingten Exposition beitragen kann, sollten für diese Waren Höchstgehalte festgesetzt werden. Solange jedoch keine Daten zu getrockneten Teeblättern und getrockneten Teilen anderer Pflanzen für die Zubereitung von Kräutertees vorliegen, die die Festsetzung eines solchen Höchstgehalts ermöglichen, sollten Daten über das Vorkommen mit Blick auf eine mögliche künftige Festlegung eines besonderen Höchstgehalts erhoben werden. |
(8) |
Die Rechtsvorschriften über Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind ersetzt worden, sodass einige Endnoten geändert werden müssen. |
(9) |
Den Mitgliedstaaten und den Lebensmittelunternehmen sollte Zeit eingeräumt werden, um sich an die neuen Höchstgehalte dieser Verordnung anzupassen. Daher sollte die Anwendung der Höchstgehalte für Blei erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, geändert durch die vorliegende Verordnung, genannten Höchstgehalte für Blei gelten ab dem 1. Januar 2016. Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht eingehalten werden und die vor dem 1. Januar 2016 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach diesem Datum noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(3) EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Lead in Food. EFSA Journal 2010; 8(4):1570.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 3.1 (Blei) erhält folgende Fassung:
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(2) |
Endnote (3) erhält folgende Fassung:
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(3) |
Die Endnoten (8) und (9) werden gestrichen. Verweise auf die Endnoten (8) und (9) werden ersetzt durch Verweise auf Endnote (3). |
(4) |
Endnote (11) erhält folgende Fassung:
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(5) |
Endnote (13) erhält folgende Fassung:
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(6) |
Endnote (16) erhält folgende Fassung:
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(7) |
Die Endnote (28) wird gestrichen. |
(8) |
Endnote (44) erhält folgende Fassung:
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(9) |
Die folgenden Endnoten (52) und (53) werden angefügt:
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