25.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/981 DES RATES
vom 23. Juni 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2015 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. |
(2) |
In bestimmten Fällen sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Bei zwei Waren ist es der Klarheit halber und zur Berücksichtigung der neuen Produktentwicklungen notwendig, die Warenbezeichnung zu ändern. Im Falle sechs weiterer Waren sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmengen erhöht werden. |
(3) |
Bei zwei Waren sollten die autonomen Zollkontingente der Union mit Wirkung vom 1. Juli 2015 geschlossen und in autonome Zollaussetzungen umgewandelt werden, da eine Kontingentierung der Einfuhrmenge nicht mehr notwendig ist. |
(4) |
Es sollte klargestellt werden, dass Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die Erzeugnisse enthalten, die autonomen Zollkontingenten unterliegen, nicht unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 fallen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da die Änderungen gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Juli 2015 wirksam werden sollten, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union eröffnet, bei denen in den dort angegebenen Zeiträumen in Höhe der dort angegebenen Mengen und Zollsätze die autonomen Gemeinsamen Zolltarife ausgesetzt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse enthalten.“. |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2683, 09.2684, 09.2688, 09.2854, 09.2685, 09.2686 und 09.2687 werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle eingefügt:
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2. |
Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2664, 09.2972, 09.2665, 09.2645, 09.2834, 09.2835, 09.2629 und 09.2763 erhalten folgende Fassung:
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3. |
Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2677 und 09.2678 werden gestrichen. |
(1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“
(2) Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(3) Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.“