25.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


VERORDNUNG (EU) 2015/981 DES RATES

vom 23. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2015 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2)

In bestimmten Fällen sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Bei zwei Waren ist es der Klarheit halber und zur Berücksichtigung der neuen Produktentwicklungen notwendig, die Warenbezeichnung zu ändern. Im Falle sechs weiterer Waren sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmengen erhöht werden.

(3)

Bei zwei Waren sollten die autonomen Zollkontingente der Union mit Wirkung vom 1. Juli 2015 geschlossen und in autonome Zollaussetzungen umgewandelt werden, da eine Kontingentierung der Einfuhrmenge nicht mehr notwendig ist.

(4)

Es sollte klargestellt werden, dass Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die Erzeugnisse enthalten, die autonomen Zollkontingenten unterliegen, nicht unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 fallen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da die Änderungen gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Juli 2015 wirksam werden sollten, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union eröffnet, bei denen in den dort angegebenen Zeiträumen in Höhe der dort angegebenen Mengen und Zollsätze die autonomen Gemeinsamen Zolltarife ausgesetzt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse enthalten.“.

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2683, 09.2684, 09.2688, 09.2854, 09.2685, 09.2686 und 09.2687 werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle eingefügt:

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

„09.2683

ex 2914 19 90

50

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Verwendung bei der Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform (1)

1.7.-31.12.

50 Tonnen

0 %

09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylbenzoylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.7.-31.12

125 Tonnen

0 %

09.2688

ex 2920 90 85

70

Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4)

1.7.-31.12

3 000 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2-propynyl-N-butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.7-31.12

250 Tonnen

0 %

09.2685

ex 2929 90 00

30

Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

1.7.-31.12.

3 250 Tonnen

0 %

09.2686

ex 3204 11 00

75

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0) und darauf beruhende Zubereitungen mit einem Gehalt des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr

1.7.-31.12.

1 250 kg

0 %

09.2687

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 % oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.7.-31.12.

200 Tonnen

0 %

2.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2664, 09.2972, 09.2665, 09.2645, 09.2834, 09.2835, 09.2629 und 09.2763 erhalten folgende Fassung:

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

„09.2664

ex 2008 60 39

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (2)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

10 % (3)

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7)

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12.

8 250 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) × 100 cm (± 10 cm) × 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2834

ex 7604 29 10

20

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2)

1.1.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

40

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (2)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

3.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2677 und 09.2678 werden gestrichen.


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“

(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(3)  Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.“