27.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/813 DES RATES
vom 26. Mai 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (2) werden die im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 27. März 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2213 (2015) angenommen, in der unter anderem bestimmte Änderungen der Kriterien für die Aufnahme in die Liste hinsichtlich der Reisebeschränkungen und der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen sind. |
(3) |
Der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinen Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates hat die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten und unter anderem dadurch, dass die Angaben zu den Organisationen näher ausgeführt, deren am 16. September 2011 eingefrorene Gelder weiterhin eingefroren bleiben. |
(4) |
Am 26. Mai 2015 wurde der Beschluss 2011/137/GASP durch den Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates (3) geändert, um die mit der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommenen Maßnahmen umzusetzen, und, um die Anwendung der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf andere, nicht in den Anhängen I, III oder VII des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführte Personen und Organisationen auszudehnen. Des Weiteren hat der Rat, gemäß den Erwägungsgründen 7 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/818, die Kriterien für die Anwendung der Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführt sind, geändert. |
(5) |
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die zum 16. September 2011 im Eigentum oder im Besitz der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befanden, bleiben eingefroren.“ |
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), den Nummern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014) oder Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt. (2) Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und,
(3) Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegebenen werden. (4) Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss. (5) Anhang VI enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.“ |
3. |
In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „Anhang II“ durch die Worte „Anhang II oder VI“ ersetzt. |
Artikel 2
Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 als Anhang VI angefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.
(2) Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).
ANHANG
„ANHANG VI
Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4
1. |
Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde) alias: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) Früher bekannt als: k.A. Anschrift:1 Fateh Tower Office, No 99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyenbenannt am:17. März 2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weitere Angaben Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes. |
2. |
Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO alias: k.A. früher bekannt als: k.A. Anschrift:Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyenbenannt am:17. März 2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weitere Angaben Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.“ |